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Rechtsprechung
   EGMR - 30268/23, 786/24, 1987/24, 2006/24, 5992/24, 7175/24, 7235/24, 9067/24, 9204/24, 10626/24, 13552/24, 13555/24, 13562/24, 13568/24, 13576/24, 13587/24, 13591/24, 14212/24, 14240/24, 14812/24, 14816/24, 14818/24, 15072/24, 15930/24, 16719/24, 17164/24, 1805   

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EGMR - 30268/23, 786/24, 1987/24, 2006/24, 5992/24, 7175/24, 7235/24, 9067/24, 9204/24, 10626/24, 13552/24, 13555/24, 13562/24, 13568/24, 13576/24, 13587/24, 13591/24, 14212/24, 14240/24, 14812/24, 14816/24, 14818/24, 15072/24, 15930/24, 16719/24, 17164/24, 1805 (https://dejure.org/9999,166212)
EGMR - 30268/23, Entscheidung vom 786/24, 1987/24, 2006/24, 5992/24, 7175/24, 7235/24, 9067/24, 9204/24, 10626/24, 13552/24, 13555/24, 13562/24, 13568/24, 13576/24, 13587/24, 13591/24, 14212/24, 14240/24, 14812/24, 14816/24, 14818/24, 15072/24, 15930/24, 16719/24, 17164/24, 1805 (https://dejure.org/9999,166212)
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 14.01.2014 - 8656/10

    KASAP AND OTHERS v. TURKEY

    Auszug aus EGMR - 30268/23
    - En particulier, la manière dont le système de justice turque a répondu aux décès des proches des requérants a-t-elle permis d'établir la responsabilité pleine et entière des agents ou autorités de l'État pour leur rôle dans ces événements et de garantir la mise en œuvre effective des dispositions du droit interne assurant le respect du droit à la vie (Külah et Koyuncu c. Turquie, no 24827/05, §§ 39-44, 23 avril 2013, et Kasap et autres c. Turquie, no 8656/10, §§ 57-60, 14 janvier 2014) ?.
  • EGMR, 23.04.2013 - 24827/05

    [ENG]

    Auszug aus EGMR - 30268/23
    - En particulier, la manière dont le système de justice turque a répondu aux décès des proches des requérants a-t-elle permis d'établir la responsabilité pleine et entière des agents ou autorités de l'État pour leur rôle dans ces événements et de garantir la mise en œuvre effective des dispositions du droit interne assurant le respect du droit à la vie (Külah et Koyuncu c. Turquie, no 24827/05, §§ 39-44, 23 avril 2013, et Kasap et autres c. Turquie, no 8656/10, §§ 57-60, 14 janvier 2014) ?.
  • EGMR, 27.09.1995 - 18984/91
    Auszug aus EGMR - 30268/23
    Le droit des proches des requérants à la vie, consacré par l'article 2 de la Convention, a-t-il été violé en l'espèce par le recours à la force des autorités lors des opérations de sécurité (Giuliani et Gaggio c. Italie [GC], no 23458/02, §§ 208-210, CEDH 2011 (extraits), McCann et autres c. Royaume-Uni, 27 septembre 1995, §§ 146-150, série A no 324, et Erdoğan et autres c. Turquie, no 19807/92, §§ 65-69, 25 avril 2006) ?.
  • EGMR, 17.07.2014 - 47848/08

    CENTER OF LEGAL RESOURCES ON BEHALF OF VALENTIN CAMPEANU v. ROMANIA

    Auszug aus EGMR - 30268/23
    - Dans l'affirmative, l'État défendeur a-t-il manqué à son obligation de protéger la vie des proches des requérants en violation de l'article 2 de la Convention, en raison d'un défaut de prise en charge médicale d'urgence (voir pour les obligations positives de l'État découlant de l'article 2 de la Convention, l'affaire Centre de ressources juridiques au nom de Valentin Câmpeanu c. Roumanie ([GC], no 47848/08, § 130, CEDH 2014)) ?.
  • EGMR, 27.06.2000 - 21986/93

    Verursachung des Todes eines Gefangenen in türkischer Haft - Umfang der …

    Auszug aus EGMR - 30268/23
    Eu égard à la protection procédurale du droit à la vie (Salman c. Turquie [GC], no 21986/93, § 104, CEDH 2000-VII, Güleç c. Turquie, 27 juillet 1998, § 81, Recueil des arrêts et décisions 1998-IV, Kaya c. Turquie, 19 février 1998, §§ 86-92, Recueil 1998-I, Ahmet Özkan et autres c. Turquie, no 21689/93, §§ 296-330, 6 avril 2004, et Kanlıbaş c. Turquie, no 32444/96, §§ 39-51, 8 décembre 2005), les enquêtes menées au niveau interne concernant les décès en question ont-elles satisfait aux exigences de l'article 2 de la Convention ?.
  • EGMR, 08.12.2005 - 32444/96

    KANLIBAS c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR - 30268/23
    Eu égard à la protection procédurale du droit à la vie (Salman c. Turquie [GC], no 21986/93, § 104, CEDH 2000-VII, Güleç c. Turquie, 27 juillet 1998, § 81, Recueil des arrêts et décisions 1998-IV, Kaya c. Turquie, 19 février 1998, §§ 86-92, Recueil 1998-I, Ahmet Özkan et autres c. Turquie, no 21689/93, §§ 296-330, 6 avril 2004, et Kanlıbaş c. Turquie, no 32444/96, §§ 39-51, 8 décembre 2005), les enquêtes menées au niveau interne concernant les décès en question ont-elles satisfait aux exigences de l'article 2 de la Convention ?.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-293/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón ist die Richtlinie über die …

    Rn. 1 Der Gerichtshof ist in den vorliegenden Rechtssachen mit je zwei Vorlagefragen nach der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG{FN-VERWEIS:2} befasst, die ihm Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen zu äußern, unter denen es der Europäischen Union verfassungsrechtlich möglich ist, eine Einschränkung der Ausübung von Grundrechten im besonderen Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union{FN-VERWEIS:3} mittels einer Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzungsmaßnahmen{FN-VERWEIS:4} vorzunehmen.

    Rn. 2 In einem ersten Teil werde ich auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV eingehen.

    Schließlich werde ich in einem dritten Teil untersuchen, ob die Richtlinie 2006/24 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - wiederum im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta - im Einklang steht.

    Rn. 4 Die wichtigsten Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Prüfung der dem Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen relevant sind, sind - außer denen der Richtlinie 2006/24, um deren Gültigkeit es in beiden Rechtssachen geht, und denen der Charta - die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr{FN-VERWEIS:5} und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation){FN-VERWEIS:6}.

    Rn. 7 Mit dem zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erlassenen Gesetz über Kommunikation (Vorratsdatenspeicherung) von 2011 (Communications [Retention of Data] Act 2011) wurde Part 7 des Strafgesetzes von 2005 aufgehoben und die Vorratsdatenspeicherung neu geregelt.

    Rn. 9 Die Richtlinie 2006/24 wurde durch Bundesgesetz{FN-VERWEIS:9}, mit dem ein neuer § 102a in das Telekommunikationsgesetz 2003{FN-VERWEIS:10} eingefügt wurde, der die Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung der darin aufgeführten Daten verpflichtet{FN-VERWEIS:11}, in österreichisches Recht umgesetzt.

    Zum anderen stellt sie die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Hinblick auf die Charta und/oder die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten{FN-VERWEIS:13} in Frage und fordert das vorlegende Gericht auf, den Gerichtshof mit mehreren Vorlagefragen nach der Gültigkeit der genannten Richtlinie zu befassen.

    Rn. 13 Am 6. April 2012 brachte die Kärntner Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes{FN-VERWEIS:14} ein, mit dem sie die Nichtigerklärung mehrerer Bestimmungen des TKG 2003, insbesondere seines § 102a in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Fassung nach der Umsetzung der Richtlinie 2006/24, begehrt.

    Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24 ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EUV unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,.

    (i) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Bürger vereinbar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten?.

    (ii) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Privatleben vereinbar?.

    (iii) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar?.

    (iv) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 11 der Charta und Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar?.

    (v) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar?.

    Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen - insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit dem durch die Charta einschließlich deren Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) gewährten Schutz zu prüfen und festzustellen?.

    Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta vereinbar?.

    Rn. 21 Im Hinblick auf die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung in den beiden Rechtssachen hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten, die mündlich verhandeln wollten, gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, ihre jeweiligen Standpunkte aufeinander abzustimmen, ihr Vorbringen auf die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 8 der Charta zu konzentrieren und bestimmte Fragen zu beantworten.

    Rn. 23 In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C-293/12 machen das Parlament, der Rat und die Kommission im Wesentlichen geltend, der High Court habe nicht hinreichend begründet, was ihn veranlasst habe, die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24, insbesondere im Hinblick auf Art. 21 AEUV sowie die Art. 11 und 41 der Charta, in Zweifel zu ziehen.

    Rn. 25 Der erste Komplex, der durch die erste Frage in der Rechtssache C-293/12 gebildet wird, betrifft die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EUV.

    Der High Court fragt sich nämlich ganz konkret, ob die Richtlinie 2006/24 grundsätzlich verhältnismäßig im Sinne dieser Vorschrift ist, d. h., ob sie zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele, die darin bestehen, die Verfügbarkeit bestimmter Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten zu gewährleisten und/oder sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, erforderlich und geeignet ist.

    Rn. 26 Der zweite Komplex, der sich aus der zweiten Frage in der Rechtssache C-293/12 und der ersten Frage in der Rechtssache C-594/12 zusammensetzt, betrifft die Vereinbarkeit mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 mit mehreren Bestimmungen der Charta, hauptsächlich mit ihrem Art. 7, der das Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, und ihrem Art. 8 über das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und - allgemeiner - die Verhältnismäßigkeit der mit ihr auferlegten Maßnahmen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta.

    Rn. 28 Mit seiner dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-293/12, die den vierten und letzten Fragenkomplex bildet, möchte der High Court vom Gerichtshof schließlich wissen, wie Art. 4 Abs. 3 EUV auszulegen ist, genauer, ob die nationalen Gerichte aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit den Bestimmungen der Charta, insbesondere deren Art. 7, zu prüfen und festzustellen haben.

    Rn. 30 Um die verschiedenen von den vorlegenden Gerichten aufgeworfenen Fragen voll und ganz beantworten zu können, ist auf drei Gesichtspunkte hinzuweisen, die entscheidend zum Profil der vorliegenden Rechtssachen beitragen, nämlich erstens auf die funktionelle Besonderheit der Richtlinie 2006/24, zweitens auf die nähere Bestimmung des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte und drittens schließlich darauf, wie sich das Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat{FN-VERWEIS:17}, mit dem der Gerichtshof die auf den Vorwurf einer falschen Rechtsgrundlage gestützte Nichtigkeitsklage gegen die genannte Richtlinie abgewiesen hat, auf die vorliegenden Rechtssachen auswirkt.

    Zum "funktionellen Dualismus" der Richtlinie 2006/24 und zu ihrem Verhältnis zur Richtlinie 95/46 und zur Richtlinie 2002/58.

    Rn. 31 Zunächst ist die Richtlinie 2006/24 in ihren Kontext einzuordnen, indem der Rechtsrahmen, in den sie sich einfügt und der hauptsächlich aus der Richtlinie 95/46 einerseits und der Richtlinie 2002/58 andererseits besteht, kurz wiedergegeben wird.

    Rn. 32 Gegenstand der Richtlinie 95/46, die sich ebenso wie die Richtlinie 2006/24 auf Art. 114 AEUV stützt, ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht natürlicher Personen auf Privatsphäre bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten{FN-VERWEIS:18}, um den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen{FN-VERWEIS:19}.

    Rn. 36 In Wirklichkeit nimmt die Richtlinie 2006/24 eine tief greifende Änderung des Rechts vor, das auf Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation gemäß den Richtlinien 95/46 und 2002/58 anwendbar ist{FN-VERWEIS:30}, indem sie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten einführen, die sich in den Rahmen der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Grenzen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten einfügt.

    Rn. 37 Die Richtlinie 2006/24 ist zunächst durch ihr Ziel der Harmonisierung - im vorliegenden Fall der die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation betreffenden Regelungen der Mitgliedstaaten - gekennzeichnet.

