Rechtsprechung
| EuGH, 19.10.2023 - C-660/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Lufthansa CityLine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - ...
- Europäischer Gerichtshof
Lufthansa CityLine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - ...
- IWW
- arbeitsrecht-hessen.de
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Überstundenregelung nicht schlechter behandelt werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Teilzeitbeschäftigung - Richtlinie 97/81/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Paragraf 4 Nr. 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Piloten - ...
Kurzfassungen/Presse (9)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten
- lto.de (Kurzinformation)
Lufthansa-Tarifvertrag beanstandet: Eine diskriminierende Gleichbehandlung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Vergütung nicht schlechter behandelt werden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Lufthansa CityLine - Teilzeitbeschäftigte Piloten bei Zusatzvergütung benachteiligt
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Benachteiligung von Teilzeitkräften
- anwalt.de (Kurzinformation)
Diskriminierung von Teilzeitmitarbeitern
- anwalt.de (Kurzinformation)
Diskriminierung durch Überstundenzuschläge?
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Vergütungsregelung für Teilzeitbeschäftigte
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Mehr Geld für Teilzeitpiloten der Lufthansa?
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lufthansa CityLine
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lufthansa CityLine
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2024, 1407
- ZIP 2023, 2380
- EuZW 2024, 31
- NZA 2023, 1379
Wird zitiert von ... (48) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 32 Hierzu ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, wonach diese "für Teilzeitbeschäftigte [gilt], die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen", dass ihr Anwendungsbereich weit gefasst ist (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 37).Rn. 38 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 41 Was die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall die Mehrvergütung unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt, hat der Gerichtshof entschieden, dass zu diesen Bedingungen auch die Vergütungsbedingungen gehören (…Urteile vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 36, und vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 42 Bei der Festlegung sowohl der Entgeltbestandteile als auch ihrer Höhe müssen die zuständigen nationalen Stellen auf Teilzeitbeschäftigte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verankert ist, anwenden und dabei, wo dies angemessen ist, dem Pro-rata-temporis-Grundsatz Rechnung tragen (Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre, C-377/21, EU:C:2022:530, Rn. 53).
- EuGH, 05.05.2022 - C-265/20
Universiteit Antwerpen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 36 Als Zweites ist für die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung daran zu erinnern, dass diese zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Das in Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Im Einklang mit dem Ziel, Ungleichbehandlungen von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet es dieser Paragraf, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 5. Mai 2022, Universiteit Antwerpen u. a., C-265/20, EU:C:2022:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.03.2012 - C-393/10
O'Brien - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff "Teilzeitbeschäftigte, …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, EU:C:2012:110, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 15. Oktober 2019, AEAT [Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer für Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit], C-439/18 und C-472/18, EU:C:2019:858, Rn. 47).
- EuGH, 15.12.2022 - C-40/20
Presidenza del Consiglio dei Ministri u.a. (Chercheurs universitaires) - Vorlage …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 44 Was die Vergleichbarkeit der Situation der bei CLH vollzeitbeschäftigten und der bei ihr, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Nehmen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahr wie die beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder bekleiden sie die gleiche Arbeitsstelle wie diese, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2022, Presidenza del Consiglio dei Ministri u. a. [Hochschulforscher], C-40/20 und C-173/20, EU:C:2022:985, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
Elsner-Lakeberg
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 24 Andererseits habe der Gerichtshof in einem zweiten Ansatz - im Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2004:320) - als Methode für die Prüfung, ob der Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und für weibliche Beschäftigte gewahrt sei, verlangt, dass jeder Entgeltbestandteil einzeln am Maßstab dieses Grundsatzes geprüft und nicht nur eine Gesamtbewertung vorgenommen werde.Rn. 48 Auch wenn sich nämlich die Vergütung pro Flugstunde für beide Flugzeugführerkategorien bis zu den Auslösegrenzen gleich darstellt, entsprechen diese identischen Auslösegrenzen bei teilzeitbeschäftigten Flugzeugführern gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit doch einem längeren Flugstundendienst als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasten sie damit in höherem Maß als diese (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Mai 2004, Elsner-Lakeberg, C-285/02, EU:C:2004:320, Rn. 17).
- EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik - …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 66 Soweit schließlich die getroffene nationale Regelung wie auch die Ablehnung der Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens auf wirtschaftliche Erwägungen zurückgehen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die sparsame Personalbewirtschaftung zu Haushaltserwägungen gehört, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.03.2022 - C-519/20
Landkreis Gifhorn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Dagegen hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Landkreis Gifhorn, C-519/20, EU:C:2022:178, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.01.2010 - C-341/08
Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 32). - EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Bruno u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 53 Das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten muss - vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis-Grundsatzes - dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 64). - EuGH, 22.01.2020 - C-177/18
Baldonedo Martín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
Rn. 40 Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass mit dieser Vorschrift der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Teilzeitbeschäftigte angewandt werden soll, um zu verhindern, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um solchen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …
- EuGH, 21.01.2021 - C-843/19
INSS
- EuGH, 15.10.2019 - C-439/18
AEAT (Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer der zyklisch-vertikalen …
- BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
- EuGH, 15.12.1994 - C-399/92
Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.
- BAG, 05.12.2024 - 8 AZR 370/20
Teilzeitbeschäftigung - Überstundenzuschläge
Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof ua. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (…vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 44; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Juli 2024 (…- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41) sowie vom 19. Oktober 2023 (- C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Mai 2004 (…- C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (…ebenso bereits: BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58, BAGE 165, 1;… 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45, 53, BAGE 158, 360; im Ergebnis zustimmend: Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZfA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).
Das gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Er kann sich auch im Wege der Auslegung, zB aus der Systematik des Tarifvertrags ergeben (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 60).
Gleichwohl hat der Gerichtshof dem Senat Hinweise gegeben, die ihn bei dieser Beurteilung leiten sollen (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 46 ff.) und die er damit zu berücksichtigen hat (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46 zu den dort gegebenen Hinweisen).
Ob dies gleichermaßen für die Anforderungen gilt, die der Gerichtshof an die Rechtfertigung eines von den Tarifvertragsparteien angestrebten Ausgleichs für besondere Arbeitsbelastungen gestellt hat (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 59 ff.; zur dahin gehenden Kritik vgl. nur: Jungbauer NZA 2024, 304, 306; Kleinebrink/Schomburg ZfA 2024, 435, 442), kann dahinstehen.
- EuGH, 29.07.2024 - C-184/22
KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation - Vorlage zur …
Rn. 30 Für die Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten beseitigen soll, wie aus Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung ausdrücklich hervorgeht (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 32 Im Einklang mit dem in Paragraf 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genannten Ziel, Ungleichbehandlungen von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten zu beseitigen, verbietet es Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung sodann, Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten "schlechter" zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass mit dieser Vorschrift der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf Teilzeitbeschäftigte angewandt werden soll, um zu verhindern, dass ein Teilzeitarbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber benutzt wird, um solchen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Vollzeitbeschäftigten zuerkannt werden (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Was erstens die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall Überstundenzuschläge unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff auch die Vergütungsbedingungen umfasst (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Was zweitens die Vergleichbarkeit der Situation von vollzeitbeschäftigten Pflegekräften und teilzeitbeschäftigten Pflegekräften wie den Klägerinnen der Ausgangsverfahren betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne von Paragraf 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung verrichten, zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Nehmen die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahr wie die beim selben Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer oder bekleiden sie die gleiche Arbeitsstelle wie diese, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Situation beider Arbeitnehmerkategorien vergleichbar ist (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten - vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis-Grundsatzes - dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 44 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht werden somit, soweit für teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Anzahl der Arbeitsstunden, ab der sie einen Überstundenzuschlag erhalten, nicht entsprechend der individuell in ihren Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitszeit pro rata temporis gekürzt wird, teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte offenbar "schlechter" behandelt als vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte, was nach Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verboten ist, es sei denn, dies ist durch einen "sachlichen Grund" im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Dabei ist der Gerichtshof im Rahmen von Art. 267 AEUV zwar nicht befugt, den Sachverhalt zu würdigen und die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, aber er hat dem vorlegenden Gericht alle erforderlichen Hinweise zu geben, um es bei dieser Beurteilung zu leiten (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteil vom 19. Oktober 2023, Lufthansa CityLine, C-660/20, EU:C:2023:789, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 118/23
Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
Dies gibt auch das Unionsrecht vor (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.;… 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).Rn. 21 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (…vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.;… sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann deshalb die Anzahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. dazu auch EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 37).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (ebenso BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN; im Ergebnis zustimmend: Sagan FS Lunk 2025 S. 457, 460 f.; Rolfs EuZA 2025, 47, 52 f.; Denke RdA 2025, 243, 246 ff.; Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken Anm. NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).Zudem muss dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und die Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Ziel angemessen sein (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57, 62 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Denn § 4 Abs. 1 TzBfG trägt - im Einklang mit Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - als Konkretisierung des in Art. 20 GRC kodifizierten allgemeinen Gleichheitssatzes gerade dem spezifischen Schutzbedarf in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Rechnung (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 37;… 5. Mai 2022 - C-265/20 - [Universiteit Antwerpen ua.] Rn. 42; vgl. Ulber NZA 2025, 449, 451; Spelge ZTR 2025, 227, 234 f.; Witschen ZFA 2025, 271, 292).
