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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2020 - C-372/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37228
EuGH, 25.11.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,37228)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessene Preise" - Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten - Faktische Monopolstellung - Beherrschende Stellung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessene Preise" - Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten - Faktische Monopolstellung - Beherrschende Stellung - ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 102, 267 AEUV
    Preismissbrauch: Berechnungsmethoden für Tarife einer Urheberrechtsverwertungsgesellschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Urheberrecht: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 225
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 28 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, …und vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

    Rn. 30 Im Rahmen dieser Feststellung hat das Gericht insbesondere die Besonderheiten des Urheberrechts zu berücksichtigen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Urheber urheberrechtlich geschützter Musikwerke an einer Vergütung für die Nutzung dieser Werke und dem Interesse der Nutzer zu finden, diese Werke unter angemessenen Bedingungen nutzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 30 und 31).

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, die sich auf einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen von Fernsehgesellschaften aus der Ausstrahlung von für die Allgemeinheit bestimmten Sendungen, der Werbung oder von Abonnements belaufen, außerdem entschieden, dass diese Gebühren, da sie auf der Grundlage der Einnahmen der Fernsehgesellschaften berechnet werden, mit dem wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistung grundsätzlich in einen vernünftigen Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 34 und 37).

    Diese Gegenleistung ist indessen im Hinblick auf den Wert dieser Nutzung im Wirtschaftsverkehr zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 36), der u. a. von der tatsächlichen Zahl der Personen abhängt, die in den Genuss der geschützten Werke kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und von der Bedeutung der Nutzung dieser Musikwerke für die in Rede stehende Veranstaltung.

    Rn. 50 Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit betont hat, muss eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei den von ihr erhobenen Gebühren berücksichtigen, in welchem quantitativen Umfang urheberrechtlich geschützte Musikwerke tatsächlich genutzt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 39, …sowie vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 143).

    Rn. 52 Nach dieser Klarstellung ist hinzuzufügen, dass außerdem aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Anwendung einer Tarifskala für Gebühren, die den quantitativen Umfang der tatsächlich aufgeführten Musikwerke berücksichtigt, missbräuchlich sein kann, wenn es eine alternative Methode gibt, nach der die Nutzung dieser Werke präziser bestimmt und bemessen werden kann, und wenn diese Methode geeignet ist, dasselbe legitime Ziel des Schutzes der Interessen der Urheber, Komponisten und Musikverleger zu verwirklichen, ohne dass sie zugleich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten der Verwaltung der Vertragsbestände und der Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Musikwerke führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 40).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 29 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 19, und vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 32).

    Rn. 37 Insoweit ist erstens, was die Frage angeht, ob eine Verwertungsgesellschaft gegen Art. 102 AEUV verstoßen kann, indem sie gegenüber Festivalveranstaltern eine Tarifskala zwingend festlegt, deren Gebühren auf der Grundlage der mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen berechnet werden, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die als urheberrechtliche Vergütung für die öffentliche Darbietung aufgezeichneter Musikwerke in Diskotheken erhoben wurden und deren Betrag auf der Grundlage des Bruttoumsatzes dieser Diskotheken berechnet wurde, bereits festgestellt hat, dass derartige Gebühren als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen sind und dass ihre Erhebung als solche kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 15, 18, 20 und 21, sowie vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 45).

    Rn. 40 SABAM verfolgt nämlich, indem sie eine solche Tarifskala zwingend festlegt, ein legitimes Ziel, und zwar die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Nutzern ihrer Musikwerke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 31).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Verwaltungsgesellschaft wie SABAM um ein Unternehmen handelt, auf das Art. 102 AEUV Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 80).

