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Rechtsprechung
   EuGH, 10.09.2024 - C-48/22 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22506
EuGH, 10.09.2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,22506)
EuGH, Entscheidung vom 10.09.2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,22506)
EuGH, Entscheidung vom 10. September 2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,22506)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des Abkommens über den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des Abkommens über den ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für allgemeine Suchdienste und spezialisierte Suchdienste für Produkte im Internet - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des Abkommens über den ...

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 2,4 Mrd. Euro, die gegen Google wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch Begünstigung des eigenen Preisvergleichsdiensts verhängt wurde

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Milliardenstrafe gegen Google wegen Missbrauchs seiner Marktmacht bestätigt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Generalanwältin: Milliardenstrafe gegenüber Google gerechtfertigt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig - Preisvergleichsdienste / Google Shopping

  • lto.de (Kurzinformation)

    Missbrauch der Marktmacht: Google muss 2,4 Milliarden Euro Strafe zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Google Shopping - und der Missbrauch seiner beherrschenden Stellung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Konkurrenz unsichtbar gemacht: Google muss Milliarden-Bußgeld zahlen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geldbuße von 2,4 Mrd. EUR gegen Google wg. Markt-Missbrauch bei Google Shopping

  • juve.de (Kurzinformation)

    Google Shopping: Endspiel mit Cleary, Nachspiel mit Hogan Lovells

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH bestätigt Milliardenbuße für Google - Marktbeherrschende Stellung missbraucht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2025, 167
  • MMR 2025, 26
  • K&R 2024, 805
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Zweitens hat es das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach die Kommission von Google verlangt habe, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihren verbesserten Diensten zu gewähren, ohne dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen vorlägen.

    Rn. 68 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in den Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), dargelegten Prüfungsmaßstab anzuwenden, um zu ermitteln, ob der behauptete Missbrauch vorliege.

    In Rn. 229 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch ausgeführt, dass sich die streitigen Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei.

    Rn. 79 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Rn. 229 bis 249 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege, ein falsches rechtliches Kriterium herangezogen, indem es die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen nicht auf die vorliegende Rechtssache angewandt habe.

    Rn. 80 Das Gericht hat in Rn. 229 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die in Rede stehenden Praktiken zwar gewisse Parallelen zu einer Zugangsproblematik aufwiesen, sich aber in ihren grundlegenden Merkmalen von der Lieferverweigerung unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, was die Entscheidung der Kommission rechtfertige, diese Praktiken unter dem Gesichtspunkt anderer als der für die Zugangsverweigerung geltenden Kriterien zu erfassen.

    Rn. 82 In den Rn. 232 und 233 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen erläutert, dass eine Verweigerung des Zugangs, die die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen rechtfertige, zum einen voraussetze, dass sie ausdrücklich erfolge, d. h. dass es einen Antrag oder jedenfalls einen Wunsch nach Zugang und eine darauf bezogene Verweigerung gebe, und zum anderen, dass das beanstandete Verhalten hauptsächlich in der Verweigerung als solcher bestehe und nicht in einer außerhalb dieses Rahmens liegenden Verhaltensweise wie insbesondere einer anderen Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung.

    Das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), könne gleichwohl nicht auf alle diese Praktiken angewandt werden, denn damit würde gegen den Wortlaut und den Geist von Art. 102 AEUV verstoßen, dessen Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Praktiken in Bezug auf Waren und Dienstleistungen beschränkt werden könne, die im Sinne dieses Urteils "unerlässlich" seien.

    Insoweit hat es in Rn. 236 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), nicht abgeleitet werden könne, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung erforderlichen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gälten, das darin bestehe, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Käufer nachteilig seien oder an denen er möglicherweise nicht interessiert sei, weil derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein könnten, die sich von der Lieferverweigerung unterscheide.

    Die Kommission habe daher nicht nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen.

    Das Gericht hat erläutert, dass die Verpflichtung des eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzenden Unternehmens, Vermögenswerte zu übertragen, Verträge abzuschließen oder Zugang zu seinen Diensten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, nicht zwangsläufig die Anwendung der im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), festgelegten Kriterien voraussetze.

    Rn. 89 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).

    Rn. 92 Im vorliegenden Fall machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, obwohl es in den Rn. 220, 229 und 287 des angefochtenen Urteils den behaupteten Missbrauch mit einer Formulierung festgestellt habe, die zeige, dass es in Wirklichkeit darum gehe, ob Google verpflichtet sei, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu einer solchen Infrastruktur zu gewähren, in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Praktiken von Google sich in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), ergangen sei, und dass die in jenem Urteil aufgestellten Voraussetzungen daher nicht für diese Praktiken gälten.

