Rechtsprechung
EuGH, 13.01.2004 - C-453/00 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ...
- Europäischer Gerichtshof
Kühne & Heitz
- EU-Kommission
Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren.
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung ...
- EU-Kommission
Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren
Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Landwirtschaft , Eier und Geflügel
- nomos.de , S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
Verpflichtung zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide
- Wolters Kluwer
Vorlagefrage nach der Auslegung des Grundsatzes der Zusammenarbeit in einem Rechtsstreit um Zahlung von Ausfuhrerstattungen ; Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen nach Überprüfung und zolltariflicher Neueinreihung ausgeführter Waren; Auswirkung einer nach Eintritt der ...
- Judicialis
EG Art. 10; ; EG Art. ... 234; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 4/6; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 8/88
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Kühne & Heitz NV./Productschap. Gemeinschaftsrechtliche Kriterien für eine Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger mitgliedstaatlicher Verwaltungsentscheidungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 10
Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ... - datenbank.nwb.de
Wirkung einer Vorabentscheidung, die der EuGH nach dieser Entscheidung erlässt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Warenverkehr - EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE KANN VERPFLICHTET SEIN, EINE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDENE ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN, WENN SICH AUS EINEM SPÄTER ERLASSENEN URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGIBT, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG AUF EINER UNRICHTIGEN AUSLEGUNG DES ...
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kühne & Heitz
- nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)
Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kühne & Heitz
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Diskriminierungsverbot, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko
Besprechungen u.ä. (2)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) - Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, wie es vom Gerichtshof ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-453/00
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00
- EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
Papierfundstellen
- NJW 2004, 1439 (Ls.)
- NVwZ 2004, 459
- EuZW 2004, 215
- DVBl 2004, 373
- BB 2004, 1087
- DÖV 2004, 530
- ECLI:EU:C:2004:17
Wird zitiert von ... (271) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 05.10.1994 - C-151/93
Strafverfahren gegen Voogd Vleesimport en -export
Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
8 Später hat der Gerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-151/93 (Voogd Vleesimport en -export, Slg. 1994, I-4915) entschieden:.9 Auf das Urteil Voogd Vleesimport en -export hin stellte die Klägerin bei der Productschap einen Antrag auf Zahlung der Erstattungen, deren Rückzahlung die Productschap ihres Erachtens zu Unrecht verlangt hatte, und auf Zahlung des höheren Betrages, den sie an Erstattung erhalten hätte, wenn die nach Dezember 1987 ausgeführten Hühnerschenkel diesem Urteil gemäß eingereiht worden wären.
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
1991 habe das College van Beroep voor het bedrijfsleven sich zu Unrecht gemäß dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) von dieser Verpflichtung befreit erachtet, da es der Ansicht gewesen sei, die Auslegung der betroffenen Tarifstellen lasse keinen Raum für Zweifel. - EuGH, 27.03.1980 - 61/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana
Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43). - EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF …
Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43). - EuGH, 12.06.1990 - 8/88
Deutschland / Kommission
Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
20 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
- EuGH, 12.02.2008 - C-2/06
Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige …
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 10 EG verankerten Grundsatzes der Zusammenarbeit im Licht des Urteils vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).Kempter erhob daraufhin erneut Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie u. a. geltend macht, dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung erfüllt seien und der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 folglich aufgehoben werden müsse.
Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz für Recht erkannt hat:.
Fraglich sei, ob die dritte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung so zu verstehen sei, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor Gericht angefochten haben müsse, das nationale Gericht die Klage aber abgewiesen habe, ohne den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben.
Das Finanzgericht Hamburg meint allerdings, dem Urteil Kühne & Heitz entnehmen zu können, dass auch in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall die Klägerin nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof beantragt habe.
Die vierte im Urteil Kühne & Heitz genannte Voraussetzung sieht das Finanzgericht Hamburg als erfüllt an, wenn sich der von einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehenden Verwaltungsentscheidung Betroffene, unmittelbar nachdem er "positive Kenntnis" von der einschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, "unverzüglich", d. h. "ohne schuldhaftes Zögern", mit dem Antrag an die Verwaltungsbehörde wende, die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen.
Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil Kühne & Heitz die Überprüfung und Korrektur einer Verwaltungsentscheidung, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden ist, nur in dem Fall verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen diese Entscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.
Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 20).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).
Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 22, sowie in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41, sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).
Insoweit ist festzustellen, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder, wie im Ausgangsfall, nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Gemeinschaftsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).
Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kühne & Heitz, Randnr. 27, sowie vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52).
Wie außerdem die Kommission und der Generalanwalt in den Nrn. 93 bis 95 seiner Schlussanträge anmerken, geht aus dem Urteil Kühne & Heitz keineswegs hervor, dass der Rechtsbehelfsführer im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts die gemeinschaftsrechtliche Frage aufwerfen muss, die später Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist.
Dem Urteil Kühne & Heitz lässt sich somit nicht entnehmen, dass die dritte dort aufgestellte Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Parteien die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage vor dem nationalen Gericht aufgeworfen haben.
Sie ergänzt, dass der Betroffene nach dem Urteil Kühne & Heitz einen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nur geltend machen könne, soweit eine nationale Vorschrift dies vorsehe.
Hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, stimmen die tschechische und die finnische Regierung der Ansicht des vorlegenden Gerichts zu, dass die Frist, die der Gerichtshof auf diese Weise für den Antrag auf Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung geschaffen habe, an die positive Kenntnis des Betroffenen von der betreffenden Rechtsprechung geknüpft sein müsse.
Die Kommission schlägt vor, die vierte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung aus Gründen der Rechtssicherheit dahin zu ergänzen, dass sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, aus der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung folge, und innerhalb einer Zeitspanne ab der Verkündung dieser Entscheidung des Gerichtshofs, die nach den Grundsätzen des nationalen Rechts und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität angemessen erscheine, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben müsse.
Die vierte Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, kann daher nicht als Verpflichtung verstanden werden, den betreffenden Überprüfungsantrag innerhalb bestimmter Zeit zu stellen, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag selbst stützte.
- EuGH, 19.09.2006 - C-392/04
i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 …
Für diesen Fall sei zu klären, ob Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 in Verbindung mit Artikel 10 EG betreffend die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit das Ermessen der Regulierungsbehörde insbesondere angesichts des Urteils vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) beschränke.Im Urteil Kühne & Heitz habe der Gerichtshof ausgeführt, dass ein durch ein letztinstanzliches Urteil bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden könne, wenn er gemeinschaftsrechtswidrig sei.
45 Arcor trägt vor, das Urteil Kühne & Heitz sei nicht einschlägig, da es eine indirekte Kollision zwischen einer nationalen Verfahrensvorschrift und einer materiellrechtlichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts betreffe, bei der die Erste die Anwendung der Zweiten ausschließe.
46 Die Kommission hält dagegen das Urteil Kühne & Heitz für einen geeigneten Ausgangspunkt und erinnert daran, dass ein Verwaltungsakt, der nicht fristgerecht angefochten worden sei, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden müsse.
51 Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).
54 Folglich ist das Urteil Kühne & Heitz entgegen der Auffassung von i-21 nicht erheblich für die Feststellung, ob eine Verwaltungsbehörde in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren zur Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen verpflichtet ist.
- EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.
- EuGH, 14.05.2020 - C-924/19
Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …
Durch die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können (Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 22 und 24…, vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 51, …und vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 36 und 37).Und der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben (4) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, EU:C:2004:17, Rn. 28, …und vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, EU:C:2006:586, Rn. 52).
- FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 28/08
Ausfuhrerstattung: Korrektur eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsaktes
Das beklagte Hauptzollamt tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und meint, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00) dem Wiederaufnahmeverfahren ein Verfahren zugrunde liegen müsse, das infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig abgeschlossen worden sei.Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaftenvom 13.01.2004 - C-453/00 - formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht unter Betonung des auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004 - C-453/00 -, [...], Rdnr. 24).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat freilich in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, a.a.O., Rz. 28) auch und vor allem festgestellt, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen, wenn.
Der erkennende Senat hält dafür, dass die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung im Streitfall erfüllt sind (hierzu unter a) mit der Folge, dass das beklagte Hauptzollamt nicht nur verpflichtet ist, in eine erneute Sachprüfung einzutreten, sondern auch den Rückforderungsbescheid vom 10.08.1995 aufzuheben (hierzu unter b).
a) Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgestellten Voraussetzungen zur Korrektur einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung sind im Streitfall erfüllt.
