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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2013 - C-426/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16786
EuGH, 18.07.2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,16786)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,16786)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,16786)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt

  • Europäischer Gerichtshof

    Alemo-Herron u.a.

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt

  • EU-Kommission

    Alemo-Herron u.a.

    Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt“

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzbarkeit arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf nach Unternehmensübergang verhandelte und geschlossene Kollektivverträge; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bindung des Betriebserwerbers an dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag nur bei Möglichkeit der Einflussnahme ("Alemo-Herron u.a.")

  • Betriebs-Berater

    Betriebserweber ist nicht an dynamische Tarifklauseln gebunden

  • hensche.de

    Betriebsübergang, Tarifvertrag, Bezugnahmeklausel, Betriebsübergang: Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Dynamische Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergängen

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchsetzbarkeit arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf nach Unternehmensübergang verhandelte und geschlossene Kollektivverträge; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

  • datenbank.nwb.de

    Fortgeltung von Kollektivverträgen nach Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Dynamische Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergängen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebserweber ist nicht an dynamische Tarifklauseln gebunden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Betriebserweber ist nicht an dynamische Tarifklauseln gebunden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Dynamische Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergängen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine dynamische Verweisung auf Tarifverträge nach Betriebsübergang

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Geltung von dynamischen Verweisungsklauseln nach einem Betriebsübergang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geltung von dynamischen Verweisungsklauseln nach einem Betriebsübergang

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Pflicht des Betriebserwerbers zur Anwendung von arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträgen, die der Erwerber nicht beeinflussen kann

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2011 - Mark Alemo-Herron u. a./Parkwood Leisure Ldt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supreme Court of the United Kingdom - Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1686
  • EuZW 2013, 747
  • NZA 2013, 835
  • BB 2013, 2035
  • BB 2013, 2483
  • DB 2013, 1851
 
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Wird zitiert von ... (115)Zitiert selbst (5)

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-426/11
    Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (…ABl. L 82, S. 16).

    Rn. 3 Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (…ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (…ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 77/187).

    Rn. 4 Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:.

    Rn. 7 Regulation 5 (2) (a) der TUPE, mit der Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23 umgesetzt wird, bestimmt:.

    Rn. 16 Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gegen die Entscheidung des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) ein Rechtsmittel beim Supreme Court of the United Kingdom eingelegt, das beschloss, dem Gerichtshof bestimmte Fragen zur Auslegung und Wirkung der Richtlinie 2001/23 vorzulegen.

    Besteht unter der im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen den Veräußerer auf Arbeitsbedingungen hat, die von einer dritten Partei als Tarifvertragspartner periodisch verhandelt und vereinbart werden, und dass dieser Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und veräußerndem Arbeitgeber nach nationalem Recht als dynamisch und nicht als statisch angesehen wird, nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit dem Urteil Werhof.

    Steht es den Gerichten eines Mitgliedstaats in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Mindestanforderungen in Art. 3 der Richtlinie 2001/23 erfüllt hat, aber in Frage steht, ob die zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften dahin auszulegen sind, dass sie zugunsten des geschützten Arbeitnehmers über diese Anforderungen hinausgehen, indem sie dynamische vertragliche Ansprüche gegen den Erwerber gewähren, frei, zur Auslegung der zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften nationales Recht unter der grundlegenden Voraussetzung anzuwenden, dass eine solche Auslegung dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht, oder ist ein anderer Auslegungsansatz zu wählen, und wenn ja, welcher?.

    Rn. 20 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs wie dem des Ausgangsverfahrens die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und geschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind.

    Das Ausgangsverfahren betrifft zwar die Richtlinie 2001/23, doch sind diese Ausführungen auf diese Richtlinie vollständig übertragbar, da sie die Richtlinie 77/187 kodifiziert und die einschlägigen Bestimmungen von Art. 3 der beiden Richtlinien gleichlautend sind.

    Rn. 23 Ferner ergibt sich aus Art. 8 der Richtlinie 2001/23, dass diese Richtlinie die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder für die Arbeitnehmer günstigere Kollektivverträge und andere zwischen den Sozialpartnern abgeschlossene Vereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, zu fördern oder zuzulassen.

    Rn. 30 Zweitens ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 im Einklang mit den Grundrechten auszulegen sind, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, Randnr. 42).

    Art. 3 der Richtlinie 2001/23 ist jedoch auf jeden Fall im Einklang mit Art. 16 der Charta zur unternehmerischen Freiheit auszulegen.

    Rn. 33 Im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2001/23 folgt daraus, dass es dem Erwerber in Anbetracht der unternehmerischen Freiheit möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln.

    Rn. 36 Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie ist aber nicht dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen ermächtigt, die zwar für die Arbeitnehmer günstiger sind, aber den Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Randnrn.

    Rn. 37 Nach alledem ist auf die drei vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs ausgehandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang geschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

    Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-426/11
    Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) war der Auffassung, dass sich aus dem Urteil vom 9. März 2006, Werhof (C-499/04, Slg. 2006, I-2397), ergebe, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 den Erwerber nicht an Tarifverträge binde, die nach dem Übergang des Unternehmens zustande gekommen seien.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist nämlich die Frage, die der Gerichtshof im Urteil Werhof zu beantworten hatte, nicht die gleiche wie diejenige, die im Ausgangsverfahren zu entscheiden ist.

