Rechtsprechung
| EuGH, 03.09.2014 - C-201/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
"Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff, Parodie - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts"
- MIR - Medien Internet und Recht
Deckmyn und Vrijheidsfonds - Zum Begriff und zur Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes
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Zu den urheberrechtlichen Grenzen von (diskriminierenden) Parodien
- Europäischer Gerichtshof
Deckmyn und Vrijheidsfonds
'Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Begriff ,Parodie'' - Eigenständiger Begriff des Unionsrechts'
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Parodistische Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke; Veränderung der Comicvorlage einer münzenverwerfenden Gestalt in die Darstellung eines Ortsbürgermeisters und Ersetzung der aufsammelnden Menschen durch verschleierte und farbige Personen; ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Johan Deckmyn u. a./Helena Vandersteen u. a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (19)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird
- internet-law.de (Kurzinformation)
Parodie mit diskriminierender Aussage kann untersagt werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Parodie im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie - Abwägung mit Rechten der parodierten Personen bzw. des Urhebers erforderlich
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Zulässigkeit der Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Parodien im Urheberrecht - Was jetzt erlaubt ist
- lto.de (Kurzinformation)
Parodien - Bei Diskriminierung hört der Spaß auf
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Was ist eine Parodie ?
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
EuGH definiert die Rechte des Urhebers bei einer Parodie mit diskriminierender Aussage
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Diskriminierende Aussage in einer Parodie Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Begriff "Parodie" als eigenständiger Begriff des Unionsrechts
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Begriff "Parodie" als eigenständiger Begriff des Unionsrechts
- taz.de (Pressemeldung, 03.09.2014)
Parodie ja, Rassismus nein
- Telepolis (Pressebericht, 03.09.2014)
Satire darf doch nicht alles
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechte des Urhebers bei diskriminierender Parodie
- juraexamen.info (Kurzinformation)
Parodien mit diskriminierender Aussage sind unzulässig
- rechtsportlich.net (Kurzinformation)
Wann liegt eine zulässige Parodie eines urheberrechtlich geschützten Werkes vor?
- kpw-law.de (Kurzinformation)
Diskriminierung durch Parodien
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Urheberrecht: Zulässigkeit einer Parodie
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Urheber eines Werks kann Parodie mit diskriminierender Aussage untersagen lassen - Zusammenhang und Zielverfolgung sind zu berücksichtigen
Besprechungen u.ä. (3)
- ferner-alsdorf.de (Entscheidungsbesprechung)
Urheberrecht: Zur Zulässigkeit einer Parodie
- cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)
Deckmyn-Urteil: Sind "platte" Parodien jetzt erlaubt?
- verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)
Parodie ist Meinungsfreiheit - aber nicht, wenn sie rassistisch ist
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Deckmyn und Vrijheidsfonds
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Hof van beroep te Brussel - Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-201/13
- EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Papierfundstellen
- GRUR 2014, 972
- GRUR Int. 2014, 969
- EuZW 2014, 912
- MIR 2014, Dok. 094
- K&R 2014, 650
Wird zitiert von ... (83) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 21.10.2010 - C-467/08
Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …
Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Rn. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 15 Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff "Parodie", der in einer Bestimmung einer Richtlinie enthalten ist, die keinen Verweis auf die nationalen Rechte enthält, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 33).
Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme eingeführt haben, freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe nämlich dem Ziel dieser Richtlinie zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 36, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).
Rn. 26 Außerdem soll - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in ihren Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 43, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 132).
- EuGH, 10.04.2014 - C-435/12
Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten …
Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Eine Auslegung, wonach es den Mitgliedstaaten, die diese Ausnahme eingeführt haben, freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, liefe nämlich dem Ziel dieser Richtlinie zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 36, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 49).Rn. 22 Diese Auslegung wird durch den Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 nicht in Frage gestellt, der eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23).
