Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2013 - C-111/10, C-117/10, C-118/10, C-121/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34462
EuGH, 04.12.2013 - C-111/10, C-117/10, C-118/10, C-121/10 (https://dejure.org/2013,34462)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - C-111/10, C-117/10, C-118/10, C-121/10 (https://dejure.org/2013,34462)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - C-111/10, C-117/10, C-118/10, C-121/10 (https://dejure.org/2013,34462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch die Republik Litauen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Zweckdienliche Maßnahmen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch die Republik Litauen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Zweckdienliche Maßnahmen - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV - Durch die Republik Litauen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Zweckdienliche Maßnahmen - ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof weist die Klagen der Kommission gegen die Entscheidungen des Rates über die Gewährung von staatlichen Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen 2010 und 2013 durch Litauen, Polen, Lettland und Ungarn ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gewährung von staatlichen Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Nichtigerklärung des Beschlusses 2009/983/EU des Rates vom 16. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Litauen für den Erwerb staatlicher landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Dann hat er Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 AEUV, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 107 AEUV und 108 AEUV erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 AEUV verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AEUV willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die geringen landwirtschaftlichen Einkünfte, die eingeschränkte Fläche der landwirtschaftlichen Betriebe und die fehlenden Eigenmittel der Landwirte strukturelle Probleme in Litauen seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der durch den Preisverfall verursachte ganz erhebliche Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte und die aus der Wirtschaftskrise folgenden hohen Zinssätze die Lage der litauischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Landreform gefährdet und demnach die Behebung dieser strukturellen Probleme behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 107 AEUV und 108 AEUV Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    108 Abs. 1 AEUV erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Nur diese Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen werden nämlich, wie in Nr. 197 der Agrarrahmenregelung ausgeführt wird, den Mitgliedstaaten zur Zustimmung vorgelegt, während die anderen Bestimmungen dieser Regelung bloß allgemeine Leitlinien sind, die die Kommission verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die Mitgliedstaaten zu binden.
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 97 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 97 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    36 und 37, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 64).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    18 und 19, und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 78).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Ob die neue Beihilferegelung, die Gegenstand eines Antrags der Republik Litauen beim Rat gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV war, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist demzufolge nach Abschluss einer individuellen Prüfung zu beurteilen, die sich von der Beurteilung der in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils angeführten Regelung unterscheidet und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Beihilfen gewährt werden, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission, C-261/89, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-111/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 20.05.2010 - C-138/09

    Todaro Nunziatina & C. - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    50 Unter diesen Umständen ist, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59) und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), entschieden hat, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen und stellt daher gemäß Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 eine neue Beihilfe dar.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuGH, 10.12.2013 - C-272/12

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Die dem Rat durch Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG übertragene Befugnis auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen hat Ausnahmecharakter, weshalb sie zwangsläufig eng auszulegen ist (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, Randnr. 39).
  • EGMR, 28.11.2017 - 72508/13

    MERABISHVILI c. GÉORGIE

    According to the settled case-law of the Court of Justice of the European Union, an act is vitiated by misuse of power if it appears, on the basis of objective, relevant and consistent evidence, to have been undertaken solely or mainly for an end other than that for which the power in question was conferred (see, among many other authorities, judgment of the Court of Justice of the European Communities of 13 November 1990 in FEDESA and Others, C-331/88, EU:C:1990:391, paragraph 24; judgment of the Court of Justice of the European Union of 16 April 2013 in Spain and Italy v Council, C-274/11 and C-295/11, EU:C:2013:240, paragraph 33; and judgment of the Court of Justice of the European Union of 4 December 2013 in Commission v Council, C-111/10, EU:C:2013:785, paragraph 80).