    Rn. 109 In Anbetracht dessen hat das Gericht in den Rn. 229 und 240 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht habe nachzuweisen brauchen, dass die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), genannten und in Rn. 89 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt seien, um auf der Grundlage der festgestellten Praktiken eine Zuwiderhandlung festzustellen, da sich diese Praktiken in ihren grundlegenden Merkmalen von einer Lieferverweigerung wie derjenigen unterschieden, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil Bronner ergangen sei, und eine eigenständige Form des Missbrauchs durch Hebelwirkung darstellten.

    Rn. 110 Wie in Rn. 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus der auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), zurückgehenden Rechtsprechung, dass die in Rn. 41 jenes Urteils aufgestellten Voraussetzungen durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der das Urteil ergangen ist, gerechtfertigt waren, die in der Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, bestanden und in keiner anderen Verhaltensweise.

    Rn. 111 In Fällen, in denen ein beherrschendes Unternehmen Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, den Zugang, die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Erzeugnissen aber unangemessenen Bedingungen unterwirft, kommen die vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen hingegen nicht zum Tragen.

    Rn. 113 Da Google, wie in den Rn. 105 bis 107 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den konkurrierenden Preisvergleichsdiensten Zugang zu ihrem allgemeinen Suchdienst und den allgemeinen Ergebnisseiten gewährt, diesen Zugang aber diskriminierenden Bedingungen unterwirft, sind die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen auf das in Rede stehende Verhalten nicht anwendbar.

    Rn. 118 Selbst wenn diese Erwägungen des Gerichts aber rechtsfehlerhaft wären, ist ihre Prüfung nicht erforderlich, da das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass das fragliche Verhalten keine Zugangsverweigerung darstellt, die den in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen unterliegt.

    Rn. 120 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 224 bis 228 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission im streitigen Beschluss in unzulässiger Weise durch seine eigene Beurteilung, dass die in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien, ersetzt zu haben, obwohl der streitige Beschluss keine derartige Schlussfolgerung enthalte.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 88 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 163 Um zu beurteilen, ob diese Erwägungen des Gerichts, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, rechtsfehlerhaft sind, ist daran zu erinnern, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 165 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 167 Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Rn. 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, …und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46).

    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens als solches jedoch nicht ausschlaggebend (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50, …und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die in solchen Fällen getroffen werden, schränken das beherrschende Unternehmen mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger ein als wenn es verpflichtet würde, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 51, …und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 51).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 80).

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen.

    In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Bei Verhaltensweisen, die keine Zugangsverweigerung darstellen, ist das Fehlen der Unerlässlichkeit für die Prüfung von potenziell missbräuchlichen Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens als solches jedoch nicht ausschlaggebend (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Maßnahmen, die in solchen Fällen getroffen werden, schränken das beherrschende Unternehmen mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger ein als wenn es verpflichtet würde, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 51, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 51).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Rn. 237 Mit der zweiten Rüge werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, ein kontrafaktisches Szenario in Betracht gezogen zu haben, das nicht "realistisch", "plausibel" und "wahrscheinlich" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 166 bis 169 und 173) sei.
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Rn. 257 In ihrer Erwiderung führen die Rechtsmittelführerinnen weiter aus, dass die Rn. 45 und 73 des Urteils vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379), ihre Auffassung stützten, wonach die Kommission verpflichtet sei, im Rahmen von Art. 102 AEUV zu prüfen, ob das in Rede stehende Verhalten geeignet sei, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen.
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

    Auszug aus EuGH, 10.09.2024 - C-48/22
    Mithin kann ein Rechtsmittelführer zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …

  • EuGH, 19.10.2023 - C-534/22

    Aquino/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personalvertretung des …

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 275/24

    Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt …

    eingelegte Rechtsmittel wurde vom EuGH am 10. September 2024 zurückgewiesen (Az. C-48/22 P - ... Shopping).

    Rn. 70 (b) Davon ausgehend bezieht sich die Bindungswirkung hier auf den Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017, welcher in dem o.g. Punkt hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV durch die Urteile des EuG vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) und des EuGH vom 10. September 2024 (Az. C-48/22 P - ... Shopping) bestätigt worden ist.

    Rn. 93 (aa) Das Verbot missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (EuGH…, Urteil vom 2. April 2009 - C-202/07 P - ... .../Kommission, Rn. 104, juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 125, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 88, juris).

    Der EuGH betont dabei, dass Art. 102 AEUV es verhindern soll, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 124, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 87, juris).

    Verdrängungswirkungen durch Leistungswettbewerb sind vielmehr hinzunehmen (EuGH…, Urteil vom 27. März 2012 - C-209/10 - Post Danmark, Rn. 21 f., juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 126 f., juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 164, juris).

    Mit anderen Worten: Nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst wird beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 128, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 163, juris).

    Daraus ergibt sich, dass Art. 102 AEUV es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 165, juris).

