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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 13.05.2014 - C-184/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9459
EuGH, 13.05.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,9459)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 AEUV - Staatliche Beihilfen - Wiedereinziehung - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung - Im ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Bestimmung eines Pauschalbetrags zur Durchsetzung mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bzgl. der Einziehung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 260 Abs. 1; AEUV Art. 260 Abs. 2
    Gerichtliche Bestimmung eines Pauschalbetrags zur Durchsetzung mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zur Einziehung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil es einem Vertragsverletzungsurteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil es einem Vertragsverletzungsurteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2011 - Europäische Kommission/Königreich Spanien

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGEntsch 892/2002, EGEntsch 820/2002, EGEntsch 894/2002, EGEntsch 806/2002, EGEntsch 540/2002, AEUV Art 260
    Beihilfe, Steuergutschrift, Investitionsbetrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) betreffend den Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 2002/820/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (…ABl. 2002, L 296, S. 1), 2002/892/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (…ABl. 2002, L 314, S. 1), 2003/27/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya (…ABl. 2003, L 17, S. 1), 2002/806/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Vizcaya (…ABl. 2002, L 279, S. 35), 2002/894/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Guipúzcoa (…ABl. 2002, L 314, S. 26) und 2002/540/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Guipúzcoa (…ABl. 2002, L 174, S. 31, im Folgenden zusammen: streitige Entscheidungen) ergeben, gegen seine Verpflichtungen aus diesen Entscheidungen und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld von 236 044, 80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verzögert, beginnend mit dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777);.

    - das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 25 817, 40 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) und entweder der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und.

    Rn. 7 Mit seinem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) vom 14. Dezember 2006 stellte der Gerichtshof fest, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung verletzt hatte, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Art. 2 und 3 der streitigen Entscheidungen nachzukommen.

    Rn. 8 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 7. März 2007 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien, sie darüber zu unterrichten, welche Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen worden seien.

    Rn. 12 Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission an das Königreich Spanien eine am 26. Juni 2008 unterzeichnete mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG, in der sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) durchzuführen.

    Rn. 14 Anschließend fanden zwei weitere Zusammenkünfte zwischen den spanischen Behörden und der Kommission statt, und beide Seiten führten weiteren Schriftwechsel, um genau die Maßnahmen festzulegen, die das Königreich Spanien zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) zu ergreifen hatte.

    Rn. 16 Nachdem ihr das Königreich Spanien in verschiedenen Mitteilungen weitere Informationen und Schriftstücke über die Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen übermittelt hatte, ist die Kommission am 30. Oktober 2013 zu dem Schluss gelangt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachgekommen sei.

    Rn. 21 Insoweit ist zu konstatieren, dass sich sowohl der Begründung als auch den Anträgen in der Klageschrift der Kommission eindeutig entnehmen lässt, dass diese dem Königreich Spanien zur Last legt, es habe nicht die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergriffen, weil es einen erheblichen Teil der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht wiedereingezogen habe.

    Rn. 25 Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den streitigen Entscheidungen und dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) verstoßen, dass es die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht vollständig wiedereingezogen habe.

    Rn. 33 Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von den Unternehmen, denen sie zugutegekommen sind, zurückgezahlt wurden.

    Rn. 39 Auch wenn nämlich das Königreich Spanien verschiedene Argumente zu dem Betrag der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen vorträgt, die wiedereinzuziehen waren oder tatsächlich wiedereingezogen wurden, geht doch aus den schriftlichen Angaben in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass selbst unter der Annahme, alle diese Argumente seien sowohl zulässig als auch begründet, vom Königreich Spanien eingeräumt worden ist, dass ein erheblicher Teil der Beihilfen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) wiedereinzuziehen waren, bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist tatsächlich noch nicht wiedereingezogen worden waren.

    Rn. 41 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom 26. Juni 2008 gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) ergaben.

    Rn. 49 Zur Dauer der Zuwiderhandlung meint die Kommission, dass der festgestellte Verstoß seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) 2 500 Tage lang angedauert habe.

    Rn. 53 Es verweist weiter darauf, dass die Verzögerung der Rückerlangung bestimmter Beträge nicht auf einer mangelhaften Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhe, sondern auf einer Divergenz hinsichtlich der im beihilferechtlichen Wiedereinziehungsverfahren geltenden Kriterien, für deren Fortbestehen zum Teil die Kommission verantwortlich sei.

