Rechtsprechung
| EuGH, 13.11.2025 - C-142/24 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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Familienstiftung
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden - Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein - Kohärenz des Steuersystems
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden - Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein - Kohärenz des Steuersystems
- IWW
Richtlinie 88/361/EWG, Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361, Anhang I der Richtlinie 88/361, § 1 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § ... 2 Abs. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 ErbStG, § 15 ErbStG, § 19 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 15 Abs. 2 ErbStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Anhangs I der Richtlinie 88/361, Art. 69, Art. 70 Abs. 1 EG-Vertrag, Richtlinie 88/361, § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, § 16 Abs. 1 ErbStG, Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV, Art. 65 Abs. 3 AEUV, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden - Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein - Kohärenz des Steuersystems
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden - Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein - Kohärenz des Steuersystems
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden - Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein - Kohärenz des Steuersystems
Sonstiges (5)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8 ; ErbStG § 15 Abs 2 S 1 ; ErbStG § 15 Abs 1 ; DBA LIE Art 24 Abs 1 ; DBA LIE Art 24 Abs 6 ; EWRAbk Art 40 ; AEUV Art 63 ; AEUV Art 65
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Familienstiftung
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8, ErbStG § 15 Abs 2 S 1, ErbStG § 15 Abs 1, DBA LIE Art 24 Abs 1, DBA LIE Art 24 Abs 6, EWRAbk Art 40, AEUV Art 63, AEUV Art 65
Erbschaftsteuer; Familienstiftung; Schenkungsteuer; Steuerklasse; Stiftung; Verwandtschaftsverhältnis - EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Februar 2024 - Familienstiftung gegen Finanzamt Köln-West
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Familienstiftung
Verfahrensgang
- FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
- EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 46 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Erbschaften zufolge stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise eines Freibetrags auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers oder des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt sind oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt sind oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und sie daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Logik wäre durchbrochen, wenn dieser Steuervorteil auch ausländischen Familienstiftungen zugutekäme, die in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 76 Was die Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats in Erbsachen, die einen Vorteil an den Umfang der Steuerhoheit dieses Staates knüpft, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wie z. B. des Ziels, die steuerliche Belastung eines Nachlasses, der ein unter nahen Verwandten übertragenes Vermögen enthält, das bereits zu einer früheren Besteuerung geführt hat, in gewissem Umfang zu verringern oder bei engen Familienangehörigen sicherzustellen, dass jedem der betreffenden Steuerpflichtigen der auf ihn überkommene Nachlass teilweise oder, bei kleineren Erwerben innerhalb der Familie, völlig frei von der Erbschaftsteuer zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 40, …und vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 47 und 53).
Insoweit erscheint es zum einen, da die Bundesrepublik Deutschland keine Steuerhoheit über ausländische Familienstiftungen hat, im Hinblick auf das besagte Ziel verhältnismäßig, den Vorteil einer günstigeren Steuerklasse auf Situationen zu beschränken, in denen der Vermögensübergang auf eine Familienstiftung zu einer Folgebesteuerung mit der Ersatzerbschaftsteuer führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.07.2012 - C-48/11
A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
In diesem Rahmen ist es Sache des Gerichtshofs, darüber zu wachen, dass die Vorschriften des EWR-Abkommens, die im Wesentlichen mit denen des AEU-Vertrags identisch sind, innerhalb der Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (Urteil vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).Desgleichen erlauben diese Befugnisse den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die durch entsprechende Bestimmungen des EWR-Abkommens garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen (Urteil vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen des Art. 31 des EWR-Abkommens, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verbieten, mit denen des Art. 49 AEUV identisch sind (Urteil vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der durch den AEU-Vertrag oder ähnliche Bestimmungen des EWR-Abkommens garantierten Freiheiten fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, A, C-48/11, EU:C:2012:485, Rn. 17).
- EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Schenkungen und Stiftungen sind in Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 aufgeführt (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den Kapitalverkehr fällt, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht auftritt (Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt, C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2021 - C-394/20
Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 68 Insoweit kann die Berufung auf eine solche Rechtfertigung nur dann durchgreifen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteile vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 46, …und vom 21. Dezember 2023, Cofidis, C-340/22, EU:C:2023:1019, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 76 Was die Erforderlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats in Erbsachen, die einen Vorteil an den Umfang der Steuerhoheit dieses Staates knüpft, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wie z. B. des Ziels, die steuerliche Belastung eines Nachlasses, der ein unter nahen Verwandten übertragenes Vermögen enthält, das bereits zu einer früheren Besteuerung geführt hat, in gewissem Umfang zu verringern oder bei engen Familienangehörigen sicherzustellen, dass jedem der betreffenden Steuerpflichtigen der auf ihn überkommene Nachlass teilweise oder, bei kleineren Erwerben innerhalb der Familie, völlig frei von der Erbschaftsteuer zugutekommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 40, und vom 21. Dezember 2021, Finanzamt V [Erbschaften - Teilfreibetrag und Abzug von Pflichtteilsansprüchen], C-394/20, EU:C:2021:1044, Rn. 47 und 53).
- EuGH, 27.02.2025 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej [Art der Verwaltung eines OGA], C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).Solche Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stehen, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 33, und vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej [Art der Verwaltung eines OGA], C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 42 Selbst wenn, wie von der deutschen Regierung vorgebracht, mit der Errichtung einer Familienstiftung der Zweck verfolgt werden sollte, eine "Familienniederlassung" zu errichten, um die Familie und ihre Mitglieder dauerhaft materiell abzusichern und das Familienvermögen zusammenzuhalten, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die etwaigen aus dieser Regelung resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen deshalb keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 31 des EWR-Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.04.2025 - C-602/23
Finanzamt für Großbetriebe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 52 Nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV berührt Art. 63 AEUV, der ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verbietet (Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C-602/23, EU:C:2025:290, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.Rn. 56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zum einen die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den Bestimmungen der betreffenden nationalen Regelung verfolgten Ziels sowie des Zwecks und des Inhalts dieser Bestimmungen zu prüfen und sind zum anderen für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund dieser Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der fraglichen Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe, C-602/23, EU:C:2025:290, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.09.2003 - C-452/01
DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 35 Genauso ergibt sich aus Art. 40 des EWR-Abkommens, dass die Regeln, nach denen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und die dadurch bewirkte Diskriminierung untersagt sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens - unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Union oder der EFTA handelt - mit denen identisch sind, die das Unionsrecht für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten aufstellt (Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 28, …und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 21).In Anhang XII des EWR-Abkommens, der die Durchführungsbestimmungen zu dessen Art. 40 enthält, werden die Richtlinie 88/361 und deren Anhang I auf den EWR für anwendbar erklärt (Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 26).
- EuGH, 28.10.2010 - C-72/09
Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 35 Genauso ergibt sich aus Art. 40 des EWR-Abkommens, dass die Regeln, nach denen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und die dadurch bewirkte Diskriminierung untersagt sind, in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens - unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder der Union oder der EFTA handelt - mit denen identisch sind, die das Unionsrecht für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten aufstellt (…Urteile vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 28, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 21).Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des EWR-Abkommens zu beurteilen, haben diese Vorschriften folglich dieselbe rechtliche Tragweite wie die Bestimmungen des Art. 63 AEUV (…Urteile vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande, C-521/07, EU:C:2009:360, Rn. 33, und vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud, C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 22).
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Rn. 64 Schließlich hängt das von der deutschen Regierung angeführte Ziel, nur inländischen Familienstiftungen einen Vorteil zu gewähren, da nur ihr Vermögen - anders als das ausländischer Stiftungen - einer turnusmäßigen Besteuerung im Rahmen der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, notwendigerweise und eng mit der Errichtung inländischer Familienstiftungen zusammen, so dass Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, ausgehöhlt würde, wenn man Situationen allein deshalb für nicht miteinander vergleichbar hielte, weil eine Stiftung in einem anderen Staat ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 68…, vom 9. September 2021, Real Vida Seguros, C-449/20, EU:C:2021:721, Rn. 36, …und vom 12. Oktober 2023, BA [Erbschaft - Soziale Wohnungspolitik in der Union], C-670/21, EU:C:2023:763, Rn. 64). - EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
- EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur …
- EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Eine nationale Regelung, die den Abzug der …
- EuGH, 21.12.2023 - C-340/22
Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …
- EuGH, 09.09.2021 - C-449/20
Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - …
- EuGH, 04.05.2017 - C-98/16
Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen …
- EuGH, 26.09.2024 - C-387/22
Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
- EuGH, 11.06.2009 - C-521/07
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen …
- EuGH, 30.10.2025 - C-321/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 Abs. 1 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-475/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuern - …
{FN:15} Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer (…C-222/97, EU:C:1999:143, Rn. 21), vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (…C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36), und vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 38).{FN:16} Urteile vom 27. Januar 2009, Persche (…C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 24), vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (…C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 36), und vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 38).