    Rn. 27 Bei einer Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt, ist nämlich anzunehmen, dass sie eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, …und vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Biedrība "Autortiesību un komunicēšanās …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 28 Der Gerichtshof hat in Bezug auf die Gebühren, die Verwertungsgesellschaften einfordern, wiederholt entschieden, dass das Verhalten solcher Unternehmen missbräuchlich sein und damit unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen kann, wenn sie beim Festlegen der Gebührenhöhe einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihnen erbrachten Leistung verlangen, die darin besteht, den Nutzern das gesamte von ihnen verwaltete Repertoire urheberrechtlich geschützter Musikwerke zur Verfügung zu stellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 27. Februar 2014, OSA, C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88, und vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35).

    Rn. 31 Insoweit hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass ermittelt werden muss, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und dem tatsächlich verlangten Preis besteht, und dass, wenn dies der Fall sein sollte, zu prüfen ist, ob ein Preis erzwungen wurde, der, sei es absolut, sei es im Vergleich zu den in Wettbewerb stehenden Dienstleistungen, unangemessen ist; der Gerichtshof hat aber auch festgestellt, dass es noch andere Methoden gibt, um die etwaige Überhöhtheit eines Preises zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Insbesondere in Bezug auf die von Verwertungsgesellschaften auferlegten Gebühren können diese Methoden, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, an einem Vergleich zwischen dem Preis, dessen Angemessenheit bestritten wird, und Bezugsgrößen wie etwa denjenigen Preisen ansetzen, die das beherrschende Unternehmen in der Vergangenheit für gleiche Dienstleistungen auf demselben relevanten Markt verlangte, oder etwa denjenigen Preisen, die ein solches Unternehmen für andere Dienstleistungen oder gegenüber anderen Kundenkategorien verlangte, oder auch denjenigen Preisen, die andere Unternehmen für die gleiche Dienstleistung oder für vergleichbare Dienstleistungen auf anderen nationalen Märkten verlangten, jedoch nur, soweit dieser Vergleich auf einheitlicher Grundlage vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne insbesondere für die letztgenannte Vergleichsgrundlage Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.1987 - 402/85

    Basset / SACEM

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 29 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 19, …und vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 32).

    Rn. 37 Insoweit ist erstens, was die Frage angeht, ob eine Verwertungsgesellschaft gegen Art. 102 AEUV verstoßen kann, indem sie gegenüber Festivalveranstaltern eine Tarifskala zwingend festlegt, deren Gebühren auf der Grundlage der mit dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Bruttoeinnahmen berechnet werden, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Gebühren, die als urheberrechtliche Vergütung für die öffentliche Darbietung aufgezeichneter Musikwerke in Diskotheken erhoben wurden und deren Betrag auf der Grundlage des Bruttoumsatzes dieser Diskotheken berechnet wurde, bereits festgestellt hat, dass derartige Gebühren als übliche Verwertung eines Urheberrechts anzusehen sind und dass ihre Erhebung als solche kein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 1987, Basset, 402/85, EU:C:1987:197, Rn. 15, 18, 20 und 21, …sowie vom 13. Juli 1989, Tournier, 395/87, EU:C:1989:319, Rn. 45).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Diese Gegenleistung ist indessen im Hinblick auf den Wert dieser Nutzung im Wirtschaftsverkehr zu beurteilen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 36), der u. a. von der tatsächlichen Zahl der Personen abhängt, die in den Genuss der geschützten Werke kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und von der Bedeutung der Nutzung dieser Musikwerke für die in Rede stehende Veranstaltung.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Rn. 50 Wie der Gerichtshof bereits bei anderer Gelegenheit betont hat, muss eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung bei den von ihr erhobenen Gebühren berücksichtigen, in welchem quantitativen Umfang urheberrechtlich geschützte Musikwerke tatsächlich genutzt wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 39, sowie vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 143).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (…Urteile vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 26, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2019 - C-666/18

    IT Development - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …

    Auszug aus EuGH, 25.11.2020 - C-372/19
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 18. Dezember 2019, 1T Development, C-666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 26, …und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C-263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-161/24

    OSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Rn. 13 Nach Auffassung von OSA hätte die tschechische Wettbewerbsbehörde prüfen müssen, ob ihre Preisbildungspraxis nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22), aufgestellten Kriterien, die in den Urteilen vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (C-177/16, EU:C:2017:689), sowie vom 25. November 2020, SABAM (C-372/19, im Folgenden: Urteil SABAM, EU:C:2020:959), auf den besonderen Kontext von Verwertungsgesellschaften angewandt worden seien, als eine Praxis missbräuchlicher Preise angesehen werden könne.