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2006/24 einen funktionellen Dualismus aufweist, dessen Berücksichtigung von wesentlicher Bedeutung ist, um dem Problem, das mit den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird, in geeigneter Weise begegnen zu können.

    Rn. 38 Mit der Richtlinie 2006/24 sollen nämlich in erster Linie die nationalen Regelungen harmonisiert werden, durch die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes{FN-VERWEIS:31} bereits Verpflichtungen zur Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten auferlegt werden, die sie festlegt, um sicherzustellen, dass diese Daten "zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden"{FN-VERWEIS:32}, zur Verfügung stehen.

    Damit harmonisiert die Richtlinie 2006/24 also teilweise die Regelungen, die einige Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gebotenen Möglichkeit erlassen haben{FN-VERWEIS:33}.

    Rn. 39 Die Richtlinie 2006/24 schafft daher eine Regelung, die von den in der Richtlinie 95/46 und der Richtlinie 2002/58 aufgestellten Grundsätzen abweicht{FN-VERWEIS:34}.

    Rn. 40 Durch Art. 11 der Richtlinie 2006/24 wird im Übrigen bemerkenswerterweise ein Abs. 1a in Art. 15 der Richtlinie 2002/58 eingefügt, in dem es heißt, dass Art. 15 Abs. 1 nicht für Daten gilt, für die in der Richtlinie 2006/24 eine Vorratsspeicherung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    Rn. 41 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat ausgeführt hat, erfasst die Richtlinie 2006/24 im Wesentlichen die Tätigkeiten der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste{FN-VERWEIS:35}, indem sie die nationalen Regelungen durch Vorschriften harmonisiert, die im Wesentlichen beschränkt sind{FN-VERWEIS:36} auf die Vorratsspeicherungspflicht, die Kategorien auf Vorrat zu speichernder Daten, die Speicherungsfristen, den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Anforderungen an die Speicherung{FN-VERWEIS:37}.

    Rn. 42 Gerade aufgrund dieser beschränkten Harmonisierungsfunktion hat der Gerichtshof, wie wir im Folgenden sehen werden, in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat entscheiden können, dass die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden konnte.

    Rn. 43 Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Harmonisierung ist im vorliegenden Fall jedoch notwendigerweise auf der Grundlage der Einfügung einer Verpflichtung der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten erfolgt, zumindest für die Mitgliedstaaten, die insoweit über keine Regelung verfügten, wobei u. a. die minimale und maximale Dauer der Vorratsdatenspeicherung vorgeschrieben wird.

    Rn. 44 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die Vorratsdatenspeicherung noch nicht geregelt hatten, einen der Hauptgesichtspunkte darstellte, die den Erlass der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigten{FN-VERWEIS:41}.

    Rn. 45 Demnach legt die Richtlinie 2006/24 im Rahmen ihres Harmonisierungsziels die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten fest, entweder die bestehende Regelung mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang zu bringen oder zu gegebener Zeit die darin vorgesehene Erhebungs- und Vorratsspeicherungsregelung sowie jedenfalls die Verpflichtung zu schaffen, die Einhaltung ihrer Bestimmungen, insbesondere soweit sie die Voraussetzungen und Modalitäten für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten betreffen, zu gewährleisten.

    Rn. 46 Im Ergebnis ist die Richtlinie 2006/24 durch ihren funktionellen Dualismus gekennzeichnet.

    Rn. 48 Zweitens ist bereits in diesem Stadium auf die Frage der näheren Bestimmung des Eingriffs in die Grundrechtsausübung einzugehen, der sich aus der in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten ergibt, zumal zuzugestehen ist, dass das Vorliegen eines solchen Eingriffs unstreitig ist.

    Ich werde zunächst das Grundrecht ermitteln, das von der Richtlinie 2006/24 hauptsächlich berührt wird, und dann den mit ihr verbundenen Eingriff in die Ausübung des genannten Rechts näher bestimmen.

    Rn. 49 Der High Court in der Rechtssache C-293/12 möchte ebenso wie der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache C-594/12 vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2006/24 mit diversen Grundrechten, in erster Linie dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens und dem durch Art. 8 der Charta garantierten Recht auf Schutz personenbezogener Daten, aber auch dem durch Art. 11 der Charta garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist.

    Rn. 50 Der High Court befragt den Gerichtshof ferner nach der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit Art. 21 AEUV, der das Recht der Unionsbürger betrifft, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, und mit Art. 41 der Charta, in dem das Recht auf eine gute Verwaltung verankert ist.

    Rn. 52 Zunächst darf zwar nicht vernachlässigt werden, dass das diffuse Gefühl des Überwachtwerdens{FN-VERWEIS:45}, das die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erzeugen kann, geeignet ist, entscheidenden Einfluss auf die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit durch die Unionsbürger auszuüben, und dass folglich auch ein Eingriff in das durch Art. 11 der Charta garantierte Recht vorliegt{FN-VERWEIS:46}.

    Rn. 53 Im Übrigen liefert der High Court, entgegen den nunmehr in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Anforderungen, nicht die geringste Erklärung dafür, weshalb er Art. 21 AEUV (Recht der Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten) und Art. 41 der Charta (Recht auf eine gute Verwaltung) bei der Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 für relevant hält, oder auch nur den geringsten Hinweis darauf, inwiefern sich die Richtlinie auf die Freizügigkeit der Bürger oder den Grundsatz der guten Verwaltung auswirken könnte.

    Rn. 54 Daher ist grundsätzlich in erster Linie zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 8 der Charta vereinbar ist.

    Auch wenn mit dem Datenschutz die Achtung des Privatlebens sichergestellt werden soll, unterliegt er vor allem einer eigenständigen Regelung, die hauptsächlich aus der Richtlinie 95/46, der Richtlinie 2002/58, der Verordnung Nr. 45/2001 und der Richtlinie 2006/24 sowie - in dem Bereich, der unter die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen fällt - dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI{FN-VERWEIS:47} besteht.

    Rn. 56 Die Richtlinie 2006/24 berührt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten spürbar, da die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 5 die Vorratsspeicherung von Daten sicherstellen müssen, die die Identifizierung einer Person ermöglichen oder ermöglichen können{FN-VERWEIS:48}, und zwar an der Quelle wie beim Adressaten einer Nachricht, sowie die räumliche und zeitliche Situation dieser Person, sei es anhand ihrer Rufnummer bei der Telefonie oder ihrer Kennung oder irgendeines anderen sie kennzeichnenden Merkmals wie einer IP-Adresse bei Internetdiensten.

    Rn. 57 In Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 heißt es im Übrigen ausdrücklich, dass sie u. a. für Daten gilt, die zur Feststellung der Teilnehmer oder registrierten Benutzer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erforderlich sind.

    Rn. 58 Die Richtlinie 2006/24 erweist sich auf den ersten Blick als ein Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und fällt eindeutig unter Art. 8 Abs. 2 und 3 der Charta.

    Rn. 60 Zunächst bedeutet der Umstand, dass die Richtlinie 2006/24 den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 der Charta vollkommen gerecht werden kann und davon auszugehen ist, dass sie nicht mit diesem Artikel unvereinbar ist, allerdings keineswegs, dass sie mit den Anforderungen, die sich aus dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben, voll und ganz vereinbar wäre.

    Rn. 67 Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 bei Vornahme einer korrekten "Positionierung" der Grundrechte, die die Kombination aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta) bilden, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu prüfen.

    Rn. 68 Zunächst unterliegt es kaum einem Zweifel, dass die Richtlinie 2006/24 als solche einen "Eingriff" in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt{FN-VERWEIS:56}.

    In diesem Sinne lässt sich, wie ich später ausführlicher darlegen werde, die Auffassung vertreten, die Richtlinie 2006/24 stelle einen besonders qualifizierten{FN-VERWEIS:61} Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

    Rn. 71 Zwar nimmt die Richtlinie 2006/24 den Inhalt telefonischer oder elektronischer Nachrichten, also die übermittelten Informationen selbst, ebenso ausdrücklich wie nachdrücklich{FN-VERWEIS:62} von ihrem Anwendungsbereich aus.

    Rn. 75 Die Intensität dieses Eingriffs wird durch Elemente verstärkt, die die Gefahr vergrößern, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten ungeachtet der sowohl den Mitgliedstaaten selbst als auch den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste durch die Richtlinie 2006/24 auferlegten Verpflichtungen zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder - allgemeiner - betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.

    Rn. 77 Die Richtlinie 2006/24 schreibt den Mitgliedstaaten zwar vor{FN-VERWEIS:69}, sicherzustellen, dass die Daten gemäß den in ihr enthaltenen Bestimmungen gespeichert werden.

    Nach der Richtlinie 2006/24 haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein Mindestmaß an Grundsätzen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der gespeicherten Daten einhalten.

    Rn. 78 Keine Bestimmung der Richtlinie 2006/24 verpflichtet die genannten Diensteanbieter jedoch dazu, selbst die Daten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unter der Gerichtshoheit eines Mitgliedstaats, zu speichern, was die Gefahr, dass sie unter Verstoß gegen diese Regelung zugänglich sein oder verbreitet werden könnten, erheblich vergrößert.

    Rn. 80 Somit stellt die Richtlinie 2006/24, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, einen besonders qualifizierten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, so dass ihre Gültigkeit und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in erster Linie im Hinblick auf die Anforderungen zu prüfen sind, die sich aus diesem Grundrecht ergeben.

    Zur Bedeutung des Urteils Irland/Parlament und Rat für die Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 81 Nachdem dieses Stadium der vorliegenden einleitenden Ausführungen erreicht ist, bleibt noch zu fragen, welche Auswirkungen das Urteil Irland/Parlament und Rat auf das an den Gerichtshof gerichtete doppelte Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 hat.

    Rn. 82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache mit einer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 befasst war, in deren Rahmen ausschließlich geltend gemacht wurde, diese stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage.

    Der Gerichtshof hat dazu in Randnr. 57 seines Urteils ausdrücklich festgestellt, dass "sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre".

    Rn. 83 Da mit den Vorabentscheidungsersuchen in den beiden Rechtssachen jedoch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV (erste Frage in der Rechtssache C-293/12) einerseits und im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta (zweite Frage in der Rechtssache C-293/12 und erste Frage in der Rechtssache C-594/12) andererseits aufgeworfen wird, lässt sich dieser Vorbehalt des Gerichtshofs in zwei Richtungen auslegen, die sich als komplementär erweisen können.

    Rn. 84 Die erste mögliche Auslegung - die letzten Endes jedenfalls geboten ist - besteht darin, dass sich der Gerichtshof, der an den ganz gezielten Nichtigkeitsantrag Irlands gebunden war, nicht mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit den durch die Charta garantierten Grundrechten, im Wesentlichen dem durch Art. 7 der Charta garantierten Recht auf Achtung des Privatlebens, zu befassen hatte.

    Rn. 85 Die zweite, viel schwerer zu verstehende Bedeutung, die diesem Vorbehalt beigelegt werden kann, besteht darin, dass der Gerichtshof - ungeachtet der Gültigerklärung der Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 durch das Urteil Irland/Parlament und Rat - die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV nicht geprüft hat, und zwar in Bezug auf den Grundrechtseingriff, worum der High Court mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-293/12 förmlich ersucht.

    B - Zur Verhältnismäßigkeit, im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV, des Erlasses der Richtlinie 2006/24 (erste Frage in der Rechtssache C-293/12).

    Rn. 87 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-293/12 möchte der High Court vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2006/24 in Anbetracht von Art. 5 Abs. 4 EUV in angemessenem Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen - sei es die Gewährleistung der Verfügbarkeit der zum Zweck der Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten gespeicherten Daten oder die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts oder beides - steht.

    Rn. 88 Eine Antwort auf diese Frage ist nur geboten, sofern anerkannt werden könnte, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil Irland/Parlament und Rat lediglich zur Gültigkeit der Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 geäußert und die Frage ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Ziele, die sie auf der Basis dieser Rechtsgrundlage verfolgen kann, offengelassen hat.

    Rn. 89 Da mit dem Vorabentscheidungsersuchen des High Court sowohl die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 - des Unionsrechtsakts selbst - im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV als auch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta gestellt wird, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die nach diesen beiden Vorschriften vorzunehmenden Kontrollen unterschiedlicher Natur sind{FN-VERWEIS:71}.