    Rn. 95 Missbräuchlich sind nicht nur Verhaltensweisen, die die beherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt verstärken, sondern auch Praktiken, welche die beherrschende Stellung auf einen benachbarten, aber getrennten Markt ausdehnen sollen, indem der dortige Wettbewerb verzerrt wird (EuGH…, Urteil vom 3. Oktober 1985 - C-311/84 - CBEM, Rn. 27, juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 165, juris).

    Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - ... Company, Rn. 130; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 166, juris).

    Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 168, juris).

    Sie wurden vom EuG und vom EuGH bestätigt, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sind (s. v.a. EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 168 ff., 237, 279, 284 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 97, 183 ff., juris).

    Zusammenfassend beruht der festgestellte Verstoß auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Vergleichsdienstes von ... und der konkurrierenden Vergleichsdienste, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 237, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 183, 185, juris).

    Diese bestehen in (i) der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von ... erzeugten Traffics, wobei auch Netzwerkeffekte mit Blick auf die Generierung von Datenverkehr, Einnahmen und Investitionen berücksichtigt wurden, (ii) dem Verhalten der Nutzer, welche die höchste Aufmerksamkeit den obersten Suchergebnissen widmen, und (iii) der fehlenden Substituierbarkeit jenes Traffics durch andere Quellen (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 169 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 141, 159 ff., 184, juris).

    Der EuGH hat ausführlich bestätigt, dass es vorliegend nicht um den Zugang zu den Product Universals und den Shopping Units in diesem Sinne geht, sondern um die diskriminierende Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste auf ...s allgemeiner Ergebnisseite (Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 94-114, juris).

    Rn. 124 Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Kommission (…s. KomE, Rn. 591 ff.; zust. EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 451, 566, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 220, juris), welche sich die Kammer auch insoweit nach sorgfältiger Würdigung zu eigen macht.

    Jede Umsetzungsmaßnahme muss ...s Vergleichsdienst denselben Verfahren und Methoden der Positionierung und Präsentation unterwerfen wie denjenigen, die für andere Vergleichsdienste gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 98, 102, juris).

    Tatsächlich hat der EuGH zwar hervorgehoben, dass diese "Boxen" keine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darstellten (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 105, juris) und damit klargestellt, dass ... nicht vorgeworfen worden sei, den Zugang zu dieser Einrichtung zu verweigern (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 106, juris).

    Das EuG hat diese Feststellungen eingehend gewürdigt und bestätigt, insbesondere mit Blick auf (i) die Stellungnahmen von Unternehmen zum Rückgang des von den allgemeinen Ergebnisseiten von ... ausgehenden Datenverkehrs zu den Vergleichsdiensten, (ii) eine recht enge Korrelation zwischen der Entwicklung und dem Absinken des Sistrix-Sichtbarkeitsindex und dem von den allgemeinen Ergebnisseiten von ... ausgehenden Verkehrs zu drei konkurrierenden Vergleichsdiensten, (iii) einen deutlichen Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den 361 von ... ermittelten konkurrierenden Vergleichsdiensten und (iv) Studien, die für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch festgestellt hat, einen Rückgang des Anteils des von den allgemeinen Ergebnisseiten von ... ausgehenden Datenverkehrs der konkurrierenden Vergleichsdienste im Vergleich zum Vergleichsdienst von ... und zu den Händlerplattformen zeigen (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 383-386, 388, 445, 448, juris; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 226, juris).

    Rn. 227 ddd) Die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des EuGH (s. Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 221, juris) ist hingegen missverständlich.

    In Anbetracht solcher tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte die Kommission daher eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 211, juris).

    Diese potenziellen Auswirkungen hätten in der Gefahr, dass konkurrierende Vergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellen, sowie in negativen Auswirkungen auf die Innovation und die Möglichkeit der Verbraucher, Zugang zu den leistungsfähigsten Diensten zu erhalten, bestanden (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - ... Shopping, Rn. 219 f., juris).

  • LG Berlin II, 13.11.2025 - 16 O 195/19

    Schadensersatz wegen Missbrauch marktbeherrschender Stellung auf …

    eingelegte Rechtsmittel wurde vom EuGH am 10. September 2024 zurückgewiesen (Az. C-48/22 P - Xxxx Shopping).

    Rn. 99 (bb) Davon ausgehend bezieht sich die Bindungswirkung hier auf den Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017, welcher in dem o.g. Punkt hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV durch die Urteile des EuG vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) und des EuGH vom 10. September 2024 (Az. C-48/22 P - Xxxx Shopping) bestätigt worden ist.

    Rn. 123 (aa) Das Verbot missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (EuGH…, Urteil vom 2. April 2009 - C-202/07 P - France Télécom/Kommission, Rn. 104, juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 125, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 88, juris).

    Der EuGH betont dabei, dass Art. 102 AEUV es verhindern soll, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 124, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - Xxxx Shopping, Rn. 87, juris).

    Verdrängungswirkungen durch Leistungswettbewerb sind vielmehr hinzunehmen (EuGH…, Urteil vom 27. März 2012 - C-209/10 - Post Danmark, Rn. 21 f., juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 126 f., juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - Xxxx Shopping, Rn. 164, juris).