- EuGH, 04.10.2011 - C-403/08
Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …
Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Rn. 23 Die Auslegung des Begriffs der Parodie muss es nämlich erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 163). - EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Rn. 26 Außerdem soll - wie sich aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ergibt - mit den in Art. 5 der Richtlinie enthaltenen Ausnahmen von den in ihren Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechten ein "angemessener Ausgleich" von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 43, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 132). - EuGH, 30.01.2014 - C-285/12
Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …
Auszug aus EuGH, 03.09.2014 - C-201/13
Rn. 19 Da der Begriff der Parodie in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist, ist die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2020 - C-693/18
Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH
Jede Ausnahme ist nämlich eng auszulegen, unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit und unter Beachtung ihrer Zielsetzung (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 22 und 23). - EuGH, 29.07.2019 - C-476/17
Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …
Ihre Bedeutung und Tragweite ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang sie verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16
Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (vgl. BGH…, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 24 - Auf fett getrimmt;… BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 39 - Metall auf Metall III; Ohly, GRUR 2017, 964, 968 f.).Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
- BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in …
Rn. 118 Dafür ist zu entscheiden, ob eine Vervielfältigung im Sinne der Richtlinie vorliegt (vgl. zuletzt EuGH…, Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer/Standard, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 36, 95 ff.;… Urteil vom 22. Januar 2015, Allposters, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 24 ff.), ob diese Rechtsprechung auf Vervielfältigungen von Tonträgern übertragbar ist und ob die Rechtfertigung des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht abschließend geregelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014, Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14 ff.;… Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 36;… dazu Leistner, GRUR 2014, S. 1145 ;… von Ungern-Sternberg, GRUR 2015, S. 533 ). - BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15
auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos: …
Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014, C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Dementsprechend ist § 24 Abs. 1 UrhG insoweit richtlinienkonform auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht (Unseld, EuZW 2014, 912, 915; Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 685, 665;… Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 670; der Sache nach ebenso Slopek, GRUR-Prax 2014, 442; von Becker, GRUR 2015, 336, 339; vgl. auch Peifer, jurisPR-WettbR 2/2015 Anm. 1 unter D).
Rn. 25 (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verwendete Begriff "Parodie" ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 17 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass die neue Gestaltung einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Lauber-Rönsberg, ZUM 2015, 658, 666).
Es reicht aus, dass die an das bestehende Werk erinnernde Bearbeitung eine Verspottung zum Ausdruck bringt (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 20 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Rn. 35 (4) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt eine Parodie nicht voraus, dass sich die zum Ausdruck gebrachten Gesichtspunkte des Humors oder der Verspottung auf das ursprüngliche Werk selbst richten (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 21 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch Specht/Koppermann, ZUM 2016, 19, 23).
Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dienen die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahmen und Beschränkungen einem angemessenen Ausgleich von Rechten und Interessen insbesondere zwischen den Urhebern und den Nutzern von Schutzgegenständen (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 26 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG muss deshalb im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Rechteinhabers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf den Ausnahmetatbestand für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 27 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, ob die Parodie eine gegen Art. 21 EU-Grundrechtecharta verstoßende diskriminierende Aussage enthält und der Inhaber des Urheberrechts ein berechtigtes Interesse daran hat, dass das geschützte Werk nicht mit einer solchen Aussage in Verbindung gebracht wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 30 f. - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Im Interesse der ebenfalls für das Gemeinwohl geradezu konstituierenden und durch die vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Privilegierung der Parodie in besonderem Maße zur Geltung gebrachten Meinungsfreiheit darf die Interessenabwägung deshalb nicht im Sinne einer allgemeinen "Political-Correctness-Kontrolle" missverstanden werden (vgl. Unseld, EuZW 2014, 912, 915;… Haedicke, GRUR Int. 2015, 664, 667 f.; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 22. Mai 2014 - C-201/13, juris Rn. 85).
Nach dieser Rechtsprechung ist es Aufgabe der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine Parodie vorliegt, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob bei Anwendung der Ausnahme für Parodien dieser angemessene Ausgleich der maßgeblichen Interessen gewahrt wird (EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 35 - Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandersteen u.a.).
- BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13
Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke
Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorvoll und nicht notwendig spöttisch (vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn/Vandersteen). - EuGH, 14.04.2026 - C-590/23
Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für "Pastiches" im …
Rn. 34 Da der Begriff "Pastiche" in der Richtlinie 2001/29 nicht definiert ist und Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie hinsichtlich seiner Bedeutung nicht auf die nationalen Rechte verweist, ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union entsprechend seinem gewöhnlichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff verwendet wird, und der mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 14, 15 und 19, …sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und 65).Rn. 40 Die Zusammenfassung dieser drei Begriffe innerhalb einer einzigen Bestimmung lässt die Annahme zu, dass sie nach der Vorstellung des Unionsgesetzgebers bestimmte wesentliche Merkmale gemeinsam haben, nämlich insbesondere das Merkmal, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20).