    Rn. 63 Was erstens die Dauer der festgestellten Vertragsverletzung angeht, so ist unstreitig, dass sich der Vorgang der Wiedereinziehung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren seit der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) erstreckt hat.

    Rn. 65 Insoweit kann das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht durchgreifen, wonach die aufgetretene Verzögerung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) eine Rechtfertigung darin finde, dass es infolge des Fehlens eines einschlägigen Präzedenzfalls Meinungsverschiedenheiten mit der Kommission gegeben habe.

    Rn. 67 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch, dass die spanischen Behörden vor dem Erhalt des Mahnschreibens keinen Kontakt mit der Kommission aufnahmen und erst zwei Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) damit begannen, der Kommission eingehend über die aufgetretenen Schwierigkeiten zu berichten.

    Rn. 70 Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (…vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

    Rn. 74 Obgleich zudem zwischen den Parteien am Ende des vorliegenden Verfahrens erhebliche Meinungsverschiedenheiten darüber fortbestehen, in welchem Maße die streitigen Entscheidungen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht durchgeführt worden waren, ist selbst bei Zugrundelegung der vom Königreich Spanien zur Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs gemachten Angaben, wonach sich die noch zurückzufordernde Summe am Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) auf 179, 1 Mio. Euro und am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage auf 91 Mio. Euro belaufen habe, zum einen unstreitig, dass in absoluten Zahlen die noch zurückzufordernden Beträge rechtswidriger Beihilfen hoch waren und der Mitgliedstaat dies auch eingeräumt hat, und zum anderen, dass mehr als die Hälfte dieser Beträge zu dem letztgenannten Datum nicht wiedererlangt worden waren.

    Rn. 76 Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 2008 durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, EU:C:2006:777) ergaben..

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 35 Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Rn. 43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht auf interner Ebene keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 260 AEUV haben kann, da der betreffende Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Union allein dafür verantwortlich ist, dass die Verpflichtungen aus dem Unionsrecht beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 132).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

    Rn. 69 Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Rn. 71 Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 127).

    Rn. 77 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

    Rn. 80 Hinsichtlich der Höhe dieses Pauschalbetrags ist außer den oben in den Rn. 63 bis 78 wiedergegebenen Erwägungen die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 131).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Folglich darf sich die Kommission in einem Verfahren zur Wiedereinziehung rechtswidriger Beihilfen darauf beschränken, auf der Einhaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfebeträge zu bestehen und den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder zu überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 49).

    Rn. 34 Insoweit ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung gemäß dieser Bestimmung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 43).

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission enthaltenen binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 112).

    Rn. 69 Hinsichtlich - zweitens - der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 118, und Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 125).

    Rn. 70 Denn die Regeln, auf denen sowohl die streitigen Entscheidungen als auch das Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777) beruhen, sind Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben, die der Union in Art. 2 EG, nämlich die Errichtung eines Gemeinsamen Markts, und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG übertragen sind, der vorsieht, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft ein System umfasst, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 119).

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 58 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Rn. 59 Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 58, und Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 40).

    Rn. 78 Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat jedoch erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 73 Im vorliegenden Fall waren die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen aufgrund ihres hohen Betrags und der großen Zahl der durch sie Begünstigten unabhängig von dem Wirtschaftszweig ihrer Tätigkeit für den Wettbewerb außerordentlich schädlich (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 63).

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 76 Außer der Feststellung einer unterbliebenen unverzüglichen und wirksamen Durchführung der streitigen Entscheidungen im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2006:777), dessen Nichtdurchführung zu dem vorliegenden Verfahren geführt hat, hat der Gerichtshof nämlich verschiedene andere Vertragsverletzungen festgestellt, so in den Urteilen Kommission/Spanien (C-499/99, EU:C:2002:408), Kommission/Spanien (C-404/00, EU:C:2003:373), Kommission/Spanien (C-177/06, EU:C:2007:538) und Kommission/Spanien (C-529/09, EU:C:2013:31).