    Rn. 15 Als Erstes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es das Vorbringen von OSA zu prüfen habe, wonach der Rechtsstreit nicht durch bloße Anwendung der im Urteil SABAM aufgestellten Grundsätze entschieden werden könne.

    Rn. 27 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte in Bezug auf eine bestimmte Kategorie geschützter Werke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über ein Monopol verfügt und gegen Zahlung von Gebühren diese Werke Wirtschaftsteilnehmern zugänglich macht, damit diese sie öffentlich wiedergeben können, als ein Unternehmen anzusehen ist, das eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts im Sinne von Art. 102 AEUV innehat (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die etwaige Überhöhtheit solcher Gebühren ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Insoweit sind nicht nur der wirtschaftliche Wert der Leistung als solcher, die in der kollektiven Rechtewahrnehmung besteht, sondern sind auch die Art und der Umfang der Nutzung der Werke sowie der durch diese Nutzung generierte wirtschaftliche Wert zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 30).

    Rn. 34 Ganz allgemein müsste die bei dieser Gesellschaft erhobene Gebühr, die auch auf Pauschaltarifen beruhen kann, zumindest eine Schätzung des tatsächlich genutzten quantitativen Umfangs urheberrechtlich geschützter Werke berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 50).

    Rn. 35 Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten über die Belegungsrate der Hotelbetriebe sowie der vorhandenen technischen Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteil SABAM, Rn. 55), wobei es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob es OSA möglich war, bei der Festlegung der Gebühren die voraussichtliche Belegungsrate der Hotelbetriebe zu berücksichtigen, ohne dass dies zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung der Kosten führt, die ihr für die Verwaltung der Verträge zwischen ihr und den Nutzern der geschützten Werke sowie für die Überwachung der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke entstehen.

    Rn. 39 Was schließlich die Frage betrifft, ob, wie OSA geltend macht, bei der Beurteilung der Frage, ob die von einer Verwertungsgesellschaft verlangten Preise möglicherweise überhöht sind, zu prüfen ist, ob ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den dieser Gesellschaft tatsächlich entstandenen Kosten und den verlangten Preisen besteht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Heranziehung dieses Vergleichs zwischen den Preisen und den Kosten im Rahmen dieser Beurteilung nicht zwingend erforderlich ist, da es andere Methoden gibt, um zu ermitteln, ob die verlangten Preise übertrieben hoch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība, C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 36 und 37 sowie SABAM, Rn. 31).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 89/20

    EU-Kartellrechtliches Missbrauchsverbot: Beanstandung des Preissystems eines …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (…vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands;… vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland;… vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; vom 25. November 2020 - C-372/19, WRP 2021, 316 Rn. 28 - SABAM/Weareone.World;… BGH, N&R 2021, 56 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhung solcher Entgelte vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zum Ganzen EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 29, 31 f. - SABAM/Weareone.World, mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 102 AEUV anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Entgelt unangemessen überhöht ist, die Vorgaben der sektoralen Preisregulierung als Maßstab dienen können, um den Besonderheiten der jeweils betroffenen Märkte Rechnung zu tragen (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. April 1989 - C-66/86 Rn. 43 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 21, 30 - SABAM/Weareone.World).

