Rechtsprechung
| EuGH, 24.03.2026 - C-767/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Pflicht zur Begründung der konkreten Anwendung dieser Ausnahmen - Nationale Regelung, die dem ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Pflicht zur Begründung der konkreten Anwendung dieser Ausnahmen - Nationale Regelung, die dem ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte - Ausnahmen von dieser Pflicht - Pflicht zur Begründung der konkreten Anwendung dieser Ausnahmen - Nationale Regelung, die dem ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht muss stets begründen, warum es eine Vorlage an den Gerichtshof ablehnt
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Verweigerte Vorlage: Gerichte dürfen sich nicht um Begründung drücken
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 267 AEUV
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Remling
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Remling
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
- EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Papierfundstellen
- NZA 2026, 989
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (17)
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Daher ist dieses Gericht der Auffassung, dass es gemäß der auf die Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799), zurückgehenden Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und dass es mit der folgenden summarischen Begründung über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden könne:.Rn. 15 Indes ergebe sich aus Rn. 51 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799), dass die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten und das annehme, dass es von der Vorlagepflicht befreit sei, entweder erkennen lassen müsse, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht erheblich sei oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stütze oder - wenn es keine solche Rechtsprechung gebe - dass die Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe.
Rn. 16 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus den Rn. 61 bis 65 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799), ergebe, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten, einen Rechtsbehelf aus Gründen, die dem Verfahren vor ihm eigen seien, für unzulässig erkläre, es von der Befassung des Gerichtshofs mit einer Vorabentscheidung absehen könne, ohne an die in Rn. 51 dieses Urteils vorgesehene Begründungspflicht gebunden zu sein.
Rn. 20 Wenn gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Akts des abgeleiteten Unionsrechts stellt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32, …sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 34).
Rn. 23 Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können und das annimmt, dass bei ihm eine der drei Cilfit-Ausnahmen vorliege und es daher von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit sei, in seiner Entscheidungsbegründung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder - wenn es keine solche Rechtsprechung gibt - dass die Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51, …sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 62).
Rn. 25 Diese Auslegung stellt nicht die Rechtsprechung in Frage, die sich aus den Urteilen vom 15. März 2017, Aquino (…C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 61), ergibt und nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem einzelstaatlichen Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (…Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 47).
Rn. 36 Ebenso kann, wenn die aufgeworfene Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall - und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache - Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 71, 81…, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36), schon ein bloßer Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ablehnung seiner Anrufung rechtfertigen.
Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, muss in Bezug auf diese Gesichtspunkte darlegen, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch für die anderen einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 40).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Daher ist dieses Gericht der Auffassung, dass es gemäß der auf die Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799), zurückgehenden Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und dass es mit der folgenden summarischen Begründung über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden könne:.Angesichts dieser Situation wäre es zeitraubend, die Ablehnung des Stellens von Vorlagefragen im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), herausgearbeiteten Ausnahmen zu begründen, wonach ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten (im Folgenden: einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können) und vor dem eine unionsrechtliche Frage aufgeworfen werde, von seiner Vorlagepflicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit sei, wenn es festgestellt habe, dass die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich sei, die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe (im Folgenden: drei Cilfit-Ausnahmen).
Rn. 30 Soweit die Abs. 2 und 3 von Art. 267 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs für den Fall vorsehen, dass eine "Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt" wird, beschränken sie diese Anrufung nicht allein auf die Fälle, in denen auf Initiative der einen oder der anderen Partei des betreffenden Rechtsstreits eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts gestellt wird, sondern erfassen ebenso Fälle, in denen das einzelstaatliche Gericht von Amts wegen eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, EU:C:1981:136, Rn. 7, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 9, …sowie vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C-561/11, EU:C:2013:91, Rn. 30).
Rn. 35 Die spezifische und konkrete Begründung für die Anwendung einer der drei Cilfit-Ausnahmen sollte jedoch im Allgemeinen knapp sein dürfen, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, der Auffassung ist, dass die Fragen, deren Vorlage ihm von einer oder mehreren Parteien des betreffenden Rechtsstreits vorgeschlagen wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sind, d. h., wenn die Antwort auf diese Fragen, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10).
