Rechtsprechung
| EuGH, 05.09.2024 - C-498/22, C-499/22, C-500/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Novo Banco u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme - Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme - Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme - Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Die Unterlassung der öffentlichen Bekanntmachung der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts bewirkt weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- zbb-online.com (Leitsatz)
Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken auf Brückenbank durch Gericht anderen Mitgliedsstaats
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Novo Banco u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Novo Banco u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
- EuGH, 05.09.2024 - C-498/22, C-499/22, C-500/22
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 1183
- WM 2024, 2084
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (30)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (…ABl. 2001, L 125, S. 15), von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (…ABl. 1993, L 95, S. 29), von Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.Richtlinie 93/13.
Rn. 15 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 43 Viertens hegt das vorlegende Gericht schließlich Zweifel daran, ob die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebende "Aufspaltung" des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.
Es verweist dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu gewährleisten, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt habe.
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, mit dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine "Brückenbank" in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt?.
Rn. 56 Befasst mit Rechtsmitteln gegen dieses Urteil, darunter jenes von Novo Banco, das von der portugiesischen Zentralbank und dem Abwicklungsfonds unterstützt wird, stellt sich das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) - im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie denen, die in den Rn. 37 bis 42 dieses Urteils zusammengefasst sind und sich auf die Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-498/22 beziehen - die Frage, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 festgelegte Verpflichtung, die Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, im Hinblick auf die in jener Vorlageentscheidung genannten Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts, ausgenommen die Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.
In den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 stellt sich das vorlegende Gericht außerdem die Frage, ob eine solche Anerkennung mit Art. 38 der Charta sowie, in der Rechtssache C-498/22, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.
Rn. 106 Vorab ist das insbesondere von Novo Banco vorgebrachte Argument zurückzuweisen, dass die dritte Frage in der Rechtssache C-499/22 unzulässig sei, da sie nur den in Art. 38 der Charta verankerten Grundsatz betreffe und im vorliegenden Fall keine Bestimmungen des abgeleiteten Rechts im Bereich des Verbraucherschutzes, einschließlich der Richtlinie 93/13, anwendbar seien.
Rn. 107 Es ist daher nacheinander zu prüfen, ob Art. 17 der Charta, der Grundsatz der Rechtssicherheit, Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie der Anerkennung der Wirkungen von im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffenen Sanierungsmaßnahmen entgegenstehen, die die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten.
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).
Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich nämlich, dass im Rahmen dieses Rechtsstreits C. F. O. als Verbraucher gemäß der Richtlinie 93/13 die Rückerstattung der Beträge fordert, die er in Anwendung der gerichtlich für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel des ursprünglich mit BES Spanien geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags, der aufgrund der in Spanien anerkannten Sanierungsmaßnahmen auf Novo Banco übertragen wurde, zu Unrecht gezahlt hatte.
Konkret macht C. F. O. geltend, dass angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit der Mindestzinsklausel für sämtliche Beträge, die er aufgrund dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe, zu einer Restitutionswirkung zulasten von Novo Banco führe.
Rn. 137 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gebot der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Politik der Union gemäß Art. 38 der Charta insbesondere für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40).
Rn. 138 Die Richtlinie 93/13 verpflichtet daher die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ein Ende gesetzt wird.
Rn. 140 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (…Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Schutz des Verbrauchers vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden, wie er sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, kann aber nicht so weit gehen, dass die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem notleidenden Kreditinstitut und der Brückenbank, die im Rahmen der vom Herkunftsmitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahmen festgelegt wurde, außer Acht gelassen wird.
Rn. 145 Würde nämlich der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz es jedem Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats, der Gläubiger des ausfallenden Kreditinstituts ist, erlauben, der Anerkennung der Maßnahmen entgegenzuwirken, mit denen der Herkunftsmitgliedstaat über die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem Kreditinstitut und der Brückenbank entschieden hat, bestünde die Gefahr, dass dem Eingreifen der Behörden dieses Mitgliedstaats, das den Schutz der Stabilität des Bankensystems gewährleisten soll, in allen Mitgliedstaaten, in denen das ausfallende Kreditinstitut Zweigstellen hat, die praktische Wirksamkeit genommen würde.
