Rechtsprechung
| EuGH, 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Judicialis
EG Art. 152 Abs. 4b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom... 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 1b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 Art. 1 Nr. 4
- Europäischer Gerichtshof
ABNA u.a.
Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- EU-Kommission
ABNA u.a.
Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- EU-Kommission
ABNA u.a
Gesundheitsschutz , Landwirtschaft , Futtermittel
- Wolters Kluwer
Gültigkeit des Art. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002; Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung; Verpflichtung der Mischfuttermittelhersteller zur Übermittlung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Sachgebiete: Gesundheitsschutz, Landwirtschaft, Futtermittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
ABNA u.a.
Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court), vom 23. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit The Queen auf Antrag von 1. ABNA Ltd, 2. Denis Brinicombe (Partner einer ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division - Gültigkeit des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b und/oder des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur ...
Verfahrensgang
- EuGH, 13.01.2004 - C-453/03
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-453/03
- EuGH, 06.12.2005 - C-453/03, C-11/04, C-12/04, C-194/04
- EuGH, 01.06.2006 - C-453/03
Wird zitiert von ... (91) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).
68 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).
- EuGH, 09.11.1995 - C-465/93
Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).105 Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass das jeweilige Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens erfüllt sind, die Umstände des Falles zu untersuchen und zu prüfen hat, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, hinsichtlich dessen der Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt wird, dem Antragsteller irreversible Schäden zufügen könnte, die nicht mehr wieder gutzumachen wären, wenn die Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt werden müsste (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 29, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 41).
Zu berücksichtigen sind sowohl die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden, als auch die Besonderheit der Situation des Antragstellers, die diesen von den übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet (Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 44).
107 Insbesondere wenn der Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, muss das nationale Gericht im Übrigen die Möglichkeit haben, von dem Antragsteller hinreichende Sicherheiten, etwa eine Kaution oder eine Hinterlegung, zu verlangen (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 32, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 45).
- EuGH, 14.12.2004 - C-434/02
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).
68 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf das Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).
- EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
Viacom - "Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit"
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).
47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).
- EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112 …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
45 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).47 Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
42 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25). - EuGH, 21.02.1991 - 143/88
Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
103 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18; im Folgenden: Urteil Zuckerfabrik) ausgeführt hat, stellt das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit, ebenso wie die Nichtigkeitsklage, eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar. - EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
Die Prüfung der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2002/2 bleibe jedoch von Bedeutung, um festzustellen, ob das Verfahren zum Erlass dieser Richtlinie nicht rechtswidrig war (in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 111). - EuGH, 22.06.1989 - 103/88
Fratelli Costanzo / Comune di Milano
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
101 Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einzuhaltenden Voraussetzungen für die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor einem nationalen Gericht erfüllt seien, seien alle Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden ebenfalls verpflichtet, diese Bestimmungen selbst anzuwenden (siehe Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnrn. - EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13). - EuGH, 12.07.2005 - C-154/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER …
- EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
Spanien / Rat - "Rechtsgrundlage - Umwelt - Beschluss des Rates über den …
- EuGH, 17.02.2005 - C-134/03
Viacom Outdoor
- EuGH, 04.04.2000 - C-269/97
Kommission / Rat - "Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Rechtsgrundlage"
- EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …
- EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
Dory - "Vorläufiger Rechtsschutz - Vorabentscheidungsverfahren - Unzuständigkeit …
- EuGH, 02.03.1999 - C-422/98
Colonia Versicherung u.a. - "Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit"
- EuGH, 06.12.2005 - C-11/04
Fratelli Martini und Cargill
In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.
Ferrari Mangimi Srl (C-12/04),.
Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie (Nevedi) (C-194/04).
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.
- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 .
Wie der Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen, die den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 zugrunde liegen, ausführt, werden die Mischfuttermittelhersteller durch dieses Dekret verpflichtet, auf dem Etikett die Aufzählung der Ausgangserzeugnisse unter Angabe ihres Gewichtshundertteils in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gesamtgewicht aufzuführen.
In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-12/04 äußert der Consiglio di Stato Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/2.
In der Rechtssache C-12/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
Die Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 2004 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Rechtssache C-194/04 .
Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen in der Rechtssache C-194/04 .
Es konnte für das Parlament, den Rat und die Kommission kein Problem sein, die Rechtssache C-453/03 zu identifizieren, in der jedes dieser Organe zu dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-194/04 mitgeteilt wurde, bereits Erklärungen abgegeben hatte.
Die in der Rechtssache C-194/04 vorgelegten Fragen sind daher für zulässig zu erklären.
Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.
Anders als vom Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 dargestellt, können Futtermittel pflanzlichen Ursprungs vergleichbare Gesundheitsrisiken wie Futtermittel tierischen Ursprungs aufweisen.