Rn. 41 (b) Ob § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 MTV damit einem iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung "echten" - auf "objektiven" und "transparenten Kriterien" beruhenden - "Bedarf" (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61) dient, kann dahinstehen.
Rn. 43 (bb) Allerdings könnte die einheitliche Grenze von 40 Wochenstunden für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen auf einem allgemeinen Erfahrungssatz (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61) beruhen, wonach der Schutzbedarf von Arbeitnehmern umso größer ist, je näher die von ihnen geleistete Arbeitszeit an die nach § 3 ArbZG und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige Höchstarbeitszeit heranreicht (vgl. Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 443; Thüsing/Mantsch Anm. AP TzBfG § 4 Nr. 36 unter II 2 c bb; dies. BB 2023, 2676, 2679; vgl. Denke RdA 2025, 243, 252).
Auch könnten wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] aaO) dafür sprechen, dass bereits Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden in der Woche mit einem hohen Risiko für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Beschäftigten einhergehen und deshalb grundsätzlich vermieden werden sollten (vgl. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Arbeitszeiterfassung, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, schriftliche Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 6. Oktober 2023 zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag am 9. Oktober 2023, Ausschuss-Drs. 20(11)400 S. 3, 9 f.).
Rn. 44 (c) Hiervon ausgehend wäre der Schwellenwert in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 MTV zwar grundsätzlich nicht ungeeignet, sowohl die in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer in den bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels vor übermäßigen, durch den bloßen zeitlichen Umfang der wöchentlichen Arbeitsleistung bedingten Belastungen zu schützen und damit deren - an sich zu vermeidende - besondere Inanspruchnahme durch eine zusätzliche Vergütung auszugleichen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 64).
Rn. 45 (aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft eine einheitliche - auf den Monat bezogene - Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen darauf hinaus, dass die individuellen Auswirkungen, die eine durch Mehrarbeit bedingte Arbeitsbelastung typischerweise auch bei Teilzeitkräften haben kann, außer Betracht bleiben und die eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit - wie zB etwaige außerberufliche Belastungen der Teilzeitkräfte - nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63).
Rn. 50 (5) Auch etwaige wirtschaftliche oder finanzielle Erwägungen vermögen die Benachteiligung der Teilzeitkräfte nicht sachlich zu begründen (vgl. etwa EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 66 mwN).
- LAG Düsseldorf, 16.04.2025 - 9 SLa 431/24
Mehrarbeitsvergütung; Gleichbehandlung; Verstoß gegen EU-Recht; Anpassung nach …
Rn. 124 aa) § 5 VTV Nr. 8 ist unter Berücksichtigung der sich aus Urteilen des EuGH vom 29.07.2024 (C-184/22 und C-185/22 - [R. Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation]) und vom 19.10.2023 (C-660/20 [H.]) ergebenden Auslegung des einschlägigen Unionsrechts ebenso wie § 4 Abs. 1 TV Tz Nr. 4 wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung gemäß § 134 BGB insoweit nichtig, als beide Vorschriften im Fall von Teilzeitarbeit keine anteilige Herabsetzung der Arbeitszeit, ab deren Überschreiten Mehrstundenzuschläge zu leisten sind, vorsehen (…vgl. auch BAG vom 05.12.2024 - 8 AZR 370/20 - zit. nach juris, Rn. 27;… LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.02.2024 - 5 Sa 58/21 - zit. nach juris, Rn. 45 ff.).Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof u.a. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (…vgl. EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 44; vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 48).
Rn. 132 (aa) Die bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigten Piloten sind mit den dortigen vollzeitbeschäftigten Piloten nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als auch iSv. § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. dazu auch EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 46 für eine andere tarifliche Regelung zu einer Mehrflugdienststundenvergütung einer anderen Fluggesellschaft ab der 106. monatlichen Flugdienststunde).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 19.10.2023 (- C-660/20 - a.a.O., Rn. 49) hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass durch § 5 VTV Nr. 8 und § 4 Abs. 1 TV Tz Nr. 4 in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wie der Kläger iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wegen ihrer Teilzeit schlechter behandelt werden als vergleichbare in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer.