Die dritte Voraussetzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) aufgestellt habe, sei vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt, dessen Auslegung sich in Anbetracht eines späteren Urteils des Gerichtshofs als unrichtig erwiesen habe, von dem in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gericht von Amts wegen hätte aufgegriffen werden können (…Rz. 44).
Der erkennende Senat teilt nicht die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, dass bei Vorliegen der im Entscheidungsausspruch des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) bzw. 12.02.2008 (C-2/06, [...]) aufgelisteten Voraussetzungen das Ermessen der Behörde lediglich in der Weise auf Null reduziert sei, dass sie in eine neue Sachprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einzutreten haben (in diesem Sinne etwa Britz/Richter, JuS 2005, 198, 201, ähnlich Rüsken, BFH-PR 2004, 204, 205, der davon ausgeht, dass die Behörde unter den beschriebenen Bedingungen lediglich verpflichtet sei, die Möglichkeit der Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung "in Betracht zu ziehen").
Vielmehr versteht der Senat die Urteile des Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]) in der Weise, dass bei Vorliegen der vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen kraft Gemeinschaftsrechts nicht nur eine Reduzierung des Wiederaufgreifensermessens, sondern auch des Rücknahmeermessens mit der Folge einer strikten Rücknahmepflicht eingetreten ist (in diesem Sinne auch Frenz, DVBl. 2004, 375; Kanitz/Wendel, EuZW 2008, 231, 235; Ludwigs, JZ 2008, 466, 468; Schoenfeld, ZfZ 2008, 46, 51).
Die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ist deshalb nicht nur von den Gerichten, sondern auch von den Verwaltungsbehörden nach Maßgabe ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse grundsätzlich auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 16;…Urteil vom 10.02.2000, C-50/96, [...], Rz. 43).
Soll aber gerade auch das Vorabentscheidungsverfahren dazu beitragen, dass "das vom Vertrag geschaffene Recht wirklich gemeinsames Recht bleibt ..." (EuGH…, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), und gewährleisten, dass "dieses Recht in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft immer die gleiche Wirkung hat ..." (EuGH…, Urteil vom 16.01.1974 - 166/73 -, [...], Rz. 2; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 06.10.1982 - 283/81 -, [...], Rz. 7), so lässt sich mit diesen Zielen des Vorabentscheidungsverfahrens ein Verständnis der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) und 12.02.2008 (C-2/06, [...]), dass die Behörde unter den vom Gerichtshof genannten Umständen lediglich eine Pflicht zur Überprüfung der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung treffe, nicht vereinbaren.
Der erkennende Senat ist sich im vorliegenden Kontext sehr wohl bewusst, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) formuliert hat, unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens verpflichte der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz die Verwaltungsbehörde (lediglich), "eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen" (…Rz. 28).
Auch in dem späteren Urteil des Gerichtshofs vom 19.09.2006 (C-392/04, [...]) findet sich die ein wenig zurückhaltende und irritierende Formulierung, dass "die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichtet ist, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen - scil. die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) aufgelisteten - erfüllt sind" (…Rz. 52).
Mit dem Generalanwalt Bot ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, dass die Unterscheidung des Gerichtshofs zwischen Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nicht dahin missverstanden werden darf, dass sich die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, [...]) angenommene Pflicht nur auf die Überprüfung der Entscheidung bezieht mit der Folge, dass sich die Verwaltungsbehörde aber, selbst wenn sich bei dieser Überprüfung ergäbe, dass diese Entscheidung gegen die spätere Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof verstößt und die anderen im Urteil genannten Voraussetzungen vorliegen, weigern könnte, diese gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidung zurückzunehmen, wenn das nationale Recht ihr einen Ermessensspielraum zubilligt (…vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Bot in der Sache C-2/06, Rz. 51, http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de).
- BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides; …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verlangt das Gemeinschaftsrecht mit Blick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. September 2006 a.a.O. Rn. 51; Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00, Kühne & Heitz - Slg. 2004, I-837 Rn. 24). - BFH, 21.01.2015 - X R 40/12
Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei …
In dem sich anschließenden Klageverfahren trugen die Kläger weiter vor, in einem Billigkeitsverfahren, das die Bestandskraft der Steuerbescheide unberührt lasse, müsse dem EuGH-Urteil vom 13. Januar 2004 C-453/00 --Kühne & Heitz-- (Slg. 2004, I-837) in der Weise Geltung verschafft werden, dass eine Vorlage an den EuGH erfolge.Das FG habe die Problematik, die sich aus dem EuGH-Urteil Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 ergebe, dadurch umgangen, dass es auf sein früheres Urteil vom 20. Januar 2010 in DStRE 2011, 767 verwiesen habe.
In dieser Entscheidung sei aber nicht berücksichtigt worden, dass im Streitfall der Steuerbescheid angefochten und der Rechtsweg vollständig --ebenso wie im Sachverhalt der Rechtssache Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837-- ausgeschöpft worden sei.
a) Ist eine Vorschrift des nationalen Rechts geeignet, die erste Voraussetzung des EuGH-Urteils Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 zu erfüllen, wenn die nationale Vorschrift der Behörde ein Ermessen einräumt und die Rechtsprechung diese Vorschrift nur anwendet, wenn die Verletzung des Unionsrechts offenkundig und eindeutig war?.
b) Ist die dritte Voraussetzung des EuGH-Urteils Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 dahin zu verstehen, dass die Verletzung der Vorlagepflicht vorwerfbar (schuldhaft) oder objektiv offenkundig und eindeutig war?.
c) Verletzt ein letztinstanzliches Gericht bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV und beruht darauf der bestandskräftige und gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Steuerbescheid, ist dann aufgrund des EuGH-Urteils Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 die Steuerbehörde in einem Billigkeitsverfahren (§ 227 AO), das der Behörde ein Ermessen einräumt, verpflichtet, die Steuerschuld zurück zu erstatten, die bei richtiger Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht geschuldet gewesen wäre?.
e) Sind die Urteile des EuGH Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 sowie vom 12. Februar 2008 C-2/06 --Kempter-- (Slg. 2008, I-411) dahin auszulegen, dass die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine grobe Verkennung durch das letztinstanzliche Gericht verlangt oder sind es die gleichen Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 --C.I.L.F.I.T.-- (Slg. 1982, I-3415) aufgestellt hat?.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss --so der EuGH-- eine Verwaltungsbehörde auf einen entsprechenden Antrag hin eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung überprüfen, um einer mittlerweile vom EuGH vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen (EuGH-Urteil Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, Rz 28).
(3) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837 kein Anspruch auf Erlass der auf der Nichtberücksichtigung des Schulgelds beruhenden Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO.
- BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03
Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides; …
Das Gemeinschaftsrecht verlangt nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - Rs. C-453/00 - Kühne & Heitz NV, Rn. 24). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2018 - 12 A 1313/14
Aufhebung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung durch Rücknahme i.R.d. …
Die Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, für einen solchen Rücknahmeanspruch aufgestellt habe, seien - ungeachtet ihrer Einbettung in das System der §§ 48, 49, 51 VwVfG - nicht erfüllt.Darüber hinaus sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, nur bedingt einschlägig.
Dass der Europäische Gerichtshof - wie von der Klägerin abgenommen - von den im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Überprüfung bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen abgerückt ist und stattdessen auf die Grundsätze der Gleichwertigkeit/Äquivalenz sowie der Effektivität abstellt, legt die Klägerin nicht hinreichend dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das von der Klägerin angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, verdeutlicht, dass dieser für die im vorliegenden Fall relevante Frage, ob eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung aufgrund von Gemeinschaftsrecht verpflichtet ist, an seiner mit Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, begründeten Rechtsprechung festhält.
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Randnummern 26 und 28 des Urteils vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, legt der Europäische Gerichtshof sodann dar, dass zu diesen besonderen Umständen gehört, dass die Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung auf einem Urteil eines letztinstanzlichen Gerichts beruht, das unter Verletzung der Pflicht dieses Gerichtes zur Einholung einer Vorabentscheidung erging.
Diese Bezugnahme erfolgt ausdrücklich hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz,C-453/00, aufgestellt hat.
Eine Ersetzung der Kriterien aus dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, durch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität liegt hierin nicht.