Rn. 147 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-500/22 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Art. 38 der Charta der Grundrechte, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit.
- EuGH - C-499/22 (anhängig)
Novo Banco u.a.
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
M. H. D. S. (C-499/22),.Rn. 98 Mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen einer im Herkunftsmitgliedstaat gegenüber einem Kreditinstitut ergriffenen Sanierungsmaßnahme anerkannt werden, mit der die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Instituts teilweise auf eine Brückenbank übertragen wurden, die von einer das Unionsrecht anwendenden Behörde kontrolliert wird, wenn die Kunden dieser Brückenbank behaupten, angesichts deren späteren Verhaltens berechtigtes Vertrauen in den Umstand gesetzt zu haben, dass die Brückenbank auch sämtliche Passiva im Zusammenhang mit den ihnen gegenüber bestehenden Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten der zu sanierenden Bank übernommen habe.
Rn. 104 Auf die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 ist daher zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta und dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass sich Einzelne gegenüber einer Brückenbank - einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts gegründet wurde, deren Kunden sie ursprünglich waren - nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die zuvor mit diesem Kreditinstitut abgeschlossen worden waren.
Rn. 105 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-500/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten.
In den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 stellt sich das vorlegende Gericht außerdem die Frage, ob eine solche Anerkennung mit Art. 38 der Charta sowie, in der Rechtssache C-498/22, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.
Rn. 106 Vorab ist das insbesondere von Novo Banco vorgebrachte Argument zurückzuweisen, dass die dritte Frage in der Rechtssache C-499/22 unzulässig sei, da sie nur den in Art. 38 der Charta verankerten Grundsatz betreffe und im vorliegenden Fall keine Bestimmungen des abgeleiteten Rechts im Bereich des Verbraucherschutzes, einschließlich der Richtlinie 93/13, anwendbar seien.
Die Charta ist also auf den Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-499/22 anwendbar und diese Frage ist inhaltlich zu beantworten.
Rn. 114 Was schließlich die Forderung betrifft, die in dem der Rechtssache C-499/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, nämlich die Forderung im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der vorvertraglichen Informationen betreffend die Risiken des von J. M. F. T. und M. H. D. S. bei BES erworbenen Finanzinstruments, ist in jedem der vorliegenden Fälle anhand der Umstände des Einzelfalls gerichtlich zu überprüfen, ob die vorvertraglichen Informationen ausreichten, und zwar im Hinblick darauf, ob sie überhaupt erteilt wurden und, wenn ja, welchen Umfang sie hatten.
Rn. 129 Da unstreitig ist, dass es sich bei der Entscheidung von August 2014 und den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 handelt, die in Anwendung des RGICSF ergriffen wurden und zu einer Sichtung der Aktiva und Passiva des nicht überlebensfähigen Kreditinstituts führten, konnten die Gläubiger der Ausgangsverfahren davon ausgehen, dass bestimmte Haftungsrisiken wie etwa die, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von BES übermittelten vorvertraglichen Informationen ergeben und die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-499/22 in Rede stehen, oder bestimmte Eventualverbindlichkeiten wie jene, um die es in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-498/22 und C-500/22 geht, nicht auf die betroffene Brückenbank übertragen würden.
Rn. 133 Schließlich sind die Fragen zu prüfen, die das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 zur Vereinbarkeit der betroffenen Sanierungsmaßnahmen und der Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat mit dem Verbraucherschutz gestellt hat.
Rn. 134 Erstens ist zur Rechtssache C-499/22 darauf hinzuweisen, dass die Fragen ausschließlich die Auslegung von Art. 38 der Charta betreffen, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt.
Rn. 135 Unter diesen Umständen liefe die Beantwortung dieses Teils der dritten Frage in der Rechtssache C-499/22 darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der Aufgabe, die ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zugewiesen ist, ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abgäbe (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 147 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-500/22 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten.
- EuGH - C-500/22 (anhängig)
Novo Banco u.a.
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
In den verbundenen Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22.Proyectos, Obras y Servicios de Badajoz SL (C-500/22).
Rn. 72 Der Präsident des Gerichtshofs hat am 27. September 2022 gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Rn. 73 Mit der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie dem entgegenstehen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat.
