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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-548/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26328
EuGH, 04.10.2024 - C-548/21 (https://dejure.org/2024,26328)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-548/21 (https://dejure.org/2024,26328)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-548/21 (https://dejure.org/2024,26328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles stockées sur un téléphone portable)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten - Richtlinie (EU) 2016/680 - Art. 3 Nr. 2 - Begriff ...

  • doev.de PDF

    Bezirkshauptmannschaft Landeck - Anforderungen an die polizeiliche Auswertung der auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten - Richtlinie (EU) 2016/680 - Art. 3 Nr. 2 - Begriff ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten - Richtlinie (EU) 2016/680 - Art. 3 Nr. 2 - Begriff ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten ist nicht zwingend auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Polizeilicher Zugriff auf Smartphones

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizei-Zugriff auf Handydaten: Keine pauschale Beschränkung auf schwere Kriminalität

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Polizeizugriff auf Handydaten: EuGH verlangt gesetzliche Vorgaben und frühe Information

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 45 AEUV

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2025, 321
 
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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 30.01.2024 - C-118/22

    Recht auf Löschung: Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Diese Bestimmung verlangt somit von den Mitgliedstaaten die Einhaltung des Grundsatzes der "Datenminimierung", in dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird (Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Daher muss u. a. bei der Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen eines Strafverfahrens und bei deren Speicherung durch die Polizeibehörden zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 genannten Zwecken - wie bei jeder Verarbeitung, die in ihren Anwendungsbereich fällt - der letztgenannte Grundsatz beachtet werden (Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach der Richtlinie 2016/680 zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 der Charta vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 der Charta geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta auszulegen sind, zu denen die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 33).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die Regelung, die die fraglichen Einschränkungen enthält, muss klare und präzise Regeln für ihre Tragweite und ihre Anwendung vorsehen (Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Zweitens ist, wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680 im Wesentlichen hervorgehoben wird, die Voraussetzung, dass eine solche Einschränkung erforderlich sein muss, nicht erfüllt, wenn die angestrebte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Drittens impliziert die Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte, die sich aus solchen Verarbeitungen ergibt, eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2023 - C-205/21

    Die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    In der letztgenannten Bestimmung ist der Grundsatz der Zweckbindung verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 122).

    Rn. 88 Dagegen ist die Voraussetzung der Erforderlichkeit erfüllt, wenn das mit der betreffenden Datenverarbeitung verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 98 Diese Erwägungen lassen allerdings das in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellte Erfordernis unberührt, wonach jede Einschränkung der Ausübung eines Grundrechts "gesetzlich vorgesehen" sein muss; dies bedeutet, dass die Rechtsgrundlage, die eine solche Einschränkung gestattet, deren Tragweite hinreichend klar und präzise definieren muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 der Richtlinie ergibt, die Einschränkung, dass die Verarbeitung solcher Daten "nur dann erlaubt [ist], wenn sie unbedingt erforderlich ist", dahin auszulegen, dass sie verschärfte Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sensibler Daten festlegt, verglichen mit denjenigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie ergeben, in denen lediglich von der "Erforderlichkeit" einer allgemein in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Verarbeitung von Daten die Rede ist (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49' Rn. 116 und 117 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Verarbeitung solcher Daten "unbedingt" erforderlich sein muss, dass ihre Erforderlichkeit besonders streng zu beurteilen ist (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 118).

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Der Einwand der Unanwendbarkeit eines Unionsrechtsakts auf das Ausgangsverfahren betrifft jedoch, sofern - wie hier bei der Richtlinie 2016/680 - nicht offensichtlich ist, dass seine Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, die inhaltliche Beantwortung der Fragen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-333/22

    Verarbeitung personenbezogener Daten: Beschlüsse, die eine Aufsichtsbehörde im …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Rn. 118 Nach der Rechtsprechung verlangt das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf grundsätzlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses Gericht vollständig in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteil vom 16. November 2023, Ligue des droits humains [Prüfung der Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde], C-333/22, EU:C:2023:874, Rn. 58).