    Mit anderen Worten: Nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst wird beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 128, juris; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - Goggle Shopping, Rn. 163, juris).

    Daraus ergibt sich, dass Art. 102 AEUV es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 165, juris).

    Rn. 125 Missbräuchlich sind nicht nur Verhaltensweisen, die die beherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt verstärken, sondern auch Praktiken, welche die beherrschende Stellung auf einen benachbarten, aber getrennten Markt ausdehnen sollen, indem der dortige Wettbewerb verzerrt wird (EuGH…, Urteil vom 3. Oktober 1985 - C-311/84 - CBEM, Rn. 27, juris;… Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 165, juris).

    Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21 - European Superleague Company, Rn. 130; Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 166, juris).

    Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 168, juris).

    Sie wurden vom EuG und vom EuGH bestätigt, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sind (s. v.a. EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 168 ff., 237, 279, 284 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 97, 183 ff., juris).

    Zusammenfassend beruht der festgestellte Verstoß auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Vergleichsdienstes von Xxxx und der konkurrierenden Vergleichsdienste, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 237, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 183, 185, juris).

    Diese bestehen in (i) der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Xxxx erzeugten Traffics, wobei auch Netzwerkeffekte mit Blick auf die Generierung von Datenverkehr, Einnahmen und Investitionen berücksichtigt wurden, (ii) dem Verhalten der Nutzer, welche die höchste Aufmerksamkeit den obersten Suchergebnissen widmen, und (iii) der fehlenden Substituierbarkeit jenes Traffics durch andere Quellen (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 169 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 141, 159 ff., 184, juris).

    Der EuGH hat ausführlich bestätigt, dass es vorliegend nicht um den Zugang zu den Product Universals und den Shopping Units in diesem Sinne geht, sondern um die diskriminierende Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste auf Xxxx allgemeiner Ergebnisseite (Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 94-114, juris).

    Rn. 154 Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Kommission (…s. KomE, Rn. 591 ff.; zust. EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 451, 566, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 220, juris), welche sich die Kammer auch insoweit nach sorgfältiger Würdigung zu eigen macht.

    Jede Umsetzungsmaßnahme muss Xxxx Vergleichsdienst denselben Verfahren und Methoden der Positionierung und Präsentation unterwerfen wie denjenigen, die für andere Vergleichsdienste gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 98, 102, juris).

    Tatsächlich hat der EuGH zwar hervorgehoben, dass diese "Boxen" keine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darstellten (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - Xxxx Shopping, Rn. 105, juris) und damit klargestellt, dass Xxxx nicht vorgeworfen worden sei, den Zugang zu dieser Einrichtung zu verweigern (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - Xxxx Shopping, Rn. 106, juris).

    Das EuG hat diese Feststellungen eingehend gewürdigt und bestätigt, insbesondere mit Blick auf (i) die Stellungnahmen von Unternehmen zum Rückgang des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Datenverkehrs zu den Vergleichsdiensten, (ii) eine recht enge Korrelation zwischen der Entwicklung und dem Absinken des Sistrix-Sichtbarkeitsindex und dem von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Verkehr zu drei konkurrierenden Vergleichsdiensten, (iii) einen deutlichen Rückgang des Datenverkehrs von den allgemeinen Ergebnisseiten zu den 361 von Xxxx ermittelten konkurrierenden Vergleichsdiensten und (iv) Studien, die für jedes der 13 Länder, in denen die Kommission einen Missbrauch festgestellt hat, einen Rückgang des Anteils des von den allgemeinen Ergebnisseiten von Xxxx ausgehenden Datenverkehrs der konkurrierenden Vergleichsdienste im Vergleich zum Vergleichsdienst von Xxxx und zu den Händlerplattformen zeigen (EuG…, Urteil vom 10. November 2021 - T-612/17 -, Rn. 383-386, 388, 445, 448, juris; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 226, juris).

    Rn. 252 (4.) Die Bezugnahme der Beklagten auf die Ausführungen des EuGH (s. Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 221, juris) ist hingegen missverständlich.

    In Anbetracht solcher tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hätte die Kommission daher eine kontrafaktische Analyse durchführen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 211, juris).

    Diese potenziellen Auswirkungen hätten in der Gefahr, dass konkurrierende Vergleichsdienste ihre Tätigkeit einstellen, sowie in negativen Auswirkungen auf die Innovation und die Möglichkeit der Verbraucher, Zugang zu den leistungsfähigsten Diensten zu erhalten, bestanden (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 - C-48/22 P - XXXX Shopping, Rn. 219 f., juris).

  • EuGH, 02.07.2026 - C-738/22

    Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 …

    Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 186 Es ist klarzustellen, dass Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 187 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 188 Gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente muss der Nachweis dafür erbracht werden, dass das in Rede stehende Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 189 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden muss, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166).