    Rn. 91 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Erlass der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründet, wie aus ihrem Vorschlag vom 21. September 2005 hervorgeht{FN-VERWEIS:74}.

    Rn. 92 Bei der Frage des High Court geht es jedoch nicht darum, ob die Kommission im vorliegenden Fall ihre Verpflichtungen erfüllt hat, sondern darum, ob die Richtlinie 2006/24 selbst im Einklang mit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EUV steht.

    Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Verhältnismäßigkeit, im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV, der Maßnahmen, die mit der Richtlinie 2006/24 getroffen werden, im Hinblick auf die beiden Ziele, die sie zu verfolgen angibt - die Harmonisierung der nationalen Regelungen zum Zweck des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und die Gewährleistung der Verfügbarkeit der Daten zum Zweck der Strafverfolgung -, zu prüfen ist oder aber allein im Hinblick auf das Ziel, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage steht, auf deren Grundlage sie erlassen worden ist.

    Genauer gesagt ist in einem ersten Schritt die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 in Bezug auf die Bedürfnisse der Harmonisierung der genannten Verpflichtungen zu prüfen, soweit sie den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verpflichtungen zur Erhebung, Vorratsspeicherung und Überlassung von Daten auferlegt, die eine "konstitutive" Wirkung haben.

    Rn. 97 Insoweit wird nicht bestritten, dass die Richtlinie 2006/24 ein Mittel darstellt, das geeignet ist, das mit ihr verfolgte erste - formale - Ziel zu erreichen, das darin besteht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen.

    Rn. 98 In Anbetracht des Ermessensspielraums der Organe ist im Übrigen anzuerkennen, dass die mit der Richtlinie 2006/24 erreichte Harmonisierung notwendig war, um die - legislativen und technischen - Disparitäten zwischen den Anforderungen zu verringern, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf die zu speichernden Arten von Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung und die für sie geltenden Bedingungen auferlegt wurden{FN-VERWEIS:84}.

    Rn. 99 Schließlich bleibt zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 als verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen ist.

    Rn. 100 In diesem letzten Stadium der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Richtlinie 2006/24 im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV ist festzustellen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Intensität der Intervention im Bereich der Grundrechtsregelung, die der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der den Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 aufgebürdet wird, und dem in der Notwendigkeit einer Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts bestehenden Ziel vorliegt, das die genannte Richtlinie in überwiegendem Maß verfolgt{FN-VERWEIS:85} und das ihren Erlass auf der Grundlage von Art. 95 EG rechtfertigte.

    Der Einfluss, den die Richtlinie 2006/24 aufgrund ihrer konstitutiven Bedeutung auf die Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Regelung und Gewährleistung des Inhalts der Grundrechte hat, darf insoweit nicht unterschätzt werden.

    Rn. 101 Mit der Richtlinie 2006/24 ist, wie ich zuvor dargelegt habe, für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Daten aufgestellt worden, die dadurch, dass sie von den Grundsätzen der Richtlinie 95/46 und der Richtlinie 2002/58 abweicht, einen qualifizierten Eingriff u. a. in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, es zugleich aber den Mitgliedstaaten überlässt, die Achtung der Grundrechte tatsächlich zu gewährleisten.

    Rn. 102 Der qualifizierte Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Mitgliedstaaten infolge der konstitutiven Wirkung der Richtlinie 2006/24 in ihre eigene Rechtsordnung aufnehmen sollen, steht meines Erachtens daher selbst dann außer Verhältnis zu der bloßen Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass diese Erhebung und Vorratsspeicherung geeignete und sogar erforderliche Mittel zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Endziels darstellen, die Verfügbarkeit der genannten Daten zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten zu gewährleisten.

    Im Ergebnis könnte die Richtlinie 2006/24 aus eben jenen Gründen, die ihre Rechtsgrundlage rechtfertigten, die Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht überwinden.

    Aus diesem Blickwinkel ist anzuerkennen, dass sehr wohl Raum dafür vorhanden ist, dem in der Verfolgung schwerer Straftaten bestehenden Endziel der Richtlinie 2006/24 im Rahmen der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV Rechnung zu tragen.

    Bei dieser Sichtweise könnte problemlos davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie 2006/24 - als Unionsrechtsakt und ungeachtet der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta - den Verhältnismäßigkeitstest im genauen Sinne von Art. 5 Abs. 4 EUV bestehen und als geeignet, erforderlich und sogar verhältnismäßig im engeren Sinne eingestuft werden könnte.

    Rn. 105 Da die Richtlinie 2006/24 in ihrer Eigenschaft als Rechtsakt, der die Grundrechtsausübung einschränkt, aber noch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 52 Abs. 1 der Charta unterzogen werden muss, halte ich es nicht für erforderlich, im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen endgültig über diese Frage zu entscheiden.

    Rn. 106 Wie ich bereits zuvor hervorgehoben habe, wird durch die Richtlinie 2006/24, mit der die Vorschriften harmonisiert werden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 vorgesehenen Möglichkeit erlassen haben, eine Regelung geschaffen, die teilweise von den in dieser Richtlinie und der Richtlinie 95/46 aufgestellten Grundsätzen abweicht und mit der das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und - allgemeiner - das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleistet werden soll.

    Rn. 107 Generell ist der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Richtlinie 2006/24 darstellt, nur zulässig, wenn er die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 der Charta erfüllt, wenn er also "gesetzlich vorgesehen" ist und insbesondere den Anforderungen an die Qualität des Gesetzes genügt, den Wesensgehalt des genannten Rechts beachtet und verhältnismäßig ist, d. h. erforderlich ist und von der Union anerkannten, im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.

    Rn. 108 Im vorliegenden Fall ist es kaum der Erwähnung wert, dass der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, den die Richtlinie 2006/24 darstellt, formal als gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist, da die Erhebung und Vorratsspeicherung der Daten zum Zweck ihrer Verfügbarkeit in der Richtlinie vorgesehen ist.

    Rn. 111 Bei einem rein formalen Verständnis des Gesetzesvorbehalts, wonach jede Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein muss, stellt sich die Frage, ob die mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Einschränkungen der Grundrechtsausübung mit dem unerlässlichen Maß an Genauigkeit einhergehen, das die Schutzmaßnahmen aufweisen müssen, mit denen solche Einschränkungen zu versehen sind.

    Rn. 112 Nach Art. 4 der Richtlinie 2006/24 ist es Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    Rn. 113 Die Richtlinie 2006/24 stellt uns - es sei mir gestattet, dies nochmals zu wiederholen - vor die Schwierigkeit, dass es sich um eine Richtlinie handelt, mit der lediglich den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste eine Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten der elektronischen Kommunikation auferlegt werden soll und keine Schutzmaßnahmen getroffen werden sollen, die für den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und deren Auswertung zu gelten haben.

    Insoweit verlässt sich die Richtlinie 2006/24, wie wir gesehen haben, grundsätzlich auf die Mitgliedstaaten{FN-VERWEIS:89}.

    Rn. 118 Mit anderen Worten hätte der Übergang von einer fakultativen Regelung wie der, die auf der Grundlage von Art. 15 der Richtlinie 2002/58 eingeführt werden kann, zu einer eine Frist vorschreibenden Regelung, wie sie mit der Richtlinie 2006/24 geschaffen worden ist, mit einer parallelen Entwicklung in Bezug auf Schutzmaßnahmen einhergehen und den Unionsgesetzgeber daher veranlassen müssen, die den Mitgliedstaaten übertragene sehr weite Befugnis hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und deren Auswertung durch den Erlass von Spezifikationen in Form von Prinzipien grundsätzlich einzugrenzen.

    Die Richtlinie 2006/24 erwähnt dieses formale Erfordernis jedoch nur am Rande{FN-VERWEIS:91} und schwächt damit das Niveau der Garantien, die mit den Richtlinien geschaffen wurden, von denen sie abweicht{FN-VERWEIS:92}.

    Rn. 121 Wiederholt ist darauf hingewiesen worden, dass die Richtlinie 2006/24, wie es in ihrem Art. 4 heißt{FN-VERWEIS:93}, weder den Zugang{FN-VERWEIS:94} zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten noch deren Auswertung regele, wobei sie dies in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union auch gar nicht konnte{FN-VERWEIS:95}.

    Rn. 123 Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 dazu diente, die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu ermöglichen, und dass nicht alle Modalitäten des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung in die Bestimmungen dieser Richtlinie aufgenommen werden konnten, bedeutete die konstitutive Wirkung der in ihr enthaltenen Verpflichtung zur Erhebung und Vorratsspeicherung, dass mit ihr eine Reihe grundsätzlicher Schutzmaßnahmen als notwendige und unerlässliche Ergänzung einhergehen mussten.

    Rn. 130 Dass diese verschiedenen ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezählten Garantien notwendig sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber nach dem Erlass der Richtlinie 2006/24 selbst den Rahmenbeschluss 2008/977, der den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, angenommen und - wenn auch nur im Rahmen von Datenübermittlungen zwischen Mitgliedstaaten - Garantien eben dieser Art vorgesehen hat.

    Rn. 131 Im Ergebnis ist die gesamte Richtlinie 2006/24 unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

    Rn. 132 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/24 selbst nicht vorgesehenen Garantien häufig auf eigene Initiative und aufgrund von Erfordernissen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung eingeführt haben{FN-VERWEIS:102}, um einen Umstand handelt, dem zwar, wie wir im Folgenden sehen werden, Rechnung zu tragen ist, der aber den Unionsgesetzgeber offensichtlich nicht entlasten kann.

    Rn. 134 Aus diesem Blickwinkel ist die Verfolgung des in der Richtlinie 2006/24 angegebenen Ziels, die Verfügbarkeit der auf Vorrat gespeicherten Daten zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, durch die Unionsorgane nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie u. a. mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens im Einklang steht{FN-VERWEIS:103}.

    Rn. 135 Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit der nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung von Daten als solcher in Anbetracht der vorstehend geprüften Anforderungen, wonach das "Gesetz" den Zugang zu den durch die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten und die Auswertung dieser Daten - zumindest in Form von Grundsätzen - durch hinreichende Garantien einschränken muss, von einer Ausnahme abgesehen keine besonders detaillierte Prüfung über das Folgende hinaus mehr erfordert.

    Rn. 136 Die Richtlinie 2006/24 verfolgt nämlich ein vollkommen legitimes Ziel, das darin besteht, die Verfügbarkeit der erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, und ist unter Berücksichtigung der beschränkten Kontrolle, die der Gerichtshof insoweit ausüben kann, als zur Erreichung dieses Endziels geeignet und - vorbehaltlich der Garantien, mit denen sie versehen sein sollte - sogar erforderlich anzusehen{FN-VERWEIS:104}.

    Insbesondere diese Garantien können die - gewiss recht lange - Liste der auf Vorrat zu speichernden Kategorien von Daten in Art. 5 der Richtlinie 2006/24 rechtfertigen.

    Rn. 137 Der Umstand, dass es möglich ist, sich dem Zugriff der Richtlinie 2006/24 durch die Verwendung bestimmter Kommunikationsarten zu entziehen, ist zwar zweifellos geeignet, die Wirksamkeit der darin geregelten Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten als solche insbesondere in Bezug auf die organisierte Kriminalität und den Terrorismus erheblich zu relativieren.

    Rn. 138 Aus dem Blickwinkel der Erforderlichkeit der Maßnahme ist an dieser Stelle jedoch nachdrücklich auf die Bedeutung der Bestimmungen von Art. 14 der Richtlinie 2006/24 hinzuweisen, der die Verpflichtung der Kommission vorsieht, u. a. auf der Grundlage der gemäß ihrem Art. 10 von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Statistik einen{FN-VERWEIS:105} Bericht{FN-VERWEIS:106} über die Anwendung der Richtlinie zu erstellen und auf dieser Grundlage die Änderungen vorzuschlagen, die insbesondere in Bezug auf die Liste der Kategorien zu erhebender und auf Vorrat zu speichernder Daten und die Speicherungsfrist gegebenenfalls geboten sind.

    Rn. 139 In diesem Sinne und da die Richtlinie 2006/24 keine Bestimmung enthält, die ihr Außerkrafttreten vorsieht ("sunset clause"), gehört es zu den Aufgaben des Unionsgesetzgebers, eine regelmäßige Neubewertung der Umstände vorzunehmen, die die in ihr enthaltene qualifizierte Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigen, um dadurch den Fortbestand der genannten Umstände prüfen und die betreffende Einschränkung infolgedessen ändern oder sogar aufheben zu können.