    Rn. 119 Dieses Recht kann allerdings keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 16. November 2023, Ligue des droits humains [Prüfung der Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde], C-333/22, EU:C:2023:874, Rn. 59).

  • EuGH, 17.11.2022 - C-350/21

    Spetsializirana prokuratura () und à la localisation) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Diese Informationen sind nämlich erforderlich, damit die betroffenen Personen u. a. das in Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ausdrücklich vorgesehene Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Spetsializirana prokuratura [Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten], C-350/21, EU:C:2022:896, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 121 Dagegen wäre eine nationale Regelung, die generell jeden Anspruch auf Erlangung solcher Informationen ausschlösse, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Spetsializirana prokuratura [Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten], C-350/21, EU:C:2022:896, Rn. 71).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.2024 - C-753/22

    Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt das nationale Gericht die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nämlich in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Rn. 57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, gestützt insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 3 der Richtlinie 2002/58, entschieden hat, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten unmittelbar Maßnahmen umsetzen, mit denen von der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen abgewichen wird, ohne den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste Verarbeitungspflichten aufzuerlegen, der Schutz der Daten der betroffenen Personen nicht unter die Richtlinie 2002/58 fällt, sondern allein unter das nationale Recht, vorbehaltlich der Anwendung der Richtlinie 2016/680 (…Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 48, und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 103).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Rn. 57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, gestützt insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 3 der Richtlinie 2002/58, entschieden hat, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten unmittelbar Maßnahmen umsetzen, mit denen von der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen abgewichen wird, ohne den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste Verarbeitungspflichten aufzuerlegen, der Schutz der Daten der betroffenen Personen nicht unter die Richtlinie 2002/58 fällt, sondern allein unter das nationale Recht, vorbehaltlich der Anwendung der Richtlinie 2016/680 (Urteile vom 6. Oktober 2020, Privacy International, C-623/17, EU:C:2020:790, Rn. 48, …und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 103).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der in dieser Bestimmung genannten Vorgänge nicht abschließend ist, was durch die Konjunktion "wie" zum Ausdruck gebracht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ieņemumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-680/21

    Freizügigkeit

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation …

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • EuGH, 18.06.2024 - C-352/22

    Die Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat steht der Auslieferung des …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …

  • EuGH, 14.03.2024 - C-336/22

    f6 Cigarettenfabrik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Allgemeines …

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit) - Vorlage zur …

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und …

  • EuGH, 27.06.2024 - C-148/23

    Gestore dei Servizi Energetici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

  • BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24

    StPO: Zwangsweises Auflegen des Finger eines Beschuldigten auf Mobiltelefon …

    aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).

    Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).

    (bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).

    dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).

    aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).

    Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).

    (bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).

    dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).

    aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).

    Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).

    (bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).

    dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-258/23

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist für die Wahrung des Rechts auf Schutz …

    Rn. 3 Im Rahmen dieser ergänzenden Schlussanträge ersucht mich der Gerichtshof, zu prüfen, ob die Erkenntnisse aus dem Urteil Landeck bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts in den vorliegenden Rechtssachen, insbesondere seiner dritten Vorlagefrage, zu berücksichtigen sind.

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören nach dem Urteil Landeck{FN-VERWEIS:40} die Schwere der damit verbundenen Einschränkung der Ausübung des in Rede stehenden Grundrechts, die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer der beschlagnahmten Unterlagen und der in Rede stehenden Zuwiderhandlung oder die Relevanz der Daten für die Feststellung des Sachverhalts{FN-VERWEIS:41}.

    Rn. 25 Meines Erachtens ist diese Situation jedoch nicht mit der vom Gerichtshof im Urteil Landeck geprüften Situation vergleichbar, in dem es um die Beschlagnahme des persönlichen Mobiltelefons einer natürlichen Person, die einer Straftat verdächtigt wurde, durch Polizeibehörden in einer Privatwohnung und um den "umfassenden und unkontrollierten Zugang"{FN-VERWEIS:47} zu allen darauf gespeicherten Daten ging.

