Rechtsprechung
| EuGH, 09.11.2023 - C-598/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Všeobecná úverová banka
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Verbraucherkreditvertrag; Richtlinie 93/13/EWG; Art. 1 Abs. 2; Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1; ...
- Betriebs-Berater
Verbraucherdarlehensvertrag - Missbräuchliche Klausel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verbraucherkreditvertrag - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel, die auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruht - Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 - ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Missbräuchlichkeitsprüfung umfasst Verhältnismäßigkeitskontrolle!
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten Verbrauchervertrag: Das Gericht hat zu beurteilen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Zwangsversteigerung bei Zahlungsverzug? EuGH mahnt Verhältnismäßigkeit an
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Versteigerung der Familienwohnung wegen Zahlungsverzug von 1.000 EUR bei Tilgung eines Verbraucherkredits: Kontrolle der Verhältnismäßigkeit erforderlich
- zbb-online.com (Leitsatz)
Unvereinbarkeit von nationaler Regelung mit EU-Recht wegen fehlender gerichtlicher Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Missbrauchskontrolle einer Vorfälligkeitsklausel
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
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- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
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Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
- EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Papierfundstellen
- WM 2024, 61
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 76 So definiert Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 mit der Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 81 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekenkredits ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, insbesondere die Frage von wesentlicher Bedeutung ist, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 83 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60), genannten Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum weder kumulativ noch alternativ erfüllt sein müssen noch abschließend sind (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest, C-600/21, EU:C:2022:970, Rn. 30 und 31).
Rn. 88 Insoweit dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannt wird, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 89 Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne eine entsprechende Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts ergibt sich aus der Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), dass aus dem Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189), nicht abgeleitet werden könne, dass die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 der slowakischen Regelung entgegenstünden, die die außergerichtliche Verwertung eines Pfandrechts an der vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Immobilie im Wege einer freiwilligen Versteigerung erlaube, auch wenn es sich um seine Wohnung handele und die gesicherte Forderung auf einem Vertrag beruhe, der missbräuchliche Klauseln enthalte.Rn. 64 Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, …und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).
Rn. 65 Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79…, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, …und vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).
Der Gerichtshof hat insoweit betont, wie wichtig es für das nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Hypothekenvollstreckungsverfahrens treffen zu können, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 63 bis 66).
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Hierzu trägt VÚB im Wesentlichen vor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens systematisch und erheblich gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hätten, so dass die Verwertung der Sicherheit jedenfalls im Einklang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des Urteils vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 73), stehe.Anhand dieser vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob - und gegebenenfalls inwieweit - der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, С-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 68).
Rn. 78 Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, …und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 66).
- EuGH, 05.05.2022 - C-567/20
Zagrebačka banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 63 Diese Ausnahme von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13, die sich auf die Bestimmungen des nationalen Rechts erstreckt, die das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl regeln oder die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, Prima banka Slovensko, C-192/20, EU:C:2021:480, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 65 Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (…Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79…, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, und vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).
Rn. 66 Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien, d. h. unter Berücksichtigung der Natur, der allgemeinen Systematik und der Bestimmungen der betreffenden Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge, zu prüfen, ob eine solche Klausel unter Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fällt, wobei zu beachten ist, dass in Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Verbraucherschutzes die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 64 Die genannte Ausnahme hängt vom Vorliegen zweier Voraussetzungen ab: Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (…Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 78, und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).Rn. 65 Zur Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob die fragliche Vertragsklausel auf unabdingbaren Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, oder auf abdingbaren Bestimmungen, die in Ermangelung einer insoweit anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (…Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 79, vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32, …und vom 5. Mai 2022, Zagrebačka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 55).
- EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 36 Schließlich möchte das vorlegende Gericht zum Zweck der Bestimmung des genauen Betrags der Schuld der Kläger des Ausgangsverfahrens wissen, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), gewählte Ansatz auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.e) Ist das Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), dahin auszulegen, dass es auch auf einen Vertrag über die Gewährung eines Kredits an einen Verbraucher anwendbar ist, wenn durch diesen Vertrag ein Teil des gewährten Kredits zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt worden ist?.
- EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 78 Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 66). - EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Rn. 87 Wird die Klausel am Ende dieser Prüfung für missbräuchlich erklärt, hat das vorlegende Gericht sie für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 50). - EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des in Art. 38 der Charta genannten hohen Verbraucherschutzniveaus die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Bondora, C-453/18 und C-494/18, EU:C:2019:1118, Rn. 40, und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 bis 37). - EuGH, 03.06.2010 - C-484/08
Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit …
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 08.12.2022 - C-600/21
Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest - …
- EuGH, 20.10.2022 - C-306/21
Koalitsia "Demokratichna Bulgaria - Obedinenie" - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 16.02.2023 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 10.06.2021 - C-192/20
Prima banka Slovensko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 24.11.2022 - C-302/21
Banco Cetelem - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenstandslos gewordener …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-351/23
GR REAL - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz (…C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59), vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (…C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 56), und vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85).{FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85).
{FN:31} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023 (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 82 und 84).
{FN:33} Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85).
- EuGH, 08.05.2025 - C-6/24
Abanca Corporación Bancaria (Clause de déchéance du terme) - Vorlage zur …
Insoweit legen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien fest, anhand deren das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 74 und 75).Rn. 21 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 definiert unter Bezugnahme auf die Begriffe "Treu und Glauben" und "erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis" der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers nur abstrakt die Faktoren, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 76).
Rn. 22 Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 78).
Rn. 23 Ferner ist nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 79).
- EuGH, 24.06.2025 - C-351/23
Der Verbraucherschutz und das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen …
Rn. 50 In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des hohen Verbraucherschutzniveaus im Sinne des Art. 38 der Charta die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Ferner hat der Gerichtshof hervorgehoben, wie wichtig es zur Gewährleistung der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes für das angerufene nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassen zu können, zumal wenn es sich um ein Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit handelt, das dazu führen könnte, dass dem Verbraucher und seiner Familie der ihnen als Familienheim dienende Wohnraum entzogen wird, denn das Recht auf Achtung der Wohnung ist ein durch Art. 7 der Charta garantiertes Grundrecht, dem dieses Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 Rechnung zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Indessen ist auch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Gesetz über freiwillige Versteigerungen entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Gewerbetreibender bei Anwendung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Vorfälligkeitsklausel die aufgrund dieser Klausel geschuldeten Beträge durch den Verkauf des Familienheims des Verbrauchers ohne jegliches gerichtliches Verfahren einziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 84 und 90).
- EuGH, 27.02.2025 - C-674/23
oder Mietpreises nicht entgegen
Rn. 40 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Achtung der Wohnung ein durch Art. 7 der Charta geschütztes Grundrecht ist (…Urteile vom 10. September 2014, Kušionová, C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 65, und vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85). - EuGH, 18.01.2024 - C-303/22
CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der …
Der Umstand, dass eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (…Urteile vom 28. Mai 2020, 1nterseroh, C-654/18, EU:C:2020:398, Rn. 33, und vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 50). - Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-417/23
Generalanwältin Capeta: Die dänischen Rechtsvorschriften über das öffentliche …
Diese Rechtsprechung ist im Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85), bestätigt worden. - Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2026 - C-323/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in …
{FN:32} Urteil vom 9. November 2023 (C-598/21, EU:C:2023:845). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-722/23
Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Mitgliedstaat, der die …
{FN:20} Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:845, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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| Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Všeobecná úverová banka
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 38 und 47 - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eines Darlehensvertrags - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 , 38 und 47 - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Klausel zur vorzeitigen Fälligstellung eines Darlehensvertrags - Auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhende ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
- EuGH, 09.11.2023 - C-598/21
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (35)
- RG, 10.06.1913 - V 93/13
Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Das abgeleitete Recht, das als "Bindeglied"{FN-VERWEIS:4} zwischen dem Verfahrensrecht, dem Verbraucherrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dient, ist die Richtlinie 93/13/EWG{FN-VERWEIS:5}.Rn. 2 Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kušionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.
Richtlinie 93/13.
Rn. 4 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 sieht vor:.
Rn. 7 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:.
Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer rechtlichen Regelung wie § 53 Abs. 9 und § 565 des Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) entgegen, wonach bei vorzeitiger Fälligstellung die Verhältnismäßigkeit dieser Handlung nicht berücksichtigt wird, insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung der Verbraucher im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum?.
2.a) Stehen Art. 47 in Verbindung mit den Art. 7 und 38 der Charta, die Richtlinie 93/13, die Richtlinie 2005/29 sowie der Grundsatz der Effektivität des Rechts der Europäischen Union einer Rechtsprechung entgegen, die die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher bzw. andere Personen wohnen, in der Sache nicht aussetzt und zugleich die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum nicht berücksichtigt, auch wenn die Forderung des Kreditgebers auf andere Art und Weise im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung befriedigt werden kann, in deren Rahmen der Verkauf der mit dem Pfandrecht belasteten Wohnung nicht vorrangig ist?.
