Rechtsprechung
| EuGH, 10.09.2014 - C-34/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kušionová
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Verbraucherkreditvertrag - Art. 1 Abs. 2 - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende Klausel - Geltungsbereich der Richtlinie - Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zum Verbraucherschutz bei Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim ("Kusionová")
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Grundpfandsicherung von Verbraucherdarlehen durch AGB; AGB als Wiederholung zwingender Bestimmungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim vor
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bestellung einer Immobiliarsicherheit - und der Verbraucherschutz
- Jurion (Kurzinformation)
Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im Fall der Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim
- zbb-online.com (Leitsatz)
RL 93/13/EWG Art. 1; EuGRC Art. 7, 38, 47
Zum Verbraucherschutz bei Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim ("Kusionová") - nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Bestellung einer Immobiliarsicherheit auf ein Eigenheim
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Kusionová
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Krajský súd v Presove - Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai ...
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 116
- WM 2015, 324
Wird zitiert von ... (54) Zitiert selbst (17)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).Rn. 6 Die Erwägungsgründe 12 bis 14 und 24 der Richtlinie 93/13 lauten wie folgt:.
Rn. 7 Art. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.
Rn. 29 Da die Vertragsklauseln, die das vorlegende Gericht zu prüfen hat, möglicherweise als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen seien und eine dieser Klauseln auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, ist dieses Gericht der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung des Unionsrechts abhängt.
Sind die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2005/29 im Licht von Art. 38 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung entgegenstehen, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, und obwohl die Parteien hinsichtlich der Frage, ob es sich um unzulässige Vertragsbedingungen handelt, widerstreitende Ansichten vertreten?.
Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag mit einem Verbraucher enthaltene Vertragsbedingung, die von diesem ohne anwaltlichen Beistand vereinbart wird und die es dem Gläubiger ermöglicht, ohne gerichtliche Kontrolle die außergerichtliche Vollstreckung in ein Pfand zu betreiben, den unionsrechtlichen Grundsatz der amtswegigen gerichtlichen Kontrolle von Vertragsklauseln umgeht und daher auch dann missbräuchlich ist, wenn der Wortlaut dieser Vertragsklausel aus einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift stammt?.
Mit den ersten beiden Vorlagefragen erstrebe das vorlegende Gericht vielmehr eine Beurteilung, ob die nationalen Verfahrensvorschriften mit der Richtlinie 93/13 in Einklang stünden.
Rn. 39 Zunächst ist festzustellen, dass die erste Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betrifft.
Rn. 40 Zum Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist ferner anzumerken, dass es die Bedeutung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 betrifft, mit denen der Unionsgesetzgeber jeweils eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorgesehen hat, definiert hat, wann eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, die Regel aufgestellt hat, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher unverbindlich ist, und festgelegt hat, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird.
Rn. 41 Mithin sind die Vorlagefragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.
Rn. 43 In diesem Sinne sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
Rn. 46 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 38 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die die Beitreibung einer auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhenden Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts erlaubt.
Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (…vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 52).
Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (…Urteile Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
Rn. 49 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbraucherkreditverträge ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/13 keinerlei Hinweis in Bezug auf die Verwertung von Sicherheiten enthält.
Rn. 53 Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (…vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).
Rn. 56 Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (…Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).
Rn. 58 Zur Wahrung der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte sind die Mitgliedstaaten im Übrigen nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um der Verwendung als missbräuchlich anzusehender Klauseln ein Ende zu setzen.
Rn. 65 Im Unionsrecht ist die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht, das das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen hat.
Rn. 66 Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).
Rn. 68 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln gegründete Forderung durch die außergerichtliche Verwertung eines vom Verbraucher als Sicherheit bestellten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 70 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer Klausel, die in einem von einem Gewerbetreibenden mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag enthalten ist, auch dann entgegensteht, wenn diese Klausel mit einer Rechtsvorschrift übereinstimmt.
Rn. 72 Soweit das vorlegende Gericht sich umfassend darauf bezieht, dass Vertragsklauseln, die auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts beruhen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen sind, ist zu berücksichtigen, dass deren Art. 1 Abs. 2, obwohl im Vorabentscheidungsersuchen nicht erwähnt, stillschweigend, aber notwendigerweise Gegenstand der vierten Vorlagefrage ist.
