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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.2022 - C-177/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4527
EuGH, 10.03.2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2022 - C-177/20 (https://dejure.org/2022,4527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ˮGrossmaniaˮ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Rechts der Europäischen Union - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Loyale Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 63 AEUV - Pflichten eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben - Auslegung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; EUV Art. 4 Abs. 3 ; AEUV Art. 63
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Rechts der Europäischen Union - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Loyale Zusammenarbeit - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 63 AEUV - Pflichten eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben - Auslegung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Wiedereintragung oder Entschädigung nach unionsrechtswidriger Lösch

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter Verstoß gegen das Unionsrecht entzogen wurden, müssen auf die Wiedereintragung dieser Rechte im Grundbuch oder auf Entschädigung klagen können

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Wiedereintragung oder Entschädigung nach unionsrechtswidriger Löschung von Nießbrauchrechten in Ungarn - Anspruch auf Wiedereintragung oder Entschädigung nach unionsrechtswidriger Löschung von Nießbrauchrechten in Ungarn

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Möglichkeit einer Klage auf Wiedereintragung oder Entschädigung bei unionsrechtswidrigem Entzug von Nießbrauchsrechten - Verpflichtung zur Beseitigung rechtswidriger Folgen der nationalen Regelung durch Wiedereintragung oder Entschädigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ansprüche nach unionsrechtswidriger Löschung von Nießbrauchsrechten (IVR 2022, 76)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 482
  • NZM 2022, 557
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 14 Nach der Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), wurde § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen durch die Hinzufügung von zwei neuen Abs. 4 und 5 mit Wirkung vom 11. Januar 2019 geändert, die wie folgt lauten:.

    Rn. 18 Nachdem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), entschieden hatte, dass Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden, beantragte Grossmania am 10. Mai 2019 bei der Vas Megyei Kormányhivatal Celldömölki Járási Hivatala (Regierungsbehörde für das Komitat Vas - Verwaltungsbehörde Celldömölk, Ungarn) die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte.

    Zu dem Argument in Bezug auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), erklärte diese Behörde, dass dieses Urteil nur auf die Einzelfälle anwendbar sei, in denen es ergangen sei.

    Rn. 26 Aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), gehe eindeutig hervor, dass § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid erlassen worden sei, gegen das Unionsrecht verstoße und dass dies auch im Ausgangsrechtsstreit festgestellt werden könne.

    Rn. 27 Im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), habe Grossmania gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte jedoch keinen Rechtsbehelf eingelegt.

    Rn. 30 Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die es für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, wie es vom Gerichtshof in einem Urteil im Wege der Vorabentscheidung ausgelegt worden ist, im vorliegenden Fall dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), zu Art. 63 AEUV, im Kontext eines Rechtsstreits steht, der zwar einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung der Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten zum Gegenstand hat, die nach derselben nationalen Regelung, um die es in den Rechtssachen geht, die zu diesem Urteil geführt haben, kraft Gesetzes erloschen und im Grundbuch gelöscht worden sind, sich von diesen Rechtssachen aber dadurch unterscheidet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den in diesen Rechtssachen betroffenen Personen gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Rn. 39 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, für Recht erkannt hat, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

    Rn. 45 Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 63 AEUV unvereinbar ist, wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), ergibt, ist das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines u. a. auf diese Regelung gestützten Bescheids anhängig ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit von Art. 63 AEUV dadurch zu gewährleisten, dass es diese nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.

    Dieser Verstoß scheint im Übrigen große Auswirkungen gehabt zu haben, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge - gestützt auf Angaben, die die ungarische Regierung in den Rechtssachen gemacht hat, in denen das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 71), ergangen ist - ausgeführt hat, mehr als 5 000 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Ungarn von der Aufhebung ihrer Nießbrauchsrechte betroffen waren.

    Rn. 72 Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 14 Nach der Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), wurde § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen durch die Hinzufügung von zwei neuen Abs. 4 und 5 mit Wirkung vom 11. Januar 2019 geändert, die wie folgt lauten:.