    Daher sind auch die Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 225 Was insoweit erstens die Erforderlichkeit betrifft, auf ein kontrafaktisches Szenario zurückzugreifen, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 93 und 94 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass es zwar der Kommission obliegt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem beanstandeten missbräuchlichen Verhalten und dessen wettbewerbswidrigen Auswirkungen nachzuweisen, sie sich hierzu jedoch auf eine Reihe von Beweisen stützen kann und nicht verpflichtet ist, systematisch eine einheitliche Methodik anzuwenden, insbesondere eine kontrafaktische Analyse, um das Bestehen eines solchen ursächlichen Zusammenhangs nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 228 und 229).

    Folglich kann der Umstand, dass - im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern - nur das Unternehmen in beherrschender Stellung in der Lage war, das Verhalten seiner Kunden oder der Nutzer auf diskriminierende Art und Weise zum Nachteil seiner Wettbewerber zu beeinflussen, genügen, um nachzuweisen, dass das in Rede stehende Verhalten geeignet war, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 229).

    Rn. 263 Auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, handelt es sich um solche Verhaltensweisen bei denjenigen, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88).

    Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung von dem Nachweis abhinge, dass das betreffende Verhalten geeignet ist, einen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu verdrängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 263 und 264).

    Rn. 325 Daraus folgt, dass in Fällen, in denen die vom Gericht im angefochtenen Urteil verwendete Terminologie von der im streitigen Beschluss verwendeten abweicht, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass das Gericht ein missbräuchliches Verhalten ermittelt hätte, das sich von dem von der Kommission festgestellten inhaltlich unterscheidet, oder dass es sich auf eine andere Begründung gestützt hätte als die, die die Kommission im streitigen Beschluss zugrunde gelegt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 73, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …

    {FN:7} Urteil vom 10. September 2024 (C-48/22 P, EU:C:2024:726).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 230).

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40, 44, 52 und 62), vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (…C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166 und 168), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (…C-240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 179 und 331).

    {FN:31} Urteil vom 10. September 2024 (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 170 bis 172 sowie 240 bis 247).

    {FN:35} Vgl. Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 240 bis 247), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 177 bis 182).

    {FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 229).

    Vgl. jedoch auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).

    {FN:60} Urteile vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 265).

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57 und 58), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 264).

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 266 bis 269).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 74) sowie in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).

    {FN:66} Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (…C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und 131), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 167).

    {FN:67} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 191 bis 198).

    Vgl. in diese Richtung, gerade im Hinblick auf digitale Märkte, auch Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 265), wo der Gerichtshof das Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139), nur teilweise aufgreift, ohne speziell das - insbesondere angesichts der beherrschenden Marktstellung von Google - in diesem Fall entbehrliche Kriterium der Markterfassung zu nennen.

  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Rn. 257 Das Prüfungsschema für den Behinderungsmissbrauch beruht nämlich auf der Prüfung, ob das in Rede stehende Verhalten vom Leistungswettbewerb abweicht und ob es tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken kann, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165).

    Rn. 259 Allerdings hängt die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV wegen eines Behinderungsmissbrauchs nicht von dem Nachweis ab, dass das betreffende Verhalten konkret geeignet ist, einen solchen Wettbewerber zu verdrängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 263 und 264).

    Vielmehr kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.02.2025 - C-233/23

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …

    Dieser Artikel soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Zu Verhaltensweisen, die darin bestehen, den Zugang zu einer Infrastruktur zu verweigern, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Verweigerung dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, wenn nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unerlässlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Dass in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569), diese Voraussetzungen verlangt wurden, war durch die besonderen Umstände jener Rechtssache bedingt, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91).

    Rn. 54 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.12.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

    Art. 102 AEUV soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Weigerung, Zugang zu einer Infrastruktur, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, zu gewähren, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, vorausgesetzt, dass nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteil Bronner, Rn. 41, sowie Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen in Rn. 41 des Urteils Bronner durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache bedingt waren, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es in Besitz und für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (…Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 bis 167, im Folgenden: Urteil Google Shopping), sowie Urteil Alphabet (…Rn. 37, 38 und 54 bis 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23

    ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …

    {FN:14} Um nur einige wenige Beispiele zu nennen: Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204), vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C-228/18, EU:C:2020:265), vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C-48/22 P, EU:C:2024:726).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-136/24

    Rechtsmittel - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Verordnung …

    Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Berlin II, 03.04.2025 - 27 O 304/24

    Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über Rechtsanwältin und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2026 - C-14/24

    " Pourvoi - Concurrence - Abus de position dominante - Marché intérieur du gaz …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-811/23

    Zollstreitigkeit EU-USA 2020: Generalanwältin Capeta - Die Kommission hat das …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-621/23

    Luossavaara-Kiirunavaara/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Umwelt …