    Rn. 17 Hierzu trägt es vor, dass das deutsche Recht, das in der dem Urteil Werhof zugrunde liegenden Rechtssache gegenständlich gewesen sei, in der Frage des Schutzes von Arbeitnehmern nach dem Übergang eines Unternehmens oder Betriebs einen "statischen" Ansatz verfolge.

    Besteht unter der im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen den Veräußerer auf Arbeitsbedingungen hat, die von einer dritten Partei als Tarifvertragspartner periodisch verhandelt und vereinbart werden, und dass dieser Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und veräußerndem Arbeitgeber nach nationalem Recht als dynamisch und nicht als statisch angesehen wird, nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit dem Urteil Werhof.

    Rn. 21 Vorab ist festzustellen, dass das Urteil Werhof zu Art. 3 der Richtlinie 77/187 einige für das Ausgangsverfahren sachdienliche Ausführungen enthält.

    Insbesondere stellt sie klar, dass der Erwerber in der Lage sein muss, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Werhof, Randnr. 31).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-426/11
    Rn. 36 Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie ist aber nicht dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen ermächtigt, die zwar für die Arbeitnehmer günstiger sind, aber den Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Randnrn.
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über …

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-426/11
    Rn. 32 Dieses Grundrecht umfasst insbesondere die Vertragsfreiheit, wie sich aus den Erläuterungen ergibt, die als Anleitung für die Auslegung der Charta der Grundrechte verfasst wurden (…ABl. 2007, C 303, S. 17) und die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-179/11

    Ein Mitgliedstaat, der mit einem Asylantrag befasst ist, muss die …

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-426/11
    Rn. 30 Zweitens ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 im Einklang mit den Grundrechten auszulegen sind, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Cimade und GISTI, C-179/11, Randnr. 42).
  • BAG, 06.05.2014 - 9 AZR 678/12

    Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

    Zwar darf die Anwendung einer solchen Bestimmung in einer Richtlinie nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht dazu führen, dass der Wesensgehalt des Rechts des Arbeitgebers auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 8 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen: EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 36).
  • EuGH, 27.04.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensübergang - …

    Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Erwerber in der Lage sein muss, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 25, …und vom 11. September 2014, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-328/13, EU:C:2014:2197, Rn. 29).

    Rn. 23 Insbesondere impliziert Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Zusammenschau mit der unternehmerischen Freiheit, dass es dem Erwerber möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 33).

  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 95/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel nach Betriebsübergang

    Dass eine solche im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt sein muss (§ 1 Abs. 2 KSchG), ist mit der vom EuGH in den Rechtssachen Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt und Alemo-Herron ua. (EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - und 18. Juli 2013 - C-426/11 -) vorgenommenen Auslegung der RL 2001/23/EG vereinbar.

    Rn. 51 (1) Der EuGH verlangt, der Erwerber müsse in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit "erforderlichen" Anpassungen vorzunehmen (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 25;… 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22).

    Rn. 56 (bb) Auch der EuGH verlangt für einen Betriebserwerber keine voraussetzungsfreien Änderungsmöglichkeiten, sondern lediglich die Möglichkeit von "erforderlichen" Anpassungen (…EuGH 27. April 2017 - C-680/15 und C-681/15 - [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt] Rn. 22; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 25; so auch Bayreuther NJW 2017, 2158, 2159).

    Auch in den von der Revision angeführten Urteilen des EuGH (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 27; 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof]) war weder eine absenkende Angleichung der Entgelthöhe noch die Anwendbarkeit eines anderen Tarifvertrags Gegenstand der Entscheidung; in beiden Fällen blieb es - bei "Obsiegen" des Arbeitgebers - im Ergebnis bei der statischen Anwendung des "unternehmensfremden" Tarifvertrags.

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Es bedarf - anders als zB im Recht des Vereinigten Königreichs, das der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron ua.]) zugrunde lag - keiner gesonderten individualvertraglichen Verweisung (§ 4 Abs. 1 TVG).

    Rn. 24 1. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 -) entschieden, Art. 3 RL 2001/23 sei dahin gehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei vorzusehen, dass die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verwiesen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar seien, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

    Sei dies nicht möglich, sei die Vertragsfreiheit des Betriebserwerbers in einem Ausmaß reduziert, dass dies den Wesensgehalt seines Grundrechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könnte (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 31 ff.).

    Rn. 30 3. Das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit ist - ebenso wie in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 31) - nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Rn. 38 5. Soweit der Gerichtshof in den Entscheidungen Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 25) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (…11. September 2014 - C-328/13 - Rn. 29) darauf hingewiesen hat, die Richtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass dem kein abweichendes Verständnis der Richtlinie zugrunde liegt.

    Rn. 45 Die Bindung an die aufgrund privatautonomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen Kollektivregelungen führt - anders als in dem dem Vorabentscheidungsverfahren Alemo-Herron ua. zugrunde liegenden Fall - nicht dazu, dass der Erwerber keine Möglichkeit hätte, sich von den in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen zu lösen (…zu diesem Erfordernis vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 33 ff.).