    The subject matter of the second cited judgment, namely Spain and Italy v Council in the joined cases C-274/11 and C-295/11, was the Council of the European Union's authorisation of enhanced cooperation in the area of competition rules necessary for the functioning of the internal market, while in the last-cited judgment, namely Commission v Council Case C-111/10, the European Commission contested Council Decision 2009/983/EU of 16 December 2009 on the granting of State aid by the authorities of the Republic of Lithuania for the purchase of agricultural land.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Da der Unionsgesetzgeber das Überprüfungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken wollte, ist diese Vorschrift zwangsläufig eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-102/21

    Autonome Provinz Bozen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Des Weiteren ist der Umstand, dass die streitige Beihilferegelung über den 31. Dezember 2016 hinaus verlängert worden sein soll - wenn man davon ausgeht, dass es sich so verhält -, nicht entscheidend, da mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58).
  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt wird, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheidet, und dass die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, Slg, EU:C:2013:785, Rn. 58, und Kommission/Rat, C-121/10, Slg, EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg, EU:T:2002:59, Rn. 175).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

    29 Vgl. insbesondere Urteile vom 9. Juni 2011, "Comitato Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 82), vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 93 und 94), vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58), vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 59), und vom 26. Oktober 2016, DEI/Kommission (C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 58 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

    23 - Urteile IJssel-Vliet (C-311/94, EU:C:1996:383, Rn. 42 und 43), Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 51), Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 63), Kommission/Rat (C-118/10, EU:C:2013:787, Rn. 55) und Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 52).
  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer einer zuvor genehmigten Beihilferegelung in Verbindung mit oder ohne Erhöhung der für diese Regelung bewilligten Haushaltsmittel eine neue Beihilfe einführt, die sich von der genehmigten Beihilferegelung unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46 und 47, vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58, vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 59, und vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 50, 58 und 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

    Vgl. auch Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58), und vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission (C-271/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:175, Rn. 30 bis 39).
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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2013 - C-117/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34565
EuGH, 04.12.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen zweckdienlichen ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen zweckdienlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/10/EG des Rates vom 20. November 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    88 Abs. 2 Unterabs. 4 EG sieht zwar vor, dass die Kommission beschließt, wenn sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung äußert, diese Regel gilt aber nur, wenn die Kommission bereits das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG eröffnet, aber noch keine Entscheidung erlassen hat, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG hervor, dass mit dieser Befristung der Befugnis des Rates lediglich vermieden werden soll, dass die Aussetzung des von der Kommission eröffneten Verfahrens, die mit der Befassung des Rates einhergeht, sich nicht auf Dauer verlängert und die Gefahr besteht, dass das Handeln der Kommission gelähmt und die zentrale Rolle, die dieser durch die Art. 87 EG und 88 EG bei der Feststellung der eventuellen Unvereinbarkeit einer Beihilfe verliehen wird, geschwächt wird (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnrn.

    Dann hat er Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 87 EG und 88 EG erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 88 Abs. 1 EG verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die unvorteilhafte Flächenstruktur der Landwirtschaftsbetriebe, der hohe Anteil an Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum oder der Kapitalmangel, mit dem die Landwirte konfrontiert seien, strukturelle Probleme in Polen seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der durch den Preisverfall verursachte Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte, der Anstieg der Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum, das hohe Zinsniveau und die wegen der Krise erhöhte Schwierigkeit, Zugang zu Krediten zu bekommen, die Lage der polnischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen landwirtschaftlichen Betriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 87 EG und 88 EG Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    88 Abs. 1 EG erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Nur diese Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen werden nämlich, wie in Nr. 197 der Agrarrahmenregelung ausgeführt wird, den Mitgliedstaaten zur Zustimmung vorgelegt, während die anderen Bestimmungen dieser Regelung bloß allgemeine Leitlinien sind, die die Kommission verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die Mitgliedstaaten zu binden.
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 113 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 113 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    36 und 37, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 64).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    18 und 19, und entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Ob die neue Beihilferegelung, die Gegenstand eines Antrags der Republik Polen beim Rat gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG war, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist demzufolge nach Abschluss einer individuellen Prüfung zu beurteilen, die sich von der Beurteilung der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Regelungen unterscheidet und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Beihilfen gewährt werden, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission, C-261/89, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Viertens ist, soweit Tilly-Sabco meint, dass die von ihr vor dem Gericht angeführten Punkte geeignet seien, einen Ermessensmissbrauch darzutun, darauf hinzuweisen, dass eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

    69 - Urteile Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52) und Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 113).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

    23 - Urteile IJssel-Vliet (C-311/94, EU:C:1996:383, Rn. 42 und 43), Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 51), Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 63), Kommission/Rat (C-118/10, EU:C:2013:787, Rn. 55) und Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 52).
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.08.2010 - C-117/10   