    Rn. 140 Nach dieser Klarstellung komme ich nun zu der von mir angesprochenen Ausnahme, die die Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 betrifft, mit dem die Speicherungsfrist für die erhobenen Daten festgelegt wird.

    Rn. 141 Art. 6 der Richtlinie 2006/24 regelt eines der grundlegenden Elemente der Vorratsdatenspeicherung, die mit ihr harmonisiert oder gegebenenfalls eingeführt wird, nämlich ihre beschränkte zeitliche Dauer.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorratsspeicherung der erhobenen Daten während eines Zeitraums zu gewährleisten, der in keinem Fall sechs Monate unterschreiten und - vorbehaltlich der in Art. 12 der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Ausnahme - zwei Jahre nicht überschreiten darf, wobei die konkrete Festlegung dieser Frist Sache der nationalen Gesetzgeber ist.

    Rn. 142 Durch diese Bestimmung erlangt die hier relevante Vorratsdatenspeicherung ("data retention") eine Dimension zeitlicher Kontinuität, die entscheidend zur Charakterisierung des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens beiträgt, den die Richtlinie 2006/24 - im Gegensatz insbesondere zu dem Eingriff, den die gemeinhin als "quick freeze" bezeichnete nachträgliche Datensicherung ("data preservation"){FN-VERWEIS:108} bewirken würde - mit sich bringt.

    Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2006/24, der eine Untergrenze von sechs Monaten und eine Obergrenze von zwei Jahren vorsieht, den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in geeigneter Weise entspricht.

    Ab dem Moment, zu dem die Richtlinie 2006/24 in ihrer Harmonisierungsfunktion die Obergrenze für die Vorratsdatenspeicherung auf zwei Jahre festlegt, ist diese Bestimmung selbst der Verhältnismäßigkeitskontrolle zu unterwerfen.

    Rn. 147 Meines Erachtens lassen sich diese Erwägungen für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 fruchtbar machen.

    Direkter ausgedrückt - und ohne zu leugnen, dass es Straftaten gibt, die lange im Voraus vorbereitet werden - habe ich in den verschiedenen Stellungnahmen, in denen die Verhältnismäßigkeit von Art. 6 der Richtlinie 2006/24 verteidigt wird, keine hinreichende Rechtfertigung dafür gefunden, dass die von den Mitgliedstaaten festzulegende Frist für die Vorratsdatenspeicherung nicht innerhalb eines Rahmens von weniger als einem Jahr bleiben sollte.

    Rn. 150 Schließlich ist noch hervorzuheben, dass die Richtlinie 2006/24 selbst ein zusätzliches Argument liefert, und zwar mit dem in ihr enthaltenen System zur Verlängerung der maximalen Speicherungsfrist von Daten.

    Rn. 151 Auch wenn die Kommission diese Maßnahmen gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 nur aus bestimmten Gründen ablehnen darf, bestärkt mich die Existenz dieses Verlängerungssystems darin, dass die in Art. 6 der Richtlinie festgelegte maximale Datenspeicherungsfrist, die, wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, bis zu zwei Jahre betragen kann, nicht erforderlich und mit den Anforderungen unvereinbar ist, die sich aus den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta ergeben.

    Rn. 152 Daraus folgt, dass Art. 6 der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta unvereinbar ist, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art. 5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

    Rn. 153 In Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden, die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 betreffenden Fragenkomplexe der vorlegenden Gerichte braucht die dritte Vorlagefrage des High Court in der Rechtssache C-293/12, die sich auf die Verpflichtungen der nationalen Gerichte zur Prüfung und Würdigung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mit den in der Charta vorgesehenen Garantien bezieht, meines Erachtens nicht beantwortet zu werden.

    Rn. 154 In Anbetracht der Schlussfolgerungen, zu denen mich die vorstehenden Ausführungen veranlasst haben, bleibt noch zu prüfen, welche Folgen die Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24 in zeitlicher Hinsicht hat.

    Andererseits sind die Feststellungen zur Ungültigkeit von ganz besonderer Art. Zum einen ist die Richtlinie 2006/24 deshalb ungültig, weil eine hinreichende Beschränkung durch Garantien fehlt, die den Zugang zu den erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten sowie ihre Auswertung regeln (Qualität des Gesetzes), wobei dies jedoch im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsmaßnahmen korrigiert worden sein kann.

    Rn. 158 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24 auszusetzen, bis der Unionsgesetzgeber die Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um der festgestellten Ungültigkeit abzuhelfen, wobei diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden müssen.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die sie aufgrund der durch sie auferlegten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung enthält, nicht mit unabdingbaren Grundsätzen einhergehen, die für die zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Auswertung notwendigen Garantien gelten müssen.

    Art. 6 der Richtlinie 2006/24 ist mit den Art. 7 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar, soweit er den Mitgliedstaaten vorschreibt, sicherzustellen, dass die in ihrem Art. 5 genannten Daten für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Vorrat gespeichert werden.

    {FN:4} - Es ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 zu mehreren Vertragsverletzungsklagen geführt hat und dass eine Klage, die sich auf Art. 260 Abs. 3 AEUV stützt, immer noch anhängig ist (Rechtssache Kommission/Deutschland, C-329/12).

    {FN:30} - Vgl. u. a. die ersten sechs Erwägungsgründe der Richtlinie 2006/24.

    {FN:32} - Vgl. den 21. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:33} - Vgl. die Erwägungsgründe 4 und 5 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:34} - In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die Vorratsspeicherungspflicht, die er vorsieht, abweichend von den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 gilt.

    {FN:43} - Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die nationalen Rechtsvorschriften "stark voneinander ab[weichen]".

    {FN:50} - Vgl. den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:51} - Vgl. den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:57} - Vgl. den neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:65} - Nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 bezieht sich die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nur auf "Daten, die zugänglich sind", was impliziert, dass sie in Bezug auf Daten im Zusammenhang mit E-Mail per Internet und Internet-Telefonie "nur für Daten aus den eigenen Diensten des Anbieters oder des Netzbetreibers" gelten kann.

    {FN:68} - Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24, der die Vorratsspeicherungspflicht regelt.

    {FN:69} - Vgl. Art. 8 ("Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung") der Richtlinie 2006/24.

    {FN:83} - Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    {FN:84} - Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24.

    Vgl. auch den Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (Richtlinie 2006/24/EG) vom 18. April 2011, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat (KOM[2011] 225 endgültig, Abschnitt 3.2, im Folgenden: Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24).

    {FN:91} - Die einzige Bezugnahme der Richtlinie 2006/24 auf dieses Erfordernis findet sich in ihrem 17. Erwägungsgrund, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    Diese Klarstellung ist in den entsprechenden Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie 2006/24 jedoch nicht enthalten.

    {FN:93} - In Art. 4 der Richtlinie 2006/24 heißt es, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten "nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden", und insbesondere in ihrem innerstaatlichen Recht "das Verfahren und die Bedingungen fest[legen], die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten … einzuhalten sind".

    {FN:99} - Vgl. 21. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24.

    {FN:100} - Art. 4 der Richtlinie 2006/24 behält den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten den zuständigen nationalen Behörden vor, was bedeutet, dass der Zugang nicht notwendigerweise den Justizbehörden vorbehalten ist.

    {FN:102} - Insoweit ist hervorzuheben, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht ohne Schwierigkeiten vonstattenging und nach wie vor verschiedene Schwierigkeiten bereitet, wovon die Entscheidungen der Curtea Constituţională (rumänischer Verfassungsgerichtshof, vgl. Entscheidung vom 8. Oktober 2009, Nr. 1.258; für eine Übersetzung ins Englische vgl. ), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Entscheidung vom 2. März 2010), des Ústavní Soud (tschechischer Verfassungsgerichtshof, vgl. Urteil vom 22. März 2011, Pl. ÚS 24/10; für eine Übersetzung ins Englische vgl. ), des Varhoven administrativen sad (oberster bulgarischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Dezember 2008, Nr. 13627) oder des Anotato Dikastirio tis Kypriakis Dimokratias (oberster zyprischer Gerichtshof, Entscheidung vom 1. Februar 2011, Nr. 183[Ι]/2007) zeugen.

    {FN:104} - Im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es dazu, dass sie ein "notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus", darstellt.

    Vgl. zu diesem Punkt den Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24.

    {FN:106} - Die Kommission ist dieser Verpflichtung mit der Veröffentlichung des Bewertungsberichts zur Richtlinie 2006/24 nachgekommen.

    Zu diesem Konzept vgl. den Bewertungsbericht zur Richtlinie 2006/24.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …

    Rn. 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54).

    Rn. 3 Das Ersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Rechtssache C-594/12) bezieht sich auf verfassungsrechtliche Verfahren, die vor diesem Gericht von der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 11 128 weiteren Antragstellern wegen der Vereinbarkeit des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in österreichisches Recht mit dem Bundes-Verfassungsgesetz anhängig gemacht wurden.

    Richtlinie 2006/24.

    Diese Analyse diente als Grundlage für die Ausarbeitung des am selben Tag vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM[2005] 438 endgültig, im Folgenden: Richtlinienvorschlag), der zum Erlass der auf Art. 95 EG gestützten Richtlinie 2006/24 führte.

    Rn. 12 Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    Rn. 13 Im ersten Satz des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/24 wird ausgeführt: "Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten erlassen.".

    Rn. 14 In den Erwägungsgründen 7 bis 11 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 16 Die Richtlinie 2006/24 verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder die Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, bestimmte von ihnen erzeugte oder verarbeitete Daten auf Vorrat zu speichern.

    '(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24 … eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.

    Sie stellt die Rechtmäßigkeit nationaler legislativer und administrativer Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge in Abrede und begehrt vom vorlegenden Gericht u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Richtlinie 2006/24 und des siebten Teils des Gesetzes von 2005 über terroristische Straftaten (Criminal Justice [Terrorist Offences] Act 2005), das die Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtete, Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der Telekommunikation für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum zum Zweck der Verhütung, Feststellung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes der Sicherheit des Staats zu speichern.

    Rn. 18 Da der High Court der Ansicht ist, nicht über die von ihm zu klärenden Fragen des nationalen Rechts entscheiden zu können, ohne dass die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 geprüft wurde, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24 ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EUV unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,.

    a) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Bürger vereinbar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten?.

    b) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Privatleben vereinbar?.

    c) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 8 der Charta verankerten Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar?.

    d) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 11 der Charta und in Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar?.

    e) Ist die Richtlinie 2006/24 mit dem in Art. 41 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar?.

    Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen - insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 mit dem durch die Charta einschließlich deren Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) gewährten Schutz zu prüfen und festzustellen?.

    Rn. 19 Dem Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache C-594/12 liegen Anträge der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 11 128 weiteren Antragstellern auf Nichtigerklärung von § 102a des Telekommunikationsgesetzes 2003 (im Folgenden: TKG 2003) zugrunde, der durch das Bundesgesetz, mit dem das TKG 2003 geändert wird (BGBl. I Nr. 27/2011), zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in österreichisches Recht in dieses Gesetz eingefügt wurde.

    Rn. 20 Der Verfassungsgerichtshof möchte insbesondere wissen, ob die Richtlinie 2006/24 insofern mit der Charta vereinbar sei, als sie die Speicherung vielfältiger Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen für lange Dauer ermögliche.

    Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24 mit den Art. 7, 8 und 11 der Charta vereinbar?.

    Rn. 23 Mit der zweiten Frage, Buchst. b bis d, in der Rechtssache C-293/12 und mit der ersten Frage in der Rechtssache C-594/12, die zusammen zu prüfen sind, ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof um die Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 im Licht der Art. 7, 8 und 11 der Charta.

    Zur Relevanz der Art. 7, 8 und 11 der Charta für die Frage der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 24 Wie sich aus Art. 1 sowie den Erwägungsgründen 4, 5, 7 bis 11, 21 und 22 der Richtlinie 2006/24 ergibt, sollen mit ihr in erster Linie die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung bestimmter von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten, unter Wahrung der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte, zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisierter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen.