Rn. 47 Erstens ist festzustellen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage in der Tat neben der Richtlinie 93/13 auch die Richtlinie 2005/29 betreffen.
Rn. 48 Daher schlage ich vor, die ersten beiden Fragen allein im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 zu beantworten.
Rn. 50 So gesehen sind die Vorlagefragen nicht hypothetisch, und die erbetene Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 ist für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich.
Rn. 52 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 38 und 47 der Charta sowie des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung, konkret § 53 Abs. 9 in Verbindung mit § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, entgegensteht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss, insbesondere was die Schwere der Pflichtverletzung des Verbrauchers im Verhältnis zur Höhe des Kredits und zum Tilgungszeitraum anbelangt.
Rn. 54 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zum Gegenstand hat.
Rn. 59 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung erklärt, dass es eine Umformulierung der ersten Frage in dem Sinne befürworte, dass sie die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Klausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die Kriterien betreffe, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel, die auf den beanstandeten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhe, anwenden könne oder müsse.
Mit dieser Frage soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.
Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 93/13 zu beurteilen ist, ob eine solche Klausel missbräuchlich ist.
Zur Frage, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.
Rn. 61 Zunächst einmal ist im Rahmen der Prüfung, ob die streitige Klausel auf einer "bindenden Rechtsvorschrift" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 festlegt.
Rn. 62 Auf den Ausnahmecharakter dieses Ausschlusses wird im Urteil Kušionová{FN-VERWEIS:15} hingewiesen, in dem der Gerichtshof Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt hat, dass eine Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, nur dann vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wenn diese Vertragsklausel auf dem Inhalt einer bindenden Rechtsvorschrift beruht, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Sie rechtfertigen meines Erachtens den Schluss, dass die umstrittenen nationalen Bestimmungen nicht von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden, und daher nicht als "bindend" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 angesehen werden können.
Rn. 71 Nach alledem zeigt sich, dass die in Rede stehende Vertragsklausel, die das Recht des Gläubigers auf Vollstreckung nach vorzeitiger Fälligstellung vorsieht, nicht auf einer bindenden Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass diese Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.
Rn. 72 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.
Im Urteil in der Rechtssache Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique et du Centre Ouest{FN-VERWEIS:22} hat der Gerichtshof außerdem klargestellt, dass das Urteil in der Rechtssache Banco Primus dahin auszulegen ist, dass die Kriterien, die darin für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 entwickelt wurden, insbesondere für die Beurteilung des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses der vertraglichen Rechte und Pflichten, das diese Klausel zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, nicht so zu betrachten sind, dass sie entweder kumulativ oder alternativ erfüllt sein müssen, sondern vielmehr als Teil der Gesamtheit der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände zu verstehen sind, die vom nationalen Gericht zu prüfen sind, um festzustellen, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist.
Rn. 76 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf eine Vertragsklausel anwendbar ist, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, die es dem Gewerbetreibenden erlaubt, ein Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum einzuleiten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts verhältnismäßig sein muss.
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der von einem nationalen Gericht vorzunehmenden Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Klausel, die das Verfahren zur vorzeitigen Fälligstellung wegen Pflichtverletzungen des Schuldners in einem begrenzten Zeitraum betrifft, das vorlegende Gericht u. a. folgende Kriterien prüfen muss: erstens, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, das gesamte Darlehen fällig zu stellen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, zweitens, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, drittens, ob die genannte Möglichkeit von den auf diesem Gebiet in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen anwendbaren allgemeinen Vorschriften abweicht, und viertens, ob das nationale Recht dem Verbraucher angemessene und wirksame Mittel gibt, die es ihm, wenn ihm gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der Fälligstellung des Darlehens wieder zu beseitigen.
Rn. 78 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann.
Rn. 79 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können.
Dieses Gebot gilt für die Umsetzung der Richtlinie 93/13{FN-VERWEIS:23}.
Rn. 80 Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird{FN-VERWEIS:24}.
Die slowakischen Gerichte ersuchen den Gerichtshof nicht zum ersten Mal um Hinweise zu der Frage, ob die slowakischen Vorschriften, nach denen der Gläubiger die Befriedigung einer Forderung durch außergerichtliche Vollstreckung eines vom Verbraucher als Sicherheit gestellten Grundpfandrechts erlangen kann, mit der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.