Rn. 36 Ebenso kann, wenn die aufgeworfene Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall - und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache - Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 71, 81, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, …sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36), schon ein bloßer Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ablehnung seiner Anrufung rechtfertigen.
Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, über eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfene Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, ob diese Frage mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung verbunden ist, mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, entgegensteht, es sei denn, dieses Gericht legt die spezifischen und konkreten Gründe dar, aufgrund derer in der betreffenden Rechtssache eine der drei vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), genannten Ausnahmen von der ein solches Gericht treffenden Vorlagepflicht Anwendung findet..
- EuGH, 15.10.2024 - C-144/23
KUBERA - Revisionsgericht darf Nichtzulassungsbeschwerde mit Bezug zum EU-Recht …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Damit ermöglicht dieses Verfahren die Sicherstellung der Kohärenz, der vollen Geltung und des eigenen Charakters des Unionsrechts sowie der Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (…vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, und Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 33).Rn. 20 Wenn gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Akts des abgeleiteten Unionsrechts stellt (…Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 34).
Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (…Urteile vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, und vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 35).
Ein solches Gericht muss daher in eigener Verantwortung, unabhängig und mit aller gebotenen Sorgfalt beurteilen, ob es verpflichtet ist, den Gerichtshof mit der vor ihm aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage zu befassen, oder ob es vielmehr von dieser Verpflichtung befreit ist, weil eine der drei Cilfit-Ausnahmen anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 23 Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können und das annimmt, dass bei ihm eine der drei Cilfit-Ausnahmen vorliege und es daher von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit sei, in seiner Entscheidungsbegründung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder - wenn es keine solche Rechtsprechung gibt - dass die Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (…Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 62).
Rn. 25 Diese Auslegung stellt nicht die Rechtsprechung in Frage, die sich aus den Urteilen vom 15. März 2017, Aquino (…C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (…C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 61), ergibt und nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem einzelstaatlichen Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 47).
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 42), ohne dass ein entsprechender Antrag der Parteien erforderlich wäre.Rn. 31 Folglich gilt die fragliche Begründungspflicht für ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, auch dann, wenn es, obwohl sich die Parteien des betreffenden Rechtsstreits nicht auf das Unionsrecht berufen haben, nach seinem nationalen Recht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 13, 14 und 22, sowie vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 45) oder dem Unionsrecht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, …und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Möglichkeit oder die Verpflichtung hat, rechtliche Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufzuwerfen.
- EGMR, 24.04.2018 - 55385/14
BAYDAR v. THE NETHERLANDS
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Rn. 14 Das vorlegende Gericht ist unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 24. April 2018, Baydar/Niederlande (CE:ECHR:2018:0424JUD005538514), der Ansicht, dass die ihm durch Art. 91 Abs. 2 des Ausländergesetzes eingeräumte Befugnis, auf eine summarische Begründung zurückzugreifen, mit der allgemeinen Begründungspflicht vereinbar sei, die sich aus Art. 47 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergebe.Rn. 27 Zwar hat der EGMR u. a. im Urteil vom 24. April 2018, Baydar/Niederlande (CE:ECHR:2018:0424JUD005538514, §§ 20, 48 und 51), festgestellt, dass eine niederländische Regelung, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entsprach und die es dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) erlaubte, eine Kassationsbeschwerde auf der Grundlage einer summarischen Begründung zurückzuweisen, nicht für mit den Bestimmungen der EMRK unvereinbar zu erklären sei.
- EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Rn. 6 Mit Urteil vom 5. März 2021 wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass A. M. nach dem Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), für die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels nachweisen müsse, dass seine Kinder nicht über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien verfügten oder dass sie eine solche nicht erhalten könnten.Im Rahmen dieser Berufung wendet sich A. M. zunächst gegen die Auslegung des Urteils vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354), durch die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Utrecht (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Utrecht), und beruft sich auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie er u. a. in diesem Urteil ausgelegt worden sei.