    Rn. 18 Nachdem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), entschieden hatte, dass Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden, beantragte Grossmania am 10. Mai 2019 bei der Vas Megyei Kormányhivatal Celldömölki Járási Hivatala (Regierungsbehörde für das Komitat Vas - Verwaltungsbehörde Celldömölk, Ungarn) die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte.

    Zu dem Argument in Bezug auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), erklärte diese Behörde, dass dieses Urteil nur auf die Einzelfälle anwendbar sei, in denen es ergangen sei.

    Rn. 26 Aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), gehe eindeutig hervor, dass § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid erlassen worden sei, gegen das Unionsrecht verstoße und dass dies auch im Ausgangsrechtsstreit festgestellt werden könne.

    Rn. 27 Im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), habe Grossmania gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte jedoch keinen Rechtsbehelf eingelegt.

    Rn. 30 Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die es für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, wie es vom Gerichtshof in einem Urteil im Wege der Vorabentscheidung ausgelegt worden ist, im vorliegenden Fall dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), zu Art. 63 AEUV, im Kontext eines Rechtsstreits steht, der zwar einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung der Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten zum Gegenstand hat, die nach derselben nationalen Regelung, um die es in den Rechtssachen geht, die zu diesem Urteil geführt haben, kraft Gesetzes erloschen und im Grundbuch gelöscht worden sind, sich von diesen Rechtssachen aber dadurch unterscheidet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den in diesen Rechtssachen betroffenen Personen gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Rn. 39 Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, für Recht erkannt hat, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

    Rn. 45 Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 63 AEUV unvereinbar ist, wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), ergibt, ist das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines u. a. auf diese Regelung gestützten Bescheids anhängig ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit von Art. 63 AEUV dadurch zu gewährleisten, dass es diese nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.

    Dieser Verstoß scheint im Übrigen große Auswirkungen gehabt zu haben, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge - gestützt auf Angaben, die die ungarische Regierung in den Rechtssachen gemacht hat, in denen das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 71), ergangen ist - ausgeführt hat, mehr als 5 000 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Ungarn von der Aufhebung ihrer Nießbrauchsrechte betroffen waren.

    Rn. 72 Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Das Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), das in einem Verfahren über eine Vertragsverletzungsklage wegen derselben nationalen Regelung ergangen ist, habe für Entschädigungsfragen Geltung, nicht für die Wiedereintragung von zuvor gelöschten Nießbrauchsrechten.

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Rn. 56 Außerdem verletzt diese nationale Regelung, wie sich aus dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), insbesondere dessen Rn. 81, 86, 124, 125 und 129 ergibt, auch das in Art. 17 Abs. 1 der Charta garantierte Eigentumsrecht, da sie den Betroffenen per definitionem zwangsweise, vollständig und endgültig ihre bestehenden Nießbrauchsrechte entzieht, ohne dass sie durch einen Grund des öffentlichen Interesses gerechtfertigt wäre, und im Übrigen auch ohne dass sie mit einer Regelung für eine rechtzeitige angemessene Entschädigung einherginge.

    Auch Art. 17 der Charta stellt eine Rechtsnorm dar, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 68).

    Rn. 72 Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 44 Zu Art. 63 AEUV, auf den sich das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bezieht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieser Artikel unmittelbare Wirkung hat, so dass er vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihm zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 49).