In der Rechtssache Macinský und Macinská wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie 93/13 Verfahrensregelungen eines Mitgliedstaats entgegensteht, denen zufolge ein auf missbräuchlichen Klauseln in einem Verbrauchervertrag beruhender Anspruch außergerichtlich und daher - möglicherweise - ohne gerichtliche Kontrolle durchgesetzt werden kann.
Auf der Grundlage des Akteninhalts und der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 93/13 einem solchen Verfahren nicht entgegenstehe.
Zweitens sei im Rahmen der fraglichen Vorgehensweise in hinreichendem Maß ein effektiver Schutz der Verbraucherrechte gegeben, wie dies die Richtlinie 93/13 verlange{FN-VERWEIS:28}.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die slowakische Regelung eines Verfahrens zur außergerichtlichen Verwertung oder "freiwilligen" Versteigerung mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, soweit sie die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.
Rn. 84 Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kušionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen{FN-VERWEIS:30}.
Die Argumentation des Gerichtshofs zeugt von der verfassungsmäßigen Dimension der Richtlinie 93/13 im Rahmen von Verbraucherstreitigkeiten.
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die nationalen Gerichte bei der Auslegung der Richtlinie 93/13 Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung der Wohnung gewährleistet, beachten müssen{FN-VERWEIS:33}.
Schließlich hat der Gerichtshof unter Verweis auf sein Urteil in der Rechtssache Aziz{FN-VERWEIS:34} betont, wie wichtig es für das zuständige nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen zu können, um die volle Wirksamkeit des durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutzes zu gewährleisten, wobei die Folgen der Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung zu berücksichtigen sind{FN-VERWEIS:35}.
Rn. 93 Zwar ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV befugt, aus Art. 7 der Richtlinie 93/13 die Kriterien abzuleiten, die den Rahmen vorgeben, der es ermöglicht, von Amts wegen die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu prüfen, doch ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen geeignet sind, ihm gegebenenfalls einen solchen Rahmen zu bieten{FN-VERWEIS:38}.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen{FN-VERWEIS:44}.
Im Kontext von Hypothekenvollstreckungsverfahren hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft auch für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt{FN-VERWEIS:46}.
Rn. 101 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verwertung eines Pfandrechts durch eine private Versteigerung einer Immobilie, in der die Verbraucher oder andere Personen wohnen, in der Sache nicht ausgesetzt werden kann, soweit der Erlass vorläufiger Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Entscheidung des für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zuständigen Gerichts zu gewährleisten.
Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass das vorlegende Gericht die Antwort auf die Frage, ob es sich dabei um eine unlautere Geschäftspraxis handelt, benötigt, um die Umstände des Abschlusses des streitigen Kredits zu prüfen, was Bestandteil der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist{FN-VERWEIS:49}.
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist im Licht der Art. 7, 47 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts.
{FN:49} Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 15. März 2012 in der Rechtssache Pereničová und Perenič (…C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stützen kann.
- EuGH, 10.09.2014 - C-34/13
Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Rn. 2 Im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren, die Wohnimmobilien von Verbrauchern zum Gegenstand haben, hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, im Folgenden: Urteil Kušionová) die Vereinbarkeit des slowakischen Gesetzes über außergerichtliche Vollstreckungsverfahren mit der Richtlinie 93/13 geprüft.Es verwies auf das Urteil Kušionová und legte dieses Urteil dahin aus, dass auch missbräuchliche Klauseln einem Verkauf der Wohnung der Kläger im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nicht entgegenstehen.
Rn. 82 Im Urteil Kušionová ist der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská im Wesentlichen gefolgt.
Rn. 83 Das Ergebnis des Gerichtshofs im Urteil Kušionová setzt voraus, dass wirksame Mittel vorhanden sind, um sich gegen eine auf potenziell missbräuchliche Klauseln gestützte Vollstreckung zu wehren.
Rn. 84 Was die Möglichkeit des nationalen Gerichts anbelangt, die Verhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu beurteilen, ist diese Kontrolle im Urteil Kušionová im Wesentlichen in die umfassende Beurteilung des nationalen Gerichts einbezogen, ob die in der Rechtsordnung verfügbaren Mittel angemessen und wirksam sind, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ein Ende zu setzen{FN-VERWEIS:30}.