    Rn. 25 Die in Art. 3 der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Pflicht der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die in Art. 5 der Richtlinie aufgezählten Daten auf Vorrat zu speichern, um sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, wirft Fragen hinsichtlich des in Art. 7 der Charta verankerten Schutzes sowohl des Privatlebens als auch der Kommunikation, hinsichtlich des von Art. 8 der Charta erfassten Schutzes personenbezogener Daten und hinsichtlich der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung auf.

    Rn. 26 Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den Daten, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2006/24 auf Vorrat zu speichern sind, u. a. um die zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht sowie zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit, Dauer und Art einer Nachrichtenübermittlung, der Endeinrichtung von Benutzern und des Standorts mobiler Geräte benötigten Daten handelt, zu denen Name und Anschrift des Teilnehmers oder registrierten Benutzers, die Rufnummer des anrufenden Anschlusses und des angerufenen Anschlusses sowie bei Internetdiensten eine IP-Adresse gehören.

    Rn. 28 Unter solchen Umständen ist es - auch wenn die Richtlinie 2006/24, wie sich aus ihren Art. 1 Abs. 2 und 5 Abs. 2 ergibt, keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der mit Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufenen Informationen gestattet - nicht ausgeschlossen, dass die Vorratsspeicherung der fraglichen Daten Auswirkungen auf die Nutzung der von dieser Richtlinie erfassten Kommunikationsmittel durch die Teilnehmer oder registrierten Benutzer und infolgedessen auf deren Ausübung der durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung hat.

    Rn. 29 Die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, betrifft unmittelbar und speziell das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte.

    Rn. 30 Zwar werfen die Vorabentscheidungsersuchen in den vorliegenden Rechtssachen insbesondere die grundsätzliche Frage auf, ob die Daten der Teilnehmer und der registrierten Benutzer im Hinblick auf Art. 7 der Charta auf Vorrat gespeichert werden dürfen, doch betreffen sie auch die Frage, ob die Richtlinie 2006/24 den in Art. 8 der Charta aufgestellten Erfordernissen des Schutzes personenbezogener Daten genügt.

    Rn. 32 Durch die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 aufgeführten Daten und durch die Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten weicht die Richtlinie, wie der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 39 und 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich elektronischer Kommunikationsvorgänge von der durch die Richtlinien 95/46 und 2002/58 geschaffenen Regelung zum Schutz des Rechts auf Achtung der Privatsphäre ab, denn die letztgenannten Richtlinien sehen die Vertraulichkeit der Kommunikation und der Verkehrsdaten sowie die Pflicht vor, diese Daten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, ausgenommen die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Daten und nur solange diese dafür benötigt werden.

    Rn. 34 Daraus folgt, dass die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes durch die Art. 3 und 6 der Richtlinie 2006/24 auferlegte Pflicht, die in Art. 5 dieser Richtlinie aufgeführten Daten über das Privatleben einer Person und ihre Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraums auf Vorrat zu speichern, als solche einen Eingriff in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte darstellt.

    Auch die Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/24, die Regeln für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten aufstellen, greifen daher in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte ein.

    Rn. 36 Desgleichen greift die Richtlinie 2006/24 in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten ein, da sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht.

    Rn. 37 Der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte ist, wie auch der Generalanwalt insbesondere in den Nrn. 77 und 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, von großem Ausmaß und als besonders schwerwiegend anzusehen.

    Rn. 39 Zum Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der übrigen in Art. 7 der Charta verankerten Rechte ist festzustellen, dass die nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in diese Rechte darstellt, doch nicht geeignet ist, ihren Wesensgehalt anzutasten, da die Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 2 ergibt, die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen nicht gestattet.

    Rn. 40 Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten anzutasten, weil die Richtlinie 2006/24 in ihrem Art. 7 eine Vorschrift zum Datenschutz und zur Datensicherheit enthält, nach der Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46 und 2002/58 erlassenen Vorschriften, bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

    Rn. 41 Zu der Frage, ob der fragliche Eingriff einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht, ist festzustellen, dass mit der Richtlinie 2006/24 zwar die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten der genannten Anbieter oder Betreiber im Bereich der Vorratsspeicherung bestimmter von ihnen erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden sollen, doch besteht das materielle Ziel dieser Richtlinie, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, darin, die Verfügbarkeit der Daten zwecks Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, sicherzustellen.

    Rn. 43 Hierzu geht aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 hervor, dass der Rat "Justiz und Inneres" am 19. Dezember 2002 wegen der beträchtlichen Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kommunikation die Ansicht vertrat, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikation besonders wichtig seien und daher ein nützliches Mittel bei der Verhütung von Straftaten und der Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, darstellten.

    Rn. 44 Somit ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich machen zu können, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.

    Rn. 48 Im vorliegenden Fall ist angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

    Rn. 49 Zu der Frage, ob die Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit der Richtlinie 2006/24 verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach dieser Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Daten den für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Möglichkeiten zur Aufklärung schwerer Straftaten bieten und insoweit daher ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen.

    Rn. 50 Diese Beurteilung kann nicht durch den - insbesondere von Herrn Tschohl und Herrn Seitlinger sowie der portugiesischen Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen angeführten - Umstand in Frage gestellt werden, dass es mehrere elektronische Kommunikationsweisen gebe, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/24 fielen oder die eine anonyme Kommunikation ermöglichten.

    Rn. 51 Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann.

    Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme - wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht - für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.

    Rn. 55 Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten, wie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen, automatisch verarbeitet werden und eine erhebliche Gefahr des unberechtigten Zugangs zu diesen Daten besteht (vgl. entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des EGMR S und Marper/Vereinigtes Königreich, § 103, sowie M. K./Frankreich vom 18. April 2013, Nr. 19522/09, § 35).

    Rn. 56 Zu der Frage, ob der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt ist, ist festzustellen, dass nach Art. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 alle Verkehrsdaten betreffend Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie auf Vorrat zu speichern sind.

    Rn. 57 Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

    Rn. 58 Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte.

    Rn. 60 Zweitens kommt zu diesem generellen Fehlen von Einschränkungen hinzu, dass die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vorsieht, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte als hinreichend schwer angesehen werden können, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.

    Die Richtlinie 2006/24 nimmt im Gegenteil in ihrem Art. 1 Abs. 1 lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten schweren Straftaten Bezug.

    Rn. 61 Überdies enthält die Richtlinie 2006/24 keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung.

    Rn. 62 Insbesondere sieht die Richtlinie 2006/24 kein objektives Kriterium vor, das es erlaubt, die Zahl der Personen, die zum Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten und zu deren späterer Nutzung befugt sind, auf das angesichts des verfolgten Ziels absolut Notwendige zu beschränken.

    Rn. 63 Drittens schreibt die Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Dauer der Vorratsspeicherung in ihrem Art. 6 vor, dass die Daten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf Vorrat zu speichern sind, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den in Art. 5 der Richtlinie genannten Datenkategorien nach Maßgabe ihres etwaigen Nutzens für das verfolgte Ziel oder anhand der betroffenen Personen getroffen wird.

    Rn. 65 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Richtlinie 2006/24 keine klaren und präzisen Regeln zur Tragweite des Eingriffs in die in Art. 7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte vorsieht.

    Rn. 66 Darüber hinaus ist in Bezug auf die Regeln zur Sicherheit und zum Schutz der von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Vorrat gespeicherten Daten festzustellen, dass die Richtlinie 2006/24 keine hinreichenden, den Anforderungen von Art. 8 der Charta entsprechenden Garantien dafür bietet, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu ihnen und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

    Erstens sieht Art. 7 der Richtlinie 2006/24 keine speziellen Regeln vor, die der großen nach der Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Datenmenge, dem sensiblen Charakter dieser Daten und der Gefahr eines unberechtigten Zugangs zu ihnen angepasst sind.

    Rn. 67 Art. 7 der Richtlinie 2006/24 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 gewährleistet nicht, dass die genannten Anbieter oder Betreiber durch technische und organisatorische Maßnahmen für ein besonders hohes Schutz- und Sicherheitsniveau sorgen, sondern gestattet es ihnen u. a., bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zu berücksichtigen.

    Vor allem gewährleistet die Richtlinie 2006/24 nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

    Rn. 69 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2006/24 die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta einhalten musste.

    Rn. 70 Unter diesen Umständen ist die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24 mit Art. 11 der Charta nicht zu prüfen.

    Rn. 71 Infolgedessen ist auf die zweite Frage, Buchst. b bis d, in der Rechtssache C-293/12 und auf die erste Frage in der Rechtssache C-594/12 zu antworten, dass die Richtlinie 2006/24 ungültig ist.

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig..

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (…ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an.

    Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

    § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.

    Die angegriffenen Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingefügt oder geändert und sind nach dessen Art. 16 Abs. 1 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

    Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG).

    Er forderte die Bundesregierung auf, dem Entwurf der Richtlinie 2006/24/EG zuzustimmen und alsbald den Entwurf eines Umsetzungsgesetzes vorzulegen (…vgl. BTDrucks 16/545, S. 4;… 16/690, S. 2; BT-Plenarprotokoll 16/19, S. 1430).

    Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, deren Umsetzung die angegriffenen Regelungen, soweit sie die Strafverfolgung betreffen, dienen, wurde vom Rat auf der Grundlage von Art. 95 EGV gegen die Stimmen Irlands und der Slowakei angenommen (…vgl. Ratsdokument 6598/06 ADD 1 vom 27. Februar 2006, S. 4), nachdem das Europäische Parlament einen von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien vorgelegten Entwurf eines auf Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV - in der bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gültigen Fassung (im Folgenden: EUV a.F.) - gestützten Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten (vgl. Ratsdokument 8958/04 vom 28. April 2004) abgelehnt hatte (vgl. Parlamentsdokument P 6 TA[2005]0348).

    a) Die Richtlinie knüpft daran an, dass Telekommunikationsverkehrsdaten ein wertvolles Instrument bei der Verfolgung von Straftaten insbesondere in den Bereichen der organisierten Kriminalität und des Terrorismus seien (vgl. Erwägungsgründe 7 bis 10 der Richtlinie 2006/24/EG) und dass einige Mitgliedstaaten Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von solchen Daten erlassen hätten, die stark voneinander abwichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/24/EG).

    Die dadurch geschaffenen rechtlichen und technischen Unterschiede beeinträchtigten den Binnenmarkt für die elektronische Telekommunikation, weil die Anbieter von Telekommunikationsdiensten mit unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der zu speichernden Daten und der Speicherungsdauer konfrontiert seien (vgl. Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2006/24/EG).

    b) Die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG wird sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten (…vgl. Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag, 2008, S. 19 ;… Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 ;… Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 ;… Westphal, EuZW 2006, S. 555 ;… Zöller, GA 2007, S. 393 ;… Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 18. Juli 2007 - Rs. C-275/06 -, Slg. 2008, I-271 , Rn. 82 - Promusicae -) als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Kompetenzgrundlage der Europäischen Gemeinschaft in Zweifel gezogen (…vgl. Gitter/Schnabel, MMR 2007, S. 411 ;… Jenny, CR 2008, S. 282 ;… Klesczewski, in: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag, 2008, S. 19 ;… Klug/Reif, RDV 2008, S. 89 ;… Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 ;… Rusteberg, VBlBW 2007, S. 171 ;… Westphal, EuZW 2006, S. 555 ;… Zöller, GA 2007, S. 393 ).

    c) Nach Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG zielt die Richtlinie auf die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder von Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die in Art. 5 Richtlinie 2006/24/EG im Einzelnen aufgeführten Daten auf Vorrat gespeichert werden, wobei nach Art. 6 Richtlinie 2006/24/EG ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kommunikation an festzulegen ist.

    Nach Art. 4 Richtlinie 2006/24/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    7 Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in Bezug auf die auf Vorrat zu speichernden Daten bestimmte Mindestanforderungen der Datensicherheit eingehalten werden.

    Daneben bleiben die Regelungen der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG anwendbar (vgl. Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2006/24/EG).

    Nach Art. 8 Richtlinie 2006/24/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die gespeicherten Daten und alle sonstigen erforderlichen Informationen unverzüglich auf Anfrage an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden können.

    Gemäß Art. 13 Richtlinie 2006/24/EG stellen die Mitgliedstaaten außerdem sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung nach der Richtlinie 2006/24/EG vollständig umgesetzt werden.

    bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Regelungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG dienten.