    Rn. 70 Zunächst ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass Art. 63 AEUV die Verleihung von Rechten an die Einzelnen bezweckt, da er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Inhabern von Nießbrauchsrechten das Recht gewährt, dass ihnen diese Rechte nicht unter Verstoß gegen diesen Artikel entzogen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 48).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 38 Gleichwohl ist das vorlegende Gericht ungeachtet des Umstands, dass keine solchen Maßnahmen ergriffen wurden, verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um im Einklang mit den Erkenntnissen des Vertragsverletzungsurteils die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 1993, Kommission/Italien, C-101/91, EU:C:1993:16, Rn. 24, und vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 39).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 69 Unabhängig von den in den Rn. 65 und 68 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen Art. 63 AEUV setzt die volle Wirksamkeit des Unionsrechts außerdem voraus, dass Einzelne, die durch einen Verstoß gegen dieses Recht geschädigt wurden, nach dem Grundsatz der Haftung des Staates für die durch einen solchen Verstoß verursachten Schäden auch einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, …sowie vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20).
  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlaubt es somit, zu verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden (Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 51).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 69 Unabhängig von den in den Rn. 65 und 68 des vorliegenden Urteils genannten Maßnahmen zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen Art. 63 AEUV setzt die volle Wirksamkeit des Unionsrechts außerdem voraus, dass Einzelne, die durch einen Verstoß gegen dieses Recht geschädigt wurden, nach dem Grundsatz der Haftung des Staates für die durch einen solchen Verstoß verursachten Schäden auch einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (…Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 20).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 63 Was viertens die Frage betrifft, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die zuständigen Behörden, wenn sie die nationale Regelung unangewendet lassen, unter allen Umständen verpflichtet sind, die betreffenden Nießbrauchsrechte wieder eintragen zu lassen, oder ob diese rechtswidrige Löschung auf andere Weise behoben werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 83).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 10.03.2022 - C-177/20
    Rn. 43 Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, außerdem verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - Bestimmung des nationalen Rechts, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und 61).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der …

  • EuGH, 30.05.2017 - C-45/15

    Safa Nicu Sepahan/ Rat - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Außen- …

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána - …

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-492/16

    Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …

  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

  • EuGH, 10.03.2021 - C-949/19

    Konsul Rzeczypospolitej Polskiej w N. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 20.05.2021 - C-120/19

    X (Véhicules-citernes GPL) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung …

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-419/23

    Nemzeti Földügyi Központ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

    {FN:2} Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), und vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175).

    {FN:4} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175).

    {FN:9} Vgl. Urteile vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 65 ff.), und vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 33 ff.).

    {FN:10} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 43 bis 46 und 64).

    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} In diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 65).

    {FN:15} In diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:16} Vgl. Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} In diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 81), und vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 56).

    {FN:21} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 57).

    {FN:31} In diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 57 ff.).

    {FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 49 ff., insbesondere Rn. 52).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-600/23

    Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …

    Auch diese drei Artikel, die im Rahmen des Ausgangsverfahrens allein in Frage stehen, haben unmittelbare Wirkung (vgl. zu Art. 45 AEUV Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, und zu Art. 63 AEUV Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/20

    Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, eine Maßnahme, mit der ein Richter …

    Rn. 56 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof feststellt, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen verstoßen hat, dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, dessen Rechtskraft sich auf Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 So sind zwar die an der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt beteiligten Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die nationalen Bestimmungen, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsurteils waren, so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen, doch haben die Gerichte dieses Mitgliedstaats ihrerseits die Pflicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Beachtung des betreffenden Urteils sicherzustellen, was insbesondere bedeutet, dass die nationalen Gerichte aufgrund der verbindlichen Wirkung, die diesem Urteil zukommt, gegebenenfalls den darin festgelegten rechtlichen Kriterien Rechnung zu tragen haben, um die Tragweite der von ihnen anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts zu bestimmen (Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen sind diese Gerichte nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-113/22

    Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Spanien: Väter von zwei und mehr …

    Rn. 42 Diese Verpflichtung obliegt im Übrigen nicht nur den nationalen Gerichten, sondern auch allen staatlichen Stellen einschließlich der nationalen Verwaltungsbehörden, die eine solche Regelung anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch …

    So hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), die Wirkungen beschrieben, die seine Urteile in beiden Verfahren in Verbindung miteinander haben können.