Ein teilzeitbeschäftigter Pilot kann deshalb die Anzahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Pilot (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 47).
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29.07.2024 (…- C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 41) sowie vom 19.10.2023 (- C-660/20 - a.a.O., Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27.05.2004 (…- C-285/02 - a.a.O., Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (…ebenso bereits: BAG vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 - a.a.O., Rn. 58;… vom 23.03.2017 - 6 AZR 161/16 - a.a.O., Rn. 45, 53).
Das gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind (EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 57;… vom 01.03.2012 - C-393/10 - [O'Brien], zit. nach juris, Rn. 64).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (…EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 47; vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 58 mwN).
Er kann sich auch im Wege der Auslegung, zB aus der Systematik des Tarifvertrags ergeben (vgl. EuGH vom 19.10.2023, a.a.O., Rn. 60).
Gleichwohl hat der Gerichtshof Hinweise gegeben, die das BAG bei seiner Beurteilung der Rechtsfrage leiten sollten (…EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 46 ff.) und die es damit zu berücksichtigen hatte (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 46 zu den dort gegebenen Hinweisen).
Der EuGH stellt als von den Beteiligten für die Rechtfertigung angeführtes Ziel der tariflichen Regelung fest, eine besondere Arbeitsbelastung im Flugdienst mit Auswirkungen auf die Gesundheit der Flugzeugführer solle ausgeglichen werden, und die Fluggesellschaften sollten von einer übermäßigen Heranziehung der Flugzeugführer abgehalten werden, wobei beide Ziele eng zusammenhingen (EuGH vom 23.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 59).
Rn. 147 (bb) Die hier angeführten Ziele der Leistung können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (…EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 49 bis 53 und vom 23.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 56 ff.) nicht als sachlicher Grund iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit auch nicht als sachlicher Grund iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG angesehen werden.
Für die Gewährung von Überstundenzuschlägen eine einheitliche Untergrenze für beide Gruppen von Arbeitnehmern festzulegen, kann im Hinblick auf in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer somit nicht zur Erreichung des Ziels führen, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten (…EuGH vom 29.07.2024 - C-184/22 und C-185/22 - a.a.O., Rn. 49 f.; vom 23.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 65).
Rn. 151 (aaa) Mit dem EuGH in der Sache H. ist auch hier festzustellen, dass § 5 VTV Nr. 8 und das Tarifwerk insgesamt keinen sachlichen Grund nennen, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 60).
Rn. 152 (bbb) Es fehlt damit an objektiven und transparenten Kriterien, die es erlaubten, sicherzugehen, dass die unterschiedliche Behandlung und die Anwendung einheitlicher Schwellenwerte für teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer einem echten Bedarf entsprächen (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 61).
Zudem läuft sie darauf hinaus, dass die eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit keine Berücksichtigung finden, wie z. B. etwaige außerberufliche Belastungen des betreffenden Flugzeugführers (EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 63).
Dies motiviert die Fluggesellschaft zur Nichtanordnung von Mehrarbeit bei Vollzeitkräften mehr als bei Teilzeitkräften (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 65).
Ob dies gleichermaßen für die Anforderungen gilt, die der Gerichtshof an die Rechtfertigung eines von den Tarifvertragsparteien angestrebten Ausgleichs für besondere Arbeitsbelastungen im Flugdienst gestellt hat (vgl. dazu EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 59 ff.), kann dahinstehen, weil der Tarifvertrag mit der Mehrstundenvergütung dieses Ziel nach Auffassung der Berufungskammer gar nicht verfolgt (siehe oben).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und von Vollzeitbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 57;… vom 01.03.2012 - C-393/10 - a.a.O., Rn. 64 mwN).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (vgl. EuGH vom 19.10.2023 - C-660/20 - a.a.O., Rn. 58 mwN).
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20
Gleichbehandlung bei Nachtarbeit
Diese Anpassung "nach oben" wäre unumgänglich, weil die begünstigende Regelung für unregelmäßige Nachtarbeit das einzig gültige Bezugssystem bliebe (…vgl. die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote: EuGH 14. März 2018 - C-482/16 - [Stollwitzer] Rn. 30;… 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46 f. mwN; ebenso BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 39 mwN, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine]; Schmidt RdA 2020, 269, 270 mwN; J. Ulber AuR 2020, 157, 165; vgl. auch Soost AuR 2020, 489;… zu einer Anpassung "nach oben" bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG näher BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 87 ff. mwN;… 9. Dezember 2020 - 10 AZR 335/20 - Rn. 87 ff. mwN).Wenn die nationalen Sozialpartner Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, müssen sie das Unionsrecht beachten (…vgl. für die von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 69 f.; BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 44, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine];… 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 31 mwN).
