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Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 | RG, 14.04.1888

Rechtsprechung
   EuGH, 13.12.1991 - 18/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,368
EuGH, 13.12.1991 - 18/88 (https://dejure.org/1991,368)
EuGH, Entscheidung vom 13.12.1991 - 18/88 (https://dejure.org/1991,368)
EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - 18/88 (https://dejure.org/1991,368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 3f; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 90; ; EWG-Vertrag Art. 30

  • EU-Kommission PDF

    RTT / GB-Inno-BM

    EWG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe f, 86 und 90
    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Mit dem Monopol für den Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes ausgestattetes Unternehmen - Vertrieb von Fernsprechgeräten unter ...

  • EU-Kommission

    RTT / GB-Inno-BM

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Mit dem Monopol für den Betrieb des öffentlichen Fernmeldenetzes ausgestattetes Unternehmen - Vertrieb von Fernsprechgeräten unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (76)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    20 Artikel 86 gilt jedoch nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen selbst (siehe Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, "Endgeräte", Slg. 1991, I-1223) und nicht für staatliche Maßnahmen.

    Wird einem Unternehmen, das Endgeräte vertreibt, die Aufgabe übertragen, die Spezifikationen, denen die Endgeräte entsprechen müssen, festzuschreiben, deren Anwendung zu kontrollieren und diese Apparate zuzulassen, so läuft dies darauf hinaus, ihm die Befugnis zu übertragen, nach Belieben zu bestimmen, welche Endgeräte an das öffentliche Netz angeschlossen werden können, und ihm damit einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen (Urteil in der Rechtssache C-202/88, a. a. O., Randnr.51).

    26 Unter diesen Umständen verlangen es die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und die Gewährleistung von Transparenz, daß die Festschreibung der technischen Spezifikationen, die Kontrolle ihrer Anwendung und die Zulassung von einer Stelle vorgenommen werden, die von den öffentlichen oder privaten Unternehmen, die im Bereich der Telekommunikation Waren oder Dienstleistungen anbieten, unabhängig ist (Urteil in der Rechtssache C-202/88, a. a. O., Randnr. 52).

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen …

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    34 Nach dem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnr. 46) muß es den Wirtschaftsteilnehmern möglich sein, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, daß eine Zulassung zu Unrecht nicht erteilt worden sei.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere das sogenannte Cassis de Dijon-Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) müssen in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung für die fraglichen Erzeugnisse Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hingenommen werden, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse gilt, notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden.
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden, und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, kann einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP - Fernsehmonopol verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, …

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattetes Unternehmen als im Besitz einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag angesehen werden, und das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, kann einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, und vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 13.12.1991 - 18/88
    18 Der Gerichtshof hat auch festgestellt, daß es einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 darstellt, wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeuebt werden könnte, und damit jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht (Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 132 Daher ist es einem Mitgliedstaat zwar nicht als solches untersagt, einem Unternehmen durch Gesetz oder Verordnung ausschließliche oder besondere Rechte auf einem Markt einzuräumen, doch darf eine solche Situation nicht geeignet sein, diesem Unternehmen die missbräuchliche Ausnutzung der sich daraus ergebenden beherrschenden Stellung zu ermöglichen, indem es z. B. die fraglichen Rechte in einer Weise ausübt, die potenzielle Wettbewerber daran hindert, Zugang zum betreffenden Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu erlangen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, EU:C:1991:464, Rn. 14, und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 19 und 24).

    Ein Unternehmen, das eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dem die Befugnis verliehen wird, von Rechts wegen oder auch de facto zu entscheiden, welche anderen Unternehmen befugt sind, diese Tätigkeit ebenfalls auszuüben, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen sie ausgeübt werden kann, gerät dadurch in einen Interessenkonflikt und erhält einen eindeutigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es ihm ermöglicht wird, diese am Zugang zu dem betreffenden Markt zu hindern oder seine eigene Tätigkeit zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 25…, vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C-163/96, EU:C:1998:54, Rn. 28 und 29, …sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 51 und 52) und damit die Entwicklung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem es dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränkt.

    Rn. 137 Erfordernisse, die mit den in den drei vorstehenden Randnummern genannten identisch sind, sind umso mehr geboten, wenn sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung aufgrund seines autonomen Verhaltens und nicht aufgrund der Gewährung ausschließlicher oder besonderer Rechte durch einen Mitgliedstaat selbst in die Lage versetzt, potenzielle Wettbewerber am Zugang zu einem bestimmten Markt hindern zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 20).

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …

    Wird eine juristische Person wie ELPA, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so läuft dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, und vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 25).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    Wettbewerb

    Wird einem Unternehmen, das eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Befugnis verliehen, de iure oder de facto zu entscheiden, welche anderen Unternehmen berechtigt sind, diese Tätigkeit ebenfalls auszuüben, sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen sie ausgeübt werden kann, gerät es in einen Interessenkonflikt und erhält einen deutlichen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, indem es ihm ermöglicht wird, deren Zugang zu dem betreffenden Markt zu verhindern oder seine eigene Tätigkeit zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 25…, vom 12. Februar 1998, Raso u. a., C-163/96, EU:C:1998:54, Rn. 28 und 29, …sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 38, 49, 51 und 52) und dadurch die Entwicklung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder die Innovation beschränkt wird.