    {FN:86} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35, 36, 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:92} Da die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs - insbesondere in seinem Urteil Disziplinarordnung für Richter - eine klare Antwort auf die Frage gibt, ob die Disziplinarkammer den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügt, muss der nationale Richter im Rahmen seiner Zuständigkeit alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:93} Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 63).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-147/20

    Novartis Pharma - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Art. 19 …

    So hat der Gerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), die Wirkungen beschrieben, die seine Urteile in beiden Verfahren in Verbindung miteinander haben können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-571/24

    Kreis Bergstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …

    {FN:12} Vgl. Urteile vom 18. November 2021, État belge (Ausbildung von Piloten) (…C-413/20, EU:C:2021:938, Rn. 58), und vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:16} Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (…106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24), vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (…C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 63).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.12.2024 - C-419/23

    Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn: Das Unionsrecht …

    Rn. 35 Als Drittes ergebe sich aus dem Urteil vom 10. März 2022, Grossmania (C-177/20, EU:C:2022:175), dass eine bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung wie die Eintragung des Nießbrauchsrechts von GW in das Grundbuch das zuständige nationale Gericht nicht daran hindern könne, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn die gebotene Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Grundsätze der Effektivität des Unionsrechts und der loyalen Zusammenarbeit gefährde.

    Nur wenn sich eine solche Wiedereintragung tatsächlich als unmöglich erweist, wäre es zur Behebung der rechtswidrigen Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht erforderlich, den ehemaligen Inhabern der aufgehobenen Nießbrauchsrechte einen Anspruch auf eine finanzielle oder sonstige Entschädigung zu gewähren, deren Wert geeignet wäre, den durch die Aufhebung dieser Rechte entstandenen wirtschaftlichen Verlust finanziell auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 66 und 68).

    Somit war der ungarische Gesetzgeber verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts zu ändern, die durch ein solches Urteil für unionsrechtswidrig befunden wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 35 und 36).

  • VG Berlin, 13.08.2026 - 32 K 346.24

    Kein sicherer Herkunftsstaat - Queeren Menschen droht in Ghana Verfolgung

    An diese Auslegung von Unionsrecht ist die Kammer gebunden (ständige Rechtsprechung, siehe beispielsweise EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-177/20 -, EuZW 2022, 482 [484] Rn. 41ff.).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 26 Geht zudem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits eine eindeutige Antwort auf eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts hervor, muss dieses nationale Gericht alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung umgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Grossmania, C-177/20, EU:C:2022:175, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2026 - C-514/24

    Telekommunikation: Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-630/23

    AxFina Hungary (Subsistance du contrat) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-96/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

  • EuGH, 16.07.2026 - C-748/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

  • BFH, 19.05.2025 - VII R 12/23

    Tarifierung von Fettsäureethylester aus Fischöl

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …

  • EuGH, 13.05.2026 - C-286/25

    Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken in Ungarn: Das Unionsrecht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-163/24

    Statul Român - Ministerul Finantelor Publice und Curtea de Apel Bucuresti - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz …

  • VG Berlin, 17.09.2025 - 38 L 324.25

    Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat; Gefährdung von LGBT-Personen; …

  • VG Berlin, 06.10.2025 - 38 K 57.25
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …

  • VG Berlin, 06.10.2025 - 38 K 219.25
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21

    Engie Global LNG Holding u. a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-514/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Richtlinie (EU) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage …

  • EuGH, 22.11.2024 - C-336/24

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20   

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https://dejure.org/2021,37337
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20 (https://dejure.org/2021,37337)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-177/20 (https://dejure.org/2021,37337)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-177/20 (https://dejure.org/2021,37337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    ˮGrossmaniaˮ

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht - Vom Gerichtshof in einer Vorabentscheidung und in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellte Unionsrechtsverletzung - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Vorrang - Unmittelbare Wirkung - Konflikt zwischen Unionsrecht und nationalem Recht - Vom Gerichtshof in einer Vorabentscheidung und in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellte Unionsrechtsverletzung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    Aus dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2004:17) (im Folgenden: Urteil Kühne & Heitz), folge, dass eine Verwaltungsbehörde nur dann verpflichtet sei, eine solche Entscheidung zu überprüfen, wenn die vier in Rn. 28 jenes Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

    Rn. 57 Ähnlich wie die Generalanwälte Léger{FN-VERWEIS:28}, Ruiz-Jarabo Colomer{FN-VERWEIS:29} und Bot{FN-VERWEIS:30} denke auch ich, dass der Gerichtshof von seiner im Urteil Kühne & Heitz entwickelten Rechtsprechung abweichen sollte.