    Rn. 46 Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Alemo-Herron ua. dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen hat, dass es sich um den Übergang eines Unternehmens vom öffentlichen auf den privaten Sektor handelte (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 26 f.), ist für das hiesige Ausgangsverfahren auf einen weiteren wesentlichen tatsächlichen Unterschied hinzuweisen.

    Sei es dem Erwerber nicht möglich, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen oder die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln, sei seine Vertragsfreiheit so erheblich reduziert, dass hierdurch der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sein könne (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 32 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der Entscheidung Alemo-Herron ua. ausgeführt, Art. 3 iVm. Art. 8 RL 2001/23 verwehre es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die zwar für die Arbeitnehmer günstiger seien, aber den Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könnten (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 36).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes …

    Anderes ergibt sich nicht aus der "Alemo-Herron-Entscheidung des EuGH (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - EzA Richtlinie 2001/23 EG-Vertrag 1999 Nr. 8, AP Nr. 10 zu Richtlinie 2001/23/EG).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …

    Rn. 97 Im Hinblick auf den durch Art. 47 der Charta gewährten Schutz ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Europäischen Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Randnr. 42, und vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, Randnr. 32).
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Es bedarf - anders als zB im Recht des Vereinigten Königreichs, das der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron ua.]) zugrunde lag - keiner gesonderten individualvertraglichen Verweisung (§ 4 Abs. 1 TVG).

    Rn. 24 1. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 -) entschieden, Art. 3 RL 2001/23 sei dahin gehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei vorzusehen, dass die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verwiesen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar seien, wenn dieser nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

    Sei dies nicht möglich, sei die Vertragsfreiheit des Betriebserwerbers in einem Ausmaß reduziert, dass dies den Wesensgehalt seines Grundrechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könnte (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 31 ff.).

    Rn. 30 3. Das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit ist - ebenso wie in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 31) - nicht Gegenstand des Verfahrens.

    Rn. 38 5. Soweit der Gerichtshof in den Entscheidungen Alemo-Herron ua. (18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 25) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (…11. September 2014 - C-328/13 - Rn. 29) darauf hingewiesen hat, die Richtlinie diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern sie solle auch einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass dem kein abweichendes Verständnis der Richtlinie zugrunde liegt.

    Rn. 45 Die Bindung an die aufgrund privatautonomer Vereinbarung zum Inhalt des Arbeitsvertrags gewordenen Kollektivregelungen führt - anders als in dem dem Vorabentscheidungsverfahren Alemo-Herron ua. zugrunde liegenden Fall - nicht dazu, dass der Erwerber keine Möglichkeit hätte, sich von den in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen zu lösen (…zu diesem Erfordernis vgl. EuGH 11. September 2014 - C-328/13 - [Österreichischer Gewerkschaftsbund] Rn. 29; 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 33 ff.).

    Rn. 46 Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache Alemo-Herron ua. dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen hat, dass es sich um den Übergang eines Unternehmens vom öffentlichen auf den privaten Sektor handelte (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 26 f.), ist für das hiesige Ausgangsverfahren auf einen weiteren wesentlichen tatsächlichen Unterschied hinzuweisen.

    Sei es dem Erwerber nicht möglich, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens seine Interessen wirksam geltend zu machen oder die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln, sei seine Vertragsfreiheit so erheblich reduziert, dass hierdurch der Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sein könne (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.] Rn. 32 ff.).

    Der Gerichtshof hat in der Entscheidung Alemo-Herron ua. ausgeführt, Art. 3 iVm. Art. 8 RL 2001/23 verwehre es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die zwar für die Arbeitnehmer günstiger seien, aber den Wesensgehalt des Rechts des Erwerbers auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen könnten (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - Rn. 36).

  • LAG Bremen, 29.10.2015 - 2 Sa 15/15

    Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anwendbarkeit …

    Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) sei nicht einschlägig.

    Ferner könne - wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) ergebe - eine dynamische Verweisung nicht angenommen werden, wenn der Erwerber eines Betriebs auf die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht Einfluss nehmen könne.

    Einer Tarifdynamik stehe zudem die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) entgegen.

    Dem Anspruch der Klägerin stehe vorliegend auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) entgegen.

    Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist (vgl. LAG Hamm 11. Juni 2015 - 17 Sa 1584/14 - zitiert nach juris; Sächsisches LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14 - NZA-RR 2015, 286 ; LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2014 - 26 Sa 1130/14 - zitiert nach juris; 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - AE 2015, 126; Hessisches LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13 - zitiert nach juris; vgl. auch BeckOK TV-L/Bepler TV-L Anh. zu § 1 Exkurs: Tarifbindung und Tarifgeltung Rn 57a; Forst, DB 2013, 1847, 1849 f;… zweifelnd ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 127a;… HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 280a; Meyer Anm. zu EuGH AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 10; aA Latzel RdA 2014, 110, 117; Lobinger NZA 2013, 945, 947 f.; Willemsen/Grau NJW 2014, 12 ).

    aa) Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich von der der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) zugrunde liegenden zunächst bereits maßgeblich darin, dass es vorliegend nicht um einen Übergang eines Betriebs aus dem öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft geht.

    bb) Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden Verfahren und der Fallkonstellation der EuGH-Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) liegt darin, dass nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin die Beklagte die Möglichkeit hat, nach § 5 Buchst. e der Satzung des K. Bremen vom 19. Dezember 1991 idF vom 6. Dezember 1999 beizutreten, und damit die zukünftige Tarifentwicklung aktiv zu beeinflussen.

    dd) Gegen eine Änderung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung unbedingter zeitdynamischer Bezugnahmeklauseln im Fall eines Betriebsübergangs auf einen nichttarifgebundenen Arbeitgeber im Licht der EuGH-Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) sprechen zudem Unterschiede zwischen dem deutschen und dem englischen Recht.