    In Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt{FN-VERWEIS:50} können alle diese Daten ein sehr detailliertes und tiefgehendes Bild fast aller Bereiche des Privatlebens der betroffenen Person liefern, insbesondere wenn sie - wie der Gerichtshof im Übrigen im Urteil Landeck{FN-VERWEIS:51} festgestellt hat - in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

    Rn. 30 Daraus folgt, dass im Unterschied zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Landeck aus der Erhebung von Daten, die in zwischen Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie Mitarbeitern eines Unternehmens über dessen E-Mail-System ausgetauschten E-Mails und in den sich aus diesen E-Mails ergebenden Geschäftsunterlagen enthalten sind, grundsätzlich keine "sehr genauen" Schlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person in dem von der Rechtsprechung geforderten Sinne gezogen werden können.

    Der Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann daher nicht als Eingriff mit einem hohen Schweregrad{FN-VERWEIS:57} und folglich - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Landeck{FN-VERWEIS:58} ergangen ist - erst recht nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden.

    Daraus folgt, dass im Gegensatz zur Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Landeck die Erhebung und der Zugang zu personenbezogenen Daten, die von einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung betroffen sind, a priori nicht darauf abzielen, die wettbewerbsrechtliche Verantwortung der natürlichen Person, auf die sich diese Daten beziehen, festzustellen, sondern nur die der juristischen Person, mit der diese natürliche Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht{FN-VERWEIS:60}.

    Rn. 33 So muss erstens nach bereits bekannten Grundsätzen jede von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführte Untersuchung auf einen ordnungsgemäß begründeten Nachprüfungsbeschluss gestützt werden, der, wie im Übrigen im Urteil Landeck{FN-VERWEIS:63} ausgeführt wird, auf einem begründeten Verdacht beruhen muss, dass ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen hat.

    Rn. 39 Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil Landeck im Wesentlichen festgestellt, dass Art. 8 der Charta einer nationalen Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, nicht entgegensteht, sofern die Ausübung dieser Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, u. a. einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen ist{FN-VERWEIS:77}.

    Rn. 42 Abgesehen von den Fällen, die u. a. die Beschlagnahme von E-Mails mit personenbezogenen Daten in der Privatwohnung einer Person oder die Beschlagnahme solcher Dokumente zur strafrechtlichen Verfolgung einer natürlichen Person - wie im Urteil Landeck - betreffen, bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass Art. 8 der Charta eine vorherige Genehmigung als solche erfordert.

    Rn. 44 Was das Argument betrifft, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch eine vorherige richterliche Genehmigung besser gewährleistet werden könnte, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Landeck festgestellt hat, ist darüber hinaus anzumerken, dass die im Rahmen einer während des Untersuchungsverfahrens möglichen nachträglichen Kontrolle erfolgte Feststellung des nationalen Gerichts, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden diesen Grundsatz durch die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien verletzt haben, die während der Untersuchung gesammelten Informationen in Frage stellen und damit zur vollständigen oder teilweisen Ungültigkeit des Untersuchungsverfahrens führen kann{FN-VERWEIS:85}.

    Rn. 47 Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass ich nach der in diesen ergänzenden Schlussanträgen vorgenommenen Analyse der Ansicht bin, dass die Erkenntnisse aus dem Urteil Landeck - insbesondere was das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung betrifft - nicht auf wettbewerbsrechtliche Untersuchungen anwendbar sind, so dass vorliegend nicht entschieden werden muss, ob eine solche Genehmigung von einer Stelle wie der portugiesischen Staatsanwaltschaft erteilt werden kann.

    {FN:5} Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten) (C-548/21, im Folgenden: Urteil Landeck, EU:C:2024:830).

    {FN:7} Urteil Landeck (Nr. 1 des Tenors).

    {FN:11} Vgl. zu einem ähnlichen Ansatz Urteil Landeck (…Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:39} Vgl. Urteil vom 30. April 2024, La Quadrature du Net u. a. (Personenbezogene Daten und Bekämpfung der Nachahmung) (…C-470/21, im Folgenden: Urteil Quadrature du Net, EU:C:2024:370, Rn. 107), und Urteil Landeck (…Rn. 89).

    {FN:40} Urteil Landeck (…Rn. 90).