    Der Bundesgesetzgeber gehe über die Richtlinie 2006/24/EG hinaus, soweit die nach § 113a TKG gespeicherten Daten nicht nur bei schweren Straftaten, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben verwendet werden dürften.

    Die Bundesrepublik Deutschland sei darüber hinaus zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG nicht verpflichtet.

    Halte der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24/EG nicht für ungültig, habe das Bundesverfassungsgericht sie als kompetenzwidrig für unanwendbar zu erklären und die angegriffenen §§ 113a und 113b TKG zu verwerfen.

    dd) Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls zulässig, soweit der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG gegen nationales Verfassungsrecht verstoße, obwohl der ihm verbleibende Umsetzungsspielraum dessen Beachtung zulasse, oder soweit er über die in der Richtlinie vorgeschriebenen Regelungen hinausgehe.

    ee) Darüber hinaus sei die Richtlinie 2006/24/EG ultra vires ergangen und könne in Deutschland keine Rechtswirkungen entfalten.

    Soweit sich das Bundesverfassungsgericht nicht für berechtigt halte, über die Rechtswirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG selbst zu entscheiden, werde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof angeregt.

    Die Richtlinie 2006/24/EG sei ohne Rechtsgrundlage ergangen und mit Gemeinschaftsgrundrechten, insbesondere mit Art. 8 EMRK, unvereinbar.

    aa) Die Richtlinie 2006/24/EG sei unwirksam.

    ee) Die Entscheidungsspielräume, die die Richtlinie 2006/24/EG lasse, seien nicht verfassungskonform ausgefüllt.

    Auch könne die Regelung, da die Richtlinie 2006/24/EG erhebliche Umsetzungsspielräume belasse, in großem Umfang anhand der deutschen Grundrechte überprüft werden.

    Art. 7 der Richtlinie 2006/24/EG lege Mindestanforderungen fest, die weiterreichende datenschutzrechtliche Anforderungen im nationalen Verfassungsrecht nicht blockierten.

    Eine vollständige verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung sei außerdem möglich, wenn die Richtlinie 2006/24/EG nichtig sei, der Europäische Gerichtshof die Ungültigkeit der Richtlinie feststelle oder wenn man eine Überprüfung der Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft zum Erlass der Richtlinie ausnahmsweise durch das Bundesverfassungsgericht selbst in Betracht ziehe.

    § 100g StPO gehe über das zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG erforderliche Maß hinaus, weil der Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten generell auch wegen mittels Telekommunikation begangener Straftaten erfolgen könne.

    aa) Diese unterlägen nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie den verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG entsprächen.

    Soweit Regelungsspielräume bestünden, orientiere sich die bundesgesetzliche Umsetzung an dem in der Richtlinie 2006/24/EG vorgesehenen Regelungsminimum.

    § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG und § 100g StPO gingen nicht über den durch die Richtlinie 2006/24/EG vorgegebenen Speicherungszweck hinaus.

    Die Richtlinie 2006/24/EG lasse die Erstreckung des Speicherungszwecks auf die Verwendung zur Gefahrenabwehr und zur nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung zu.

    Diese allein sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren allerdings nicht rügefähig, weil sie keinen grundrechtlichen Belang berühre, der über die durch die Richtlinie 2006/24/EG selbst angeordnete Beschwer hinausgehe.

    Auch sei das Gebot der grundrechtsschonenden Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG missachtet, wenn die Nutzung der gespeicherten Daten bereits für die Verfolgung von einfachen Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für geringwertige Schutzgüter zugelassen werde.

    Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind.

    Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es der Richtlinie 2006/24/EG an einer gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzgrundlage fehle und sie gegen europäische Grundrechtsverbürgungen verstoße.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, BGBl I 2007, S. 3198) wurde § 100d Abs. 6 StPO durch § 100d Abs. 5 StPO ersetzt.
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Richtlinie 2006/24/EG.

    Rn. 13 Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. 2006, L 105, S. 54), sah in ihrem Art. 1 ("Gegenstand und Anwendungsbereich") Abs. 2 vor:.

    Rn. 15 Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-203/15 geht hervor, dass der schwedische Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in nationales Recht das Lag (2003:389) om elektronisk kommunikation (Gesetz [2003:389] über die elektronische Kommunikation; im Folgenden: LEK) und die Förordning (2003:396) om elektronisk kommunikation (Verordnung [2003:396] über die elektronische Kommunikation) geändert hat.

    Rn. 17 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-203/15 verpflichten die Bestimmungen des Kapitels 6 § 16a in Verbindung mit Kapitel 2 § 1 LEK die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung der Daten, für die dies in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen war.

    Rn. 44 Am 9. April 2014 teilte Tele2 Sverige, ein in Schweden ansässiger Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, der PTS mit, dass sie infolge der Ungültigerklärung der Richtlinie 2006/24 durch das Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, im Folgenden: Urteil Digital Rights, EU:C:2014:238) ab dem 14. April 2014 die vom LEK erfassten elektronischen Kommunikationsdaten nicht mehr auf Vorrat speichern und die bis dahin gespeicherten Daten löschen werde.

    Da der Gerichtshof in diesem Urteil angenommen habe, dass die Richtlinie 2006/24 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar sei, lasse sich eine nationale Regelung gleichen Inhalts wie diese Richtlinie ebenfalls nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren.

    Rn. 57 Hinsichtlich der Auswirkungen des Urteils Digital Rights auf die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, mit der Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 und nicht mit der Gültigkeit einer nationalen Regelung befasst gewesen sei.

    Rn. 63 Diese Frage geht u. a. darauf zurück, dass die Richtlinie 2006/24, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung umgesetzt werden sollte, mit dem Urteil Digital Rights für ungültig erklärt wurde, die Parteien aber uneins sind über die Tragweite dieses Urteils und seine Auswirkungen auf die nationale Regelung, die für die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten sowie für den Zugang der nationalen Behörden zu diesen Daten gilt.

    Rn. 92 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste durch eine nationale Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, auferlegte Pflicht, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern, um diese gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, Fragen aufwirft, die nicht nur die Einhaltung der in den Vorlagefragen ausdrücklich erwähnten Art. 7 und 8 der Charta, sondern auch die Einhaltung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung betreffen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 25 und 70).

    Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, entsprechen die von dieser Regelung erfassten Datenkategorien im Wesentlichen denen, deren Vorratsspeicherung nach der Richtlinie 2006/24 vorgesehen war.

    Ferner ist ihnen zu entnehmen, wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer in einem bestimmten Zeitraum mit bestimmten Personen kommuniziert hat (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 26).

    Rn. 99 Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 27).

    Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer der elektronischen Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 37).

    Rn. 101 Auch wenn eine solche Regelung nicht die Vorratsspeicherung des Inhalts einer Kommunikation erlaubt und folglich nicht den Wesensgehalt der vorgenannten Grundrechte antastet (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 39), könnte die Vorratsspeicherung der Verkehrs- und Standortdaten jedoch Auswirkungen auf die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel und infolgedessen auf die Ausübung der in Art. 11 der Charta gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung durch die Nutzer dieser Mittel haben (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 28).

    Rn. 102 In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die betreffenden Grundrechte durch eine nationale Regelung, die für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, vermag allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität eine solche Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 60).

    Rn. 103 Zudem kann zwar die Wirksamkeit der Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen; eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer nationalen Regelung, die die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 51).

    Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 57 und 58).

    Insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines Zeitraums und/oder eines geografischen Gebiets und/oder eines Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Bekämpfung von Straftaten beitragen könnten (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 59).

    Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf, um so zu gewährleisten, dass eine derartige Maßnahme auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn eine solche nationale Regelung muss auch die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten festlegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 61).

    Rn. 120 Damit in der Praxis die vollständige Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleistet ist, ist es unabdingbar, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten grundsätzlich - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - einer vorherigen Kontrolle entweder durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird und deren Entscheidung auf einen mit Gründen versehenen Antrag ergeht, der von den zuständigen nationalen Behörden u. a. im Rahmen von Verfahren zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten gestellt wird (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 62;… vgl. auch entsprechend, zu Art. 8 EMRK, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Januar 2016, Szabó und Vissy/Ungarn CE:ECHR:2016:0112JUD003713814, Rn. 77 und 80).

    Die nationale Regelung muss insbesondere vorsehen, dass die Daten im Unionsgebiet zu speichern und nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich zu vernichten sind (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 66 bis 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE …

    Rn. 4 Mit seiner Klage beantragt Irland, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG{FN-VERWEIS:3} für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei.

    Rn. 5 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, ist nämlich der Ansicht, dass die einzige Rechtsgrundlage, auf die die in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen gestützt werden könnten, nicht in Art. 95 EG, sondern in Titel VI des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere in den Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU zu finden sei.

    Rn. 6 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, warum ich der Meinung bin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Richtlinie 2006/24 zu Recht auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen hat.

    - Richtlinie 2006/24.

    C - Richtlinie 2006/24.

    Rn. 19 Die Erwägungsgründe 5 bis 11 der Richtlinie 2006/24 lauten:.

    Rn. 20 Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 21 Im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 wird ausgeführt:.

    Rn. 23 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.

    Rn. 25 In Bezug auf den Zugang zu den gespeicherten Daten bestimmt Art. 4 der Richtlinie 2006/24:.

    Rn. 27 Im Übrigen bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung:.

    Rn. 28 Wegen der durch die Richtlinie 2006/24 begründeten Vorratsspeicherungspflicht wird durch Art. 11 dieser Richtlinie in Art. 15 der Richtlinie 2002/58 folgender neuer Absatz eingefügt:.

    "(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.".

    Rn. 29 In Art. 12 der Richtlinie 2006/24 heißt es schließlich:.

    Rn. 35 In seiner Sitzung am 21. Februar 2006 beschloss der Rat die Richtlinie 2006/24 mit qualifizierter Mehrheit.

    - die Richtlinie 2006/24 für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist;.

    - die Klage Irlands auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 abzuweisen;.

    Rn. 40 Irland macht geltend, dass die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 falsch sei.

    Rn. 41 Der einzige, hilfsweise der Haupt- oder vorherrschende, Zweck der Richtlinie 2006/24 bestehe darin, die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen einschließlich des Terrorismus zu erleichtern.

    Rn. 42 Die Erwägungsgründe (vor allem Erwägungsgründe 7 bis 11 und 21) und die grundlegenden Bestimmungen (vor allem Art. 1 Abs. 1) der Richtlinie 2006/24 zeigten, dass eine Berufung auf Art. 95 EG als Rechtsgrundlage unangemessen sei.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 beträfen die Bekämpfung schwerer Straftaten und sollten keine Mängel des Binnenmarkts beheben.

    Rn. 44 Hilfsweise, für den Fall, dass entgegen dem Hauptvorbringen Irlands eines der Ziele der Richtlinie 2006/24 in der Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder von Hindernissen für den Binnenmarkt bestehe, sei dieses Ziel als reines Nebenziel im Vergleich zu dem bestehenden Haupt- oder vorherrschenden Ziel der Verbrechensbekämpfung zu sehen.

    Die Richtlinie 2006/24 enthalte keinen Ausschluss dieser Art. Die vom Anwendungsbereich der Richtlinien 95/46 und 2002/58 ausgenommenen Bereiche seien im Gegenteil in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/24 aufgenommen worden, wie aus Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie klar hervorgehe.

    Selbst wenn das für die Richtlinien 95/46 und 2002/58 nicht gelte, müsse es erlaubt sein, die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 wegen der Einbeziehung von Bereichen, die von den älteren Richtlinien ausdrücklich ausgeschlossen seien, in Frage zu stellen.

    Rn. 47 Der Umstand, dass die Richtlinie 2006/24 keine Bestimmungen enthalte, die den Zugang zu Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten vorsehe, sei nicht ausschlaggebend und hindere den Gerichtshof nicht daran, denselben Überlegungen zu folgen, die er im Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04) angestellt habe.

    Rn. 48 In Bezug auf den Antrag des Parlaments, die Wirkungen eines etwaigen Nichtigkeitsurteils zeitlich zu beschränken, macht Irland geltend, dass zum einen eine solche Nichtigerklärung nicht die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen zur Folge habe und dass zum anderen die Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 trotz ihrer Ungültigkeit nicht erfordere.

    Sie ist der Ansicht, dass Art. 95 EG nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne, da das Hauptziel der Richtlinie nicht in der Beseitigung von Hindernissen und Verzerrungen im Binnenmarkt bestehe.