    Darin liegt ein wesentlicher Grund für eine Unübertragbarkeit der in der Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) aufgestellten Grundsätze auf das deutsche Recht.

    (3) Dass im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes das in einer Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG sein muss, ist auch mit der vom EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) vorgenommenen Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie vereinbar, da der Gerichtshof nur fordert, der Erwerber müsse in der Lage sein, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit "erforderlichen" Anpassungen vorzunehmen.

    In dieser Entscheidung hat der EuGH erkannt, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG sei dahingehend auszulegen, "dass in einem Kollektivvertrag vereinbarte Arbeitsbedingungen im Sinne dieser Bestimmung auch solche mit einem Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats trotz Kündigung dieses Vertrages weiter auf Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, nachwirken, solange für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird." Der EuGH hat ausgeführt, dass diese Regelung im Hinblick auf die Möglichkeit, den beim Betriebserwerber weitergeltenden Kollektivvertrag durch Einzelvereinbarungen zu ändern, den Erwerber nicht "daran hindern würde, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen." Damit stellt der EuGH auch hier wie in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) auf den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit ab.

    Die Vertragsfreiheit, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) durch Art. 16 GRC als Bestandteil der geschützten Unternehmerfreiheit ansieht, ist durch die Bindung an eine von dem Betriebsveräußerer mit dem Arbeitnehmer vereinbarte unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (…so auch LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Sa 1130/14 - Rn. 67 ff., zitiert nach juris; LAG Bremen 12. August 2015 - 3 Sa 16/15 -).

    Da es sich nicht um ein absolutes Recht handele, erfolge seine Anwendung sehr häufig in Gegenüberstellung zu anderen Grundrechten (siehe Schlussanträge des Generalanwalts P. C. V. vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache C-426/11 [A.-H. ua.], Celex-Nr. 62011CC0426, Rn. 50 ff.).

  • BAG, 23.03.2017 - 8 AZR 91/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB

    Sie sei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 -) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 gebunden.

    Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 -) werde dessen Rechtskraft durchbrochen.

    Rn. 17 c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (- 7 Ca 3925/09 -) durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union überhaupt durchbrochen werden kann und ob das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron ua.]) überhaupt den Inhalt hat, den die Beklagte dieser Entscheidung entnimmt.

    Selbst wenn beides der Fall sein sollte, würde das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 -) nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Zweiten Teilversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Essen vom 12. Februar 2010 (- 7 Ca 3925/09 -) führen.

    Demnach wären Art. 16 GRC und das Urteil in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 -) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorläge.

    Rn. 30 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. September 1994 enthaltene Verweisung auch nicht vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001/23/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insb. EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 - [Alemo-Herron ua.]) - die auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a BGB zu berücksichtigen wäre - und wegen der in Art. 16 GRC getroffenen Regelung als statische Verweisung auf den BAT zu verstehen.

    Rn. 32 4. Da kein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG vorliegt, kann vorliegend auch dahinstehen, ob vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Alemo-Herron ua. (EuGH 18. Juli 2013 - C-426/11 -) an das Vorliegen einer sog. Gleichstellungsabrede geringere Anforderungen zu stellen sind, als bislang vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen wurde (…vgl. dazu zuletzt BAG 26. August 2015 - 4 AZR 719/13 - Rn. 21;… 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 20 mwN).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter …

    Rn. 68 In Bezug auf die Vertragsfreiheit hat der Gerichtshof somit zu Tarifverhandlungen entschieden, dass Art. 16 der Charta u. a. bedeutet, dass es einem Unternehmen möglich sein muss, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem es beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 33).

    Rn. 87 Der Gerichtshof hat zwar bereits in Bezug auf eine nationale Regelung, nach der es bestimmten Unternehmen verwehrt war, in dem für die Entscheidung über Tarifverträge zuständigen Tarifverhandlungsorgan mitzuwirken, und sie daher auch keine Möglichkeit hatten, im Rahmen eines zu einem Vertragsschluss führenden Verfahrens ihre Interessen wirksam geltend zu machen oder die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen ihrer Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf ihre künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln, entschieden, dass in einem solchen Fall die Vertragsfreiheit dieser Unternehmen erheblich reduziert ist, so dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt ihres Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen kann (Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a., C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 34 und 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-680/15

    Asklepios Kliniken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. …

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 84/17

    Anspruch eines AT-Beschäftigten auf Vergütung, die den Mindestabstand zur …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - 50 %-Quorum - …

  • BAG, 23.11.2017 - 6 AZR 683/16

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  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 209/15

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  • BAG, 30.08.2017 - 4 AZR 61/14

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang

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    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von …