Rn. 105 Mit der jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-500/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer vorvertraglichen oder vertraglichen Haftung geschuldeten Beträge auf der Passivseite der Bank vorsehen, gegen die sich diese Maßnahmen richteten.
Rn. 111 Was zunächst die vorrangige Schuldverschreibung betrifft, die POSB auf dem sekundären Kapitalmarkt erworben hat und die in der Rechtssache C-500/22 in Rede steht, steht angesichts der oben in Rn. 109 wiedergegebenen Rechtsprechung außer Zweifel, dass eine solche vorrangige Schuldverschreibung, insbesondere dadurch, dass sie grundsätzlich mit der Zahlung der jährlichen Zinsen und am Ende der Laufzeit der Rückzahlung ihres Nennwerts verbunden ist, einen Vermögenswert hat und ihrem Inhaber eine gesicherte Rechtsposition verleiht, die eine selbständige Ausübung der sich aus ihr ergebenden Rechte ermöglicht.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-500/22 in Rede stehende Forderung, die BES durch die Entscheidung von August 2014 entzogen wurde, durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend erneut der Passivseite von BES zugeordnet wurde, jedoch ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung dieser Maßnahmen nicht nur in den einschlägigen Bestimmungen des RGICSF ausdrücklich vorgesehen, sondern auch in der Entscheidung von August 2014, ohne dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat an einer solchen Änderung hindern würde (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 124 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-500/22 in Rede stehende Forderung auf einen Kaufvertrag zurückgeht, der nicht mit BES, sondern mit Novo Banco geschlossen wurde und eine Schuldverschreibung zum Gegenstand hatte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gemäß der Entscheidung von August 2014 zum Vermögen von Novo Banco gehörte, da die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva erst mit Wirkung der Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 zu Passiva von BES wurden.
Rn. 127 In diesem Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Beachtung insbesondere zum einen des Umstands, dass Abs. 2 in Anhang 2 der Entscheidung von August 2014 ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung oder "Rückübertragung" bestimmter Aktiva oder Passiva zwischen Novo Banco und BES vorsieht, sowie zum anderen des Umstands, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gläubiger in der Rechtssache C-500/22 um einen Gewerbetreibenden handelt, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Rn. 129 Da unstreitig ist, dass es sich bei der Entscheidung von August 2014 und den Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 handelt, die in Anwendung des RGICSF ergriffen wurden und zu einer Sichtung der Aktiva und Passiva des nicht überlebensfähigen Kreditinstituts führten, konnten die Gläubiger der Ausgangsverfahren davon ausgehen, dass bestimmte Haftungsrisiken wie etwa die, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von BES übermittelten vorvertraglichen Informationen ergeben und die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-499/22 in Rede stehen, oder bestimmte Eventualverbindlichkeiten wie jene, um die es in den Ausgangsverfahren der Rechtssachen C-498/22 und C-500/22 geht, nicht auf die betroffene Brückenbank übertragen würden.
Rn. 130 Allerdings wurde BES, wie in Rn. 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit der Entscheidung von August 2014 die in der Rechtssache C-500/22 in Rede stehende Forderung entzogen, und sie wurde erst durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend wieder Teil der Passiva von BES, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des RGICSF.
Rn. 132 In diesem Fall kann die rückwirkende Änderung der Person des Schuldners der in der Rechtssache C-500/22 in Rede stehenden Forderung vernünftigerweise mit dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel gerechtfertigt werden, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten und ein systemisches Risiko zu vermeiden.
Rn. 147 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie auf die zweite Frage in der Rechtssache C-500/22 zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie grundsätzlich dem nicht entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten.
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 30 Nach Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), forderte C. F. O. im Januar 2017 die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel seines Hypothekendarlehens eingezogen hatte.Es verweist dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu gewährleisten, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt habe.
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).
Konkret macht C. F. O. geltend, dass angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit der Mindestzinsklausel für sämtliche Beträge, die er aufgrund dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe, zu einer Restitutionswirkung zulasten von Novo Banco führe.
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, …und vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).