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https://dejure.org/2010,39369
EuGH, 09.08.2010 - C-117/10 (https://dejure.org/2010,39369)
EuGH, Entscheidung vom 09.08.2010 - C-117/10 (https://dejure.org/2010,39369)
EuGH, Entscheidung vom 09. August 2010 - C-117/10 (https://dejure.org/2010,39369)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,100
Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,100)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,100)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG - Bestehende Beihilferegelungen - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Wirkungen - Verordnung Nr. 659/1999 - Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Polen

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Staatliche Beihilfen - Zuständigkeit des Rates - Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG - Bestehende Beihilferegelungen - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Wirkungen - Verordnung Nr. 659/1999 - Beihilfen für Investitionen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Schlussanträge des Generalanwalts zur Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission gegen den Ratsbeschluss zur Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Schlussanträge des Generalanwalts zur Nichtigkeitsklage der Europäischen Kommission gegen den Ratsbeschluss zur Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    30 - Dieser Schlussfolgerung stehen weder Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999, wonach "Änderungen bestehender Beihilfen" "neue Beihilfen" sind, noch die vom Rat und der polnischen Regierung angeführte Rechtsprechung -insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Piaggio (C-295/97, Slg. 1999, I-3735), und vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission (C-242/00, Slg. 2002, I-5603) - entgegen, in denen der Gerichtshof ein Verzeichnis der für Beihilfen für die Regionalentwicklung förderfähigen Regionen, das das bereits von der Kommission genehmigte Verzeichnis ergänzen und demzufolge den räumlichen und subjektiven Anwendungsbereich der fraglichen Beihilferegelung ändern sollte, implizit als "neue Beihilfe" eingestuft hat.

    41 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T-330/94, Slg. 1996, II-1475), und die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-242/00 (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission).

    47 - In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat (C-242/00, Slg. 2002, I-5603), hatte die Bundesrepublik Deutschland auf Nichtigerklärung einer Entscheidung geklagt, mit der die Kommission nach Auffassung der Klägerin bestimmte Regionalbeihilfen nur insoweit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen habe, als sie sich auf Gebiete bezögen, die einem bestimmten Prozentsatz der deutschen Bevölkerung entsprächen.

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    36 - Urteil vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C-313/90, Slg. 1993, I-1125).

    Vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 209), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 70/72 und von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-313/90.

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    41 - Vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Salt Union/Kommission (T-330/94, Slg. 1996, II-1475), und die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-242/00 (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission).

    Das Gericht hat in seinem Urteil Salt Union/Kommission festgestellt, dass die Weigerung der Kommission, einem Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, kein anfechtbarer Rechtsakt ist, weil der Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, den Vorschlag zu akzeptieren.

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    Zu der Frage hatte sich bereits Generalanwalt Mayras in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Deutschland (70/72, Slg. 1973, 833, 835) geäußert.

    Vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 209), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 70/72 und von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-313/90.

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    13 - Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat (C-110/02, Slg. 2004, I-6333).

    19 - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-110/02, Nr. 20.

  • EuGH, 29.10.1980 - 138/79

    Roquette / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    52 - Insoweit, als sich der Gerichtshof in Randnr. 18 unter Bezugnahme auf Randnr. 25 des Urteils vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, Slg. 1980, 3333), allgemein auf den Fall einer offensichtlichen Überschreitung der Ermessensgrenzen bezieht.
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    Vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 209), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache 70/72 und von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache C-313/90.
  • EuGH, 26.06.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    51 - Vgl. zuletzt Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission (C-335/09 P, Randnrn.
  • EuGH, 30.03.1995 - C-65/93

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    49 - Vgl. Art. 13 Abs. 2 EUV und in Bezug auf die Rechtsprechung insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Griechenland/Rat (204/86, Slg. 1988, 5323), sowie vom 30. März 1995, Parlament/Rat (C-65/93, Slg. 1995, I-643).
  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2013 - C-117/10
    36, 37 und 41; siehe auch in demselben Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission (C-135/93, Slg. 1995, I-1651).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-273/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE POLENS GEGEN DEN MECHANISMUS DER SCHRITTWEISEN

  • EuG, 11.03.2009 - T-354/05

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, DER ZUFOLGE DAS FRANZÖSISCHE

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuGH, 27.09.1988 - 204/86

    Griechenland / Rat

  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

  • EuGH, 12.01.2006 - C-69/05

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

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