  • LAG Düsseldorf, 27.11.2015 - 9 Sa 333/15

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  • BAG, 23.03.2017 - 8 AZR 90/15

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  • LAG Hamm, 18.12.2014 - 17 Sa 1103/14

    Umfang des Betriebsübergangs; Eintritt des Erwerbers in dynamische …

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  • LAG Düsseldorf, 25.08.2015 - 8 Sa 330/15

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Sa 1130/14

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  • LAG Nürnberg, 20.02.2019 - 2 Sa 402/18

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  • LAG Düsseldorf, 27.11.2014 - 15 Sa 383/14

    Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2016 - 5 Sa 153/15
  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

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  • LAG Sachsen, 02.02.2017 - 1 Sa 338/16

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  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 858/15

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  • LAG Baden-Württemberg, 13.08.2014 - 4 Sa 12/14

    Massenentlassungsanzeige bei erneuter Kündigung - Fortbestand einer aufgrund …

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 860/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

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  • LAG Sachsen, 17.03.2016 - 6 Sa 632/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015 - 3 BVL 5003/14

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2015 - 6 BVL 5006/14

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  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2014 - 5 Sa 96/14

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 7 Sa 249/15

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - …

  • LAG Saarland, 09.04.2014 - 2 Sa 143/13

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Altvertrag - Betriebsübergang - Verbandsaustritt - …

  • LAG Sachsen, 24.03.2015 - 1 Sa 541/14

    Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.01.2015 - 19 Sa 1654/14

    Eingruppierung eines Krankenpflegers in einer ehemals im Besitz des Landes …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2015 - 8 Sa 280/14

    Dynamik einer Verweisungsklausel - Betriebsübergang

  • LAG Bremen, 12.08.2015 - 3 Sa 16/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die zwischen den Tarifvertragsparteien …

  • LAG Hamm, 23.07.2015 - 8 Sa 542/15
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2021 - 7 Sa 285/20

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

  • EuGH, 28.04.2015 - C-456/13

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2013 - C-314/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón kann einem Internetprovider …

  • LAG Hessen, 24.06.2014 - 8 Sa 1135/13

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Personalüberleitungsvertrag - Vertrag zugunsten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - 9 Sa 411/15

    Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich einer dynamischen Bezugnahme

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 537/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - …

  • LAG Sachsen, 20.09.2016 - 1 Sa 485/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 9 Sa 56/13

    Anwendbarkeit tarifvertraglicher Vergütungsregelungen durch betriebliche Übung

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 4 Sa 1357/14

    Auslegung - Verweisungsklausel - Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 540/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.08.2015 - 7 BVL 5007/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-201/13

    Deckmyn und Vrijheidsfonds - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht - Art. 5 Abs. 3 …

  • ArbG Düsseldorf, 05.09.2016 - 6 Ca 2332/16
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2013 - 9 Sa 57/13
  • ArbG Essen, 26.02.2015 - 5 Ca 3381/14

    Keine

  • LAG Hessen, 10.12.2013 - 8 Sa 539/13

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2018 - 5 Sa 295/17

    Bindung nichtkirchlicher Betriebserwerber an arbeitsvertragliche dynamische …

  • EuG, 28.09.2016 - T-600/15

    PAN Europe u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Pflanzenschutzmittel - …

  • LAG Köln, 23.09.2013 - 2 Sa 242/13

    Eingruppierung, Überleitung, Altenpflegerhelferin

  • LAG Düsseldorf, 17.09.2015 - 13 Sa 449/15

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel auf die Bestimmungen der …

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2017 - 9 Sa 809/16

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede

  • LAG Hamm, 01.06.2017 - 18 Sa 677/16

    Ergänzende Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich des in Bezug genommenen …

  • LAG Thüringen, 10.01.2017 - 7 Sa 172/14

    Vergütung und Eingruppierung einer Arbeitsvermittlerin nach Übergang des …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2013 - 26 Sa 349/13

    Vergütungsfolgen bei Übergang von BA auf Optionskommune nach § 6c Abs. 1 Satz 1 …

  • LAG Köln, 02.08.2016 - 12 Sa 78/16

    Rechtsfolgen der Fusion gesetzlicher Krankenkassen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - …

  • ArbG Düsseldorf, 23.12.2015 - 8 Ca 4305/15

    Arbeitsvertraglicher Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütung; Anpassung …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.06.2015 - 7 Sa 38/15

    Vergütungsabsenkung durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag - …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 27/18

    Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2018 - 6 Sa 379/17

    Dynamische Verweisung auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag: Auswirkungen beim …

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 819/16

    Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung Allgemeiner …

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2014 - 19 Sa 42/13

    Anerkennungstarifvertrag - Bezugnahmeklausel - betriebliche Übung - …

  • LAG Sachsen, 16.08.2016 - 3 Sa 606/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die in Arbeitsverträgen in Bezug genommenen …

  • ArbG Essen, 13.03.2014 - 1 Ca 81/14

    Keine

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 820/16

    Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 10 Sa 813/16 v. 12.05.2017

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 813/16

    Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung Allgemeiner …

  • ArbG Cottbus, 10.12.2013 - 3 Ca 1879/12

    Betriebsübergang - Rettungswache - Teilkündigung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,1851)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.02.2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,1851)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - C-426/11 (https://dejure.org/2013,1851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alemo-Herron u.a.

    Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 3 - Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt - Dynamische Klauseln, die auf geltende oder künftige Kollektivverträge ...

  • EU-Kommission

    Alemo-Herron u.a.

    Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 3 - Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt des Übergangs für den Veräußerer und den Arbeitnehmer galt - Dynamische Klauseln, die auf geltende oder künftige Kollektivverträge ...

  • Wolters Kluwer

    Weitergeltung arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf gegenwärtige und künftige Kollektivverträge bei Betriebsübergang; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court

  • rechtsportal.de

    Weitergeltung arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf gegenwärtige und künftige Kollektivverträge bei Betriebsübergang; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (21)

  • EGMR - 2001/23 (anhängig)

    SANADER v. CROATIA and 1 other appmication

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    Rn. 1 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen stellt der Supreme Court des Vereinigten Königreichs drei Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen{FN-VERWEIS:2}.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie 2001/23 es untersagt, erlaubt oder gebietet, dass die Mitgliedstaaten den Übergang der sogenannten "dynamischen Klauseln, die auf einen Kollektivvertrag verweisen", akzeptieren.

    In dem angeführten Urteil Werhof{FN-VERWEIS:3}, das im spezifischen Kontext des deutschen Arbeitsrechts ergangen ist, hat der Gerichtshof eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2001/23, bei einem Unternehmensübergang den Übergang der dynamischen Klauseln, die auf einen Kollektivvertrag verweisen, zu gewährleisten, verneint.

    Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs ersucht den Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen um die Bestimmung der Reichweite des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 unter Berücksichtigung seiner Auslegung im Urteil Werhof.

    Rn. 3 Art. 3 der Richtlinie 2001/23, die die Richtlinie 77/187/EWG{FN-VERWEIS:4} ersetzt, bestimmt im Rahmen von Kapitel II über die Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer Folgendes:.

    Rn. 4 Art. 8 der Richtlinie 2001/23 enthält eine Mindestharmonisierungsklausel, die folgenden Wortlaut hat:.

    Rn. 5 Das Vereinigte Königreich hat die Richtlinie 77/187, die Vorgängerin der Richtlinie 2001/23, durch die Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 1981 (im Folgenden: TUPE) umgesetzt.

    Durch Regulation 5 der TUPE wird Art. 3 der Richtlinie 2001/23 umgesetzt.

    Rn. 6 Bis zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Werhof legten die britischen Arbeitsgerichte die Richtlinie 2001/23 und Regulation 5 (2) (a) der TUPE dynamisch aus.

    Besteht unter der im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen den Veräußerer auf Arbeitsbedingungen hat, die von einer dritten Partei als Tarifvertragspartner periodisch verhandelt und vereinbart werden, und dass dieser Anspruch im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und veräußerndem Arbeitgeber nach nationalem Recht als dynamisch und nicht als statisch angesehen wird, nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23 in Verbindung mit dem Urteil Werhof.

    a) eine Verpflichtung, diesen Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber zu schützen und durchzusetzen, oder.

    b) eine Befugnis der nationalen Gerichte, zu entscheiden, dass dieser Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber geschützt und durchsetzbar ist, oder.

    c) ein Hindernis für die nationalen Gerichte, zu entscheiden, dass dieser Anspruch im Fall eines relevanten Übergangs, auf den die Richtlinie 2001/23 anwendbar ist, gegenüber dem Erwerber geschützt und durchsetzbar ist?.

    Steht es den Gerichten eines Mitgliedstaats in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen zur Umsetzung der Mindestanforderungen nach Art. 3 der Richtlinie 2001/23 erfüllt hat, aber in Frage steht, ob die zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften dahin auszulegen sind, dass sie zugunsten des geschützten Arbeitnehmers über diese Anforderungen hinausgehen, indem sie dynamische vertragliche Ansprüche gegen den Erwerber gewähren, frei, zur Auslegung der zur Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften nationales Recht unter der grundlegenden Voraussetzung anzuwenden, dass eine solche Auslegung dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht, oder ist ein anderer Auslegungsansatz zu wählen, und wenn ja, welcher?.

    Rn. 18 Mit seinen ersten beiden Fragen, die gemeinsam zu beantworten sind, möchte der Supreme Court des Vereinigten Königreichs wissen, ob Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 für den Fall eines Unternehmensübergangs einem Mitgliedstaat vorschreibt, erlaubt oder verbietet, den Übergang von dynamischen Klauseln vorzusehen, die auf einen künftigen Kollektivvertrag verweisen.

    Zwar wurde im Urteil Werhof eine durch die Richtlinie 2001/23 begründete Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Übergang von dynamischen Klauseln vorzusehen, die auf künftige Kollektivverträge verweisen, kategorisch ausgeschlossen.

    Rn. 20 Angesichts dieser Unterschiede prüfe ich zunächst detailliert den Wortlaut der Richtlinie 2001/23 und des Urteils Werhof.

    Bereits an dieser Stelle schicke ich voraus, dass ich zur zweiten Auslegung der Richtlinie, die der Supreme Court vorschlägt, neige, wonach die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, auf der Grundlage der Richtlinie 2001/23 im Fall eines Unternehmensübergangs den Übergang von dynamischen Klauseln, die auf künftige Kollektivverträge verweisen, zu ermöglichen.