Rn. 141 Trotz dieser grundsätzlichen Feststellungen hat der Gerichtshof auch anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
Rn. 146 Insoweit ist noch klarzustellen, dass sich die vorliegenden Rechtssachen unter Berücksichtigung zum einen des mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziels und der Anerkennung ihrer Wirkungen in den anderen Mitgliedstaaten, nämlich zu verhindern, dass der Ausfall eines Kreditinstituts angesichts der starken Integration der Bankenmärkte in der Union möglicherweise indirekt zu systemischen Schäden führt, die die Stabilität dieser Märkte bzw. allgemeiner jene des Binnenmarkts beeinträchtigen, und zum anderen des Umstands, dass im vorliegenden Fall die zuständige portugiesische Behörde in Bezug auf BES Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat, deutlich von der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ergangen ist.
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 30 Nach Verkündung des Urteils vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), forderte C. F. O. im Januar 2017 die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel seines Hypothekendarlehens eingezogen hatte.Es verweist dabei auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems zu gewährleisten, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt habe.
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).
Konkret macht C. F. O. geltend, dass angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit der Mindestzinsklausel für sämtliche Beträge, die er aufgrund dieser Klausel zu Unrecht gezahlt habe, zu einer Restitutionswirkung zulasten von Novo Banco führe.
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, …und vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).
Rn. 141 Trotz dieser grundsätzlichen Feststellungen hat der Gerichtshof auch anerkannt, dass der Verbraucherschutz nicht absolut ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 68).
Rn. 146 Insoweit ist noch klarzustellen, dass sich die vorliegenden Rechtssachen unter Berücksichtigung zum einen des mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziels und der Anerkennung ihrer Wirkungen in den anderen Mitgliedstaaten, nämlich zu verhindern, dass der Ausfall eines Kreditinstituts angesichts der starken Integration der Bankenmärkte in der Union möglicherweise indirekt zu systemischen Schäden führt, die die Stabilität dieser Märkte bzw. allgemeiner jene des Binnenmarkts beeinträchtigen, und zum anderen des Umstands, dass im vorliegenden Fall die zuständige portugiesische Behörde in Bezug auf BES Sanierungsmaßnahmen ergriffen hat, deutlich von der Rechtssache unterscheiden, in der das Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980), ergangen ist.
- EuGH, 05.05.2022 - C-83/20
Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 36 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die im Hinblick auf BES getroffenen Sanierungsmaßnahmen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen, wie vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 28 bis 30), festgestellt, so dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta zu betrachten sei.So hat der Gerichtshof anerkannt, dass Anteile oder auf den Kapitalmärkten handelbare Anleihen solche Rechte darstellen und vom Schutz des Art. 17 Abs. 1 der Charta umfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 40 und 43).
Rn. 115 Als Zweites hat der Gerichtshof zur Frage, ob es im Hinblick auf diese Forderungen zu einer Entziehung von Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta führt oder einer Regelung der Nutzung von Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta gleichkommt, wenn die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung von BES im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden, entschieden, dass der Erlass dieser Sanierungsmaßnahmen durch den Herkunftsmitgliedstaat, die u. a. die Übertragung von Aktiva eines Kreditinstituts auf eine Brückenbank vorsehen, eine Regelung der Nutzung von Eigentum im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die geeignet ist, das Eigentumsrecht von Gläubigern dieses Kreditinstituts wie den Inhabern von Schuldverschreibungen, deren Forderungen nicht auf das Brückeninstitut übertragen wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 50).
Rn. 119 Sodann können die Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Kreditinstituts und die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat, da sie keine Entziehung von Eigentum darstellen, sondern - wie oben in Rn. 115 dargelegt - eine Regelung seiner Nutzung, nicht in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 53).