Der Zweck ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder durch Auslegung der Tarifnorm - anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen - zu ermitteln (BAG 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 68, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-660/20 - [Lufthansa CityLine];… 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 34 mwN, BAGE 165, 1).
- BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 155/22
Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
Dies gibt auch das Unionsrecht vor (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.;… 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).Rn. 28 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (…vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.;… sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann deshalb die Anzahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. dazu auch EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 37).
Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (ebenso BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN; im Ergebnis zustimmend: Sagan FS Lunk 2025 S. 457, 460 f.; Rolfs EuZA 2025, 47, 52 f.; Denke RdA 2025, 243, 246 ff.; Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken Anm. NZA 2024, 1270 f.; aA: Jungbauer NZA 2024, 304, 306: "falscher Prüfungsmaßstab"; Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 439: "falsche Methodik"; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.).Zudem muss dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und die Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Ziel angemessen sein (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57, 62 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Denn § 4 Abs. 1 TzBfG trägt - im Einklang mit Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - als Konkretisierung des in Art. 20 GRC kodifizierten allgemeinen Gleichheitssatzes gerade dem spezifischen Schutzbedarf in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Rechnung (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 37;… 5. Mai 2022 - C-265/20 - [Universiteit Antwerpen ua.] Rn. 42; vgl. Ulber NZA 2025, 449, 451; Spelge ZTR 2025, 227, 234 f.; Witschen ZFA 2025, 271, 292).
Rn. 48 (b) Ob § 5 Ziff. 1 Satz 5 MTV damit einem iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung "echten" - auf "objektiven" und "transparenten Kriterien" beruhenden - "Bedarf" (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61) dient, kann dahinstehen.
Rn. 50 (bb) Allerdings könnte die einheitliche Grenze von 40 Wochenstunden für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen auf einem allgemeinen Erfahrungssatz (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61) beruhen, wonach der Schutzbedarf von Arbeitnehmern umso größer ist, je näher die von ihnen geleistete Arbeitszeit an die nach § 3 ArbZG und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG zulässige Höchstarbeitszeit heranreicht (vgl. Kleinebrink/Schomburg ZFA 2024, 435, 443; Thüsing/Mantsch Anm. AP TzBfG § 4 Nr. 36 unter II 2 c bb; dies. BB 2023, 2676, 2679; vgl. Denke RdA 2025, 243, 252).
Auch könnten wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. dazu EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] aaO) dafür sprechen, dass bereits Arbeitszeiten von mehr als 40 Stunden in der Woche mit einem hohen Risiko für das Wohlbefinden und die Gesundheit von Beschäftigten einhergehen und deshalb grundsätzlich vermieden werden sollten (vgl. Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Arbeitszeiterfassung, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, schriftliche Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 6. Oktober 2023 zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag am 9. Oktober 2023, Ausschuss-Drs. 20(11)400 S. 3, 9 f.).
Rn. 51 (c) Hiervon ausgehend wäre der Schwellenwert in § 5 Ziff. 1 Satz 5 MTV zwar grundsätzlich nicht ungeeignet, sowohl die in Vollzeit als auch in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer in den niedersächsischen Betrieben des Einzel- und Versandhandels vor übermäßigen, durch den bloßen zeitlichen Umfang der wöchentlichen Arbeitsleistung bedingten Belastungen zu schützen und damit deren - an sich zu vermeidende - besondere Inanspruchnahme durch eine zusätzliche Vergütung auszugleichen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 64).
Rn. 52 (aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft eine einheitliche - auf den Monat bezogene - Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen darauf hinaus, dass die individuellen Auswirkungen, die eine durch Mehrarbeit bedingte Arbeitsbelastung typischerweise auch bei Teilzeitkräften haben kann, außer Betracht bleiben und die eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit - wie zB etwaige außerberufliche Belastungen der Teilzeitkräfte - nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63).
Rn. 58 (5) Auch etwaige wirtschaftliche oder finanzielle Erwägungen vermögen die Benachteiligung der Teilzeitkräfte nicht sachlich zu begründen (vgl. etwa EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 66 mwN).
- BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 71/24
Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit
Das gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64).Rn. 36 (2) Der Begriff "sachliche Gründe" iSv. § 4 Nr. 1 Rahmenvereinbarung verlangt, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [ KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58).