    A - Die Richtlinie 2001/23, die Anwendung von Kollektivverträgen im Rahmen eines Unternehmensübergangs und der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten.

    Rn. 21 Die Richtlinie 2001/23, durch die die Richtlinie 77/187 ersetzt wurde, soll die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen{FN-VERWEIS:6}.

    Rn. 22 Die Kommission hat zutreffend angemerkt, dass Art. 3 der Richtlinie 2001/23 keine abschließende Regelung ist, sondern Ausdruck eines Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Arbeitnehmers und den Interessen des Erwerbers.

    Zudem behalten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2001/23 weitreichende Handlungsbefugnisse.

    Rn. 25 An dieser Stelle ist der Inhalt von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 zu prüfen, auf den die Fragen des Supreme Court abzielen.

    Ich werde jedoch sogleich aufzeigen, dass diese Auslegung des Urteils weder die tatsächlichen Umstände des Falles, in dem es erlassen wurde, noch die endgültigen Ziele der Richtlinie 2001/23 berücksichtigt.

    Außerdem hatte die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 den Mitgliedstaaten einräumt, und die Geltung der zum Zeitpunkt des Übergangs anwendbaren Kollektivverträge auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr beschränkt{FN-VERWEIS:13}.

    Vor diesem Hintergrund begehrte Herr Werhof auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 einen dynamischen Schutz, der es ihm ermöglichte, sich auf den Kollektivvertrag zu berufen, der dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden folgte, obwohl sein Vertrag keine dynamische Klausel enthielt.

    Kurzum, die Richtlinie 2001/23 wandelt - was im Übrigen klar ist - die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden statischen Klauseln nicht in dynamische Klauseln um.

    Rn. 30 Sodann hob der Gerichtshof die Tatsache hervor, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 den Zeitraum für die Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzt hatte{FN-VERWEIS:16}.

    Das Begehren von Herrn Werhof ging über die Ziele der Richtlinie 2001/23 hinaus, und gerade deshalb merkte der Gerichtshof besonders kritisch an, dass die Richtlinie "nicht bloße Erwartungen und somit hypothetische Vergünstigungen schützen [wollte], die sich aus zukünftigen Entwicklungen der Kollektivverträge ergeben könnten"{FN-VERWEIS:18}.

    C - Die vorliegende Rechtssache im Licht der Richtlinie 2001/23 und des Urteils Werhof.

    Rn. 33 Im Licht der Bestimmungen der Richtlinie 2001/23 und im Hinblick auf die genaue Tragweite des in der Rechtssache Werhof ergangenen Urteils sind nunmehr der Sachverhalt und der nationale Rechtsrahmen der vom Supreme Court vorgelegten Rechtssache zu prüfen.

    Rn. 34 Nach der Darstellung der Parteien wurde die Richtlinie 2001/23 durch die TUPE Regulations in britisches Recht umgesetzt und dabei die Bestimmung des Art. 3 der Richtlinie praktisch wortgleich übernommen.

    Rn. 35 Das Vereinigte Königreich hat nicht von der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch gemacht, nach der die Mitgliedstaaten nach dem Unternehmensübergang den Zeitraum der Wirkungen der vor dem Übergang geschlossenen Verträge begrenzen können, wenn auch mit einer zeitlichen Beschränkung von mindestens einem Jahr.

    Rn. 39 Angesichts der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich durch die Richtlinie 2001/23 nicht daran gehindert ist, die Möglichkeit zuzulassen, dass die Parteien auf künftige Kollektivverträge verweisende dynamische Klauseln vereinbaren und diese Klauseln aufgrund des Übergangs übergehen.

    Rn. 41 Somit komme ich nach alledem zu dem Ergebnis, dass Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Möglichkeit vorzusehen, dass dynamische Klauseln, die auf gegenwärtige und künftige Kollektivverträge verweisen und zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags frei ausgehandelt worden sind, als Folge eines Unternehmensübergangs übergehen.

    Rn. 42 Mit seiner dritten Frage möchte der Supreme Court wissen, ob die Vereinbarkeit der dynamischen Verweisungsklauseln mit der Richtlinie 2001/23 gegen Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) verstoßen könnte.

    Da ich dem Gerichtshof vorschlage, die Vereinbarkeit der genannten Klauseln mit der Richtlinie 2001/23 zu bejahen, muss die dritte Frage beantwortet werden, allerdings ist ihr Wortlaut dazu etwas umzuformulieren.

    Rn. 47 Wie ich weiter oben bereits dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2001/23 die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, arbeitsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, in denen dynamische Klauseln, die auf Kollektivverträge verweisen, Bestandteil des Übergangs von Rechten und Pflichten aufgrund eines Unternehmensübergangs bilden.

    Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Möglichkeit vorzusehen, dass dynamische Klauseln, die auf gegenwärtige und künftige Kollektivverträge verweisen und zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags frei ausgehandelt worden sind, als Folge eines Unternehmensübergangs übergehen.

    {FN:11} - Es ist anzumerken, dass dieser Halbsatz eine der Neuerungen der Richtlinie 2001/23 gegenüber ihrer Vorgängerin, der Richtlinie 77/187, ist, deren Art. 7 sich auf die Feststellung beschränkte, dass "[d]iese Richtlinie … nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten [einschränkt], für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen".