- EGMR, 16.12.2025 - 34701/21
Gondert ./. Deutschland - Begründungspflicht bei Nichtvorlage an den EuGH
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
In Ermangelung eines entsprechenden Antrags und einer ausdrücklichen Begründung könne folglich der Umstand, dass ein Gericht eine Frage ohne Angabe von Gründen nicht dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, nicht als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. Dezember 2025, Gondert/Deutschland, CE:ECHR:2025:1216JUD003470121, § 42). - EuGH, 26.10.2006 - C-168/05
Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Rn. 31 Folglich gilt die fragliche Begründungspflicht für ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, auch dann, wenn es, obwohl sich die Parteien des betreffenden Rechtsstreits nicht auf das Unionsrecht berufen haben, nach seinem nationalen Recht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 13, 14 und 22, …sowie vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 45) oder dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, …und vom 17. Mai 2022, 1bercaja Banco, C-600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Möglichkeit oder die Verpflichtung hat, rechtliche Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufzuwerfen. - EuGH, 24.05.1977 - 107/76
Hoffmann-La Roche / Centrafarm
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (Urteile vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, …und vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 35). - EuGH, 27.03.1963 - 28/62
Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische …
Auszug aus EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Rn. 36 Ebenso kann, wenn die aufgeworfene Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall - und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache - Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 71, 81…, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, …sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36), schon ein bloßer Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ablehnung seiner Anrufung rechtfertigen. - EuGH, 17.05.2022 - C-600/19
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen: Nationale Verfahrensgrundsätze …
- EuGH, 14.12.1995 - C-430/93
Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten
- EuGH, 16.06.1981 - 126/80
Salonia / Poidomani e Giglio
- EuGH, 15.03.2017 - C-3/16
Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene …
- EuGH, 21.02.2013 - C-561/11
Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 27.03.1963 - 30/62
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- BAG, 21.05.2026 - 8 AZR 194/25
Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
Eine Pflicht zur erneuten Vorlage der gleichen Fragen im selben Rechtsstreit besteht grundsätzlich nicht, insbesondere dann nicht, wenn der Gerichtshof wie hier (EuGH 17. März 2026 - C-258/24 - [Katholische Schwangerschaftsberatung]) seine Grundsätze zuletzt wiederholend bestätigt hat (vgl. EuGH 24. März 2026 - C-767/23 - [Remling] Rn. 22 f., 36;… 6. Oktober 2021 - C-561/19 - Rn. 36;… 4. November 1997 - C-337/95 - Rn. 29;… EuArbRK/Höpfner 5. Aufl. AEUV Art. 267 Rn. 44;… Preis/Sagan/Roloff EuArbR 3. Aufl. Rn. 2.56). - LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Zur Begründung verweist der Senat auf seine eigene Entscheidung vom 21. Januar 2021 - 8 AZR 488/19 - Rn. 27 ff (vgl. zur umfassenden Begründungspflicht eines letztinstanzlichen Gerichts bei Absehen von einer EuGH-Vorlage, EuGH NZA 2026, 989 ff).Die Kammer hat daher Zweifel, ob die hohen Voraussetzungen eines "acte claire" vorliegen (…dazu NK-ArbR/Diller, 2. Aufl. 2023, AEUV Art. 267 Rn. 19; siehe auch EuGH NZA 2026, 989 Rn. 23: "… derart offenkundig …, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum" bleibt).
- EuGH, 08.09.2026 - C-293/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 77/187/EWG und 2001/23/EG - …
Diese Zusammenarbeit ermöglicht es insbesondere zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, EU:C:1965:117, S. 1165…, vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5…, vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C-144/23, EU:C:2024:881, Rn. 33 und 35, sowie vom 24. März 2026, Remling, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 19 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 96 Wenn gegen eine Entscheidung eines nationalen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht jedoch grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Aktes des abgeleiteten Unionsrechts stellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 11…, vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, EU:C:1997:517, Rn. 26…, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25, und vom 24. März 2026, Remling, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 20).