{FN:18} Urteile vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme (…C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 32), vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe (…C-602/23, EU:C:2025:290, Rn. 44), und vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 52).
{FN:21} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (…C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 45, 51 und 52); im selben Sinne Urteil vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 49).
{FN:31} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:27), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (C-18/23, EU:C:2025:119), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (C-525/24, EU:C:2025:922).
{FN:33} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 54), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 43), und vom 12. März 2026, Chefquet (…C-119/24, EU:C:2026:189, Rn. 48).
{FN:35} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 60), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 76), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 53), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 42).
{FN:36} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 54), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 43).
{FN:37} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 78), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 56), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 44); im selben Sinne bereits Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (…C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26).
{FN:38} Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 70), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 79), vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 56), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 44).
- EuGH, 11.06.2026 - C-386/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2025, Familienstiftung, C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2026 - C-410/25 {FN:15} Vgl. Urteil vom 13. November 2025, Familienstiftung (C-142/24, im Folgenden: Urteil Familienstiftung, EU:C:2025:873, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Familienstiftung
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Art. 63 des AEU-Vertrags - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Art. 63 des AEU-Vertrags - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung ...
- IWW
Art. 49 AEUV, § ... 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Richtlinie 88/361, § 15 Abs. 2 ErbStG, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG, Art. 63 AEUV, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, § 15 Abs. 1 ErbStG, Art. 65 AEUV
- Betriebs-Berater
Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung einer Familienstiftung
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Art. 63 des AEU-Vertrags - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Art. 63 des AEU-Vertrags - Freier Kapitalverkehr - Erbschaft- und Schenkungsteuer - Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen unter Lebenden für die Errichtung ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
- EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:11} Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19).{FN:36} Wie die Kommission ausführt, wird das Erfordernis, dass es sich um denselben Steuerpflichtigen handelt, durch das Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 37), gelockert: "[D]as mit § 27 ErbStG verfolgte Ziel [besteht] darin, in gewissem Umfang die Steuerbelastung eines Nachlasses, der Vermögen enthält, das unter nahen Verwandten übertragen wird, und der bereits früher besteuert wurde, dadurch zu senken, dass die Doppelbesteuerung dieses Vermögens innerhalb kurzer Zeit in Deutschland teilweise vermieden wird.
{FN:41} Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496), dessen Rn. 37 ich in Fn. 36 dieser Schlussanträge wiedergegeben habe.
- EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:27} Urteil vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65).{FN:28} Urteil vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).
- EuGH, 12.10.2023 - C-670/21
BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:13} Urteil vom 12. Oktober 2023, BA (Erbschaft - Soziale Wohnungspolitik in der Union) (C-670/21, EU:C:2023:763, Rn. 56).{FN:17} Urteil vom 12. Oktober 2023, BA (Erbschaft - Soziale Wohnungspolitik in der Union) (C-670/21, EU:C:2023:763, Rn. 64): "… unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist - [würde] Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, ausgehöhlt, wenn man Situationen allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil das betreffende Grundstück in einem Drittstaat, der nicht Partei des EWR-Abkommens ist, belegen ist".
- EuGH, 22.04.2010 - C-510/08
Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:9} Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20).{FN:10} Der Gerichtshof zieht diese Parallele in seinem Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20).
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:40} Urteile vom 28. Januar 1992, Bachman (C-204/90, EU:C:1992:35) und Kommission/Belgien (C-300/90, EU:C:1992:37). - EuGH, 28.01.1992 - C-300/90
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:40} Urteile vom 28. Januar 1992, Bachman (C-204/90, EU:C:1992:35) und Kommission/Belgien (C-300/90, EU:C:1992:37). - EuGH, 06.10.2015 - C-66/14
Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:37} Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 48). - EuGH, 21.12.2016 - C-593/14
Masco Denmark und Damixa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:54} Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 33). - EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:14} Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C-589/13, EU:C:2015:612, Rn. 58). - EuGH, 16.06.2011 - C-10/10
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-142/24
{FN:8} Urteil vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich (C-10/10, EU:C:2011:399, Rn. 24). - EuGH, 11.06.2009 - C-521/07
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen …
- EuGH, 19.07.2012 - C-48/11
A - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
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