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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 17.11.2011 - C-496/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1362
EuGH, 17.11.2011 - C-496/09 (https://dejure.org/2011,1362)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2011 - C-496/09 (https://dejure.org/2011,1362)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2011 - C-496/09 (https://dejure.org/2011,1362)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen“

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates durch Urteil des Gerichtshofs; Durchführung eines die Vertragsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs; Verstoss der Italienischen Republik gegen ihre Verpflichtungen über italienische Beihilferegelung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228 Abs. 1
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Nichtdurchführung eines die Vertragsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs; Europäische Kommission gegen Italienische Republik

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 2. Dezember 2009 (Telefax vom 30. November 2009) - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 112
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 Abs. 2 EG nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43), im vorliegenden Fall also der 1. April 2008.

    Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt ist, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Rn. 50 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass es bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass die Beihilfen zurückgezahlt wurden, wie sich aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - zur Gewährleistung der vollen Beachtung der Bestimmungen des Vertrags - und im vorliegenden Fall aus Art. 4 der Entscheidung 2000/128 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 75).

    Rn. 53 Dabei kann die Rückforderung der genannten Beihilfen bei der Berechnung des Zwangsgelds im vorliegenden Rechtsstreit nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass die Kommission darüber informiert wurde und die Geeignetheit des ihr insoweit übermittelten Nachweises prüfen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 75).

    Rn. 56 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet das Zwangsgeld so festzusetzen hat, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Die Feststellung der Dauer des Verstoßes ist nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs, wobei er auf den Zeitpunkt abzustellen hat, zu dem er den Sachverhalt prüft, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Was die Zahlungsfähigkeit der Italienischen Republik betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Berechnungsmethode, die die Kommission bei ihrem Vorschlag anwendet, den Grundbetrag mit einem speziellen, für diesen Mitgliedstaat geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, ein geeignetes Instrument darstellt, um diese Zahlungsfähigkeit unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 123 und die dort angegebene Rechtsprechung).

    Insoweit räumt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber ein, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Entscheidet der Gerichtshof über die Verhängung eines Pauschalbetrags, hat er bei der Ausübung seines Ermessens diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen ist und sowohl zum festgestellten Verstoß als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats im Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 31).

    Rn. 94 Zu den insoweit maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung und die Schwere des Verstoßes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnrn.

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (…ABl. 2000, L 42, S. 1) und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02, Slg. 2004, I-3353), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;.

    II - Das Urteil Kommission/Italien.

    Rn. 5 Im Anschluss an das Urteil Kommission/Italien legte die Kommission zur Beschleunigung des Rückforderungsverfahrens mit Schreiben vom 7. Juli 2004 die Modalitäten fest, nach denen die Rückforderung erfolgen sollte.

    Rn. 15 Am 1. Februar 2008 übersandte die Kommission der Italienischen Republik gemäß Art. 228 Abs. 2 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der zufolge sie die praktischen Schwierigkeiten, vor die diese bei der Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gestellt sei, und den Umstand, dass die Verfahren zur Durchführung der Entscheidung 2000/128 endlich eingeleitet worden seien, zur Kenntnis nehme, wies aber gleichwohl darauf hin, dass mehr als drei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien lediglich 0, 5 % der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zurückgezahlt worden seien.

    Rn. 26 Um festzustellen, ob die Italienische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der Beihilfe, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, von den begünstigten Unternehmen zurückgezahlt wurden.

    Rn. 28 Es steht fest, dass die italienischen Behörden die unrechtmäßig gezahlten Beträge zu dem genannten Zeitpunkt nicht vollständig zurückgefordert hatten, und dass folglich das Urteil Kommission/Italien nur teilweise durchgeführt wurde.

    Rn. 31 Außerdem ist festzustellen, dass die Maßnahmen, die die Italienische Republik ab dem Jahr 2006 ergriffen hat, um die Schwierigkeiten bei der Feststellung und der Wiedererlangung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen auszuräumen, sich als geeignet erwiesen haben, deren Rückforderung voranzubringen, was im Übrigen auch dieser Mitgliedstaat geltend macht, und dass die Verzögerung bei der Durchführung der Entscheidung 2008/128 im Wesentlichen auf dem späten Tätigwerden dieses Mitgliedstaats beruht, der die genannten Maßnahmen erst mehr als zwei Jahre nach dem Urteil Kommission/Italien erlassen hat.

    Rn. 35 Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik dem Urteil Kommission/Italien nicht innerhalb der in der genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

    Rn. 59 Da die Italienische Republik, wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien durchzuführen, beendet hat, ist somit festzustellen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als sieben Jahren andauert, was einen ganz erheblichen Zeitraum darstellt.