    Rn. 77 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2012:781) festgestellt, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2002:408) ergaben.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006 …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 35 Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteile Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67, und Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 29).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 58 und 59).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 58 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Rn. 78 Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 22 Was speziell die Rüge betrifft, dass sich in der Klageschrift keine detaillierten Angaben zur Aufschlüsselung der nicht wiedereingezogenen Beihilfebeträge fänden, ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Durchführung von Entscheidungen über Beihilferegelungen den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats obliegt, im Stadium der Rückforderung der Beihilfen die individuelle Situation jedes betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, 64 und 121, und Kommission/Italien, C-613/11, EU:C:2013:192, Rn. 40), da diese Behörden am ehesten in der Lage sind, die genauen Rückzahlungsbeträge zu bestimmen (…Urteil Kommission/Frankreich, C-441/06, EU:C:2007:616, Rn. 39).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …

    Auszug aus EuGH, 13.05.2014 - C-184/11
    Rn. 34 Insoweit ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung gemäß dieser Bestimmung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 43).
  • EuGH, 26.06.2003 - C-404/00

    Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

  • EuGH, 19.12.2013 - C-281/11

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung …

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro …

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 18.10.2007 - C-441/06

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Pflicht …

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …

  • EuGH, 01.03.2012 - C-354/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.12.2013 - C-411/12

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Staatliche Beihilfen; Vorzugsstromtarif; …

  • EuGH, 21.03.2013 - C-613/11

    Kommission / Italien

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

    Rn. 45 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, als der maßgebende Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung gemäß Art. 260 Abs. 1 AEUV der Tag des Ablaufs der Frist anzusehen ist, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Aufforderungsschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Wenn jedoch das Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 228 Abs. 2 EG eingeleitet und vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, d. h. vor dem 1. Dezember 2009, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben wurde, ist der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung das Ende der Frist, die in dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 116 Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union deutet jedoch darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 118 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem dieser seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94), sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 80).

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit …

    Folglich kann die Kommission den nationalen Behörden die Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Gelder überlassen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, Slg, EU:C:2014:316, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 162 Überdies könnten die spanischen Behörden, wenn sie ernstliche Zweifel in dieser Hinsicht hätten, wie jeder Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Rückzahlungsanordnung auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung unterbreiten, um sie gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und unter vollständiger Wahrung der Vertragsbestimmungen über Beihilfen zu überwinden (Urteile vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg, EU:C:2002:363, Rn. 92, und Kommission/Spanien, oben in Rn. 160 angeführt, EU:C:2014:316, Rn. 66).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) - …

    {FN:54} Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316).

    {FN:55} Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 81 und 82).

    {FN:56} Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.10.2017 - T-170/16

    Guardian Glass España, Central Vidriera/ Kommission - Nichtigkeitsklage - …

    Daher sei es ihrer Meinung nach nicht erforderlich, dem Königreich Spanien die Zahlung eines Zwangsgeldes aufzuerlegen, sondern lediglich die Zahlung eines Pauschalbetrags (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 16 und 17).

    Rn. 27 Mit seinem Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316), entschied der Gerichtshof, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hatte.

    Rn. 104 Wie oben in den Rn. 26 und 27 ausgeführt, wies die Kommission in diesem Zusammenhang den Gerichtshof, der mit der zweiten Vertragsverletzungsklage befasst war, darauf hin, dass ihrer Meinung nach das Königreich Spanien seiner Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfen nachgekommen sei, und der Gerichtshof verurteilte das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro für den Zeitraum der Nichtdurchführung (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - …

    {FN:17} - Urteil Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 36).

    {FN:102} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (…C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 …

    {FN:17} - Urteil Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 36).

    {FN:102} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (…C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - …

    {FN:5} - Urteile Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36), Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 58), Kommission/Italien (…C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 86) und Kommission/Italien (…C-367/14, EU:C:2015:611, Rn. 86).

    {FN:72} - Urteile Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (…C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78) und Kommission/Irland (…C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …

    {FN:54} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und jüngst Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (…C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).

    {FN:56} Vgl. u. a. Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-584/14

    Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem …

    Rn. 98 Der Grundsatz der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über …

    Rn. 97 Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

  • EuGH, 31.10.2019 - C-391/17

    Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 31.10.2019 - C-395/17

    Kommission/ Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11   

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https://dejure.org/2014,317
Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,317)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,317)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-184/11 (https://dejure.org/2014,317)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Spanien

    Entscheidungen der Kommission, mit denen staatliche Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Erforderliche Maßnahmen, um den Entscheidungen nachzukommen - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung des Mitgliedstaats festgestellt ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Spanien

  • Wolters Kluwer

    Steuergutschriften für Unternehmen und Minderung der Steuerbemessungsgrundlage als marktwidrige staatliche Beihilfen; Schlussanträge der Generalanwältin zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien zur verspäteten Durchführung ...