Wie bereits vom Gerichtshof eingeräumt, entspricht der Erlass solcher Maßnahmen im Bankensektor nämlich einem dem Gemeinwohl dienenden Ziel der Union, und zwar dem, die Stabilität des Bankensystems, insbesondere jenes des Euro-Währungsgebiets, insgesamt sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C-8/15 P bis C-10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 71 und 72, sowie vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 121 Schließlich ist in Bezug auf die Frage, ob die mit den Sanierungsmaßnahmen sowie der Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat verbundenen Einschränkungen der Ausübung der in Art. 17 Abs. 1 der Charta genannten Rechte über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Gemeinwohl dienenden Ziele erforderlich ist, zum einen darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des besonderen wirtschaftlichen Kontexts über ein weites Ermessen bei Entscheidungen auf wirtschaftlichem Gebiet verfügen und dass sie am besten in der Lage sind, die Maßnahmen zu bestimmen, die zur Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 123 Zum anderen scheinen, wie von der spanischen und der portugiesischen Regierung im Wesentlichen in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, diese Maßnahmen sowie die Anerkennung ihrer Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar zu sein, da gemäß den Bestimmungen des RGICSF Gläubiger, deren Forderungen nicht auf die Brückenbank übertragen wurden, Anspruch darauf haben, einen Betrag zu erhalten, der nicht unter dem liegt, den sie voraussichtlich erhalten hätten, wenn das betroffene Kreditinstitut nach den normalen Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a., C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 58).
- EuGH, 29.04.2021 - C-504/19
Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 37 Zweitens führt es aus, dass die Entscheidung von August 2014 und die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015, auch wenn sie, wie vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (C-504/19, EU:C:2021:335), entschieden, als Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2001/24 gelten würden und Dritte berühren könnten, entgegen Art. 6 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie nicht öffentlich bekannt gemacht worden seien.Rn. 75 Diese Richtlinie beruht, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 4 und 16 hervorgeht, auf den Grundsätzen der Einheit und der Universalität und stellt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und ihren Wirkungen auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 33), ohne eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet anzustreben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2022, Banka Slovenije, C-45/21, EU:C:2022:670, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 77 Diese Bestimmungen sehen somit vor, dass grundsätzlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex concursus), die Maßnahmen zur Sanierung von Kreditinstituten und ihre Wirkungen regelt, abgesehen von bestimmten, in der Richtlinie 2001/24 ausdrücklich vorgesehenen Fällen, in denen sich eine Abschwächung des Prinzips, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats maßgeblich ist, als unerlässlich erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Einzelnen verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-500/22 in Rede stehende Forderung, die BES durch die Entscheidung von August 2014 entzogen wurde, durch die Entscheidungen vom 29. Dezember 2015 rückwirkend erneut der Passivseite von BES zugeordnet wurde, jedoch ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung dieser Maßnahmen nicht nur in den einschlägigen Bestimmungen des RGICSF ausdrücklich vorgesehen, sondern auch in der Entscheidung von August 2014, ohne dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 2001/24 den Herkunftsmitgliedstaat an einer solchen Änderung hindern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C-504/19, EU:C:2021:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 113 Wie vom Generalanwalt in Nr. 111 seiner Schlussanträge ausgeführt, hängt die Forderung, die in dem der Rechtssache C-498/22 zugrunde liegenden Rechtsstreit in Rede steht, mit der grundsätzlichen Verpflichtung eines Kreditinstituts zusammen, die Zinsen zurückzuerstatten, die aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel in einem mit einem Verbraucher geschlossenen Hypothekendarlehensvertrag eingezogen wurden, ohne dass die Rückerstattung dieser Zinsen auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden kann, wie sich aus der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61 und 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57 und 58).Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den betroffenen Verbraucher nicht binden, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, und vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).
Rn. 140 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung entfaltet, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- RG, 13.01.1923 - V 499/22
Täuschung des Grundbuchrichters bei der Auflassung
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rechtssache C-499/22.Zur jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22.
Zur jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie zur zweiten Frage in der Rechtssache C-500/22.
- EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der …
Auszug aus EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Rn. 142 Außerdem hat er zwar eingeräumt, dass ein eindeutiges öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren und Gläubiger zu gewährleisten, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Dowling u. a., C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54, …und vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36). - EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …
- EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- EuGH, 24.03.2009 - C-445/06
Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei - …
- EuGH, 20.09.2016 - C-8/15
Der Gerichtshof bestätigt die Abweisung der Nichtigkeitsklagen und weist die …
- EuGH, 21.05.2019 - C-235/17
Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …
- EuGH, 09.07.2015 - C-183/14
Salomie und Oltean - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 20.09.2018 - C-518/17
Rudigier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche …
- EuGH, 25.01.2022 - C-181/20
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und …
- EuGH, 07.11.2019 - C-280/18
Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der …
- EGMR, 20.03.2018 - 37685/10
RADOMILJA AND OTHERS v. CROATIA
- EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
- EuGH, 13.09.2022 - C-45/21
Geldpolitik und Bankenabwicklung in der Eurozone: Der Gerichtshof präzisiert die …
- EuGH, 26.07.2017 - C-560/15
Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
- EuGH, 20.01.2022 - C-165/20
Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit …
- EuGH, 31.03.2022 - C-195/21
Smetna palata na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe …
- EGMR, 28.09.2004 - 44912/98
KOPECKÝ c. SLOVAQUIE
- EuGH, 01.08.2022 - C-352/20
Niederlassungsfreiheit
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
- BGH, 17.06.2026 - KZR 29/25
VISA
Rn. 16 (1) Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebieten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften - insbesondere dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (…vgl. EuGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - C-358/08, EuZW 2010, 22 Rn. 47 - Aventis Pasteur; vom 5. September 2024 - C-498/22 bis C-500/22, WM 2024, 2084 Rn. 95 - Novo Banco u.a.). - EuGH, 19.05.2026 - C-350/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 EUV - Art. 288 AEUV - Abkommen über den …
Rn. 63 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften - vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können - klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C-358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47, und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 95). - Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-567/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Gesellschaften - …
{FN:50} Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (…C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 39 bis 41), mit Zitat in Rn. 41 der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 20. September 2011, Shesti Mai Engineering OOD u. a./Bulgarien, CE:ECHR:2011:0920JUD001785404, § 77, vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland, CE:ECHR:2016:0721JUD006306614, § 90, und vom 19. November 2020, Project-trade d.o.o./Kroatien, CE:ECHR:2020:1119JUD000192014, § 75. Vgl. auch die Urteile des Gerichtshofs vom 1. August 2022, HOLD Alapkezelő (…C-352/20, EU:C:2022:606, Rn. 72 und 73), und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 109).{FN:52} Urteile vom 1. August 2022, HOLD Alapkezelő (…C-352/20, EU:C:2022:606, Rn. 70 und 71), und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 108).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2026 - C-467/24 {FN:35} Voir, en ce sens, arrêts du 15 avril 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) e.a. (C-798/18 et C-799/18, EU:C:2021:280, points 35 et 36), ainsi que du 5 septembre 2024, Novo Banco e.a. (C-498/22 à C-500/22, EU:C:2024:686, point 112).
- EuGH, 08.05.2025 - C-324/23
Myszak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
Dieses Ziel steht im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Politik der Union gemäß Art. 38 der Grundrechtecharta, das insbesondere für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 73 Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich daher von denjenigen, die den Urteilen vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular) (C-410/20, EU:C:2022:351), und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686), zugrunde lagen, da die Rechtssachen, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, nicht ein verbleibendes Institut, sondern Einrichtungen betrafen, die nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gegründet worden waren.
- EuGH, 09.10.2025 - C-416/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EU) Nr. …
Rn. 57 Bei der Durchführung des Unionsrechts müssen diese Behörden jedoch dessen Grundprinzipien, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, beachten (…Urteile vom 1. April 1993, Lageder u. a., C-31/91 und C-44/91, EU:C:1993:132, Rn. 33, sowie vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 100). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria (Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel) (…C-170/21, im Folgenden: Urteil Profi Credit Bulgaria, EU:C:2022:518, Rn. 41 und 42), vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank (Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags) (…C-287/22, EU:C:2023:491, Rn. 39), sowie vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 138 und 139 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-324/23
Myszak
{FN:55} Vgl. Urteil vom 5. September 2024, Novo Banco u. a. (C-498/22 bis C-500/22, EU:C:2024:686, Rn. 24).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22, C-499/22, C-500/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Novo Banco u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut - Rückübertragung auf das Kreditinstitut, das der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut - Rückübertragung auf das Kreditinstitut, das der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2001/24/EG - Art. 3 und 6 - Übertragung von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf ein Brückeninstitut - Rückübertragung auf das Kreditinstitut, das der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22, C-499/22, C-500/22
- EuGH, 05.09.2024 - C-498/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (23)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
Rn. 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten{FN-VERWEIS:2} sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen{FN-VERWEIS:3} in Verbindung mit den Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union{FN-VERWEIS:4} sowie den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.Richtlinie 93/13.