- BFH, 30.06.2026 - IX R 3/25
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2026 - IX R 2/25: Keine …
Rn. 47 b) Soweit die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich sind, kommt eine Vorlage nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil Remling vom 24.03.2026 - C-767/23, ECLI:EU:C:2026:243, Rz 23). - BFH, 22.04.2026 - III R 32/24
Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach …
Rn. 42 aa) Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert ("acte éclairé") oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt ("acte clair", vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 13 ff., und EuGH-Urteil Remling vom 24.03.2026 - C-767/23, ECLI:EU:C:2026:243, Rz 23;… BFH-Urteil vom 16.07.2024 - IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340, Rz 45, m.w.N.; hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.12.2025 - 34701/21, ECLI:CE:ECHR:2025:1216JUD003470121, Rz 37). - BSG, 21.08.2026 - B 7 AS 13/26 B Daher ist auch nicht ersichtlich, dass das BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet wäre, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (vgl zuletzt EuGH vom 24.3.2026 - C-767/23 - und dazu Kirchberg, EuGRZ 2026, 6).
- BVerfG, 25.06.2026 - 1 BvR 574/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur …
Rn. 23 Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht (vgl. zu einer Konstellation zur summarischen Entscheidungsbegründung im Aufenthaltsrecht jüngst EuGH vom 24. März 2026, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 23 f.) zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ). - BVerwG, 08.06.2026 - 1 C 26.25
Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße
Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (…EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], Cilfit - Rn. 13 ff. und 21…, vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39 ff. und 51 und vom 24. März 2026 - C-767/23 [ECLI:EU:C:2026:243], Remling - Rn. 23). - EuGH, 11.06.2026 - C-386/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …
Rn. 51 Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss daher in eigener Verantwortung, unabhängig und mit aller gebotenen Sorgfalt beurteilen, ob es verpflichtet ist, den Gerichtshof mit der vor ihm aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage zu befassen, oder ob es vielmehr von dieser Verpflichtung befreit ist, weil eine der drei Cilfit-Ausnahmen greift (Urteil vom 24. März 2026, Remling, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 52 Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass dann, wenn ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass eine der drei Cilfit-Ausnahmen greift und es daher von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits, über den es zu entscheiden hat, nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder - wenn es keine solche Rechtsprechung gibt - dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (…Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51, und vom 24. März 2026, Remling, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 23).
Das nationale Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen nachzuweisen, dass die anderen nationalen Gerichte und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden (Urteil vom 24. März 2026, Remling, C-767/23, EU:C:2026:243, Rn. 37).
- BVerwG, 23.04.2026 - 1 C 20.25
Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 …
Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (…EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 13 ff. und 21…, vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39 ff. und 51 und vom 24. März 2026 - C-767/23 [ECLI:EU:C:2026:243] - Rn. 23). - BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 6.25
Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des …
- EuGH, 08.09.2026 - C-163/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - …
- BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 29.25
Kein Aufenthaltstitel für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten …
- BVerwG, 24.03.2026 - 1 C 13.25
M. ./. Freistaat Bayern - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach …
- BAG, 21.04.2026 - 1 AZR 46/25
Unzulässige Revision
- BGH, 08.07.2026 - VII ZR 165/24
- BAG, 21.04.2026 - 1 AZR 43/25
Unzulässige Revision
- BAG, 21.04.2026 - 1 AZR 44/25
Unzulässige Revision
- BGH, 06.05.2026 - VII ZR 66/25
- BAG, 21.04.2026 - 1 AZR 45/25
Unzulässige Revision
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Remling
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Umfang der Verpflichtung der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte, eine Nichtvorlage zur Vorabentscheidung zu begründen - Nationale Regelung, ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Umfang der Verpflichtung der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte, eine Nichtvorlage zur Vorabentscheidung zu begründen - Nationale Regelung, ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
- EuGH, 24.03.2026 - C-767/23
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (32)
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:2} Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799) (im Folgenden: Urteil Consorzio).{FN:23} So auch von mehreren Generalanwälten, wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:291, Nrn. 100 bis 103) beschrieben.