    Rn. 76 Was die Fälle betrifft, in denen die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bei Unternehmen zurückzufordern sind, gegen die erfolglos Einzelmaßnahmen der Sicherung und Vollstreckung ergriffen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen ermöglichen, sowie im Bedarfsfall auf deren gerichtliche Feststellung gerichtete Maßnahmen zu ergreifen und die Kommission darüber zu informieren, so dass er seine Forderungen aus den Aktiva solcher Unternehmen befriedigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung muss der Mitgliedstaat erreichen, dass er die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangt, da eine verspätete Wiedererlangung nach Ablauf der festgesetzten Fristen den Anforderungen aus dem Vertrag nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Italien, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern erforderlich sind..

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 1. April 2004..

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Der Mitgliedstaat weist außerdem auf die Unverhältnismäßigkeit des Schwerekoeffizienten hin, der in Anbetracht des Koeffizienten 4, der von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141), zu Fragen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ergangen sei, vorgeschlagen worden sei, hätte auf 1 festgesetzt werden müssen.

    Rn. 41 Schließlich macht die Italienische Republik geltend, es sei erforderlich, dass der Gerichtshof die Höhe des Zwangsgelds den bei der Durchführung der dem betroffenen Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtung gemachten Fortschritten anpasse, wie er dies im Urteil Kommission/Spanien getan habe.

    Unter diesen Voraussetzungen scheint eine Sanktion, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angemessen und daher hinsichtlich des festgestellten Verstoßes verhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, Randnrn.

    Rn. 51 Infolgedessen ist das Zwangsgeld nur dann den besonderen Umständen des Falles angemessen und verhältnismäßig in Bezug auf die festgestellte Vertragsverletzung, wenn bei seiner Festsetzung die Fortschritte berücksichtigt werden, die der beklagte Mitgliedstaat bei der Durchführung der Entscheidung 2000/128 macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 50), da sich den Akten entnehmen lässt, dass dieser Mitgliedstaat in der Lage ist, den unmittelbaren und zuverlässigen Nachweis für diese Durchführung zu erbringen, so dass die Festsetzung eines solchen variablen Zwangsgelds praktikabel erscheint.

    Rn. 52 Der Italienischen Republik ist daher die periodische Zahlung eines Betrags aufzuerlegen, der sich durch Multiplikation eines Grundbetrags mit dem prozentualen Anteil errechnet, den die rechtswidrigen Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.04.2011 - C-331/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 73 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung auf Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C-331/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat zum einen nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50), und zum anderen ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, die nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 Abs. 2 EG nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43), im vorliegenden Fall also der 1. April 2008.

    Rn. 82 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht der Ziele des Verfahrens nach Art. 228 Abs. 2 EG in Ausübung seines Ermessens im Rahmen der genannten Vorschrift kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 83).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    Land Rheinland-Pfalz / Alcan Deutschland - Staatliche Beihilfen - Rückforderung …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 78 Was schließlich die Fälle betrifft, in denen die Anordnungen zur Rückzahlung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bei nationalen Gerichten angefochten werden, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, gemäß dem Erfordernis einer effektiven Einziehung der mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen jede nationale Entscheidung anzufechten, die der Entscheidung der Kommission ihre Wirkung nimmt, insbesondere, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Anwendung von Verjährungsvorschriften (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.2006 - C-232/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 43 Was die Rückforderung staatlicher Beihilfen betrifft, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, verlangen die Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der 13. Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (…ABl. L 83, S. 1) darüber hinaus, dass der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat, sie tatsächlich und unverzüglich zurückfordert, um die Wirksamkeit der die Rückforderung der rechtswidrig ausgezahlten Beihilfen anordnenden Entscheidung der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich, C-232/05, Slg. 2006, I-10071, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 89 Der Gerichtshof geht außerdem davon aus, dass der rechtliche und tatsächliche Kontext der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten kann, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme erfordern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 69).
  • EuGH, 04.04.1995 - C-348/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Rn. 61 Insoweit soll mit der Rückforderung von Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden, die durch den Wettbewerbsvorteil bewirkt wird, den der Empfänger dieser Beihilfe gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die Lage, die vor der Zahlung der Beihilfe bestanden hat, wiederhergestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C-348/93, Slg. 1995, I-673, Randnr. 27).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG …

    Auszug aus EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat zum einen nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50), und zum anderen ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, die nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen …

  • EuGH, 05.05.2011 - C-305/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-304/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche …

  • EuGH, 01.06.2006 - C-207/05

    Kommission / Italien - Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 06.12.2007 - C-280/05

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik - …

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Rn. 43 Die zentrale Stellung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den Wettbewerb ergibt sich auch aus dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und wonach der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 60).
  • EuG, 09.06.2016 - T-122/14

    Italien / Kommission - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem …

    betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013, mit dem die Kommission zur Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), das von der Italienischen Republik zu zahlende Zwangsgeld für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 festgelegt hat,.