Rn. 4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:.
Rn. 40 In einem dritten Schritt hegt das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die sich aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebende Aufspaltung des Vertragsverhältnisses, nämlich dass der Verbraucher an seine Verpflichtungen gegenüber Novo Banco Spanien gebunden ist und an diese die monatlichen Raten für das ursprünglich mit BES Spanien abgeschlossene Hypothekendarlehen zahlt, während Novo Banco Spanien gleichzeitig von der Verpflichtung befreit ist, die Beträge zurückzuerstatten, die BES Spanien in Anwendung der Mindestzinsklausel eingezogen hat, was dazu führt, dass der Verbraucher an diese missbräuchliche Klausel gebunden ist, da er die Beträge unter Berücksichtigung der Insolvenz von BES von dieser nicht zurückerhalten könnte, im Hinblick auf das Unionsrecht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, rechtmäßig ist.
Ist mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 17 der Charta, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta, mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 vereinbar, die in einem Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung der Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats führt, durch die eine "Brückenbank" in die Gläubigerstellung eines Hypothekendarlehensvertrags eintritt, jedoch die Verpflichtung zur Rückerstattung der von der Bank aufgrund der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Beträge an den Darlehensnehmer (Verbraucher) bei der zahlungsunfähigen Bank verbleibt?.
Rn. 104 Mit diesen Fragen befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24, die im Aufnahmemitgliedstaat zur Anerkennung einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Zinsen bzw. zur Zahlung der im Rahmen eines vorvertraglichen oder vertraglichen Haftungsrisikos geschuldeten Beträge auf der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank führt, mit dem durch Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrecht, dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Grundsatz eines hohen Verbraucherschutzniveaus nach Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Diese Forderung im Zusammenhang mit der Verpflichtung einer Bank zur Rückerstattung der aufgrund einer Mindestzinsklausel in einem Hypothekendarlehensvertrag eingezogenen Zinsen - einer Verpflichtung, die sich aus einer auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gestützten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt{FN-VERWEIS:45} - stellt ein Recht dar, aus dem sich offensichtlich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, da die Restitutionswirkungen zeitlich nicht auf den Zeitraum nach Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel beschränkt werden können.
Zur Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Verbraucherschutzes und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Rn. 124 Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem in Art. 38 der Charta genannten Grundsatz des Verbraucherschutzes (Rechtssachen C-498/22 und C-499/22) und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 (Rechtssache C-498/22) gehe ich davon aus, dass die Zulässigkeit der Frage in der Rechtssache C-499/22, die sich allein auf die Anwendung von Art. 38 der Charta bezieht, keine Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Wie der Gerichtshof im Urteil Gutiérrez Naranjo u. a. entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nämlich dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Rechtsprechung entgegensteht{FN-VERWEIS:56}.
Rn. 126 In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Einklang mit Art. 38 der Charta, in dem ein Grundsatz des Verbraucherschutzes aufgestellt wird, anerkannt, dass die Richtlinie 93/13 aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird{FN-VERWEIS:57}.
Rn. 135 Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 17 und 38 der Charta sowie dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die als Sanierungsmaßnahme die Gründung einer Brückenbank und den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel eingezogenen Zinsen bzw. zur Zahlung der im Rahmen eines vorvertraglichen oder vertraglichen Haftungsrisikos geschuldeten Beträge auf der Passivseite der nicht lebensfähigen Bank vorsieht, in einem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt werden.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit den Art. 17 und 38 der Charta der Grundrechte sowie dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit.
a., EU:C:2016:980), in dem der Gerichtshof eine Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) als gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßend beurteilt haben soll, die die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung von Mindestzinssatzklauseln in Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher beschränkte, um die Stabilität des spanischen Finanzsystems, das sich seinerzeit in einer schweren Krise befand, zu gewährleisten.
- EuGH, 29.04.2021 - C-504/19
Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines …
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{FN:11} Es bezieht sich dabei auf das Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a. (C-504/19, im Folgenden: Urteil Banco de Portugal u.a., EU:C:2021:335).