  • rechtsportal.de

    Steuergutschriften für Unternehmen und Minderung der Steuerbemessungsgrundlage als marktwidrige staatliche Beihilfen; Schlussanträge der Generalanwältin zur Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien zur verspäteten Durchführung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen unterlassener Rückforderung von im Baskenland rechtswidrig gewährten Beihilfen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Millionen Euro auferlegt

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Kommission / Spanien

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 14.12.2006 - C-485/03

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    Eine konkrete Bezeichnung der in Rede stehenden Beihilfen ist im Urteil von 2006 nicht erfolgt und war auch nicht Gegenstand der Erörterungen im gerichtlichen Verfahren.

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen von 2001 und aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es das Urteil von 2006 nicht durchgeführt hat;.

    Rn. 24 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Streitfragen in der vorliegenden Rechtssache weitgehend darauf zurückzuführen sind, dass weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 die unvereinbaren Beihilfen konkret bezeichnet werden.

    Die Anwendbarkeit dieser Leitlinien wurde in dem Verfahren, das zum Urteil von 2006 geführt hat, auch nicht gerügt.

    In dem zum Urteil von 2006 führenden Verfahren wurde die Frage der Erfüllung des Anreizerfordernisses ebenfalls nicht angesprochen.

    Weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 wird festgestellt, dass die Regelungen für die Steuergutschriften von 45 % nicht dem Anreizerfordernis entsprächen, und die Formulierungen in den Entscheidungen von 2001 können durchaus dahin verstanden werden, dass die Regelungen dem Erfordernis entsprachen.

    Rn. 48 Die Kommission verweist darauf, dass ein Beschluss der Diputación Foral erforderlich sei und dass der Gerichtshof im Urteil von 2006 die Entscheidungen von 2001 dahin verstanden habe, dass die Gewährung der Beihilfe von einer Entscheidung der Verwaltung abhängig gewesen sei{FN-VERWEIS:43}.

    Die Abzüge werden weder in den Entscheidungen von 2001 noch im Urteil von 2006 erwähnt, und im vorliegenden Verfahren geht es um die Rüge der Nichtdurchführung dieses Urteils.

    Rn. 130 Im Urteil Kommission/Spanien (C-610/10) hat der Gerichtshof offenbar als erheblich erschwerenden Umstand berücksichtigt, dass der Durchführung des Urteils "keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen sollten, da die Zahl der Empfänger der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen gering war, da sie namentlich bekannt waren und da die zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren"{FN-VERWEIS:114}.

    Dennoch geht es um eine schwere Zuwiderhandlung, bei der die staatlichen Beihilfen einen Umfang erreichten - größer als bei jeder Beihilfe, die zuvor in ähnlichen Fällen streitig war -, dass es zu einer ernsthaften Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gekommen ist, und die über einen erheblichen Zeitraum hinweg bestand (eine nennenswerte Rückforderung begann erst mehr als vier Jahre nach dem Urteil von 2006).

    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es das Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03), nicht rechtzeitig durchgeführt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen, um die es in diesem Urteil ging, sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    {FN:11} - Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, im Folgenden: Urteil von 2006).

    {FN:12} - Urteil von 2006 (…Rn. 81).

    {FN:26} - Urteil von 2006 (…Rn. 12 und 50).

    {FN:43} - Urteil von 2006 (…Rn. 63).

    {FN:63} - Vgl. auch Nrn. 23 und 24 der Klageschrift in dem Verfahren, das zum Urteil von 2006 geführt hat und in dem die Kommission anerkannt hat, dass spätestens ab 23. Oktober 2001 keine weiteren Beihilfen mehr hätten gewährt werden können.

    {FN:92} - Urteile Kommission/Spanien vom 2. Juli 2002 (C-499/99, Slg. 2002, I-6031) und vom 20. September 2007 (C-177/06, in Fn. 59 angeführt).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    Rn. 118 In seiner Gegenerwiderung verweist Spanien auf das Urteil Kommission/Italien{FN-VERWEIS:99} und hebt hervor, dass es allein Sache des Gerichtshofs sei, die Höhe einer Sanktion festzulegen.