    {FN:41} Auch wenn das Urteil Landeck die Auslegung der Richtlinie 2016/680 betraf, die sich insbesondere auf den Datenschutz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen bezieht, sehe ich keinen Grund, warum dieselben Gesichtspunkte, die letztlich der Auslegung von Art. 8 der Charta in Verbindung mit ihrem Art. 52 Abs. 1 zugrunde liegen, nicht im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen berücksichtigt werden sollten.

    {FN:42} Urteil Landeck (…Rn. 90).

    {FN:43} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (…C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 99), sowie Urteil Landeck (…Rn. 93).

    {FN:44} Urteil Landeck (…Rn. 94).

    {FN:47} Urteil Landeck (…Rn. 26, 28 und 30).

    {FN:49} Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (…Rn. 26).

    {FN:51} Urteil Landeck (…Rn. 26, 92 und 93).

    {FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (…Rn. 92), in dem der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Beurteilung der Schwere des Zugangs zu personenbezogenen Daten selbst im Fall eines persönlichen Mobiltelefons abhängig davon vorzunehmen ist, "welche Entscheidungen die [B]ehörden treffen".

    Vgl. im Gegensatz dazu Urteil Landeck (…Rn. 92).

    {FN:58} Urteil Landeck (…Rn. 95).

    {FN:59} Zur Erinnerung: Im Urteil Landeck, das eine mutmaßliche Straftat im Bereich des Handels mit Suchtmitteln betraf, ist der Gerichtshof im Wesentlichen davon ausgegangen, dass die Bekämpfung von nicht notwendigerweise schwerer Kriminalität ein wichtiges dem Gemeinwohl dienendes Ziel darstellen kann, das es ermöglicht, einen schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Eingriff als verhältnismäßig anzusehen.

    Vgl. Urteil Landeck (…Rn. 97).

    {FN:63} Vgl. hierzu Urteil Landeck (…Rn. 101).

    {FN:73} Vgl. in diesem Sinne Urteil Landeck (…Rn. 107).

    {FN:77} Urteil Landeck (Nr. 1 des Tenors).

    {FN:78} Urteil Landeck (…Rn. 102).

  • BVerfG, 24.06.2025 - 1 BvR 180/23

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der strafprozessualen Ermächtigungen zur …

    Sie haben mittlerweile alle Lebensbereiche erfasst und spielen für die Lebensführung der Mehrzahl der Menschen eine unverzichtbare Rolle (…vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 2466/19 -, Rn. 113 m.w.N.;… vgl. auch VfGH Österreich, Erkenntnis vom 14. Dezember 2023 - G 352/2021-46 -, Rn. 37, 66 ff.; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck, C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 93 f.).
  • OLG Bremen, 08.01.2025 - 1 ORs 26/24

    Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen …

    Dabei ist zu beachten, dass bereits die Entsperrung des Mobiltelefons wegen des damit ermöglichten Datenzugriffs einschließlich der Gefahr unbefugter oder missbräuchlicher Verwendung als relevanter Grundrechtseingriff anzusehen ist (vgl. so auch EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-548/21, juris Rn. 77 (Bezirkshauptmannschaft Landeck)).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-258/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …

    Rn. 42 Insbesondere in der Erwägung, dass die Frage nach den Auswirkungen des Urteils vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten) (C-548/21, EU:C:2024:830) für die Beantwortung der jeweils dritten Vorabentscheidungsfrage in den vorliegenden Rechtssachen die Aufmerksamkeit eines erweiterten Spruchkörpers verdiene, hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verfahrensordnung den Gerichtshof ersucht, diese Rechtssachen an die Große Kammer zu verweisen.

    Außerdem kann der Gerichtshof auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die das nationale Gericht in seinen Fragen nicht angeführt hat (…Urteile vom 20. März 1986, Tissier, C-35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was dieses Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Zweitens ist in Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit darauf hinzuweisen, dass diese erfüllt ist, wenn das mit den betreffenden Maßnahmen verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (…Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 126, sowie vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 88).