{FN:16} Vgl. Erwägungsgründe 4 und 16 der Richtlinie 2001/24 sowie Urteil vom 24. Oktober 2013, LBI (…C-85/12, EU:C:2013:697, Rn. 49), und Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 33).
{FN:19} Vgl. Art. 32 der Richtlinie 2001/24 sowie Urteil Banco de Portugal u.
{FN:25} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:27} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 53).
{FN:28} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 66 und Tenor).
{FN:30} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:37} C-504/19, EU:C:2020:943, Nr. 82.
{FN:53} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:54} Vgl. Urteil Banco de Portugal u. a. (…Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 05.05.2022 - C-83/20
Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …
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Was zum anderen die vorrangige Schuldverschreibung betrifft, so kann die Analyse, die der Gerichtshof im Urteil BPC Lux 2 u.{FN:40} Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C-83/20, im Folgenden: Urteil BPC Lux 2 u.
a., EU:C:2022:346).
{FN:42} Vgl. Urteil BPC Lux 2 u.
{FN:43} Vgl. Urteil BPC Lux 2 u.
{FN:44} Vgl. Urteil BPC Lux 2 u.
{FN:50} Vgl. Urteil BPC Lux 2 u.
{FN:51} Vgl. Urteil BPC Lux 2 u.
- EuGH, 19.07.2016 - C-526/14
Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig
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{FN:23} Sie haben insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69), verwiesen.{FN:38} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 68 und 69).
{FN:39} Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 40 und 80).
{FN:60} Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (…C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger.
- EuGH, 17.11.2022 - C-443/21
Avicarvil Farms - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) - …
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{FN:34} Vgl. Urteile vom 22. September 2022, Admiral Gaming Network u. a. (…C-475/20 bis C-482/20, EU:C:2022:714, Rn. 62), sowie vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C-443/21, EU:C:2022:899, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:35} Vgl. - wegen einer Agentur zur Finanzierung von Investitionen im ländlichen Raum sowie einer Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft - Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C-443/21, EU:C:2022:899).
- EGMR, 06.10.2005 - 1513/03
DRAON c. FRANCE
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{FN:47} Vgl. Urteil des EGMR vom 6. Oktober 2005, Draon/Frankreich (CE:ECHR:2005:1006JUD000151303, § 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:48} Vgl. Urteil des EGMR vom 6. Oktober 2005, Draon/Frankreich (CE:ECHR:2005:1006JUD000151303, § 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.02.2018 - C-628/16
Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
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{FN:36} Vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 47). - EuGH, 11.07.2002 - C-62/00
Marks & Spencer - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die …
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{FN:33} Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.11.2016 - C-41/15
Das Unionsrecht steht der in einer Situation einer gravierenden Störung der …
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{FN:60} Vgl. Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (…C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91), betreffend die Investoren sowie vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C-41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54), betreffend die Aktionäre und Gläubiger. - EuGH, 05.05.2022 - C-410/20
J.A.C. und M.C.P.R. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-498/22
{FN:59} Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander (Bankenabwicklung Banco Popular) (C-410/20, EU:C:2022:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.09.2022 - C-475/20
Admiral Gaming Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19
Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung …
- EuGH - C-482/20 (anhängig)
Snaitech
- EGMR, 02.05.2013 - 25143/08
[FRE]
- EGMR, 19.10.2004 - 58867/00
CAISSE REGIONALE DE CREDIT AGRICOLE MUTUEL NORD DE FRANCE c. FRANCE
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
- EuGH, 07.06.2005 - C-17/03
ERHÄLT EIN FRÜHERER MONOPOLIST ZUR ERFÜLLUNG VON VOR DER LIBERALISIERUNG DES …
- EuGH, 20.09.2018 - C-518/17
Rudigier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Öffentliche …
- EuGH, 16.12.2020 - C-597/18
Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die …
- EuGH, 14.01.2010 - C-233/08
Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen - …
- EuGH, 14.03.2013 - C-545/11
Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 24.10.2013 - C-85/12
Das Zahlungsmoratorium, das die isländischen Behörden der Bank LBI bewilligt …
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
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