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:29} - Urteile vom 29. März 2012, 1nterseroh Scrap and Metals Trading (C-1/11, Randnr. 44), vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Randnr. 50), und vom 16. Februar 2012, SABAM (C-360/10, Randnr. 48).

    {FN:31} - Urteile in den Rechtssachen Scarlet, Randnr. 50, und SABAM, Randnr. 48.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:6} - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Daddy's Dance Hall (324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9), vom 25. Juli 1991, D'Urso u. a. (C-362/89, Slg. 1991, 1-4105, Randnr. 9), und vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen (C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 26).

    {FN:8} - Vgl. u. a. Urteile Watson Rask und Christensen, Randnr. 27, und vom 6. November 2003, Martin u. a. (C-4/01, Slg. 2003, I-12859, Randnr. 41).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-362/89

    D'Urso u.a. / Marelli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:6} - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Daddy's Dance Hall (324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9), vom 25. Juli 1991, D'Urso u. a. (C-362/89, Slg. 1991, 1-4105, Randnr. 9), und vom 12. November 1992, Watson Rask und Christensen (C-209/91, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 26).

    {FN:7} - Vgl. u. a. Urteile D'Urso u. a., Randnr. 9, vom 27. November 2008, Juuri (C-396/07, Slg. 2008, I-8883, Randnr. 33), und vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:30} - Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, Randnr. 55).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:29} - Urteile vom 29. März 2012, 1nterseroh Scrap and Metals Trading (C-1/11, Randnr. 44), vom 24. November 2011, Scarlet Extended (C-70/10, Randnr. 50), und vom 16. Februar 2012, SABAM (C-360/10, Randnr. 48).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:25} - Urteil vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 73).
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:26} - Die Erläuterungen verweisen an diesem Punkt auf die Urteile vom 14. Mai 1974, Nold (4/73, Slg. 1974, 491), Eridania, vom 16. Januar 1979, Sukkerfabriken Nykøbing (151/78, Slg. 1979, 1, Randnr. 19), und vom 5. Oktober 1999, Spanien/Kommission (C-240/97, Slg. 1999, I-6571, Randnr. 99).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:3} - Urteil vom 9. März 2006 (C-499/04, Slg. 2006, I-2397).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11
    {FN:5} - Hierbei handelt es sich um die ständige Rechtsprechung des Appeal Tribunal, wie sie u. a. in den Urteilen Whent v Cartledge (1997) IRLR 153 EAT, BET Catering Services Ltd v Ball & Others EAT 637/96 und Glendale Grounds Management v Bradley EAT/485/97, ihren Niederschlag gefunden hat.
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 29.03.2012 - C-1/11

    Interseroh Scrap and Metals Trading - Umwelt - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - …

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 27.11.2008 - C-396/07

    Juuri - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der …

  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a. - "Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer …

  • EuGH, 16.01.1979 - 151/78

    Sukkerfabriken Nykøbing

  • EuGH, 05.10.1999 - C-240/97

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - …

  • EuGH, 12.11.1998 - C-399/96

    Europièces / Sanders und Automative Industries Holding Company - Sozialpolitik - …

  • EuGH, 19.09.1985 - 63/84

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 147/84

    Investitionen und finanzielle Hilfen; Mit Gründen versehene Stellungnahme der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49 …

    Rn. 64 Zweitens - und dies schließt sich an den vorhergehenden Punkt an und gilt selbst in Fällen einer "überschießenden Umsetzung" - hatte der Gerichtshof unlängst im Urteil Alemo-Herron u. a. den Schutz der Arbeitnehmer und die Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf die Unionsvorschriften über die Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer im Fall eines Unternehmensübergangs in ein Gleichgewicht zu bringen.

    {FN:10} - Insoweit ist der hier vorliegende Fall von den Sachverhalten der Urteile vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling (…C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 35 und 36), und vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 36), abzugrenzen.

    {FN:22} - Vgl. insoweit Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:32} - Urteil vom 18. Juli 2013 (C-426/11, EU:C:2013:521, Rn. 36) im Gegensatz zu den Schlussanträgen von Generalanwalt Cruz Villalón in jener Rechtssache (C-426/11, EU:C:2013:82, Nrn. 55 und 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …

    Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:82, Nr. 47).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14

    Dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Da es sich um kein absolutes Recht handelt, erfolgt seine Anwendung sehr häufig in Gegenüberstellung zu anderen Grundrechten (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache C-426/11, EUR-Lex - 62011CC0426 - DE, Rn. 50 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2016 - C-134/15

    Lidl - Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission - Vermarktungsnormen für …

    Wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:82, Nr. 51) ausgeführt hat, schützen aber trotz dieser engen Verbindung das Grundrecht auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit unterschiedliche rechtliche Situationen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-183/22

    Saint-Louis Sucre (Reconnaissance d'une organisation de producteurs) - Vorlage …

    Als Beispiel für die Entsprechung von Art. 11 EMRK und Art. 12 Abs. 1 der Charta vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Alemo-Herron u. a. (C-426/11, EU:C:2013:82, Nrn. 42 ff.).
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