  • BGH, 08.02.2022 - KZR 8/21

    Kartellsache: Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines …

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Preis missbräuchlich überhöht, wenn der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten genutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei hinreichend wirksamem Wettbewerb nicht erhalten hätte, und daher Preise hat durchsetzen können, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen (…vgl. EuGH, Urteile vom 14. Februar 1978 - Rs. 27/76, Slg. 1978, 207 Rn. 248/257 - United Brands;… vom 11. November 1986 - C-226/84, Slg. 1986, 3263 Rn. 27 - British Leyland;… vom 16. Juli 2009, Rs. C-385/07 P, Slg. 2009 I 6155 Rn. 142 - Duales System Deutschland/Kommission; vom 25. November 2020 - C-372/19, WRP 2021, 316 Rn. 28 - SABAM/Weareone.World;… BGH, N&R 2021, 56 Rn. 66 - Stationspreissystem II).

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die etwaige Überhöhung solcher Entgelte vor dem Hintergrund des konkreten Falles, mit dem es befasst ist, und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. zum Ganzen EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 29, 31 f. - SABAM/Weareone.World, mwN).

    Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 102 AEUV anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Entgelt unangemessen überhöht ist, die Vorgaben der sektoralen Preisregulierung als Maßstab dienen können, um den Besonderheiten der jeweils betroffenen Märkte Rechnung zu tragen (vgl. EuGH…, Urteil vom 11. April 1989 - C-66/86 Rn. 43 - Ahmed Saeed Flugreisen; EuGH, WRP 2021, 316 Rn. 21, 30 - SABAM/Weareone.World).

  • BGH, 25.07.2024 - I ZR 27/23

    Gesamtvertrag Kabelweitersendung - Festsetzung eines urheberrechtlichen …

    So stellt es eine übliche Verwertung des Urheberrechts dar, wenn eine Verwertungsgesellschaft bei der Bemessung ihrer Tarife auf die mit dem Verkauf von Eintrittskarten für ein Festival erzielten Bruttoeinnahmen abstellt, auch wenn die Höhe der Bruttoeinnahmen nicht nur auf der Wiedergabe der Musikwerke, sondern auch auf Umständen beruht, die keinen Zusammenhang zu den aufgeführten Musikwerken aufweisen (zum Beispiel das Bemühen der Veranstalter, diese Festivals zu einem "vollkommenen Erlebnis" zu machen, angebotene Infrastruktur, Qualität der auftretenden oder ausführenden Künstler), sofern die verlangten Gebühren im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung der Werke, in Ansehung des durch diese Nutzung generierten wirtschaftlichen Werts und in Anbetracht des wirtschaftlichen Werts der von dieser Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen nicht überhöht sind (zu Art. 102 AEUV vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2020 - C-372/19, GRUR 2021, 95 [juris Rn. 36 bis 48 und 60] = WRP 2021, 316 - SABAM).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    {FN:114} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22), vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra/Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA-LAA), und vom 25. November 2020, SABAM (C-372/19, EU:C:2020:959, Rn. 28, im Folgenden: Urteil SABAM).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von …

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959' Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2021 - C-21/20

    Balgarska natsionalna televizia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (…Urteile vom 5. März 2020, X [Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen], C-48/19, EU:C:2020:169, Rn. 35, und vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh- …

    Angemessen ist nur eine solche Vergütungsregelung, die in der Gesamtschau der gesamtvertraglichen Regelungen sicherstellt, dass der wirtschaftliche Wert der jeweiligen Werknutzung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Nutzung angemessen abgebildet wird und die Rechteinhaber angemessen an der Nutzung ihrer Werke beteiligt werden (EuGH, Urt. v. 25. November 2020, Az. C-372/19, GRUR 2021, 95, 97 ff. Tz. 30, 48 - SABAM).
  • EuGH, 10.07.2025 - C-37/24

    DADA Music und UPFR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

    Rn. 75 In diesem Zusammenhang obliegt es dem nationalen Gericht, insbesondere die Besonderheiten des Urheberrechts zu berücksichtigen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber an einer Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und dem Interesse der Nutzer der Tonträger zu finden, die fraglichen Werke und andere Schutzgegenstände unter angemessenen Bedingungen nutzen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2020, SABAM, C-372/19, EU:C:2020:959, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 25.08.2023 - 38 Sch 63/21