Im Übrigen erfolgt in der zuvor zitierten Entscheidung keine Abgrenzung, Klarstellung oder Weiterentwicklung der in dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, entwickelten Grundsätze, sondern es werden lediglich Überlegungen für den (hypothetischen) Fall angestellt, dass diese Grundsätze auf eine andere Sachverhaltskonstellation übertragen werden.
vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, juris Rn. 24. Ähnlich auch für die Durchbrechung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Gerichtsentscheidungen: EuGH, Urteile vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, juris Rn. 20 f. und vom 3. September 2009, 01impiclub, C-2/08, juris Rn. 23.
Vielmehr ist hierfür die Erfüllung der weiteren Kriterien erforderlich, die der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, aufgestellt hat.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz, C-453/00, geklärt, dass eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Aufheben von Verwaltungsakten nur bei einem Verstoß gegen die Vorlagepflicht gegeben ist, die schlichte Nichtvorlage ohne Verletzung einer Vorlagepflicht - wie sie Gegenstand der von der Klägerin formulierten Frage ist - somit nicht ausreicht.
Der weiter von der Klägerin formulierten Frage, ob die Rechtskraftdurchbrechung nicht mehr nach dem Urteil vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz,C-453/00, zu beurteilen ist, sondern nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da nach dem Vorstehenden gemeinschaftsrechtlich geklärt ist, dass der Europäische Gerichtshof an den im genannten Urteil entwickelten Voraussetzungen festhält.
- FG Hamburg, 15.04.2009 - 4 K 396/07
Aufhebung von zwei bestandskräftigen Bescheiden bzgl. der Rückforderung einer …
Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) entschieden habe, dass der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit eine Verwaltungsbehörde auf entsprechenden Antrag hin verpflichte, eine bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen Rechnung zu tragen, sei das beklagte Hauptzollamt vorliegend verpflichtet, die Rückforderungsbescheide vom 16.09.Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.01.2004 (C-453/00) komme aber eine Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung nur in Betracht, wenn der Betroffene auch den nationalen Rechtsweg ausgeschöpft habe.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht unter Betonung des auch im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatzes der Rechtssicherheit davon aus, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19.09.2006, C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany GmbH und Arcor AG Co. KG, Rz. 51, [...]; Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Kühne & Heitz N.V., Rz. 24, [...]).
Der Europäische Gerichtshof hat freilich anerkannt, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl. EuGH…, Urteil vom 12.02.2008, C-2/06, Willy K KG, Rz. 38, [...]; Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Kühne Heitz N. V., Rz. 27, [...]).
In seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00, Kühne Heitz N. V., Rz. 28, [...]) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vier Voraussetzungen formuliert, die erfüllt sein müssen, um eine solche Überprüfungs- und gegebenenfalls Rücknahmepflicht begründen zu können: 1. Die Behörde ist nach nationalem Recht befugt, die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20.05.2008 (4 K 28/08) entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00) und 12.02.2008 (C-2/06) aufgestellt hat, die Behörde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet ist.
Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich freilich grundlegend von den Verfahren, die den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.01.2004 (C-453/00) und 12.02.2008 (C-2/06) zugrunde lagen.
Die Kläger der Verfahren C-453/00 und C-2/06 hatten nämlich sämtliche ihnen zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe ausgeschöpft, während die Klägerin dieses gerichtlichen Verfahrens von ihrem Recht, die Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 gerichtlich anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hat.
Diese prozessökonomische und prozesstaktische, gleichwohl aber autonome Entscheidung der Klägerin führt indes nicht zu einem Zurücktreten des auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit mit der Folge, dass das beklagte Hauptzollamt, obgleich die in dem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zur Korrektur der gemeinschaftsrechtswidrigen Rückforderungsbescheide vom 16.09.
Dem steht auch nicht entgegen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. EuGH…, Urteil vom 12.02.2008, C-2/06, Rz. 35, [...]), und dass eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen auszuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (vgl. EuGH…, Urteil vom 12.02.2008, C-2/06, Rz. 36, [...]; Urteil vom 13.01.2004, C-453/00, Rz. 22, [...]).
Diese "bestimmten Fälle" bzw. "besonderen Umstände" hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00 ), 19.09.2006 (C-392/04) und 12.02.2008 (C-2/06) abschließend beschrieben.