Rn. 42 Daraus folgt zum einen, dass das Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 20), jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss, da eine solche Auslegung des Begriffs "Pastiche" zur Folge hätte, dass dieser Ausnahme dieselbe Tragweite verliehen würde wie der "Parodie" oder der "Karikatur", wodurch ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde.
Rn. 45 Was drittens das mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 verfolgte Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29 hervor, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie darauf abzielt, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der Charta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 25 und 26, …sowie vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32).
Rn. 47 Folglich müssen bei der Auslegung und Anwendung der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung und der künstlerischen Freiheit der Nutzer urheberrechtlicher Schutzgegenstände auf der anderen Seite sowie das Allgemeininteresse gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2014, Deckmyn und Vrijheidsfonds, C-201/13, EU:C:2014:2132, Rn. 27).
- BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22
Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum …
Rn. 24 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds;… Urteil vom 13. Oktober 2022 - C-256/21, GRUR 2022, 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde Bodman-Ludwigshafen).Rn. 25 Für den in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriff der Parodie hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass es sich hierbei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 15] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Der fakultative Charakter der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Ausnahme bedeutet nicht, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, deren Parameter inkohärent, nicht harmonisiert und möglicherweise von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variierend auszugestalten, weil dies dem Ziel dieser Richtlinie zuwiderliefe (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 16] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Rn. 26 b) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67]).
Rn. 30 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen die wesentlichen Merkmale der Parodie darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 20] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Dagegen setzt eine Parodie nicht voraus, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werks zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 21] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Rn. 32 Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Die Auslegung des Begriffs des Pastiche muss es aber erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten (zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, Nachahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs "Pastiche" nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Rn. 35 (1) Hinsichtlich des Ziels von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verweist der Gerichtshof der Europäischen Union auf die mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Ziele, zu denen - wie aus ihrem dritten Erwägungsgrund hervorgeht - die Harmonisierung gehört, die zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts beiträgt und im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts steht, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls (EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 25] - Deckmyn und Vrijheidsfonds).
Folglich muss bei der Anwendung der Ausnahmen gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Grundrechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und den Grundrechten des Nutzers eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 26 f.] - Deckmyn und Vrijheidsfonds; EuGH…, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17, GRUR 2019, 934 [juris Rn. 70] = WRP 2019, 1170 - Funke Medien NRW;… EuGH, GRUR 2022, 820 [juris Rn. 87] - Polen/Parlament und Rat).
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16
EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG daher in Übereinstimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.) auszulegen (…BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 23 bis 40 - auf fett getrimmt, mwN).Die wesentlichen Merkmale einer Karikatur oder Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen (zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).
Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN).
- BGH, 27.04.2017 - I ZR 247/15
AIDA-Kussmund - Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf nicht ortsfeste …
Sie müssen aber, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf diese Verwertungsrechte einführen, deren Voraussetzungen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisierungsziel der Richtlinie zuwiderliefe (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 16 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a., mwN). - OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05
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- EuGH, 29.07.2019 - C-516/17
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- EuGH, 29.07.2019 - C-469/17
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- BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15
Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen …
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Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen
- BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15
Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung …
- LG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - 6 O 136/20
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- BGH, 23.10.2024 - I ZR 67/23
Urheberrechtliche Unzulässigkeit von Luftbildaufnahmen mittels einer Drohne
- LG München I, 20.06.2022 - 42 S 231/21
Berufsfotograf klagt gegen die Verwendung seines Bildes auf Facebook Account
- OLG Hamm, 27.04.2023 - 4 U 247/21
Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt
- EuGH, 12.06.2018 - C-163/16
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X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - …
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- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-579/24
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - …
- LG Köln, 09.01.2026 - 14 O 455/25
Übernahme aus TikTok-Livestream ("XY halt die Schnauze") durch Parodie (§ 51a …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-457/17
Maniero - Richtlinie 2000/43/EG - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse …
- EuG, 14.12.2022 - T-143/20
PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission - …
- EuG, 14.12.2022 - T-111/20
PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von …
- OLG Köln, 20.04.2018 - 6 U 124/17
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-242/22
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 2010/64/EU und 2012/13/EU - …
- EuGH, 15.10.2015 - C-494/14
Axa Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte - Beamtenstatut - Art. 73, …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-490/24
Stichting Koskea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-545/17
Pawlak - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entwicklung …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-127/14
Surmačs - Richtlinie 94/19/EG - Einlagensicherungssystem - Ausnahme …
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