Außerdem muss dieses Ziel im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 62)..
- LAG Hessen, 26.05.2025 - 17 SLa 1202/24 Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof ua. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48;… BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 21;… 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 33).
(aa) Die bei der Beklagten teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer sind mit den dortigen vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als auch iSv. § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46).
Eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile scheidet aus (…dies folgend aus der Rspr. des EuGH, vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN;… 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58)..
Unter Berücksichtigung dessen kommt es für die teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48 f. mwN;… 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.). Auch wenn sich nämlich die Vergütung pro Flugstunde für beide Flugzeugführerkategorien bis zu den Auslösegrenzen gleich darstellt, entsprechen die identischen Auslösegrenzen bei teilzeitbeschäftigten Flugzeugführern gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit doch einer längeren Flugstundenanzahl als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasten sie damit in höherem Maß als diese.
Unter diesen Bedingungen erreichen teilzeitbeschäftigte Flugzeugführer die für den Anspruch auf die Mehrvergütung erforderlichen Auslösegrenzen entweder nicht oder nur mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47)..
Das gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 43;… 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
aus der Systematik des Tarifvertrags ergeben (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 60;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 43).
Insofern ist zu berücksichtigen, ob die in § 9 MTV Nr. 5b vorgesehene erste Auslösegrenze auf objektiv ermittelten Werten bzw. auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder auf allgemeinen Erfahrungswerten beruht (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61).
Ist dies nicht der Fall, deutet dies darauf hin, dass es keine objektiven und transparenten Kriterien gibt, die es erlauben sicherzugehen, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61;… BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
Unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es notwendig, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH 19. Oktober 2023 - C- 660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58).
(dd) Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 56, 61;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64 ff.;… 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36 ff.;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 18;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 44;… 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
Dabei hat es allerdings die vom Europäischen Gerichtshof erteilten Hinweise zu berücksichtigen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46).
Sie hat auch nicht zu etwaigen Auswirkungen einer monatlichen Flugstundenhäufung vorgetragen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61).
etwaige außerberufliche Belastungen des betreffenden Flugzeugführers (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63;… vgl. auch BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 34)..
Im Übrigen besteht auch ein Kohärenzproblem im Hinblick auf das Ziel, dass die Fluggesellschaften davon abgehalten werden sollen, die Flugzeugführer zu übermäßiger Arbeit heranzuziehen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63).
Unter diesen Bedingungen erreichen teilzeitbeschäftigte Flugzeugführer die für den Anspruch auf die Mehrvergütung erforderlichen weiteren Auslösegrenzen entweder nicht oder nur mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47).
Dies führte zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48 f. mwN).
- LAG Hessen, 26.05.2025 - 17 SLa 1203/24 Im Rahmen der Prüfung einer Ungleichbehandlung stellt der Gerichtshof ua. darauf ab, ob es aufgrund der zu überprüfenden Regelung für die teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48;… BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 21;… 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 33).
(aa) Die bei der Beklagten teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer sind mit den dortigen vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern nach der Art des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit sowohl iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG als auch iSv. § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung vergleichbar (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46).
Eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile scheidet aus (…dies folgend aus der Rspr. des EuGH, vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 38 mwN;… 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58)..
Unter Berücksichtigung dessen kommt es für die teilzeitbeschäftigten Flugzeugführer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48 f. mwN;… 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.). Auch wenn sich nämlich die Vergütung pro Flugstunde für beide Flugzeugführerkategorien bis zu den Auslösegrenzen gleich darstellt, entsprechen die identischen Auslösegrenzen bei teilzeitbeschäftigten Flugzeugführern gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit doch einer längeren Flugstundenanzahl als bei vollzeitbeschäftigten Flugzeugführern und belasten sie damit in höherem Maß als diese.
Unter diesen Bedingungen erreichen teilzeitbeschäftigte Flugzeugführer die für den Anspruch auf die Mehrvergütung erforderlichen Auslösegrenzen entweder nicht oder nur mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47)..
Das gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 43;… 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
aus der Systematik des Tarifvertrags ergeben (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 60;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 43).
Insofern ist zu berücksichtigen, ob die in § 9 MTV Nr. 5b vorgesehene erste Auslösegrenze auf objektiv ermittelten Werten bzw. auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder auf allgemeinen Erfahrungswerten beruht (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61).