Rn. 74 Während Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 deren Anwendungsbereich festlegt, nimmt Art. 1 Abs. 2 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, hiervon aus.
Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 gefährdet wäre, wenn ein Fall wie der des Ausgangsverfahrens unter eine solche Ausnahme fiele.
Rn. 76 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (…vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).
Rn. 80 Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthalten ist, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 81 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 seien dahin auszulegen, dass der außergerichtlichen Verwertung einer Sicherheit wie der im Ausgangsverfahren zwingend eine richterliche Prüfung vorausgehen muss, beantragt die slowakische Regierung, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken.
Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach eine auf möglicherweise missbräuchlichen Vertragsklauseln beruhende Forderung im Wege der außergerichtlichen Verwertung eines vom Verbraucher eingeräumten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist..
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Vertragsklausel nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn sie auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist..
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 50 Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 46).Rn. 53 Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).
Rn. 57 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Fristenkombination, wie sie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, weder mit der Frist von 20 Tagen vergleichbar, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) zugrunde lag, noch mit den Umständen, die in der Rechtssache, die zu dem Urteil Aziz (EU:C:2013:164, Rn. 57 bis 59) geführt hat, vorlagen und unter denen der Rechtsbehelf des Verbrauchers gegen derartige Maßnahmen zum Scheitern verurteilt war.
Rn. 63 Der Verlust der Familienwohnung ist nämlich nicht nur geeignet, das Recht des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 61), sondern bringt die Familie des betroffenen Verbrauchers in eine besonders gefährdete Lage (…vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Sánchez Morcillo und Abril García, EU:C:2014:1388, Rn. 11).
Rn. 66 Was speziell die Folgen betrifft, die mit der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung verbunden sind, hat der Gerichtshof bereits betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 59).
Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, …sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).
- EuGH, 27.02.2014 - C-470/12
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Pohotovosť, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Gebote gelten für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 (vgl. in diesem Sinne Urteil Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 52).
Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).
Rn. 50 Jedenfalls ist es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung der nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 46).
Rn. 56 Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47).
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. L 95, S. 29) und 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates sowie der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (…ABl. L 149, S. 22) im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie des Urteils Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).Ist das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Simmenthal (EU:C:1978:49) dahin zu verstehen, dass für die Erreichung des Zwecks der in der ersten Frage angeführten Richtlinien das nationale Gericht im Licht von Art. 38 der Charta die innerstaatlichen Bestimmungen wie § 151j Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der im Ausgangsverfahren einschlägigen Regelung unangewandt lässt, die es dem Gläubiger ermöglicht, im Wege der Zwangsvollstreckung in eine als Sicherheit dienende Immobilie des Verbrauchers eine auf unzulässigen Vertragsbedingungen beruhende Leistung zu fordern, ohne dass diese Vertragsbedingungen durch ein Gericht geprüft werden, wodurch ihre amtswegige gerichtliche Kontrolle verhindert wird, obwohl die Parteien widerstreitende Ansichten vertreten?.
Bejahendenfalls möchte dieses Gericht wissen, ob diese innerstaatlichen Vorschriften entsprechend der mit dem Urteil Simmenthal (EU:C:1978:49) begründeten Rechtsprechung außer Betracht zu bleiben haben.
Rn. 69 Angesichts dieser Antwort auf den ersten Teil der ersten drei Fragen ist es nicht erforderlich, deren zweiten Teil, der die Bedeutung des Urteils Simmenthal (EU:C:1978:49) für eine nationale Regelung betrifft, die die außergerichtliche Verwertung einer Sicherheit erlaubt, zu beantworten.
- EuGH, 21.03.2013 - C-92/11
Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 76 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).Rn. 78 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Urteil RWE Vertrieb (EU:C:2013:180), dass diese Ausnahme vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt.
Rn. 79 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen hat, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil RWE Vertrieb, EU:C:2013:180, Rn. 26).
- EuGH, 30.04.2014 - C-26/13
Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 48 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22).Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, Kásler und Káslerné Rábai, EU:C:2014:282, Rn. 45, …sowie Beschluss Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 25).