    Rn. 128 Zum Vergleich: In der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-369/07){FN-VERWEIS:111} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 23 Mio. Euro während eines Zeitraums von vier Jahren zur Verhängung eines Pauschalbetrags von 2 Mio. Euro (ungefähr 13 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt, in der Rechtssache Kommission/Italien (C-496/09){FN-VERWEIS:112} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 188 Mio. Euro während eines Zeitraums von ungefähr siebeneinhalb Jahren zur Verhängung einer Sanktion von 30 Mio. Euro (ungefähr 43 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt, und in der Rechtssache Kommission/Spanien (C-610/10){FN-VERWEIS:113} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 23 Mio. Euro während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren zur Verhängung einer Sanktion von 20 Mio. Euro (ungefähr 38 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, ähnlich wie in den Rechtssachen Kommission/Griechenland (C-369/07) bzw. Kommission/Italien (C-496/09) vorzugehen und als Ausgangspunkt einen Betrag von 50 Mio. Euro zu veranschlagen.

    {FN:99} - Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483).

  • EuG, 20.09.2011 - T-394/08

    Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    Das Gericht hat sich ihrer Auffassung klar und detailliert in seinem Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission{FN-VERWEIS:69} angeschlossen, das als zutreffende Darstellung der bereits vor der Verordnung Nr. 1998/2006 bestehenden Rechtslage angesehen werden muss.

    {FN:55} - Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna/Kommission (T-394/08, T-408/08, T-453/08 und T-454/08, Slg. 2011, II-6255, Rn. 299 bis 311).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:14} - Urteile vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P), betreffend die Regelungen für Steuergutschriften von 45 %, und vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (C-474/09 P bis C-476/09 P), betreffend die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage.

    {FN:15} - Urteil vom 28. Juli 2011 (C-471/09 P bis C-473/09 P, oben in Fn. 14 angeführt, Rn. 98, 99 und 102 mit Verweis auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 63, 64, 115 und 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-177/06

    Kommission / Spanien - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - Unvereinbarkeit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:59} - Urteil vom 20. September 2007, Kommission/Spanien (C-177/06, Slg. 2007, I-7689).

    {FN:92} - Urteile Kommission/Spanien vom 2. Juli 2002 (C-499/99, Slg. 2002, I-6031) und vom 20. September 2007 (C-177/06, in Fn. 59 angeführt).

  • EuGH, 14.12.2006 - C-490/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    - festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es das Urteil vom 14. Dezember 2006, Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03), nicht rechtzeitig durchgeführt hat, gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen, um die es in diesem Urteil ging, sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat;.

    {FN:11} - Kommission/Spanien (C-485/03 bis C-490/03, Slg. 2006, I-11887, im Folgenden: Urteil von 2006).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:103} - Spanien führt die Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a. (C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747), an.
  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:46} - Beispielsweise Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group (C-259/10 und C-260/10, Slg. 2011, I-10947, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:15} - Urteil vom 28. Juli 2011 (C-471/09 P bis C-473/09 P, oben in Fn. 14 angeführt, Rn. 98, 99 und 102 mit Verweis auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 63, 64, 115 und 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-428/06

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DIE KRITERIEN, ANHAND DEREN SICH AUF DEM GEBIET DER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11
    {FN:103} - Spanien führt die Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, Slg. 2006, I-7115), und vom 11. September 2008, UGT-Rioja u. a. (C-428/06 bis C-434/06, Slg. 2008, I-6747), an.
  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte …

  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch …

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler …

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche …

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …

  • EuGH, 30.04.2009 - C-494/06

    Kommission / Italien und Wam - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung …

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die …

  • EuGH, 13.11.2008 - C-214/07

    Kommission / Frankreich - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung - …

  • EuGH, 12.06.1992 - C-29/92

    Asia Motor France / Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 02.07.2002 - C-499/99

    Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

  • EuGH, 28.07.2011 - C-474/09

    Territorio Histórico de Vizcaya - Diputación Foral de Vizcaya (C-474/09 P), …

  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro …

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer …

  • EuG, 06.09.2006 - T-304/04

    Italien / Kommission

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, …

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006 …

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier …

  • EuG, 09.09.2009 - T-230/01

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava und Comunidad autónoma …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-493/14

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    {FN:10} - Soweit diese Verordnung in bestimmten, dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssachen zur Sprache kam (Urteil Wam Industriale/Kommission, C-560/12 P, EU:C:2013:726, und Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:33), sind die Ausführungen des Gerichtshofs für uns hier wenig hilfreich.
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