  • EuGH, 03.04.2025 - C-686/23

    CEVA/ Kommission - Rechtsmittel - Spezifisches Programm für Forschung und …

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   EuGH, 22.03.2022 - C-48/22 P   

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https://dejure.org/2022,6301
EuGH, 22.03.2022 - C-48/22 P (https://dejure.org/2022,6301)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2022 - C-48/22 P (https://dejure.org/2022,6301)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2022 - C-48/22 P (https://dejure.org/2022,6301)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-48/22
    demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763), par lequel celui-ci a annulé l'article 1er de la décision C(2017) 4444 final de la Commission, du 27 juin 2017, relative à une procédure d'application de l'article 102 TFUE et de l'article 54 de l'accord EEE [affaire AT.39740 - Moteur de recherche Google (Shopping)], dans la seule mesure où la Commission européenne y a constaté une infraction à ces dispositions de Google et d'Alphabet dans treize marchés nationaux de la recherche générale au sein de l'Espace économique européen (EEE) sur la base de l'existence d'effets anticoncurrentiels dans ces marchés, et rejeté leur recours pour le surplus.
  • EuGH, 13.12.2016 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-48/22
    Rn. 5 Toutefois, lorsqu'une partie demande le traitement confidentiel, à l'égard des parties intervenantes devant le Tribunal, d'un élément produit devant la Cour qui a déjà fait l'objet d'un tel traitement lors de la procédure de première instance à l'égard de ces parties, le même traitement doit, en principe, être maintenu aux fins de la procédure devant la Cour (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 13 décembre 2016, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, non publiée, EU:C:2016:967, point 5, ainsi que du 17 novembre 2021, Commission/Amazon.com e.a., C-457/21 P, non publiée, EU:C:2021:1054, point 5 et jurisprudence citée).
  • EuG, 11.04.2019 - T-612/17

    Google und Alphabet/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-48/22
    Rn. 3 Ainsi que le font valoir Google et Alphabet, ladite annexe 2 correspond effectivement à l'annexe A.1 de leur requête introductive d'instance devant le Tribunal, au bénéfice de laquelle un traitement confidentiel avait été accordé par l'ordonnance du Tribunal du 11 avril 2019, Google et Alphabet/Commission (T-612/17, non publiée, EU:T:2019:250).
  • EuGH, 17.11.2021 - C-457/21

    Kommission/ Amazon.com u. a.

    Auszug aus EuGH, 22.03.2022 - C-48/22
    Rn. 5 Toutefois, lorsqu'une partie demande le traitement confidentiel, à l'égard des parties intervenantes devant le Tribunal, d'un élément produit devant la Cour qui a déjà fait l'objet d'un tel traitement lors de la procédure de première instance à l'égard de ces parties, le même traitement doit, en principe, être maintenu aux fins de la procédure devant la Cour (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 13 décembre 2016, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, non publiée, EU:C:2016:967, point 5, ainsi que du 17 novembre 2021, Commission/Amazon.com e.a., C-457/21 P, non publiée, EU:C:2021:1054, point 5 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 10.09.2024 - C-48/22

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google

    Rn. 45 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2022, Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2022:207) ist angeordnet worden, dass Anlage 2 zur Rechtsmittelschrift, die die Rechtsmittelführerinnen am 2. Februar 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht haben, gegenüber der CCIA, der Bundesrepublik Deutschland, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem BEUC, Foundem, Kelkoo, dem VDZ, Ladenzeile, dem BDZV und Twenga, die Streithelfer im ersten Rechtszug waren, vertraulich zu behandeln ist und dass diesen Streithelfern nur eine nicht vertrauliche Fassung dieser Anlage zuzustellen ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen …

    {FN:20} Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. März 2022, Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:207).
  • EuGH, 19.01.2023 - C-738/22

    Google und Alphabet/ Kommission

    Rn. 5 Toutefois, lorsqu'une partie demande le traitement confidentiel, à l'égard des parties intervenantes devant le Tribunal, d'un élément produit devant la Cour qui a déjà fait l'objet d'un tel traitement lors de la procédure de première instance à l'égard de ces parties, le même traitement doit, en principe, être maintenu aux fins de la procédure devant la Cour (ordonnance du président de la Cour du 22 mars 2022, Google et Alphabet/Commission, C-48/22 P, non publiée, EU:C:2022:207, point 5 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 01.09.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    Rn. 16 Par acte déposé au greffe le 21 juillet 2022, Google a demandé à la Cour de réserver, à l'égard de PriceRunner, un traitement confidentiel à son pourvoi identique à celui qui a été réservé à ce même pourvoi à l'égard des parties intervenantes en première instance par l'ordonnance du président de la Cour du 22 mars 2022, Google et Alphabet/Commission (C-48/22 P, non publiée, EU:C:2022:207).
  • EuGH, 01.07.2022 - C-293/22