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 53 Außerdem sind die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 62).Rn. 57 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung ist die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Fristenkombination, wie sie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellt ist, weder mit der Frist von 20 Tagen vergleichbar, um die es in der Rechtssache ging, die dem Urteil Banco Español de Crédito (EU:C:2012:349) zugrunde lag, noch mit den Umständen, die in der Rechtssache, die zu dem Urteil Aziz (…EU:C:2013:164, Rn. 57 bis 59) geführt hat, vorlagen und unter denen der Rechtsbehelf des Verbrauchers gegen derartige Maßnahmen zum Scheitern verurteilt war.
- EuGH, 27.03.2014 - C-565/12
Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 59 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, müssen die Mitgliedstaaten, denen die Wahl der Maßregeln für Verstöße gegen das Unionsrecht überlassen bleibt, vor allem darauf achten, dass diese einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil LCL Le Crédit Lyonnais, C-565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Rn. 56 Auch wenn die Richtlinie 93/13 in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht vorschreibt (…Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Pohotovosť, EU:C:2014:101, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47). - EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
Vicoplus u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil Vicoplus u. a., C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …
- EuGH, 05.06.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Beschleunigtes Verfahren
- EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 05.12.2013 - C-413/12
Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León - …
- EuGH, 03.04.2014 - C-342/13
Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank …
- EuGH, 08.11.2012 - C-433/11
SKP - Vorabentscheidungsersuchen - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen …
- EuGH, 04.06.2015 - C-497/13
Faber - Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf
Rn. 43 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. insbesondere Urteil Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.03.2019 - C-681/17
Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine …
Rn. 34 Insoweit ist Art. 16 Buchst. e der Richtlinie 2011/83, der eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, als unionsrechtliche Vorschrift, die die zu Schutzzwecken gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77). - Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Rn. 2 Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kušionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.Es verwies auf das Urteil Kušionová und legte dieses Urteil dahin aus, dass auch missbräuchliche Klauseln einem Verkauf der Wohnung der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht entgegenstehen.
Rn. 82 Im Urteil Kušionová ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská im Wesentlichen gefolgt.
Rn. 83 Das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kušionová setzt voraus, dass wirksame Mittel vorhanden sind, um sich gegen eine auf potenziell missbräuchliche Klauseln gestützte Vollstreckung zu wehren.
Rn. 84 Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kušionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen{FN-VERWEIS:30}.
Rn. 85 Unter Berücksichtigung aller in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Umstands, dass das zuständige nationale Gericht dem Anschein nach die Möglichkeit hatte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil Kušionová entschieden, dass diese Möglichkeit im Rahmen des slowakischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens "als angemessenes und wirksames Mittel [erscheint], der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist".
Rn. 86 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Urteil Kušionová dahin ausgelegt habe, dass der außergerichtliche Verkauf einer Immobilie, einschließlich der Wohnung eines Verbrauchers, zulässig sei .
Das vorlegende Gericht ist im Grundsatz der Auffassung, dass diese nationale Rechtsprechung nicht richtig sei, und hinterfragt die Prämissen, auf die das Urteil Kušionová gestützt wurde.
{FN:9} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (…C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
{FN:15} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).
{FN:29} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 55, 60, 61).
{FN:30} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 58).
{FN:31} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 62).
{FN:32} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 64).
{FN:33} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 65).
{FN:35} Urteil vom 10. September 2014 (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66).
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
Rn. 58 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bestimmungen, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz, insbesondere von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen, eng auszulegen (st. Rspr.;… vgl. nur EuGH, C-185/10, juris Rn. 31 - Kommission / Polen; C-34/13, WM 2015, 324 Rn. 77 - Kušionová;… C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 34 - slewo). - EuGH, 20.09.2017 - C-186/16
Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …
Rn. 25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 71, …sowie vom 15. Februar 2017, W und V, C-499/15, EU:C:2017:118, Rn. 45).Rn. 27 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt (Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 76, sowie in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 25).
Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78).
Rn. 29 Daher hat das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die dispositiv sind und daher von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 26, und vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79).
Rn. 31 Bei dieser erforderlichen Prüfung hat das nationale Gericht zu berücksichtigen, dass die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden, eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen …
{FN:12} - Urteil Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56).{FN:19} - Vgl. u. a. Urteile Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 52) sowie Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).
{FN:20} - Vgl. Urteile Banif Plus Bank (…C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 29), Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35) sowie Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47).