    Zudem sei das Urteil Kühne & Heitz kasuistisch und obskur{FN-VERWEIS:31}, wurde in der Rechtsliteratur{FN-VERWEIS:32} kritisiert.

    Rn. 58 Erstens bin ich der Meinung, dass zum Schutz der Rechte von Personen wie Grossmania der Ansatz im Urteil vom 29. April 1999, Ciola (…C-224/97, EU:C:1999:212, Rn. 32), (und in Rechtssachen wie Simmenthal, Factortame und Larsy{FN-VERWEIS:33}, die vor allem auf den Vorrang des Unionsrechts und die Effektivität abstellen) dem Ansatz im Urteil Kühne & Heitz vorzuziehen ist.

    Rn. 59 Da der Ansatz aus dem Urteil Kühne & Heitz unweigerlich zu Diskrepanzen im Individualrechtsschutz in den verschiedenen Mitgliedstaaten führt, ist im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit der Anwendung der Rechtsprechungslinie aus den Urteilen Simmenthal und Ciola der Vorzug zu geben{FN-VERWEIS:37}.

    Rn. 60 Zweitens gibt es einen gewichtigen Grund, der dafür spricht, dass der Gerichtshof von der im Urteil Kühne & Heitz entwickelten Rechtsprechung abweichen sollte: Nach dieser Rechtsprechung ergibt sich das "Bestehen" eines Rechts auf Rücknahme eines unionsrechtswidrigen nationalen Verwaltungsakts nämlich nicht aus dem Unionsrecht, sondern ist derzeit von den nationalen Gesetzen der verschiedenen Mitgliedstaaten abhängig{FN-VERWEIS:38}.

    {FN:5} Dieses Urteil wurde sehr kontrovers diskutiert: vgl. Caranta, R., "Case C-453/00, Kühne & Hei[t]z", CMLR 42, 2005, S. 179; Prechal, S., "Annotation of Kühne & Heitz", Sociaal-Economische Wetgeving, 2004, S. 278; Katz, D., "Une autorité administrative peut être tenue de réexaminer une décision administrative définitive pour prendre en compte une interprétation postérieure de la Cour de justice", JCP A, 2004, S. 707; Peerbux-Beaugendre, Z., "Une administration ne peut invoquer le principe de la force de chose définitivement jugée pour refuser de réexaminer une décision dont une interprétation préjudicielle ultérieure a révélé la contrariété avec le droit communautaire", RDUE, 2004, S. 559; und Simon, D., "Obligation de réexamen d'une décision administrative définitive.

    {FN:24} Vgl. Urteile Kühne & Heitz (…Rn. 25 und 26) und Byankov (…Rn. 77).

    {FN:28} Schlussanträge in der Rechtssache Kühne & Heitz (C-453/00, EU:C:2003:350).

    {FN:48} In den Schlussanträgen wird Bezug genommen auf Coutron, A., "Cour de Justice, 13 janvier 2004, Kühne & Heitz NV/Productschap voor Pluimvee en Eieren", Revue des affaires européennes, 13. Jahr (2003-2004), 3, S. 417 bis 434; Peerbux-Beaugendre, Z., "Commentaire de l'arrêt de la CJCE du 13 janvier 2004", Revue du droit de l'Union européenne, 3-2004, S. 566; Martín Rodríguez, P., "La revisión de los actos administrativos firmes: ¿Un nuevo instrumento de garantía de la primacía y efectividad del derecho comunitario? Comentario a la sentencia del TJCE de 13 de enero de 2004, C-453/00, Kühne & Heitz NV", Revista General de Derecho Europeo, Nr. 5, Oktober 2004 (www.iustel.com).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:6} Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, im Folgenden: Urteil i-21 Germany).