Die vierte Frage des Consiglio di Stato in der Rechtssache C-12/04 geht dahin, ob die Richtlinie 2002/2 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung rechtswidrig ist, weil die Futtermittelhersteller Vorschriften unterliegen, die zu mengenmäßigen Angaben für die Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel verpflichten.
Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.
Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-12/04 fragt der Consiglio di Stato, ob die Richtlinie 2002/2 dahin auszulegen ist, dass ihre Anwendung und somit ihre Wirksamkeit von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig sind, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind.
Nevedi, Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-194/04, trägt vor, das vorlegende Gericht habe dem Gerichtshof seine zweite Frage deswegen vorgelegt, weil der Productschap in seiner Eigenschaft als für den Erlass der Regelungen auf dem Gebiet des Viehfutters in den Niederlanden zuständige Einrichtung beabsichtigt habe, die Anwendung der Vorschriften über die offene Deklaration bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-453/03 von Amts wegen auszusetzen.
Insoweit ist festzustellen, dass nationale Verwaltungsbehörden wie diejenigen in der Rechtssache C-194/04 nicht in der Lage sind, einstweilige Maßnahmen unter Einhaltung der vom Gerichtshof festgelegten Voraussetzungen zu erlassen.
Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.
Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.
Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.
- EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi
In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.
Fratelli Martini C. SpA (C-11/04),.
Ferrari Mangimi Srl (C-12/04),.
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.
- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 .
Wie der Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen, die den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 zugrunde liegen, ausführt, werden die Mischfuttermittelhersteller durch dieses Dekret verpflichtet, auf dem Etikett die Aufzählung der Ausgangserzeugnisse unter Angabe ihres Gewichtshundertteils in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gesamtgewicht aufzuführen.
In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-11/04 vertritt der Consiglio di Stato die Auffassung, angesichts der vorgetragenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahme sei eine Frage nach der Verletzung des Eigentumsrechts des Artikels 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, übernommen in Artikel 17 der am 7. Oktober 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (…ABl. C 364, S. 1), betreffend das geistige Eigentum, das Unternehmensgeheimnis und das betriebliche Know-how, nicht offensichtlich unbegründet.
In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-12/04 äußert der Consiglio di Stato Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/2.
In der Rechtssache C-11/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
In der Rechtssache C-12/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
[Identisch mit Frage 1 in der Rechtssache C-11/04].
[Identisch mit Frage 2 in der Rechtssache C-11/04].
Die Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 2004 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 haben die Fratelli Martini C. SpA (im Folgenden: Fratelli Martini) und die Cargill Srl, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-11/04, den Gerichtshof ersucht, gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.
Anders als vom Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 dargestellt, können Futtermittel pflanzlichen Ursprungs vergleichbare Gesundheitsrisiken wie Futtermittel tierischen Ursprungs aufweisen.
Die vierte Frage des Consiglio di Stato in der Rechtssache C-12/04 geht dahin, ob die Richtlinie 2002/2 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung rechtswidrig ist, weil die Futtermittelhersteller Vorschriften unterliegen, die zu mengenmäßigen Angaben für die Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel verpflichten.
Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.
Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-12/04 fragt der Consiglio di Stato, ob die Richtlinie 2002/2 dahin auszulegen ist, dass ihre Anwendung und somit ihre Wirksamkeit von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig sind, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind.
Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.
Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.
Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.
- EuGH, 04.10.2024 - C-446/21
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Rn. 40 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, das vorlegende Gericht habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es eine Antwort auf seine zweite Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für sachdienlich halte, ist die Notwendigkeit hervorzuheben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, …sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 85).
- EuGH, 14.06.2017 - C-422/16
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Rn. 49 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 63, sowie, in diesem Sinne…, Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 46). - EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
Rn. 46 Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich ist, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 45).Er hat daher entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43, sowie ABNA u. a., Randnr. 46).
Rn. 106 Nach diesem Grundsatz müssen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten erlassen können, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 14. Dezember 2004, Arnold André, C-434/02, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 45, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 47, und ABNA u. a., Randnr. 68).