{FN:26} Für eine ausführliche Erörterung vgl. z. B. Broberg, M., und Fenger, N., "If you love somebody set them free: On the Court of Justice's revision of the acte clair doctrine", Common Market Law Review, Bd. 59(3), 2022, S. 711 bis 738, Cecchetti, L., und Gallo, D., "The unwritten exceptions to the duty to refer after Consorzio Italian Management II: 'CILFIT Strategy' 2.0 and its loopholes", Review of European Administrative Law, Bd. 15(3), 2022, S. 29 bis 61, Maher, I., "The CILFIT criteria clarified and extended for national courts of last resort under Art. 267 AEUV", European Papers, Bd. 7(1), 2022, S. 265 bis 274, Millet, F.-X., "Cilfit still fits - EuGH 6 October 2021, Case C-561/19, Consorzio Italian Management", European Constitutional Law Review, Bd. 18(3), 2022, S. 533 bis 555, Petrić, D., "How to make a unicorn or 'there never was an "acte clair" in EU law': Remarks About Case C-561/19 Consorzio Italian Management", Croatian Yearbook of European Law & Policy, Bd. 17, 2021, S. 307 bis 328.
{FN:27} Für eine Erörterung der Frage, ob es sich bei einer solchen Entscheidung um eine subjektive Entscheidung des nationalen Gerichts handelt oder handeln sollte, die den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung trägt, oder um eine eher objektive Entscheidung, die dem Interesse an einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerecht wird, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:291, Nrn. 69 bis 87).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:23} So auch von mehreren Generalanwälten, wie in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:291, Nrn. 100 bis 103) beschrieben.{FN:27} Für eine Erörterung der Frage, ob es sich bei einer solchen Entscheidung um eine subjektive Entscheidung des nationalen Gerichts handelt oder handeln sollte, die den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung trägt, oder um eine eher objektive Entscheidung, die dem Interesse an einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts gerecht wird, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:291, Nrn. 69 bis 87).
- EuGH, 06.09.2012 - C-619/10
Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:37} Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:247, Nrn. 84 und 85).{FN:42} Vgl. z. B. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 60).
- EGMR, 15.12.2022 - 21164/20
RUTAR AND RUTAR MARKETING D.O.O. v. SLOVENIA
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:38} Vgl. z. B. Urteil Baydar (§ 39), Urteil Harisch (§ 33) sowie Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2022, Rutar und Rutar Marketing d.o.o./Slowenien (CE:ECHR:2022:1215JUD002116420, § 62).{FN:43} Vgl. Urteil Baydar (§ 40), Urteil Harisch (§ 34) und Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2022, Rutar und Rutar Marketing d.o.o./Slowenien (CE:ECHR:2022:1215JUD002116420, § 58).
- EuGH, 15.10.2024 - C-144/23
KUBERA - Revisionsgericht darf Nichtzulassungsbeschwerde mit Bezug zum EU-Recht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:9} Urteil vom 15. Oktober 2024 (C-144/23, EU:C:2024:881) (im Folgenden: Urteil KUBERA).Vgl. seine Schlussanträge in der Rechtssache KUBERA (C-144/23, EU:C:2024:522, Nrn. 122 bis 133).
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:4} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, insbesondere Rn. 9 bis 21) (im Folgenden: Urteil CILFIT).{FN:12} Insoweit hat Generalanwalt Capotorti in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache CILFIT u. a. (283/81, EU:C:1982:267; Slg. 1982, 3432, insbesondere S. 3440) erläutert: "Die letztinstanzlichen Gerichte erlassen rechtskräftige Entscheidungen, die nicht geändert werden können und geeignet sind, die Entwicklung der unteren Gerichte desselben Landes zu beeinflussen.