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Erfolgsabhängige Vergütung, …

    Damit gilt für die Vergütungshöhe der urheberrechtliche Beteiligungsgrundsatz, nach dem der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (EuGH, Urt. v. 25.11.2020, Az. C-372/19, GRUR 2021, 95, 97 ff. Tz. 30, 48 - SABAM;… EuGH, Urt. v. 11.12.2008, Rs. C-52/07, GRUR-Int 2009, 316, 317 - Kanal 5;… BGH, Urt. v. 25.10.2012, Az. I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Tz. 25 - Covermount).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-161/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Art. 102 …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19   

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https://dejure.org/2020,19172
Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,19172)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,19172)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-372/19 (https://dejure.org/2020,19172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessener Preis" - Von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vereinnahmte Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SABAM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Begriff "unangemessener Preis" - Von einer Organisation für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vereinnahmte Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.12.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Urheberrecht - Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    Diese Definition wurde in mehreren späteren Urteilen übernommen, vgl. z. B. Urteile vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (…226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 und 28), vom 17. Juli 1997, GT-Link (…C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 39), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (…C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28), und zuletzt Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA/LAA).

    {FN:54} C-52/07, EU:C:2008:703.

    STIM gewährte Abschläge für Verkaufskosten und an den schwedischen Staat zu zahlende Lizenzgebühren, um im Kabelnetz zu senden; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:491, Nr. 9).

    {FN:64} C-52/07, EU:C:2008:491, Nr. 60.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    Rn. 43 Im Urteil vom 27. Februar 2014, 0SA{FN-VERWEIS:57} (im Folgenden: Urteil OSA), übernimmt der Gerichtshof die zwei Ansätze, denen er in den Urteilen Tournier und Kanal 5 gefolgt ist, und wendet diese gleichzeitig an.

    Diese Definition wurde in mehreren späteren Urteilen übernommen, vgl. z. B. Urteile vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (…226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 und 28), vom 17. Juli 1997, GT-Link (…C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 39), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (…C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46), vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (…C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28), und zuletzt Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA/LAA).

    Vgl. auch Urteil C-351/12 (…Rn. 87 bis 92).

    {FN:57} C-351/12, EU:C:2014:110.

  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    Diese Definition wurde in mehreren späteren Urteilen übernommen, vgl. z. B. Urteile vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 und 28), vom 17. Juli 1997, GT-Link (…C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 39), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (…C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (…C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28), und zuletzt Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (…C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA/LAA).

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 28 und 29), in dem eine Preiserhöhung um 600 % ohne offensichtliche Erhöhung der Kosten eine Analyse der Letzteren zwecklos gemacht und die Aufmerksamkeit auf den Preis in der Gegenwart und in der Vergangenheit konzentriert hatte.

    {FN:24} Vgl. Urteil vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 28 und 29).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (226/84, EU:C:1986:421, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:26} Vgl. implizit Urteil vom 13. Juli 1989, Tournier (395/87, EU:C:1989:319, Rn. 44).

    {FN:49} 395/87, EU:C:1989:319.

  • EuGH, 05.10.1988 - 53/87

    CICRA u.a. / Renault

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:30} Vgl. auch Urteile vom 29. Februar 1968, Parke Davis (24/67, EU:C:1968:11, S. 91), und vom 5. Oktober 1988, CIRCA und Maxicar (53/87, EU:C:1988:472), auch wenn der Gerichtshof in beiden Fällen ausgeschlossen hat, dass ein vom beherrschenden Unternehmen verlangter höherer Verkaufspreis als derjenige der Wettbewerber hinreichend sei, um einen Missbrauch darzustellen, da die Waren des Ersteren durch Patent geschützt waren.

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 29. Februar 1968, Parke, Davis and Co. (24/67, EU:C:1968:11, S. 113), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Missbrauch nicht notwendigerweise schon deswegen vorliegt, weil der Preis des patentierten Erzeugnisses höher ist als der des nicht geschützten Erzeugnisses; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1988, CIRCA und Maxicar (53/87, EU:C:1988:472, Rn. 17).