- EuGH, 03.10.2013 - C-583/11
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Rn. 95 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18, und vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 103). - EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
Rn. 68 Das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit ist also in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (…vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 16…, vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C-143/88 und C-92/89, EU:C:1991:65, Rn. 18, vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 103, …und vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 95). - BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14
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Speziell zum Grundrecht der unternehmerischen Freiheit hat der Gerichtshof weiterhin darauf hingewiesen, dass dieses nicht schrankenlos gilt, sondern im Zusammenhang mit seiner gesellschaftlichen Funktion zu sehen ist (…vgl. nur EuGH 22. Januar 2013 - C-283/11 - [Sky Österreich] Rn. 45;… 6. September 2012 - C-544/10 - [Deutsches Weintor] Rn. 54 mwN; 6. Dezember 2005 - C-453/03 ua. - [ABNA ua.] Rn. 87, Slg. 2005, I-10423;… 30. Juni 2005 - C-295/03 P - [Alessandrini ua.] Rn. 86, Slg. 2005, I-5673;… 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 - [Spanien und Finnland/Parlament und Rat] Rn. 51 f., Slg. 2004, I-7789). - EuGH, 05.12.2013 - C-514/12
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Rn. 18 Des Weiteren hebt der Gerichtshof die Notwendigkeit hervor, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 20. Januar 2011, Chihabi u. a., C-432/10, Randnr. 22). - EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und verlangt, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.11.2013 - C-284/12
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Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) des Rates vom 13. Dezember 2004 …
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Rechtsprechung
| EuGH, 06.12.2005 - C-194/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
EG Art. 152 Abs. 4b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom... 28. Januar 2002Art. 1 Nr. 1b; ; Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002Art. 1 Nr. 4
- rechtsportal.de
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Rechtbank 's Gravenhage (Niederlande) vom 22. April 2004 in der Rechtssache Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi gegen Productschap Diervoeder
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-194/04
- EuGH, 07.04.2005 - C-194/04
- EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
In den verbundenen Rechtssachen C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04.betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) (C-453/03), vom Consiglio di Stato (Italien) (C-11/04 und C-12/04) und von der Rechtbank 's-Gravenhage (Niederlande) (C-194/04) mit Entscheidungen vom 23. Oktober 2003, vom 11. November 2003 und vom 22. April 2004, beim Gerichtshof jeweils eingegangen am 27. Oktober 2003, am 15. Januar 2004 und am 26. April 2004, in den Verfahren.
Fratelli Martini C. SpA (C-11/04),.
Ferrari Mangimi Srl (C-12/04),.
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia und M. Fiorilli (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte sowie durch G. Albenzio (C-194/04), avvocato dello Stato,.
- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04), H. G. Sevenster (C-453/03 und C-194/04) und J. G. M. van Bakel (C-453/03 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigten,.
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Marinou (C-453/03) und S. Charitaki (C-11/04 und C-12/04) sowie durch G. Kanellopoulos und V. Kontolaimos (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez (C-453/03, C-11/04 und C-12/04) und J. M. Rodríguez Cárcamo (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues (C-453/03) und R. Loosli-Surrans (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch E. Waldherr (C-453/03) sowie durch M. Moore, G. Ricci (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) und A. Baas (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch T. Middleton und F. Ruggeri Laderchi (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch A.-M. Colaert (C-194/04) als Bevollmächtigte,.
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und P. Jacob (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) sowie durch C. Cattabriga (C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04) als Bevollmächtigte,.
Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 .
Wie der Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen, die den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 zugrunde liegen, ausführt, werden die Mischfuttermittelhersteller durch dieses Dekret verpflichtet, auf dem Etikett die Aufzählung der Ausgangserzeugnisse unter Angabe ihres Gewichtshundertteils in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gesamtgewicht aufzuführen.
In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-11/04 vertritt der Consiglio di Stato die Auffassung, angesichts der vorgetragenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahme sei eine Frage nach der Verletzung des Eigentumsrechts des Artikels 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, übernommen in Artikel 17 der am 7. Oktober 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (…ABl. C 364, S. 1), betreffend das geistige Eigentum, das Unternehmensgeheimnis und das betriebliche Know-how, nicht offensichtlich unbegründet.
In dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-12/04 äußert der Consiglio di Stato Zweifel an der Anwendbarkeit der Richtlinie 2002/2.
In der Rechtssache C-11/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
In der Rechtssache C-12/04 hat der Consiglio di Stato beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
[Identisch mit Frage 1 in der Rechtssache C-11/04].
[Identisch mit Frage 2 in der Rechtssache C-11/04].
Die Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 2004 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 haben die Fratelli Martini C. SpA (im Folgenden: Fratelli Martini) und die Cargill Srl, Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-11/04, den Gerichtshof ersucht, gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Mit Buchstabe a der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, mit der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie mit der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 ersuchen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen, über die Gültigkeit von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu entscheiden, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Vorschriften darstelle, namentlich angesichts dessen, dass sie die Etikettierung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs beträfen.
Anders als vom Consiglio di Stato in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 dargestellt, können Futtermittel pflanzlichen Ursprungs vergleichbare Gesundheitsrisiken wie Futtermittel tierischen Ursprungs aufweisen.
Die vierte Frage des Consiglio di Stato in der Rechtssache C-12/04 geht dahin, ob die Richtlinie 2002/2 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung rechtswidrig ist, weil die Futtermittelhersteller Vorschriften unterliegen, die zu mengenmäßigen Angaben für die Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel verpflichten.