Ist dies nicht der Fall, deutet dies darauf hin, dass es keine objektiven und transparenten Kriterien gibt, die es erlauben sicherzugehen, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61;… BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
Unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es notwendig, dass die festgestellte unterschiedliche Behandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang und auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien kennzeichnen, um sichergehen zu können, dass die unterschiedliche Behandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (EuGH 19. Oktober 2023 - C- 660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58).
(dd) Es ist Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob objektive Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 56, 61;… 1. März 2012 - C-393/10 - [O'Brien] Rn. 64 ff.;… 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 36 ff.;… 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 18;… BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370/20 - Rn. 44;… 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25).
Dabei hat es allerdings die vom Europäischen Gerichtshof erteilten Hinweise zu berücksichtigen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 46).
Sie hat auch nicht zu etwaigen Auswirkungen einer monatlichen Flugstundenhäufung vorgetragen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 61).
Die eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit würden keine Berücksichtigung finden, wie z. B. etwaige außerberufliche Belastungen des betreffenden Flugzeugführers (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63;… vgl. auch BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 34)..
Im Übrigen besteht auch ein Kohärenzproblem im Hinblick auf das Ziel, dass die Fluggesellschaften davon abgehalten werden sollen, die Flugzeugführer zu übermäßiger Arbeit heranzuziehen (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63).
Unter diesen Bedingungen erreichen teilzeitbeschäftigte Flugzeugführer die für den Anspruch auf die Mehrvergütung erforderlichen weiteren Auslösegrenzen entweder nicht oder nur mit deutlich geringerer Wahrscheinlichkeit als vollzeitbeschäftigte Flugzeugführer (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47).
Dies führte zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48 f. mwN).
- BAG, 28.04.2026 - 5 AZR 96/25
Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung
Dies gibt auch das Unionsrecht vor (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 30 ff.;… 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 28 ff.).Rn. 24 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert für Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert (…vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 42, 44; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47 f.;… sh.
Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob es aufgrund der jeweiligen Regelung für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt, weil identische Grenzwerte für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte Letztere - gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit - in höherem Maß belasten (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48).Dieser Vergleich ist dabei aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48, 54; 27. Mai 2004 - C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen (vgl. BAG 26. November 2025 - 5 AZR 118/23 - Rn. 23 mwN).
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann deshalb die Anzahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (vgl. dazu auch EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 47;… BAG 26. November 2025 - 5 AZR 118/23 - Rn. 22).
Die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten resultiert daraus, dass die einheitliche Auslösegrenze für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG iVm. Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz darstellt (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 43 f.
; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 54).Zudem muss dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und die Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Ziel angemessen sein (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 57, 62 f.).
Solche Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung Teilzeitverträge geschlossen wurden, und ihren Wesensmerkmalen oder ggf. aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben (…EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 47; 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 58 mwN).
Denn § 4 Abs. 1 TzBfG trägt - im Einklang mit Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - als Konkretisierung des in Art. 20 GRC kodifizierten allgemeinen Gleichheitssatzes gerade dem spezifischen Schutzbedarf in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer Rechnung (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 37;… 5. Mai 2022 - C-265/20 - [Universiteit Antwerpen ua.] Rn. 42; vgl. Ulber NZA 2025, 449, 451; Spelge ZTR 2025, 227, 234 f.; Witschen ZFA 2025, 271, 292).
Unabhängig davon ist Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung spezifischer Ausdruck eines unionalen Grundrechts, da er den in Art. 20 GRC kodifizierten allgemeinen Gleichheitssatz konkretisiert, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 37;… 5. Mai 2022 - C-265/20 - [Universiteit Antwerpen ua.] Rn. 42).
Die tarifvertragliche Zuschlagsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels zwar nicht grundsätzlich ungeeignet (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 64;… ausf.
Rn. 42 (a
) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union läuft eine einheitliche - auf den Monat bezogene - Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen darauf hinaus, dass die individuellen Auswirkungen, die eine durch Mehrarbeit bedingte Arbeitsbelastung typischerweise auch bei Teilzeitkräften haben kann, außer Betracht bleiben und die eigentlichen Gründe für das Institut der Teilzeitarbeit - wie zB etwaige außerberufliche Belastungen der Teilzeitkräfte - nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 63).Letzteres würde dem Ziel der Rahmenvereinbarung, Teilzeitarbeit fördern (vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 42;… 5. Mai 2022 - C-265/20 - [Universiteit Antwerpen ua.] Rn. 41), und der Intention der §§ 8 ff. TzBfG, den Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) zu erleichtern (vgl. BT-Drs. 14/4374 S. 11), zuwiderlaufen.