    Rn. 126 Daher kann eine solche Befugnis einem bestimmten Unternehmen nur unter der Voraussetzung verliehen werden, dass sie Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt, unabhängig davon, ob diese Befugnis auf der Zuweisung ausschließlicher oder besonderer Rechte durch einen Mitgliedstaat beruht, die dem Unternehmen, dem die Befugnis zusteht, eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt verschafft (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 50 und 53), auf dem autonomen Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die es ihm ermöglicht, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen am Zugang zu diesem Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu hindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 20 und 24), oder auf einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, erst recht, wenn die Vereinigung, von der dieser Beschluss stammt, aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie auf diesem Markt ausübt, zugleich als "Unternehmen" anzusehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 39, 44, 45, 59, 91 und 92).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88   

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https://dejure.org/1989,19044
Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88 (https://dejure.org/1989,19044)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - 18/88 (https://dejure.org/1989,19044)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - 18/88 (https://dejure.org/1989,19044)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Régie des télégraphes et des téléphones gegen GB-Inno-BM SA.

    Freier Warenverkehr - Wettbewerb - Zulassung von Fernsprechgeräten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.04.1986 - 209/84

    Ministère public / Asjes

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Nach Ihrem Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 27 kommt.

    - Rechtssache 155/73, a. a. O., Randnr. 14.27 - Nouvelles frontières, Slg. 1986, 1425.

    - Rechtssachen 26/75 und 226/84, a. a. O. 34 - Verbundene Rechtssachen 209/84 bis 213/84, a. a. O., Randnr. 2.

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Nach Ihren Urteilen vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 15.

    12 - Siehe Le Mondevom3. Januar 1989.13 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1930.14 - Italien/Kommission, Slg. 1985, 873.15 - Sacchi, Slg. 1974, 409.

    - Rechtssache 155/73, a. a. O., Randnr. 14.27 - Nouvelles frontières, Slg. 1986, 1425.

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Geht man von dieser Feststellung aus, so wird klar, daß die Übernahme der Auf- 28 - Rechtssache.26/75, Slg. 1975, 1367.29 - Rechtssache 226/84, Slg. 1986, 3263.

    - Rechtssachen 26/75 und 226/84, a. a. O. 34 - Verbundene Rechtssachen 209/84 bis 213/84, a. a. O., Randnr. 2.

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    In Ihrem Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77 (Ihno/ATAB) haben Sie ausgeführt: "Obgleich sich Artikel 86 an die Unternehmen richtet, begründet deshalb der Vertrag doch auch für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, keine Maßnahmen au treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung ausschalten könnten." 24.

    - Slg. 1977, 2115, Randnr. 31. I -.

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Geht man von dieser Feststellung aus, so wird klar, daß die Übernahme der Auf- 28 - Rechtssache.26/75, Slg. 1975, 1367.29 - Rechtssache 226/84, Slg. 1986, 3263.

    - Rechtssachen 26/75 und 226/84, a. a. O. 34 - Verbundene Rechtssachen 209/84 bis 213/84, a. a. O., Randnr. 2.

  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Dies würde der Auffassung entsprechen, die Sie in Ihrem Urteil vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 20.

    Sie haben dort ausgeführt, daß 19 - Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355.20 - Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227.

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Diese Entscheidung, die zur Durchsetzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen wurde, muß im Zusammenhang mit Ihrem Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 gesehen werden, wo Sie für Recht erkannt haben: "Wenn in einem Mitgliedstaat der Zugang zu einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis vom Besitz eines innerstaatlichen Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms abhängt, gebietet es der in Artikel 48 EWG- Vertrag verankerte Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, daß die Entscheidung, mit der einem Arbeitnehmer, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Diploms versagt wird, gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht überprüft werden und der Betroffene von den Gründen Kenntnis erhalten kann, auf denen die Entscheidung beruht." 22.

    - Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 17. I-.

  • EuGH, 20.03.1985 - 41/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Ihr Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 14 hat die Tätigkeiten, die in der Verwaltung öffentlicher Fernmeldeeinrichtungen sowie darin bestehen, diese gegen Zahlung einer Gebühr den Benutzern zur Verfügung zu stellen, ausdrücklich als Dienstleistung qualifiziert.

    12 - Siehe Le Mondevom3. Januar 1989.13 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1930.14 - Italien/Kommission, Slg. 1985, 873.15 - Sacchi, Slg. 1974, 409.

  • EuGH, 09.05.1985 - 21/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    Es erscheint mir nützlich, daran zu erinnern, daß Sie in Ihrem die Zulassung von Frankiermaschinen betreffenden Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 19 festgestellt haben, daß die Praxis, die Zulassung von aus dem Vereinigten Königreich stammenden Frankiermaschinen systematisch abzulehnen; mit Artikel 30 unvereinbar war, wobei Träger der Zulassungsbefugnis in jenem Fall die französische Postverwaltung war.

    Sie haben dort ausgeführt, daß 19 - Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355.20 - Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227.

  • EuGH, 28.06.1983 - 271/81

    Amélioration de l'élevage / Mialocq

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.03.1989 - 18/88
    und vom 28. Juni 1983 in der Rechtssache 271/81 16.

    - Amélioration de Pélevage, Slg. 1983, 2057.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

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Rechtsprechung
   RG, 14.04.1888 - Rep. I. 18/88   

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https://dejure.org/1888,163
RG, 14.04.1888 - Rep. I. 18/88 (https://dejure.org/1888,163)
RG, Entscheidung vom 14.04.1888 - Rep. I. 18/88 (https://dejure.org/1888,163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vorzugsrecht aus aus Dienstverträgen und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung wegen früherer Reisen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 20, 184
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