  • EuGH, 29.02.1968 - 24/67

    Parke, Davis & Co. / Probel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:30} Vgl. auch Urteile vom 29. Februar 1968, Parke Davis (24/67, EU:C:1968:11, S. 91), und vom 5. Oktober 1988, CIRCA und Maxicar (53/87, EU:C:1988:472), auch wenn der Gerichtshof in beiden Fällen ausgeschlossen hat, dass ein vom beherrschenden Unternehmen verlangter höherer Verkaufspreis als derjenige der Wettbewerber hinreichend sei, um einen Missbrauch darzustellen, da die Waren des Ersteren durch Patent geschützt waren.

    {FN:42} Vgl. Urteil vom 29. Februar 1968, Parke, Davis and Co. (24/67, EU:C:1968:11, S. 113), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Missbrauch nicht notwendigerweise schon deswegen vorliegt, weil der Preis des patentierten Erzeugnisses höher ist als der des nicht geschützten Erzeugnisses; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1988, CIRCA und Maxicar (…53/87, EU:C:1988:472, Rn. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-52/07

    Kanal 5 und TV 4 - Art. 82 EG - Marktbeherrschende Stellung - Missbrauch - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    STIM gewährte Abschläge für Verkaufskosten und an den schwedischen Staat zu zahlende Lizenzgebühren, um im Kabelnetz zu senden; vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:491, Nr. 9).

    {FN:64} C-52/07, EU:C:2008:491, Nr. 60.

  • EuGH, 13.11.1975 - 26/75

    General Motors / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:18} 26/75, EU:C:1975:150, Rn. 12.

    {FN:33} Vgl. Urteil vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission (26/75, EU:C:1975:150, Rn. 15).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-177/16

    Biedrība "Autortiesību un komunicēšanās …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:15} C-177/16, EU:C:2017:286 (im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache AKKA/LAA).

    Diese Definition wurde in mehreren späteren Urteilen übernommen, vgl. z. B. Urteile vom 11. November 1986, British Leyland/Kommission (…226/84, EU:C:1986:421, Rn. 27 und 28), vom 17. Juli 1997, GT-Link (…C-242/95, EU:C:1997:376, Rn. 39), vom 17. Mai 2001, TNT Traco (…C-340/99, EU:C:2001:281, Rn. 46), vom 27. Februar 2014, OSA (…C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 88), vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (…C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 28), und zuletzt Urteil vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (C-177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA/LAA).

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-372/19
    {FN:83} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali Porto di Genova (C-179/90, EU:C:1991:464, Rn. 19), und Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission (…C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 141 bis 147).
  • EuGH, 04.05.1988 - 30/87

    Bodson / Pompes funèbres des régions libérées

  • EuGH, 08.06.1971 - 78/70

    Deutsche Grammophon / Metro SB

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 18.03.1980 - 62/79

    Coditel / Ciné Vog Films

  • EuGH, 28.03.1985 - 298/83

    CICCE / Kommission

  • EuGH, 13.07.1989 - 110/88

    Lucazeau u.a. / SACEM u.a.

  • EuGH, 09.04.1987 - 402/85

    Basset / SACEM

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER …

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-177/16

    Biedrība "Autortiesību un komunicēšanās …

  • EuGH, 25.03.2009 - C-159/08

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache SABAM (C-372/19, EU:C:2020:598, Nrn. 23 bis 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-161/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Art. 102 …

    {FN:17} Zur Entwicklung der Rechtsprechung zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung in Form der Erzwingung überhöhter Preise im Allgemeinen und im Kontext der Festsetzung von Gebühren durch Verwertungsgesellschaften im Besonderen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Autortiesību un komunicešanās konsultāciju a&gcedil;entūra - Latvijas Autoru apvienība (C-177/16, EU:C:2017:286) und Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache SABAM (C-372/19, EU:C:2020:598).
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