    Rn. 50 Die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten in dem nach der Richtlinie 2006/24 verlangten Umfang laufe auf einen erheblichen Eingriff in das Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK hinaus.

    Rn. 51 Im Unterschied zu Irland hält es die Slowakische Republik für angebracht, im Fall der Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs bis zur Annahme eines ersetzenden Rechtsakts auszusetzen.

    Rn. 52 Nach Ansicht des Parlaments ist die Klage Irlands auf eine unzutreffende Beurteilung des Ziels und Inhalts der Richtlinie 2006/24 sowie auf ein falsches Verständnis der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ersten Säule und der Zuständigkeiten der Europäischen Union im Rahmen der dritten Säule, d. h. des Titels VI des EU-Vertrags, gestützt.

    Rn. 53 So nehme der Kläger eine selektive Betrachtung der Richtlinie 2006/24 vor.

    Rn. 54 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 weiche von den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 ab, um die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur Speicherung der Daten zu verpflichten, die sie früher löschen mussten.

    Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2006/24, nämlich die Art. 5 bis 8, bezweckten zweifellos die Harmonisierung der für die auf Vorrat gespeicherten Daten geltenden Bedingungen.

    Hauptzweck der Richtlinie 2006/24 sei es, die den Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten zu harmonisieren.

    Die Bekämpfung der Kriminalität habe zwar die in der Richtlinie 2006/24 getroffenen Entscheidungen klar beeinflusst, doch mache dieses Bemühen die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage dieser Richtlinie nicht ungültig.

    Rn. 57 Das Parlament bemerkt weiter, dass die Richtlinie 2006/24 im Unterschied zu den Rechtssachen, die mit dem Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04) entschieden worden seien und in denen einer Strafverfolgungsbehörde eines Drittlands Zugang gewährt worden sei, keine Bestimmung enthalte, die die Gewährung von Zugang zu gespeicherten Daten oder die Genehmigung ihrer Verarbeitung zur Strafverfolgung bezwecke oder bewirke.

    Rn. 59 Das Parlament ist schließlich der Meinung, falls der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24 für nichtig erkläre, müssten ihre Wirkungen nach Art. 231 EG bis zur Annahme eines ersetzenden Rechtsakts beibehalten werden.

    Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 2006/24 seien insoweit unmissverständlich.

    Rn. 61 Der Rat ist außerdem der Ansicht, dass zwar die Notwendigkeit, die Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, eine entscheidende Komponente bei der Entscheidung, die Rechte und Pflichten nach den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 zu ändern, gewesen sei, diese Richtlinie 2006/24 aber trotz dieses Umstands auf der Grundlage von Art. 95 EG habe erlassen werden müssen.

    Rn. 62 Neben den durch Art. 47 EU auferlegten Beschränkungen wendet der Rat ein, dass die durch die Richtlinie 2006/24 geregelte Materie nicht Gegenstand eines Rechtsakts sein dürfe, der nach Titel VI des EU-Vertrags angenommen werden müsse, da diese Richtlinie weder unter die Organisation einer Zusammenarbeit insbesondere der Polizei-, Zoll- oder Justizbehörden noch unter die Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten falle.

    So, wie sie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen sei, diene die Vorratsspeicherung von Daten einem nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anerkannten rechtmäßigen allgemeinen Interesse und sei sie ein angemessenes Mittel zum Schutz dieses Interesses.

    Rn. 65 Die Kommission erinnert daran, dass mehrere Mitgliedstaaten vor der Annahme der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nationale Maßnahmen zur Datenspeicherung getroffen hätten.

    In diesem Zusammenhang sei es rechtmäßig gewesen, die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG zu erlassen.

    Da die Richtlinie 2002/58 auf Art. 95 EG gestützt gewesen sei, müsse die Richtlinie 2006/24, durch die sie geändert werde, auf denselben Artikel des EG-Vertrags gestützt sein.

    Rn. 67 Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/24 im Gegensatz zu den Ausführungen Irlands als Instrument des Datenschutzes zu sehen sei, das sich in den durch die Richtlinien 95/46 und 2002/58 geschaffenen Rechtsrahmen einfüge.

    Die Richtlinie 2006/24 betreffe jedoch nicht die Tätigkeiten des Staates als solche, sondern die Verarbeitung von Daten zu wirtschaftlichen Zwecken durch Telekommunikationsunternehmer im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste im öffentlichen Kommunikationsnetz.

    Rn. 70 Schließlich macht die Kommission geltend, dass die Erwähnung der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle, weil sie das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen nenne, die durch diese Richtlinie den Rechten der Einzelnen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten auferlegt würden.

    Seiner Ansicht nach würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz die Bürger in dem Fall, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Verhütung und die Bekämpfung der Kriminalität erleichtere, nicht schützen, wenn der EG-Vertrag nicht als Grundlage der Richtlinie 2006/24 dienen könnte.

    Dieses Erfordernis der Kohärenz rechtfertige die Annahme der Richtlinie 2006/24 nach dem EG-Vertrag.

    Rn. 78 In der vorliegenden Rechtssache liegt das Problem folglich darin, festzustellen, ob die von Irland vertretene Ansicht, nämlich dass die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage der Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU hätte erlassen werden müssen, mit Art. 47 EU vereinbar ist.

    Hätte mit anderen Worten die Annahme der in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen nach dem EU-Vertrag zu einem Verstoß gegen Art. 47 EU geführt? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von Art. 95 EG fällt.

    Rn. 80 Die Annahme der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG scheint mir den vom Gerichtshof festgesetzten Anforderungen zu entsprechen.

    Rn. 83 Es ist jedoch zu prüfen, ob diese festgestellten Unterschiede tatsächlich solche Auswirkungen auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts haben konnten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt war, sich bei der Annahme der in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen auf Art. 95 EG zu stützen.

    Rn. 86 Wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 eindeutig hervorgeht, beeinträchtigen solche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten "den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da Diensteanbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standortdaten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingungen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert sind".

    Rn. 87 Da die Richtlinie 2006/24 eine Annäherung der nationalen Vorschriften über die Vorratsspeicherungspflicht (Art. 3), die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten (Art. 5), die Speicherungsfristen (Art. 6) und über Datenschutz- und Datensicherheit (Art. 7) vornimmt, fördert sie meiner Ansicht nach die Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation, indem sie dafür sorgt, dass die Diensteanbieter mit gemeinsamen Anforderungen konfrontiert sind.

    Rn. 88 Außerdem werden die Auswirkungen, die die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über die Vorratsspeicherung von Daten auf das Funktionieren den Binnenmarkts haben, auch in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 berücksichtigt.

    Rn. 90 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, ist hingegen der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/24 nicht auf Art. 95 EG gestützt werden könne, da ihr Schwerpunkt nicht in der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts liege.

    Rn. 91 Unter diesen Bestimmungen erinnere ich an den elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24: "Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden." Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 "[sollen] mit dieser Richtlinie … die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen".

    Durch die Annahme der Richtlinie 2006/24 wollte der Gesetzgeber weiter gehen, indem er diese den Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit in eine Verpflichtung umänderte, die Vorratsspeicherung von Daten vorzuschreiben, und indem er die Kategorien der auf Vorrat zu speichernden Daten und die Dauer der Vorratsspeicherung harmonisierte.

    Auf diese Weise hat er auf das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen hingewiesen, die mit der Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Rechte Einzelner in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten vorgenommen werden.

    Rn. 95 Muss man gleichwohl annehmen, dass die Nennung eines solchen Grundes, der einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens rechtfertigt, sowie die Feststellung, dass die Vorratsspeicherung von Daten ein wirksames Werkzeug im Rahmen der Strafverfolgung zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten darstellt, mit der Verwendung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für einen Gemeinschaftsakt wie der Richtlinie 2006/24 unvereinbar sind?.

    Meiner Meinung nach trägt ein Rechtsakt wie die Richtlinie 2006/24, die die Voraussetzungen für die Vorratsspeicherung bestimmter Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten harmonisiert, zur Erfüllung der Forderung bei, ein hohes Sicherheitsniveau innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten.

    Rn. 102 Dazu ist festzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Maßnahmen kein unmittelbares Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten umfassen.

    Rn. 103 Kurz gesagt enthält die Richtlinie 2006/24 Maßnahmen, die in einem Stadium vor der eventuellen Durchführung einer Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit anzusiedeln sind.

    Diese Fragen, die meiner Ansicht nach unter Titel VI des EU-Vertrags fallen, wurden zu Recht nicht in der Richtlinie 2006/24 geregelt.{FN-VERWEIS:22}.

    Sie können aber durch nationales Recht oder Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geregelt werden."{FN-VERWEIS:23} Die einzige Forderung hinsichtlich des Zugangs zu Daten, die der Gemeinschaftsgesetzgeber betonen wollte und die eher einer Warnung als einer Harmonisierungsmaßnahme gleicht, findet sich in Art. 4 der Richtlinie 2006/24: "Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.

    Rn. 115 Irland stützt sich auf das Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04), um seine in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht zu untermauern, nämlich im Wesentlichen, dass aufgrund des einzigen oder zumindest des Hauptzwecks der Richtlinie 2006/24, der in der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen bestehe, diese Richtlinie nach Titel VI des EU-Vertrags hätte erlassen werden müssen.

    Diese Verwirrung ist wahrscheinlich zum Teil die Ursache für die von Irland vertretene Ansicht, da dieser Mitgliedstaat lediglich die Ausschlussklauseln geltend macht und sie so auslegt, dass allein der Umstand, dass ein Rechtsakt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannte Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten hat, ausreicht, um ihn aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszuschließen.

    Rn. 128 Gerade das Vorliegen von einschränkenden Klauseln in den Richtlinien 95/46 und 2002/58, die die im Allgemeininteresse liegenden Gründe darlegen, aus denen die Rechte und Pflichten im Bereich des Datenschutzes beschränkt werden können, zeigt jedoch, dass diese Ansicht verfehlt ist und dass die alleinige Nennung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels wie die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 angeführte Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, als solche nicht ausreicht, um festzustellen, was in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt oder, genauer gesagt, in das gemeinschaftliche System zum Schutz personenbezogener Daten.

    Rn. 130 In Anbetracht dieser Argumente bin ich daher der Meinung, dass die Richtlinie 2006/24, da sie keine Bestimmungen enthält, die die Bedingungen für den Zugang zu Daten und ihre Verwendung für Tätigkeiten, die den Staaten oder staatlichen Stellen zugewiesen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben, harmonisieren, und insbesondere keine Bestimmung, die von dem Begriff "Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Sinne von Titel VI des EU-Vertrags umfasst wird, zu Recht im Rahmen der Gemeinschaftssäule erlassen worden ist, genauer gesagt auf der Grundlage von Art. 95 EG.

    Rn. 131 Wäre man der Auffassung Irlands gefolgt, dass nämlich die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage der Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU hätte erlassen werden müssen, hätte dies daher zu einem Verstoß gegen Art. 47 EU geführt.

    Rn. 132 Schließlich ist festzustellen, dass selbst wenn angenommen würde, dass die Richtlinie 2006/24 zwei Komponenten besäße, die sowohl unter die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts nach Art. 95 EG fielen als auch unter die "Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags, ohne dass die eine der anderen gegenüber nebensächlich wäre, Art. 47 EU der Verwendung einer Rechtsgrundlage aus diesem Titel des EU-Vertrags weiterhin im Wege stehen würde.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Rn. 93 Nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist eine Regelung, die generell die Speicherung aller personenbezogenen Daten sämtlicher Personen, deren Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt wurden, gestattet, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des verfolgten Ziels vorzunehmen und ohne ein objektives Kriterium vorzusehen, das es ermöglicht, den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung auf ganz bestimmte, strikt begrenzte Zwecke zu beschränken, die den sowohl mit dem Zugang zu diesen Daten als auch mit deren Nutzung verbundenen Eingriff zu rechtfertigen vermögen (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG [ABl. L 105, S. 54], Urteil Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 57 bis 61).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Ob das Oberlandesgericht die im Rahmen der präventivpolizeilichen Wohnraumüberwachung gewonnenen Informationen in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Beweiswürdigung verwerten durfte, bestimmt sich zunächst nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198 ff.).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE …

    Rn. 1 Mit seiner Klage beantragt Irland, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54) für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei.