    Rn. 100 Drittens ist die Verhältnismäßigkeit einer Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte, die sich aus der Beschlagnahme von E-Mails ergibt, in dem Kontext zu beurteilen, in dem eine solche Einschränkung steht, wobei in jedem Einzelfall alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu gewichten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 89).

    Rn. 115 Da solche Geräte nämlich zugleich für private Zwecke und für berufliche bzw. geschäftliche Zwecke verwendet werden können, kann sich der Zugang zu ihnen je nach Inhalt dieser Geräte nicht nur auf Verkehrs- und Standortdaten erstrecken, sondern auch auf Fotos und den Verlauf der Navigation im Internet mit diesen Geräten oder sogar auf einen Teil des Inhalts der mit diesen Geräten geführten Kommunikation (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 92).

    Der Zugang zu den in solchen Geräten gespeicherten Daten kann daher zu einem schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 93 bis 95).

    Rn. 117 Um namentlich sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu personenbezogenen Daten, wenn er die Gefahr eines schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle abhängig gemacht wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 102).

    Speziell im Fall der von einer Wettbewerbsbehörde durchgeführten Nachprüfung verlangt eine solche Kontrolle, dass das Gericht oder die Stelle in der Lage ist, für einen gerechten Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen, die sich aus den Erfordernissen der Ermittlungen ergeben, und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten der Personen, auf deren Daten zugegriffen wird, zu sorgen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 103).

  • EuGH, 19.03.2026 - C-371/24

    Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen …

    Rn. 32 Zweitens impliziert die Voraussetzung der "unbedingten Erforderlichkeit" im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, dass die Einhaltung des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie genannten Grundsatzes der Minimierung der Datenverarbeitung besonders streng kontrolliert werden muss, und verlangt mithin, dass sich der für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten Verantwortliche vergewissert, dass der Zweck der betreffenden Verarbeitung nicht ebenso wirksam erreicht werden kann, indem auf andere als die in Art. 10 der Richtlinie aufgezählten Datenkategorien zurückgegriffen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C-205/21, EU:C:2023:49, Rn. 125 und 126, …sowie vom 20. November 2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C-57/23, EU:C:2025:905, Rn. 82 und 85), wobei in diesem Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck gebracht wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern und zu entscheiden, ob ihre Auslegung oder Anwendung durch das nationale Gericht richtig ist, da eine solche Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Was die zuletzt genannte Voraussetzung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 54 dieser Richtlinie, der Art. 47 der Charta Ausdruck verleiht, ausdrücklich vorsehen müssen, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund nach der Richtlinie erlassener Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 117).

    Rn. 67 Dieses Recht kann allerdings keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Daher muss die zuständige Behörde, die nach nationalem Recht biometrische Daten erheben darf, soweit dies im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 "unbedingt erforderlich" ist, die betroffenen Personen im Rahmen der einschlägigen nationalen Verfahren über die Gründe informieren, auf denen die "unbedingte Erforderlichkeit" beruht, da diese Informationen notwendig sind, damit die betroffenen Personen u. a. das in Art. 54 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehene Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einwand der Unanwendbarkeit eines Unionsrechtsakts auf das Ausgangsverfahren, sofern - wie hier bei der Richtlinie 2016/680 - nicht offensichtlich ist, dass seine Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, die inhaltliche Beantwortung der Fragen betrifft (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Versuch der zuständigen Behörde, für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung eine Verarbeitung personenbezogener Daten durchzuführen, wie der Versuch, der stattgefunden hat, als die betroffene Person die Erhebung ihrer biometrischen Daten verweigert hat, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 77).