{FN:22} - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (…C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), Mostaza Claro (…C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 44), Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 32), Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 22) sowie Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48).
{FN:33} - Vgl. Urteile Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), Pohotovosť (…C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), Barclays Bank (…C-280/13, EU:C:2014:279, Rn. 37), Sánchez Morcillo und Abril García (…C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31) und Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (…C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759, Rn. 45).
{FN:35} - Vgl. Urteile Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (…C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34) sowie Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52).
{FN:36} - Vgl. Urteile Banco Español de Crédito (…C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 55), Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 62) sowie Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 53).
- EuGH, 18.12.2014 - C-449/13
Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information …
Rn. 25 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist daran zu erinnern, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (Urteil Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …
Gleichwohl können die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 77 Im vorliegenden Fall stellt zum einen die Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob bestimmte Klauseln missbräuchlich und die obligatorischen Informationen angegeben sind, eine Verfahrensregel dar, die nicht einen Einzelnen, sondern die Gerichte trifft (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 67, …sowie vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC, C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine solche Beurteilung ist gerechtfertigt, da diese Klauseln in ihrer Gesamtheit anwendbar sind, und zwar unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass ihnen vollständig nachgekommen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13
Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz - …
{FN:14} - Vgl. z. B. Urteil Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:23} - Vgl. z. B. Urteile Sánchez Morcillo und Abril García (…EU:C:2014:2099, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kušionová (EU:C:2014:2189, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:30} - Vgl. z. B. Urteil Kušionová (EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:31} - Vgl. z. B. Urteil Kušionová (EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:35} - Urteil Kušionová (EU:C:2014:2189, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) (nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verbraucher keine Klage zur Geltendmachung seiner Rechte erhoben).
- BGH, 27.03.2025 - I ZB 68/24
Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer …
Rn. 17 Insbesondere kann die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt wird, nicht nur das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kennt, auszugleichen, sondern auch bei völliger Untätigkeit des Verbrauchers, die zur Rechtskraft einer Entscheidung führt, einem dagegen eingelegten Rechtsbehelf abzuhelfen (…vgl. EuGH, EWS 2009, 475 [juris Rn. 47] - Asturcom Telecomunicaciones; EuGH, Urteil vom 10. September 2014 - C-34/13, ZIP 2015, 116 [juris Rn. 56] - Kušionová;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-32/14, juris Rn. 62 - ERSTE Bank Hungary;… Urteil vom 17. Mai 2022 - C-869/19, NJW 2022, 2247 [juris Rn. 28] - Unicaja Banco;… EuGH, WM 2022, 1320 [juris Rn. 44] - Ibercaja Banco). - EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten …
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
- EuGH, 01.10.2015 - C-32/14
ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 23.04.2015 - C-96/14
Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent, …
- EuGH, 07.11.2019 - C-349/18
Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-598/15
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 18.12.2025 - C-417/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …
- EuGH, 10.06.2021 - C-303/20
Ultimo Portfolio Investment (Luxemburg) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die …
- EuGH, 04.07.2024 - C-288/24
Stegmon - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Strafverfahren - …
- EuGH, 20.11.2014 - C-666/13
Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der …
- EuGH, 26.03.2020 - C-779/18
Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-535/15
Pinckernelle - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer …
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Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines …
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Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung …
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SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 10.04.2018 - C-125/18
Gómez del Moral Guasch
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19
Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
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Aqua Med - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
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Unicaja Banco und Caixabank - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - …
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oder Mietpreises nicht entgegen
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Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung …
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ANTONOPOULOU c. GRÈCE
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Wathelet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 20.12.2017 - C-492/16
Incyte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …
- EuGH, 30.06.2022 - C-170/21
Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive) - Vorlage …
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Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …
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Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat) - Vorlage zur …
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EuGH, 07.12.2017 - C-598/15
Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16
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- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17
Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-351/23
GR REAL - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
- EGMR, 16.04.2024 - 40669/16
DIMITROVA v. BULGARIA
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14
Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-95/14
UNIC und Uni.co.pel - Kennzeichnungspflicht mit der Angabe des Warenursprungs - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-71/14
East Sussex County Council - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-607/13
Cimmino u.a. - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Voraussetzungen für neue …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-778/18
Association française des usagers de banques - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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