    Siehe Anmerkung von Taborowski, M., "Joined cases C-392/04 & C-422/04", CMLR 44, 2007, S. 1463.

    {FN:29} Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:181).

    {FN:47} Vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:181, Nrn. 3 und 67).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkung - Bootsliegeplätze - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    Rn. 58 Erstens bin ich der Meinung, dass zum Schutz der Rechte von Personen wie Grossmania der Ansatz im Urteil vom 29. April 1999, Ciola (C-224/97, EU:C:1999:212, Rn. 32), (und in Rechtssachen wie Simmenthal, Factortame und Larsy{FN-VERWEIS:33}, die vor allem auf den Vorrang des Unionsrechts und die Effektivität abstellen) dem Ansatz im Urteil Kühne & Heitz vorzuziehen ist.

    Im Urteil Ciola hat der Gerichtshof entschieden, dass der Vorrang des Unionsrechts auch in Bezug auf individuell-konkrete Verwaltungsentscheidungen geltend gemacht werden kann, so dass der Vorrang nicht nur in Streitigkeiten über generell-abstrakte Normen relevant ist{FN-VERWEIS:34}.

    Ich bin der festen Überzeugung, dass hier der Ansatz aus dem Urteil Ciola und das Erfordernis, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, maßgebend sind.

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:10} Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 35).

    {FN:30} Schlussanträge in der Rechtssache Kempter (C-2/06, EU:C:2007:245).

    {FN:39} Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Kempter (C-2/06, EU:C:2007:245, Nr. 79).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    Rn. 33 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 35), daran erinnert, dass "[u]m sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, … die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen [haben], das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient".

    {FN:13} Hervorhebung nur hier (Urteil Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 36).

    {FN:14} Urteil Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    Rn. 39 Aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov (C-249/11, EU:C:2012:608) (im Folgenden: Urteil Byankov), ergibt sich insbesondere, dass "der Gerichtshof bereits anerkannt [hat], dass die Bestandskräftigkeit einer Verwaltungsentscheidung zur Rechtssicherheit beiträgt und das Unionsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung aufzuheben" (…Rn. 76 des Urteils).

    Rn. 45 Im vorliegenden Fall ist es erforderlich, das Urteil Byankov anzuwenden.

    Rn. 49 Es stimmt, dass das Urteil Byankov in einer Rechtssache erging, in der die Beachtung der Bestandskraft der in Rede stehenden Entscheidung darauf hinausgelaufen wäre, dass das auf unbegrenzte Dauer verhängte Verbot der Ausreise aus dem Staatsgebiet des Mitgliedstaats unbegrenzt fortgegolten hätte, weshalb das in Art. 21 AEUV verankerte Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, verletzt war.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:2} Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14).

    {FN:12} Urteile vom 27. März 1963 (28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6) und vom 6. Oktober 1982 (283/81, EU:C:1982:335).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:26} Urteil vom 5. März 1996 (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 21, 22, 31 und 36).

    {FN:41} Urteil vom 5. März 1996 (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:29} Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:181).

    {FN:47} Vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:181, Nrn. 3 und 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2007 - C-2/06

    Kempter - Art. 10 EG - Auslegung des Urteils Kühne & Heitz - Bestandskräftige …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20
    {FN:30} Schlussanträge in der Rechtssache Kempter (C-2/06, EU:C:2007:245).

    {FN:39} Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache Kempter (C-2/06, EU:C:2007:245, Nr. 79).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    Kücükdeveci - Kündigungsfrist in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen …

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 27.03.1963 - 28/62

    Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische …

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission - "Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der …

  • EuGH, 04.12.2018 - C-378/17

    Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána - …

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a. - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …

  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …

  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy - "Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1248/92 - Altersrenten - …

  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00

    Kühne & Heitz

  • EuGH, 15.07.2004 - C-459/02

    Gerekens und Procola

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Niessbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) - …

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