    Rn. 6 Mit Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, im Folgenden: durchzuführendes Urteil, EU:C:2011:740), gab der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

    Rn. 9 Zum anderen verurteilte der Gerichtshof in Nr. 2 des Tenors des durchzuführenden Urteils die Italienische Republik, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Mio. Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, "die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde" (im Folgenden: Betrag der noch nicht zurückgeforderten Beihilfen), an der Gesamtheit der "zum Zeitpunkt der Verkündung des [durchzuführenden] Urteils [(EU:C:2011:740)] noch nicht zurückgeforderten Beträge" (im Folgenden: zum 17. November 2011 zurückzufordernder Beihilfebetrag) ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr der Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Vertragsverletzungsurteil nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des durchzuführenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Vertragsverletzungsurteils.

    Rn. 11 In der Antragsschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, beantragte die Italienische Republik zum einen, die Wendung "der zum Zeitpunkt der Verkündung des [durchzuführenden] Urteils [(EU:C:2011:740)] noch nicht zurückgeforderten Beträge" in den Rn. 52, 55 und 68 sowie in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass sie die Beträge erfasst, die noch nicht zurückgefordert worden waren, als im Verfahren die Phase der Beweiserhebung abgeschlossen wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der verfahrensrelevante Sachverhalt herauskristallisiert hatte, aufgrund dessen der Gerichtshof über den Rechtsstreit entschieden hat, und zum anderen, die Wendung "die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde" in den Rn. 52, 55 und 68 und in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass die Kommission bei der halbjährlichen Beurteilung des von der Italienischen Republik bei der Rückforderung der betreffenden Beihilfen erzielten Fortschritts nicht nur die der Kommission vor Ablauf dieses Halbjahrs zur Kenntnisnahme vorgelegten Unterlagen, sondern alle das Referenzhalbjahr betreffenden Unterlagen zu berücksichtigen hat.

    Rn. 13 Der Gerichtshof führte aus, dass der Tenor des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740), dessen Auslegung beantragt wird, im Einklang mit der Begründung in den Rn. 52, 55 und 68 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Gesamtbetrags der noch nicht zurückgeforderten Beihilfen abstellt, der als Grundlage für die Berechnung des degressiven Zwangsgelds, zu dem dieser Mitgliedstaat verurteilt wurde, heranzuziehen ist (Beschluss über die Auslegung, Nr. 9).

    Rn. 14 Ebenso stellte der Gerichtshof fest, dass eine streng am Wortlaut orientierte Lesart des Tenors des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740) geeignet ist, als Grundlage dafür zu dienen, dass die Kommission bei der Berechnung des prozentualen Anteils der Beihilfen, die als nicht nach einem bestimmten Halbjahr zurückgefordert einzustufen sind, nur die Unterlagen berücksichtigt, die ihr vor Ablauf des betreffenden Zeitraums zugehen (Beschluss über die Auslegung, Nr. 10).

    Rn. 15 Der Gerichtshof entschied, dass mit den beiden Punkten des Antrags der Italienischen Republik die Folgen einer solchen streng am Wortlaut orientierten Lesart des Tenors des durchzuführenden Urteils (EU:C:2011:740) in Frage gestellt werden sollen.

  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

    Rn. 106 Zum Vorschlag der Kommission, im vorliegenden Fall ein abnehmendes Zwangsgeld zu verhängen, ist festzustellen, dass das Zwangsgeld, auch wenn es zur Sicherstellung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in vollem Umfang verlangt werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden, in einigen bestimmten Fällen jedoch eine Sanktion, in Betracht kommen kann, die etwaige Fortschritte des Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

    Rn. 108 Was die Periodizität betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission auf der halbjährlichen Grundlage zu bestimmen, um es diesem Organ zu ermöglichen, die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nach Maßgabe der Lage am Ende des fraglichen Zeitraums zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Rn. 109 Im Übrigen ist entsprechend dem Vorschlag der Kommission die Zahlung eines Zwangsgelds zu verlangen, dessen Höhe kontinuierlich im Verhältnis zur Zahl der Anlagen, die mit dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) in Einklang gebracht worden sind, abnimmt, wobei die Anlagen mit gefährlichen Abfällen doppelt zählen (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 50, und Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 52).

    Rn. 118 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem dieser seit der Verkündung des Urteils, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94), sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats (…vgl. Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2014:316, Rn. 80).

  • EuGH, 02.12.2014 - C-378/13

    Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des …

    Rn. 29 Was das Vorbringen der Hellenischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Stilllegung und Sanierung aller in Rede stehenden illegalen Deponien konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 31).