    Chemours Netherlands/ ECHA

    Rn. 5 Toutefois, lorsqu'une partie demande le traitement confidentiel, à l'égard des parties intervenantes devant le Tribunal, d'un élément produit devant la Cour qui a déjà fait l'objet d'un tel traitement lors de la procédure de première instance à l'égard de ces parties, le même traitement doit, en principe, être maintenu aux fins de la procédure devant la Cour (ordonnance du président de la Cour du 22 mars 2022, Google et Alphabet/Commission, C-48/22 P, non publiée, EU:C:2022:207, point 5 ainsi que jurisprudence citée).
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Auszug aus EuGH, 01.09.2022 - C-48/22
    (ci-après, ensemble, « Google ") demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763), par lequel celui-ci a annulé l'article 1er de la décision C(2017) 4444 final de la Commission, du 27 juin 2017, relative à une procédure d'application de l'article 102 TFUE et de l'article 54 de l'accord EEE [affaire AT.39740 - Moteur de recherche Google (Shopping)] (ci-après la « décision litigieuse "), dans la seule mesure où la Commission européenne y a constaté une infraction à ces dispositions de Google et d'Alphabet sur treize marchés nationaux de la recherche générale au sein de l'Espace économique européen (EEE) sur la base de l'existence d'effets anticoncurrentiels sur ces marchés, et rejeté leur recours pour le surplus.

    Rn. 11 Il doit être relevé que le pourvoi de Google tend à l'annulation de l'arrêt du 10 novembre 2021, Google et Alphabet/Commission (Google Shopping) (T-612/17, EU:T:2021:763), en ce que celui-ci a confirmé le constat d'abus de position dominante sur ces marchés, tandis que la Commission conclut au rejet de ce pourvoi.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-649/21

    Fastweb/ Iliad Italia - Rechtsmittel - Streithilfe - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuGH, 01.09.2022 - C-48/22
    Rn. 8 En ce qui concerne plus spécifiquement l'existence d'un tel intérêt dans le domaine du droit de la concurrence, il importe de souligner que les dispositions du traité FUE relatives aux règles de concurrence consacrent un droit de ne pas subir une concurrence faussée par des mesures contraires aux articles 101, 102 et 107 TFUE [ordonnance du vice-président de la Cour du 22 février 2022, Fastweb/Commission, C-649/21 P(I), EU:C:2022:171, point 38 et jurisprudence citée].

    Rn. 9 Ainsi, des concurrents d'une entreprise à laquelle une décision de la Commission imputait un abus de position dominante, au sens de l'article 102 TFUE, dont la situation économique était modifiée par le comportement en cause, ont pu voir reconnaître leur intérêt à intervenir au soutien de conclusions tendant au rejet d'un recours en annulation dirigé contre cette décision [ordonnance du vice-président de la Cour du 22 février 2022, Fastweb/Commission, C-649/21 P(I), EU:C:2022:171, point 40 et jurisprudence citée].

  • EuGH, 22.03.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    Auszug aus EuGH, 01.09.2022 - C-48/22
    Rn. 16 Par acte déposé au greffe le 21 juillet 2022, Google a demandé à la Cour de réserver, à l'égard de PriceRunner, un traitement confidentiel à son pourvoi identique à celui qui a été réservé à ce même pourvoi à l'égard des parties intervenantes en première instance par l'ordonnance du président de la Cour du 22 mars 2022, Google et Alphabet/Commission (C-48/22 P, non publiée, EU:C:2022:207).
  • EuGH, 27.02.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.09.2022 - C-48/22
    Rn. 7 À cet égard, il convient de vérifier que le demandeur en intervention est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à l'issue du litige est certain (ordonnance du président de la Cour du 27 février 2015, Mory e.a./Commission, C-33/14 P, non publiée, EU:C:2015:135, point 7 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 31.05.2022 - C-698/21

    Naturgy Energy Group/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.09.2022 - C-48/22
    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 31 mai 2022, Naturgy Energy Group/Commission, C-698/21 P, non publiée, EU:C:2022:417, point 7 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,113
Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,113)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,113)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Januar 2024 - C-48/22 P (https://dejure.org/2024,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Internetsuchdienste - Spezialisierte Internetsuchdienste für Waren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Internetsuchdienste - Spezialisierte Internetsuchdienste für Waren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Allgemeine Internetsuchdienste - Spezialisierte Internetsuchdienste für Waren - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Missbrauch durch ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die gegen Google wegen Bevorzugung des eigenen Preisvergleichsdienstes verhängte Geldbuße von 2,4 Mrd. Euro zu bestätigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung angemessen - Preisvergleichsdienste / Google Shopping

  • lto.de (Kurzinformation)

    Preisvergleichsdienst: Google muss mit Niederlage rechnen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Streit über Preisvergleich: Google muss vor EuGH mit Schlappe rechnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:104} In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 53).

    {FN:105} Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 54), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:108} In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 60).

    {FN:109} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 und 73).

    {FN:110} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 59), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (…C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 101).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 73).