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:18} Für ein Beispiel aus jüngster Zeit vgl. Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, EU:C:2023:229, insbesondere Rn. 53 bis 55), in dem der Gerichtshof eine Frage für unzulässig erklärt hat, weil das vorlegende Gericht nicht erläutert hatte, aus welchen Gründen die erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst war, erforderlich war. - EuGH, 30.09.2003 - C-224/01
MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
{FN:36} Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513). - EuGH, 15.01.2013 - C-416/10
Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia (…126/80, EU:C:1981:136, Rn. 7), und vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 65). - EuGH, 27.03.1963 - 28/62
Da Costa en Schaake NV, Jacob Meijer NV, Hoechst-Holland NV gegen Niederländische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-767/23
Der Gerichtshof hat jedoch bereits im Urteil vom 27. März 1963, Da Costa u. a. (28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, Slg. 1963, 31, insbesondere S. 38) (im Folgenden: Urteil Da Costa) bestimmte Fälle dargelegt, in denen ein in letzter Instanz entscheidendes nationales Gericht von der Vorlagepflicht befreit ist, und hat festgestellt, dass "die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß [Art. 267 AEUV] in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, doch im Einzelfall den inneren Grund dieser Verpflichtung entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen [kann]". - EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - …
- EGMR, 20.09.2011 - 3989/07
[FRE]
- EGMR, 08.04.2014 - 17120/09
DHAHBI c. ITALIE
- EuGH, 16.06.1981 - 126/80
Salonia / Poidomani e Giglio
- EuGH, 05.04.2016 - C-689/13
PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14
Ferreira da Silva e Brito u.a. - Rechtsangleichung - Unternehmensübergang - …
- EGMR, 13.02.2020 - 25137/16
SANOFI PASTEUR c. FRANCE
- Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14
X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2024 - C-144/23
KUBERA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Vorlagepflicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-619/10
Trade Agency - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anerkennung und Vollstreckung …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07
Schweden u.a. / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu …
- EuGH - C-197/14 (anhängig)
van Dijk
- EGMR, 13.07.2021 - 43639/17
BIO FARMLAND BETRIEBS S.R.L. c. ROUMANIE
- EuGH, 27.03.1963 - 30/62
- EGMR, 30.04.2019 - 70750/14
REPCEVIRÁG SZÖVETKEZET v. HUNGARY
- EuGH, 10.05.2017 - C-133/15
Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
- EuGH, 10.01.2006 - C-344/04
DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …
- EuGH, 24.05.1977 - 107/76
Hoffmann-La Roche / Centrafarm
- EGMR, 11.04.2019 - 50053/16
Keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch …
- EGMR, 24.04.2018 - 55385/14
BAYDAR v. THE NETHERLANDS
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1982 - 283/81
Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.10.2025 - C-293/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem …
{FN:39} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, Nrn. 46 und 47).Ich habe mich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, Nrn. 24 bis 35) mit den drei CILFIT-Fallgruppen genauer befasst.
Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, insbesondere Nrn. 43 bis 61), in denen ich auf die Gründe und die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung eingegangen bin.
{FN:65} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, Nr. 50).
{FN:66} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, Nrn. 52 und 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24
Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-163/24
Statul Român - Ministerul Finantelor Publice und Curtea de Apel Bucuresti - …
{FN:47} Diese den in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichten auferlegte Begründungspflicht konnte implizit aus der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, und zwar den Urteilen Cilfit und Köbler, aber auch aus Art. 47 der Charta hergeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:390, Nrn. 90 und 94, sowie des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache CIM, C-561/19, EU:C:2021:291, Nr. 171), doch hat sie der Gerichtshof erst im Urteil CIM verankert, indem er eine ausdrückliche Verknüpfung mit den drei aus dem Urteil Cilfit hervorgegangenen Kriterien hergestellt hat (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-767/23, EU:C:2025:486, Nr. 37).{FN:52} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (C-767/23, EU:C:2025:486, Nr. 30), die feststellt, dass der Gerichtshof für die Auslegung des ersten Kriteriums, nämlich dem der "Erheblichkeit", nicht zuständig sei.
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-606/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Richterliche …
Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Remling (C-767/23, EU:C:2025:486, Nrn. 62 bis 85).
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