  • EuGH, 25.02.2025 - C-233/23

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2026 - C-797/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte …

    Das nationale Gericht stellt die Fragen zur Auslegung des Unionsrechts nämlich in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (…vgl. Urteile vom 16. März 1978, 0ehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2026 - C-798/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

    Somit können Einschränkungen vorgenommen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte achten sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105…, vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70, sowie vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Ein solcher Zugang kann jedoch nicht als unbedingt erforderlich angesehen werden, wenn dieses Ziel in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte eingreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 87).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-199/24

    DSGVO: Die bloße Online-Veröffentlichung von strafrechtlichen Verurteilungen …

    Rn. 41 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Herstellung eines solchen angemessenen Ausgleichs nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die gesellschaftliche Funktion der in Rede stehenden Grundrechte berücksichtigt wird (…Urteile vom 2. März 2023, Norra Stockholm Bygg, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49, und vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C-548/21, EU:C:2024:830, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2025 - C-453/23

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof präzisiert die Umstände, unter denen …

  • EuGH, 14.07.2026 - C-474/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • EuGH, 21.05.2026 - C-198/24

    Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: Handlungen des Schuldners, …

  • EuG, 03.06.2026 - T-1097/23
  • EuG, 03.06.2026 - T-1119/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

  • EuGH, 04.06.2026 - C-312/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • EuGH, 20.11.2025 - C-57/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-312/24

    Darashev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • VGH Hessen, 10.12.2025 - 28 A 369/22

    Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung

  • EuG, 25.02.2026 - T-1180/23

    Zusammenarbeit der Polizeibehörden und anderer Strafverfolgungsbehörden der …

  • EuGH, 30.04.2026 - C-748/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • EuGH, 11.09.2025 - C-764/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

  • EuGH, 28.11.2024 - C-80/23

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques II) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-371/24

    Comdribus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-185/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) …

  • EuGH, 30.10.2025 - C-790/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Protokoll (Nr. 22) über die …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-496/23

    Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-245/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - Missbrauch einer …

  • EuGH, 26.03.2026 - C-239/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-5/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

  • EGMR, 19.05.2026 - 23624/20

    MINTEH c. FRANCE

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21 (https://dejure.org/2023,7891)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-548/21 (https://dejure.org/2023,7891)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-548/21 (https://dejure.org/2023,7891)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bezirkshauptmannschaft Landeck (Tentative d'accès aux données personnelles stockées sur un téléphone portable)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie (EU) 2016/680 - Strafverfahren - Versuchter Zugang der Behörden zu Daten, die auf einem Mobiltelefon gespeichert sind, ohne Genehmigung eines Gerichts oder einer unabhängigen ...

  • rechtsportal.de

    Zu erfüllende Bedingungen der Polizeibehörden beim Zugang zu Daten auf dem Mobiltelefon einer Person im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Datenzugang ohne Genehmigung eines Gerichts oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde; Schutz ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:18} Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788).

    {FN:20} Urteile La Quadrature du Net sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, im Folgenden: Urteil Prokuratuur).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:20} Urteile La Quadrature du Net sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, im Folgenden: Urteil Prokuratuur).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    La Quadrature du Net u.a. - Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:7} Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, im Folgenden: Urteil La Quadrature du Net, Rn. 103).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:20} Urteile La Quadrature du Net sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, im Folgenden: Urteil Prokuratuur).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:10} Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 69).
  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:20} Urteile La Quadrature du Net sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, im Folgenden: Urteil Prokuratuur).
  • EGMR, 16.10.2007 - 74336/01

    Rechtswidrige Durchsuchung einer Anwaltskanzlei zur Erlangung elektronisch …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:30} EGMR, Urteil vom 16. Oktober 2007, Wieser und Bicos Beteiligungen/Österreich (CE:ECHR:2007:1016JUD007433601, § 54): "Die StPO enthält zwar keine besonderen Vorschriften für die Durchsuchung und Sicherstellung elektronischer Daten, regelt jedoch detailliert die Beschlagnahme von Gegenständen und von Papieren.
  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:20} Urteile La Quadrature du Net sowie vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige und Watson), vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788), vom 6. Oktober 2020, Privacy International (C-623/17, EU:C:2020:790), und vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152, im Folgenden: Urteil Prokuratuur).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:7} Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, im Folgenden: Urteil La Quadrature du Net, Rn. 103).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-233/15

    Oniors Bio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-548/21
    {FN:8} Vgl. statt aller Urteil vom 28. April 2016, 0niors Bio (C-233/15, EU:C:2016:305, Rn. 30).
  • EuGH, 28.04.2022 - C-277/21

    SeGEC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 - …

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