    {FN:112} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (…C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81 und 82), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 59 und 60).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:37} Rn. 237 bis 240 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2010:483, Nr. 32), sowie Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45).

    {FN:46} In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (…C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79).

    {FN:48} In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45 ff.), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (…C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78 ff.).

    {FN:51} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 64).

    {FN:53} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    {FN:56} In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 50 ff.) und Slovak Telekom/Kommission (…C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 50 ff.).

    {FN:58} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239).

    {FN:59} Siehe die in den Urteilen vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (…C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 4), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 16) und Slovak Telekom/Kommission (…C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 16), beschriebenen Situationen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos geležinkeliai/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:23} Siehe aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 56 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 55 ff.).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 61).

    {FN:50} Zusammenfassend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 63 bis 65).

    {FN:51} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 64).

    {FN:53} In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 92).

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    Besonders umstritten ist die Frage, ob zu diesem Zweck die u. a. im Urteil vom 26. November 1998, Bronner{FN-VERWEIS:4} (im Folgenden: Urteil Bronner), anerkannten strengen Kriterien für die Anerkennung eines Missbrauchs durch die Verweigerung des Zugangs zu einer "wesentlichen Einrichtung" anwendbar sind.

    Während der zweite Rechtsmittelgrund verschiedene Rügen im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Leistungswettbewerb und missbräuchlichem Verhalten im Allgemeinen zum Gegenstand hat, bezieht sich der erste Rechtsmittelgrund auf die spezielle Frage der Anwendbarkeit der Kriterien, die u. a. im Urteil Bronner{FN-VERWEIS:22} anerkannt wurden (im Folgenden: Bronner-Kriterien).

    Darin habe das Gericht trotz des fehlenden Nachweises im streitigen Beschluss den vorliegenden Fall zu Unrecht von demjenigen unterschieden, der u. a. dem Urteil Bronner zugrunde lag.

    {FN:4} C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37 ff.

    {FN:22} Urteil vom 26. November 1998 (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 37 ff.).

    {FN:36} Rn. 236 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 48 und 49).

    {FN:46} In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (…C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:54} In diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).

    {FN:106} In diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (…C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und 22), vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).

    {FN:107} Siehe aber Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2021:998, Nr. 45), der diese Rechtsprechung dahin verstehen will, dass sie nur die leistungsfähigsten Unternehmen schützt, die als Impulsgeber für die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes fungieren können, nicht aber die weniger fähigen und weniger effizienten Unternehmen.

    {FN:110} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 59), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 101).

    {FN:111} Das Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), erlaubt kein anderes Verständnis.

    {FN:112} Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (…C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81 und 82), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

  • EuGH, 12.01.2023 - C-42/21

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Der Gerichtshof bestätigt das Urteil …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:43} Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (…C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 153), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:44} In diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    {FN:46} In diesem Sinne Urteile vom 26. November 1998, Bronner (…C-7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41), vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 44), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 79).

    {FN:48} In diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45 ff.), und vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78 ff.).

    {FN:80} In diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:35} Rn. 235 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55 bis 58), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (…C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75), und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (…T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 961).

    {FN:42} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (…C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 172), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26), und vom 16. März 2023, Towercast (…C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 46).

    {FN:55} Vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58 am Ende).

    Vgl. auch Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 54 bis 58 und 70 bis 72), und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (…C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96).

    {FN:58} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 am Ende).

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:109} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 und 73).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 73).

    Operations (…C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 59 und 60).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22
    {FN:42} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 172), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (…C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26), und vom 16. März 2023, Towercast (…C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 46).

    {FN:58} Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603), vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238) und Slovak Telekom/Kommission (C-165/19 P, EU:C:2021:239).

    {FN:59} Siehe die in den Urteilen vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 4), und vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (…C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 16) und Slovak Telekom/Kommission (…C-165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 16), beschriebenen Situationen.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-152/19

    Deutsche Telekom/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer …

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV …

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR …

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das …

  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

  • EuGH, 16.03.2023 - C-449/21

    Wettbewerb

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für …

  • EuGH, 18.11.2021 - C-306/20

    Visma Enterprise - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …

  • EuGH, 22.03.2022 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping)

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Advocate General Rantos sets out the criteria for classifying an exclusionary …

  • EuGH, 22.06.2023 - C-513/21

    DI/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u. a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch …

  • EuGH, 03.12.2015 - C-280/14

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Regionalpolitik - Regionales operationelles …

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-738/22

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof in der Sache Google Android vor, …

    {FN:35} Vgl. Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (…C-48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 240 bis 247), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 177 bis 182).

    Vgl. jedoch auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 74) sowie in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).

    {FN:67} Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 191 bis 198).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-233/23

    Generalanwältin Medina: Die Weigerung von Google, Dritten Zugang zur Plattform …

    {FN:21} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14).

    {FN:36} Vgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C-48/22 P, EU:C:2024:14, Nr. 89).

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