Mit Buchstabe c der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Mit Buchstabe b der Vorlagefrage in der Rechtssache C-453/03, der dritten Frage in der Rechtssache C-11/04 und der ersten Frage Buchstabe b in der Rechtssache C-194/04 haben die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Wesentlichen ferner ersucht, sich zur Gültigkeit der Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 zu äußern, weil diese gegen die Grundrechte, insbesondere gegen das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung, verstießen.
Mit seiner dritten Frage in der Rechtssache C-12/04 fragt der Consiglio di Stato, ob die Richtlinie 2002/2 dahin auszulegen ist, dass ihre Anwendung und somit ihre Wirksamkeit von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig sind, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind.
Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.
Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.
Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/04 und C-12/04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.
- EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).
- EuGH, 09.11.1995 - C-465/93
Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (I) / Bundesamt für Ernährung und …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass das jeweilige Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Dringlichkeit und der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens erfüllt sind, die Umstände des Falles zu untersuchen und zu prüfen hat, ob die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts, hinsichtlich dessen der Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt wird, dem Antragsteller irreversible Schäden zufügen könnte, die nicht mehr wieder gutzumachen wären, wenn die Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt werden müsste (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 29, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 41).
Zu berücksichtigen sind sowohl die kumulative Wirkung, die eintreten würde, wenn zahlreiche Gerichte aus ähnlichen Gründen ebenfalls Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden, als auch die Besonderheit der Situation des Antragstellers, die diesen von den übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet (Urteil Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 44).
Insbesondere wenn der Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, muss das nationale Gericht im Übrigen die Möglichkeit haben, von dem Antragsteller hinreichende Sicherheiten, etwa eine Kaution oder eine Hinterlegung, zu verlangen (Urteile Zuckerfabrik, Randnr. 32, und Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Randnr. 45).
- EuGH, 14.12.2004 - C-434/02
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile Arnold André, Randnr. 68, und Swedish Match, Randnr. 70, sowie Urteil vom 12. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 115).
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteile Arnold André, Randnr. 45, und Swedish Match, Randnr. 47).
Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Arnold André, Randnr. 46, Swedish Match, Randnr. 48, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 52).
- EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
Viacom - "Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit"
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).So hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (vgl. insbesondere Beschluss Viacom, Randnr. 16, und Urteil vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C-318/00, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I-905, Randnr. 43).
Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).
- EuGH, 12.04.2005 - C-145/03
DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112 …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Oktober 2002 in der Rechtssache C-190/02, Viacom, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 mit weiteren Nachweisen, Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-134/03, Viacom Outdoor, Slg. 2005, I-1167, und Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03, Keller, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29).Diese Anforderungen beruhen insbesondere darauf, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben (Beschlüsse vom 2. März 1999 in der Rechtssache C-422/98, Colonia Versicherung u. a., Slg. 1999, I-1279, Randnr. 5, und Viacom, Randnr. 14, sowie Urteil Keller, Randnr. 30).
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 27, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25). - EuGH, 21.02.1991 - 143/88
Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und …
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 18; im Folgenden: Urteil Zuckerfabrik) ausgeführt hat, stellt das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit, ebenso wie die Nichtigkeitsklage, eine Form der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane dar. - EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Die Prüfung der Rechtsgrundlage der Richtlinie 2002/2 bleibe jedoch von Bedeutung, um festzustellen, ob das Verfahren zum Erlass dieser Richtlinie nicht rechtswidrig war (in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 111). - EuGH, 22.06.1989 - 103/88
Fratelli Costanzo / Comune di Milano
Auszug aus EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
Wenn die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einzuhaltenden Voraussetzungen für die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor einem nationalen Gericht erfüllt seien, seien alle Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden ebenfalls verpflichtet, diese Bestimmungen selbst anzuwenden (siehe Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnrn. - EuGH, 26.11.1996 - C-68/95
T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- EuGH, 12.07.2005 - C-154/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER …
- EuGH, 30.01.2001 - C-36/98
Spanien / Rat - "Rechtsgrundlage - Umwelt - Beschluss des Rates über den …
- EuGH, 17.02.2005 - C-134/03
Viacom Outdoor
- EuGH, 04.04.2000 - C-269/97
Kommission / Rat - "Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Rechtsgrundlage"
- EuGH, 21.01.2003 - C-318/00
Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins - Vorabentscheidungsersuchen - Freier …
- EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
Dory - "Vorläufiger Rechtsschutz - Vorabentscheidungsverfahren - Unzuständigkeit …
- EuGH, 02.03.1999 - C-422/98
Colonia Versicherung u.a. - "Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit"
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Rechtsprechung
| EuGH, 07.04.2005 - C-194/04 |
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-194/04
- EuGH, 07.04.2005 - C-194/04
- EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-194/04 |
Verfahrensgang
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- EuGH, 07.04.2005 - C-194/04
- EuGH, 06.12.2005 - C-194/04
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