    Die Richtlinie 2006/24.

    Rn. 7 Die Erwägungsgründe 5 bis 11 der Richtlinie 2006/24 lauten:.

    Rn. 10 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 sieht vor:.

    Rn. 13 In Art. 5 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.

    Rn. 16 Art. 8 der Richtlinie 2006/24 lautet:.

    '(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.'".

    Rn. 23 Bei seiner Tagung am 21. Februar 2006 beschloss der Rat die Richtlinie 2006/24 mit qualifizierter Mehrheit.

    - die Richtlinie 2006/24 für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist,.

    - hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24 für nichtig erklärt, festzustellen, dass ihre Wirkungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts fortgelten.

    Rn. 28 Irland macht geltend, dass die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 grundlegend fehlerhaft sei.

    Daher sei die einzige zulässige Rechtsgrundlage für die in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen Titel VI EU, insbesondere die Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU.

    Rn. 29 Insbesondere die Erwägungsgründe 7 bis 11 und 21 der Richtlinie 2006/24 sowie deren grundlegende Bestimmungen, vor allem Art. 1 Abs. 1, zeigten, dass die Zugrundelegung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage unangemessen und nicht zu rechtfertigen sei.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 beträfen die Verfolgung von Straftaten und sollten keine Mängel des Binnenmarkts beheben.

    Rn. 31 Irland macht hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen seinem Hauptvorbringen dahin entscheiden sollte, dass die Richtlinie 2006/24 auch die Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder von Hindernissen für den Binnenmarkt zum Ziel habe, geltend, dass dieses Ziel im Vergleich zu dem hauptsächlichen oder vorherrschenden Ziel, nämlich der Kriminalitätsbekämpfung, als reines Nebenziel anzusehen sei.

    Sie ist der Ansicht, dass Art. 95 EG nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne, da deren Hauptziel nicht in der Beseitigung von Hindernissen und Verzerrungen im Binnenmarkt bestehe.

    Rn. 34 Die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten in dem nach der Richtlinie 2006/24 verlangten Umfang führe zu einem erheblichen Eingriff in das Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK.

    Rn. 35 Das Parlament macht geltend, dass Irland eine selektive Betrachtung der Richtlinie 2006/24 vornehme.

    Hauptzweck der Richtlinie 2006/24 sei es, die den Diensteanbietern von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten zu harmonisieren.

    Die Bekämpfung der Kriminalität habe zwar die in der Richtlinie 2006/24 getroffenen Entscheidungen klar beeinflusst, doch mache diese Beeinflussung die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage dieser Richtlinie nicht ungültig.

    Rn. 38 Außerdem bestimme Art. 4 der Richtlinie 2006/24 in Fortführung ihres 25. Erwägungsgrundes, dass die Bedingungen für den Zugang und die Verarbeitung der auf Vorrat gespeicherten Daten von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere der EMRK, festzulegen seien.

    Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 2006/24 seien insoweit unmissverständlich.

    Rn. 42 Aus diesen Gründen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber es im Laufe des Jahres 2006 für erforderlich gehalten, die Verpflichtung zur Löschung der Daten nach den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 aufzuheben und vorzuschreiben, dass die von Art. 5 der Richtlinie 2006/24 erfassten Daten über einen bestimmten Zeitraum auf Vorrat gespeichert würden.

    Ziel dieser Änderung sei es gewesen, konkrete und vereinheitlichte Bedingungen festzulegen, die die Diensteanbieter in Bezug auf die Löschung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Richtlinie 2006/24 einzuhalten hätten, und so in der Gemeinschaft gemeinsame Regeln einzuführen, um die Einheit des Binnenmarkts zu gewährleisten.

    So wie sie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen sei, diene die Vorratsspeicherung von Daten einem nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anerkannten rechtmäßigen allgemeinen Interesse und sei ein angemessenes Mittel zum Schutz dieses Interesses.

    Rn. 47 Das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande machen geltend, dass die Richtlinie 2006/24, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1, 2, 5 und 6 ergebe, in erster Linie die Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigen solle, die durch die zwischen den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten bestehenden rechtlichen und technischen Unterschiede geschaffen würden.

    Rn. 48 Dass mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 diese Harmonisierung bewirkt werden solle, "um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen", sei eine andere Frage.

    Rn. 50 Die Kommission erinnert daran, dass mehrere Mitgliedstaaten vor der Annahme der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nationale Maßnahmen zur Datenspeicherung getroffen hätten.

    In diesem Zusammenhang sei es legitim gewesen, die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG zu erlassen.

    Da die Richtlinie 2002/58 auf Art. 95 EG gestützt gewesen sei, könne die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 keine andere sein.

    Rn. 52 Die Erwähnung der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 falle unter das Gemeinschaftsrecht, weil sie dazu diene, das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen zu nennen, die diese Richtlinie den Rechten der Einzelnen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten auferlege.

    Rn. 53 Der Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass der Gegenstand der Richtlinie 2006/24 unter Art. 95 EG falle, weil diese Richtlinie sich zum einen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Diensteanbieter auswirke und daher zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen könne und weil es zum anderen zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt hätte kommen können, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gehandelt hätte.

    Das Ziel der Verfolgung von Straftaten sei weder das einzige noch das vorherrschende Ziel der Richtlinie 2006/24.

    Rn. 54 Außerdem ändere die Richtlinie 2006/24 die Richtlinie 2002/58, die auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen worden sei, und müsse daher auf derselben Rechtsgrundlage erlassen werden.

    Rn. 55 Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz würden die Bürger in dem Fall, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Bekämpfung der Kriminalität erleichtere, nicht schützen, wenn der EG-Vertrag nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne.

    Dieses Erfordernis der Kohärenz rechtfertige die Annahme der Richtlinie 2006/24 nach dem EG-Vertrag.

    Rn. 57 Klarzustellen ist außerdem, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.

    Rn. 58 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, macht geltend, dass die Richtlinie 2006/24 nicht auf Art. 95 EG gestützt werden könne, da ihr "Schwerpunkt" nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarkts liege.

    Rn. 61 Die Richtlinie 2006/24 wurde auf der Grundlage des EG-Vertrags, insbesondere von Art. 95 EG, erlassen.

    Rn. 65 Es ist zu prüfen, ob die Situation, die zum Erlass der Richtlinie 2006/24 geführt hat, die in den beiden vorstehenden Randnummern beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

    Rn. 73 Außerdem wurden mit der Richtlinie 2006/24 dadurch, dass sie ein harmonisiertes Niveau der Vorratsspeicherung der Daten über elektronische Kommunikation festlegte, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 geändert.

    Rn. 78 Soweit die mit der Richtlinie 2006/24 vorgenommene Änderung der Richtlinie 2002/58 in die Zuständigkeiten der Gemeinschaft fällt, konnte die Richtlinie 2006/24 nicht auf eine Bestimmung des EU-Vertrags gestützt werden, ohne gegen Art. 47 EU zu verstoßen.

    Rn. 79 Um zu ermitteln, ob der Gesetzgeber die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie 2006/24 gewählt hat, ist, wie sich aus Randnr. 60 des vorliegenden Urteils ergibt, ferner der materielle Gehalt ihrer Bestimmungen zu prüfen.

    Rn. 81 Im Einzelnen bezwecken die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vorratsspeicherungspflicht (Art. 3), die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten (Art. 5), die Speicherungsfristen (Art. 6), den Datenschutz und die Datensicherheit (Art. 7) sowie die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung (Art. 8).

    Rn. 82 Dagegen bringen die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Maßnahmen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich.

    Rn. 83 Die Richtlinie 2006/24 regelt somit Tätigkeiten, die unabhängig von der Durchführung jeder eventuellen Maßnahme polizeilicher oder justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen sind.

    Rn. 84 Daraus folgt, dass der materielle Gehalt der Richtlinie 2006/24 im Wesentlichen die Tätigkeiten der Diensteanbieter im betroffenen Sektor des Binnenmarkts unter Ausschluss der unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden staatlichen Tätigkeiten erfasst.

    Rn. 85 Angesichts dieses materiellen Gehalts ist zu schlussfolgern, dass die Richtlinie 2006/24 in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.

    Rn. 90 Diese Erwägungen können nicht auf die Richtlinie 2006/24 übertragen werden.

    Rn. 91 Im Unterschied zu dem Beschluss 2004/496, der eine Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb eines von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmens zum Schutz der öffentlichen Sicherheit betraf, bezieht sich nämlich die Richtlinie 2006/24 auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken.

    Rn. 93 Nach alledem ist festzustellen, dass der Erlass der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG geboten war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    Rn. 38 Soweit nach der Feststellung der Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105/54) durch den Gerichtshof der Europäischen Union,.

    Rn. 40 zunächst umstritten war, ob nationale Regelungen über eine Pflicht öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die nicht (mehr) der Umsetzung konkreter Vorgaben aus der Richtlinie 2006/24/EG dienen, überhaupt (noch) am Maßstab des Unionsrechts, insbesondere am Maßstab von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG zu messen sind,.

    Rn. 42 ist diese Frage jedenfalls inzwischen durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 in den verbundenen Rechtssachen "Tele2 Sverige AB und Watson", dem im Ausgangspunkt die Vereinbarkeit sich an den Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG orientierender schwedischer und britischer Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung zugrunde lag, zweifelsfrei geklärt.

    Rn. 49 Die sich aus den hiernach zu berücksichtigenden Grundrechten ergebenden Maßstäbe für die Zulässigkeit von Maßnahmen der Vorratsdatenspeicherung hat der Gerichtshof im Ausgangspunkt bereits in seinem Urteil zur Nichtigkeit der Richtlinie 2006/24/EG in der Rechtssache "Digital Rights" dargelegt.

    Rn. 55 Für die seinerzeit konkret zu beurteilende Vorratsdatenspeicherung nach der Richtlinie 2006/24/EG nahm der Gerichtshof auf dieser Grundlage angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens einerseits und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht andererseits - die Speicherung erfasste insbesondere die Verkehrsdaten für alle gängigen elektronischen Kommunikationsmittel wie Festnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internettelefonie, sowie alle Teilnehmer und registrierten Benutzer - eine Einschränkung des Gestaltungsspielraums des (Unions-) Gesetzgebers an, so dass die Richtlinie einer "strikten Kontrolle" durch den Gerichtshof unterlag.

    Rn. 57 Auf der Grundlage dieses Erforderlichkeitsmaßstabs stützte der Gerichtshof seine Schlussfolgerung, dass die Richtlinie 2006/24/EG keine klaren und präzisen Regeln enthielt, die zu gewährleisten vermochten, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkte, auf drei unterschiedliche Beanstandungen: Erstens erfasste die Speicherpflicht generell alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten, ohne eine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

    Rn. 65 Soweit nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache "Digital Rights" zunächst umstritten war, ob die dort angeführten Beanstandungen an der Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung durch die Richtlinie 2006/24/EG als Ausdruck kumulativ zu beachtender Mindestanforderungen an die Zulässigkeit einer Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zu verstehen waren oder ob eine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung als solche nicht zwingend über das für die Bekämpfung schwerer Kriminalität absolut Notwendige hinausgeht, sofern mit ihr bestimmte Garantien hinsichtlich des Zugangs zu den Daten, der Dauer der Vorratsspeicherung und des Schutzes und der Sicherheit der Daten einhergehen,.

    Rn. 82 Gemessen an den durch den Gerichtshof nunmehr unionsrechtlich vorgegebenen Anforderungen kann zudem nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen, dass der Gesetzgeber mit der durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b TKG geregelten Speicherpflicht, bewusst hinter den Vorgaben aus Art. 3 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2006/24/EG und der deren Umsetzung dienenden Vorgängerregelung des § 113a TKG in der Fassung von Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) zurückgeblieben ist, um den seinerzeit erkennbaren verfassungs- und unionsrechtlichen Maßstäben zu genügen.

    Zum anderen sieht § 113b Abs. 1 TKG mit einer Speicherdauer von zehn Wochen für Verkehrsdaten und lediglich vier Wochen für Standortdaten eine gegenüber einer pauschalen Speicherfrist von sechs Monaten in § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. verkürzte und gegenüber einer pauschalen Speicherfrist von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahren in Art. 6 der Richtlinie 2006/24/EG eine erheblich verkürzte Speicherdauer vor.

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