Wirtschaftliche oder finanzielle Erwägungen vermögen die Benachteiligung der Teilzeitkräfte nicht sachlich zu begründen (vgl. etwa EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 66 mwN).
- BAG, 30.10.2025 - 2 AZR 160/24
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- BAG, 17.03.2026 - 9 AZR 80/25
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- LAG Hessen, 09.12.2025 - 8 SLa 1116/24
- ArbG Münster, 31.10.2025 - 4 Ca 938/25
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lufthansa CityLine
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Flugzeugführer - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Erhöhte Vergütung für die in einem Monat über eine festgelegte Grenze hinaus geleisteten Flugdienststunden ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten - Flugzeugführer - Pro-rata-temporis-Grundsatz - Erhöhte Vergütung für die in einem Monat über eine festgelegte Grenze hinaus geleisteten Flugdienststunden ...
Verfahrensgang
- ArbG München, 29.05.2019 - 12 Ca 13601/18
- LAG München, 19.11.2019 - 6 Sa 370/19
- BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20
- Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
- EuGH, 19.10.2023 - C-660/20
- BAG, 04.12.2024 - 10 AZR 185/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 07.07.2022 - C-377/21
Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:9} Urteil vom 7. Juli 2022, Zone de secours Hainaut-Centre (C-377/21, EU:C:2022:530, im Folgenden: Urteil Zone de secours Hainaut-Centre, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:10} Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:13} Vgl. Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Urteil Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 60 und 67).
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:39} Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, EU:C:1990:209, Rn. 6, 34 und 35).Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Barber (C-262/88, EU:C:1990:34, Nrn. 7 und 8) sowie Schlussanträge in der Rechtssache JämO (Nr. 33).
- EuGH, 03.03.2021 - C-841/19
Fogasa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Vgl. auch Urteile Kleinsteuber (…Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 57) und Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa (C-841/19, EU:C:2021:159, im Folgenden: Urteil Fogasa, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.{FN:23} Urteil Fogasa (Rn. 41 bis 49).
- EuGH, 11.11.2015 - C-219/14
Greenfield - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Rahmenvereinbarung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Vgl. Urteil vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745, im Folgenden: Urteil Greenfield, Rn. 39).{FN:20} Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (…C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), und Urteil Greenfield (…Rn. 32).
- EuGH, 13.07.2017 - C-354/16
Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber (C-354/16, EU:C:2017:539, im Folgenden: Urteil Kleinsteuber, Rn. 39).Vgl. auch Urteile Kleinsteuber (…Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Zone de secours Hainaut-Centre (…Rn. 57) und Beschluss vom 3. März 2021, Fogasa (C-841/19, EU:C:2021:159, im Folgenden: Urteil Fogasa, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.
- EuGH, 27.05.2004 - C-285/02
Elsner-Lakeberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:4} Urteil vom 27. Mai 2004 (C-285/02, EU:C:2004:320) (im Folgenden: Urteil Elsner-Lakeberg).{FN:27} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Elsner-Lakeberg (C-285/02, EU:C:2003:561, Nr. 20).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-385/17
Hein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
Zur Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Vorschriften, die durch Tarifparteien aufgestellt werden, mit dem Unionsrecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Hein, Nr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:18} Um hier einige der von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, Nrn. 45 und 69) verwendeten Begriffe zu gebrauchen.
- EuGH, 22.04.2010 - C-486/08
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Sozialpolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:20} Urteil vom 22. April 2010, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols (C-486/08, EU:C:2010:215, Rn. 33), und Urteil Greenfield (…Rn. 32). - EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Schönheit - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:21} Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, EU:C:2003:583, Rn. 90 bis 93). - EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
Bruno u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20
{FN:16} Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini (C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, im Folgenden: Urteil Bruno, Rn. 34, vgl. auch Rn. 42). - EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
JämO - "Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt …
- EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
- EuGH, 07.04.2022 - C-236/20
Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …
- EuGH, 05.11.2014 - C-476/12
Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2003 - C-285/02
Elsner-Lakeberg
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1990 - 262/88
Douglas Harvey Barber gegen Guardian Royal Exchange Assurance Group. - Gleiches …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-236/98
JämO
- EuGH, 06.12.2007 - C-300/06
DIE VERGÜTUNG VON MEHRARBEIT ZU EINEM NIEDRIGEREN SATZ ALS DEM, DER FÜR REGULÄRE …
- EuGH, 15.12.1994 - C-399/92
Stadt Lengerich u.a. / Helmig u.a.
- EuGH, 12.10.2004 - C-313/02
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