Rn. 85 Unter Berücksichtigung aller in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge genannten Gesichtspunkte und insbesondere des Umstands, dass das zuständige nationale Gericht dem Anschein nach die Möglichkeit hatte, vorläufige Maßnahmen zu treffen, hat der Gerichtshof im Urteil Kušionová entschieden, dass diese Möglichkeit im Rahmen des slowakischen außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens "als angemessenes und wirksames Mittel [erscheint], der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist".
Rn. 86 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) das Urteil Kušionová dahin ausgelegt habe, dass der außergerichtliche Verkauf einer Immobilie, einschließlich der Wohnung eines Verbrauchers, zulässig sei .
Das vorlegende Gericht ist im Grundsatz der Auffassung, dass diese nationale Rechtsprechung nicht richtig sei, und hinterfragt die Prämissen, auf die das Urteil Kušionová gestützt wurde.
{FN:9} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 42).
{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (…C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
{FN:15} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 80).
{FN:29} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 55, 60, 61).
{FN:30} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 58).
{FN:31} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 62).
{FN:32} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 64).
{FN:33} Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 65).
{FN:35} Urteil vom 10. September 2014 (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 66).
- EuGH, 14.03.2013 - C-415/11
Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:8} Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164).{FN:19} Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:20} Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164).
{FN:34} Urteil vom 14. März 2013 (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59).
- EuGH, 03.03.2020 - C-125/18
Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:13} Urteile vom 25. November 2020, Banca B. (…C-269/19, EU:C:2020:954, Rn. 24), und vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 27).{FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 30), und vom 10. September 2014, Kušionová (…C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 77).
{FN:16} Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 31).
{FN:17} Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 32).
- EuGH, 21.04.2016 - C-377/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Rn. 40 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, im Folgenden: Urteil Radlinger und Radlingerová) auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.Der Ansatz des Gerichtshofs im Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283), ist auf einen Verbraucherkreditvertrag anwendbar, der vorsieht, dass ein Teil des Kredits nicht an den Verbraucher ausbezahlt wird, sondern zur Begleichung der Kosten des Kreditgebers bestimmt ist, was bedeutet, dass diese Kosten im Gesamtkreditbetrag nicht enthalten sein dürfen.
{FN:66} Urteil vom 21. April 2016 (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 86).
{FN:67} Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 91).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12
Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:26} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765).{FN:27} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nr. 80).
{FN:28} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Macinský und Macinská (C-482/12, EU:C:2013:765, Nrn. 64 und 96).
- EuGH, 11.09.2019 - C-383/18
Lexitor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:63} Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:64} Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 30).
- EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:54} Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 34).{FN:57} Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 39).
- EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:44} Urteile vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45), vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a. (…C-693/19 und C-831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61), und vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (…C-725/19, EU:C:2022:396, Rn. 43).{FN:46} Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).
- EuGH, 20.07.2017 - C-357/16
Gelvora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere Geschäftspraktiken - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
{FN:52} Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora (C-357/16, EU:C:2017:573, Rn. 21).{FN:53} Urteil vom 20. Juli 2017, Gelvora (C-357/16, EU:C:2017:573, Rn. 22 und 23).
- EuGH, 17.05.2022 - C-693/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
Orange Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 19.12.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 22.09.2022 - C-335/21
Vicente (Action en paiement d'honoraires d'avocat) - Vorlage zur …
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Horžić - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung …
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Banco di Desio e della Brianza u.a.
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UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - …
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Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten …
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Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
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Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere …
- EuGH, 06.06.2019 - C-58/18
Schyns - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
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Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
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Caisse régionale de Crédit mutuel de Loire-Atlantique und du Centre Ouest - …
- EGMR, 13.05.2008 - 19009/04
McCANN v. THE UNITED KINGDOM
- EuGH, 07.02.2014 - C-482/12
Macinský und Macinská
- EGMR, 12.07.2016 - 43777/13
VRZIC v. CROATIA
- EGMR, 25.07.2013 - 27183/04
ROUSK v. SWEDEN
- EuGH, 25.11.2020 - C-269/19
Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche …
- EuGH, 03.09.2020 - C-84/19
Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- EuGH, 10.06.2021 - C-192/20
Prima banka Slovensko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco (…C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 49 und 50), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:22, Nr. 99). - Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-324/23
Myszak
Vgl. ebenfalls meine Schlussanträge in der Rechtssache Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:22, Nrn. 97 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2024 - C-351/23
GR REAL - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:15} Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Všeobecná úverová banka (C-598/21, EU:C:2023:22, Nr. 83).
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