    Rn. 60 Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

    Rn. 62 Was diese letzte Frage betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission für jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) unter Berücksichtigung der am Ende des fraglichen Zeitraums bestehenden Lage zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Rn. 76 Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen …

    Rn. 118 In seiner Gegenerwiderung verweist Spanien auf das Urteil Kommission/Italien{FN-VERWEIS:99} und hebt hervor, dass es allein Sache des Gerichtshofs sei, die Höhe einer Sanktion festzulegen.

    Rn. 128 Zum Vergleich: In der Rechtssache Kommission/Griechenland (C-369/07){FN-VERWEIS:111} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 23 Mio. Euro während eines Zeitraums von vier Jahren zur Verhängung eines Pauschalbetrags von 2 Mio. Euro (ungefähr 13 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt, in der Rechtssache Kommission/Italien (C-496/09){FN-VERWEIS:112} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 188 Mio. Euro während eines Zeitraums von ungefähr siebeneinhalb Jahren zur Verhängung einer Sanktion von 30 Mio. Euro (ungefähr 43 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt, und in der Rechtssache Kommission/Spanien (C-610/10){FN-VERWEIS:113} hat die Nichtrückforderung von ungefähr 23 Mio. Euro während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren zur Verhängung einer Sanktion von 20 Mio. Euro (ungefähr 38 % des von der Kommission beantragten Betrags) geführt.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, ähnlich wie in den Rechtssachen Kommission/Griechenland (C-369/07) bzw. Kommission/Italien (C-496/09) vorzugehen und als Ausgangspunkt einen Betrag von 50 Mio. Euro zu veranschlagen.

    {FN:99} - Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission/ Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des …

    {FN:19} Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (…C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96), und vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (…C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    {FN:27} Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36).

    {FN:28} Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (…C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (…C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37), und vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien (…C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …

    Rn. 63 Drittens macht das Königreich Spanien in Bezug auf den Verkauf der Vermögensgegenstände von CMD unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483), geltend, zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe reiche es aus, dass die Forderung nach Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen werde; der Verkauf der Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zum Marktpreis werde somit nicht mehr verlangt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2019 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rückforderung einer …

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    Kone u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung - …

  • EuG, 15.09.2016 - T-219/13

    Ferracci / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kommunale Immobiliensteuer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

    Kommission/ Bulgarien (Double manquement - Pollution par les PM10) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission und Commission / Fresh Del Monte Produce - …

  • EuGH, 07.09.2016 - C-584/14

    Wegen verspäteter Umsetzung des Abfallrechts der Union wird Griechenland zu einem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf …

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) - …

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006 …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli …

  • EuG, 25.09.2019 - T-99/19

    Magnan/ Kommission - Untätigkeitsklage, Schadensersatzklage und Nichtigkeitsklage …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) - Vertragsverletzung eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Richtlinie 2008/95/EG - Markenrecht - Recht des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-154/25

    Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie (EU) 2020/2184 - Qualität von Wasser …

  • EuG, 06.11.2024 - T-713/22

    Portumo - Madeira u. a./ Kommission (Zone franche de Madère) - Staatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14

    Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtbefolgung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

    Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV - …

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2013 - C-496/09 INT   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16912
EuGH, 11.07.2013 - C-496/09 INT (https://dejure.org/2013,16912)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-496/09 INT (https://dejure.org/2013,16912)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-496/09 INT (https://dejure.org/2013,16912)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-496/09
    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung [(…ABl. 2000, L 42, S. 1)] und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02[, Slg. 2004, I-3353]), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto 'Eigenmittel der Europäischen Union' ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 1. April 2004.

  • EuGH, 20.04.2010 - C-114/08

    Rosario Maria Pellegrini gegen Europäische Kommission.

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-496/09
    Daher ist ein Antrag auf Auslegung unzulässig, wenn er Punkte betrifft, über die in dem betreffenden Urteil nicht entschieden worden ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Pellegrini/Kommission, C-114/08 P[R]-INT, Randnr. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.06.2016 - T-122/14

    Italien / Kommission - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem …

    betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 8681 final der Kommission vom 6. Dezember 2013, mit dem die Kommission zur Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), das von der Italienischen Republik zu zahlende Zwangsgeld für das Halbjahr vom 17. Mai bis zum 17. November 2012 festgelegt hat,.

    Rn. 6 Mit Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, im Folgenden: durchzuführendes Urteil, EU:C:2011:740), gab der Gerichtshof der Klage der Kommission statt.

    Rn. 12 Mit Beschluss vom 11. Juli 2013, Kommission/Italien (C-496/09 INT, im Folgenden: Beschluss über die Auslegung), wies der Gerichtshof den Antrag der Italienischen Republik auf Auslegung als unzulässig zurück.

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