Vorliegend hat das beklagte Hauptzollamt die Rücknahme der bestandskräftigen Rückforderungsbescheide im Wesentlichen unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2004 (C-453/00) aufgestellten Voraussetzungen zur Überprüfung einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nicht erfüllt seien, weil die Klägerin insbesondere versäumt habe, in Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 19.05.2003 den Rechtsweg auszuschöpfen.
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Wiederaufgreifen des Verfahrens höhere Ausgleichszahlungen und Flächenzahlungen …
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Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227 …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-213/13
Impresa Pizzarotti - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 93/37/EWG und 2004/18/EG …
- OVG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Bs 234/11
Ausweisung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen …
- FG Münster, 17.09.2009 - 5 K 327/09
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- VG Hamburg, 15.06.2021 - 16 A 1757/21
Erfolglose Klage eines Syrers im wehrpflichtigen Alter gegen die Ablehnung seines …
- VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40011
Ordnungsgemäße Klagebegründung bei pauschaler Bezugnahme auf im …
- BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 31/08
Bestandskräftigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur …
- VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40013
Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen; …
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 2 S 1505/07
Verhältnis von Gemeinschaftsrecht zu nationalen Regelungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 20 D 95/13
Auftraggeber darf von ausgeschriebenem Konzessionszeitraum nicht abweichen!
- VGH Bayern, 30.10.2007 - 8 A 06.40025
Existenzgefährdung eines Betriebs
- EuGH, 09.09.2021 - C-546/18
Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2448/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.02.2007 - 7 A 11318/06
Ausweisung eines Unionsbürgers vor dem 1. Januar 2005
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-291/03
MyTravel - Mehrwertsteuer - Artikel 26 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 18 B 2599/04
D (A), Türken, Aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Aussetzung der Abschiebung, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2019 - 4 B 546/19
Duldung des Betriebs einer Spielhalle; Negative Feststellungsklage; Aussetzung …
- BFH, 11.11.2013 - XI B 99/12
Grundsätzliche Bedeutung - Bindung des BFH an eine tatsächliche Würdigung des FG …
- VG München, 15.11.2006 - M 9 K 05.2410
Ausländerrecht: Ausweisung, Fehlerhafte Regelausweisung, Fehlender …
- VG Hamburg, 08.11.2021 - 16 A 462/21
Syrien: Ablehnung Asylfolgeantrag rechtmäßig; keine Veränderung der Sach- oder …
- FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11
Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3522/07
Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung; …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 3521/07
Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung; …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES …
- EuGH, 07.08.2018 - C-300/17
Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2016 - 1 K 1345/13
Zum Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 18 Abs. 1 Satz …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14
Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des …
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2011 - 2 S 654/11
Bestandskraft eines Bescheids über Wasserversorgungsbeitrag auch hinsichtlich …
- BFH, 29.10.2010 - V B 130/09
Korrektur bestandkräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter …
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 1671/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen …
- VGH Bayern, 24.01.2008 - 11 ZB 07.524
Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an die Begründung eines solchen …
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2004 - 11 S 2771/03
Wiederaufnahme bestandskräftig abgeschlossener Ausweisungsverfahren bei …
- FG Hamburg, 16.06.2004 - IV 379/01
Ausfuhrerstattung: Anfechtung einer Sanktion
- EuGH, 14.12.2023 - C-655/22
I (Remboursement de cotisations) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft …
- OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12
Rücknahme einer rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung
- OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06
Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine …
- FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für Leistungen eines …
- BFH, 27.06.2006 - VII R 53/05
Ausfuhrerstattung: Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids
- BFH, 09.06.2010 - X B 41/10
Zur Frage der Änderbarkeit eines Steuerbescheids wegen Verstoßes gegen die …
- FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 146/06
Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von …
- FG Hamburg, 08.09.2008 - 4 K 147/06
Ausfuhrerstattung: Berufung auf Vertrauensschutz bei Rückforderung von …
- EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
Kommission / Rat
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 79/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als …
- FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09
Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15
Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2006 - L 7 B 124/03
Sozialgerichtliches Verfahren - gerichtliche Zwangsvollstreckung - …
- FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 184/04
Umsatzsteuer auf Einnahmen aus Geldspielautomaten
- VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 AS 02.40046
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vorlage an EuGH - Erheblichkeit von …
- FG Baden-Württemberg, 13.01.2005 - 6 K 261/01
Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide zur Berücksichtigung von …
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 78/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als …
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 80/20
Berechnung distanzunabhängiger Einspeiseentgelte und Ausspeiseentgelte als …
- BGH, 05.07.2022 - EnVR 81/20
Festlegung der Berechnung distanzunabhängiger Ein- und Ausspeiseentgelte …
- VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 BV 16.1578
Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09
Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von …
- BFH, 15.06.2009 - I B 230/08
Keine Änderbarkeit des Steuerbescheids wegen rechtswidrig unterlassener …
- FG Niedersachsen, 30.05.2005 - 5 K 184/04
Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide; Berufung auf die sog. …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18
Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2010 - C-148/09
Belgien / Deutsche Post und DHL International - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16
Cussens u.a.
- BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-11/07
Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Beschränkungen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-119/05
Lucchini - EGKS - Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt …
- VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 1102/21
Folgeantrag Syrien: keine Änderung der Rechtslage durch Urteil des Europäischen …
- BFH, 06.03.2013 - III B 113/12
Keine Anwendung der Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-404/09
Kommission / Spanien - Gebiet "Alto Sil" - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-451/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
- VG Berlin, 20.07.2021 - 5 K 246.18
Erholungsurlaubsgewährung während der Zeit eines sog. "Hamburger Modells"; …
- FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05
Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-118/08
Transportes Urbanos y Servicios Generales - Haftung eines Mitgliedstaats - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05
Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter …
- FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1304/17
Vergütung der Energiesteuer für die Verwendung des versteuerten Benzins für die …
- FG Düsseldorf, 16.05.2018 - 4 K 2898/16
Aussetzungen eines Verfahrens zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10
Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der …
- BFH, 26.11.2010 - V B 59/10
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlerhafter …
- BFH, 14.10.2010 - I B 74/10
Darlegung grundsätzlicher Bedeutung: Änderung eines europarechtswidrigen …
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-109/20
PL Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Investitionsabkommen von 1987 zwischen …
- VG Trier, 22.10.2018 - 5 L 5257/18
Anordnung, Anordnungsanspruch, Antrag, Antragserfordernis, Asylrecht, …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-463/11
L - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und …
- BFH, 16.12.2010 - V B 66/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 26. 11. 2010 V B 59/10 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-504/19
Banco de Portugal u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Bankenaufsicht - Sanierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17
E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2010 - C-173/09
Elchinov - Verpflichtung eines untergeordneten Gerichts, die Auslegungshinweise …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2005 - 5 N 45.05
Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2005 - C-495/03
Intermodal Transports - Berufung vor einem nationalen Gericht auf eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2004 - C-191/03
McKenna
- EuGH, 15.07.2004 - C-459/02
Gerekens und Procola
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18
Repower/ EUIPO
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 129/07
Nacherhebung von Abgaben / Vertrauensschutz
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-441/05
Roquette Frères - Berechtigung Einzelner, sich vor nationalen Gerichten auf die …
- FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 1053/06
Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kindergeldbescheid innerhalb des …
- BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
- VGH Bayern, 11.09.2008 - 19 ZB 08.1679
Nachträgliche zeitliche Befristung der Ausweisung - Ausnahmefall …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22
Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10
Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-347/06
ASM Brescia - Erdgasbinnenmarkt - Automatische Verlängerung der Konzessionen für …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2006 - 7 S 13.06
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen des Antrags auf Wiederaufgreifen …
- FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 5 K 2292/06
Vorlagepflicht nationaler Gerichte - Erlass wegen geänderter Rechtsprechung, …
- FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 5 K 36/06
Geldspielautomat - Kein Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer, …
- VG Karlsruhe, 02.02.2006 - 6 K 524/05
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03
Weide
- VG Trier, 04.05.2021 - 1 K 3157/20
Missbräuchliche Schaffung von Nachfluchtgründen
- FG Nürnberg, 27.09.2016 - 2 K 514/15
Erstattung der Umsatzsteuer
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-318/13
X - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der …
- SG Berlin, 04.03.2009 - S 164 SF 194/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Festsetzung der Vergütung - Kosten des …
- VG Berlin, 10.06.2021 - 23 K 63.21
- FG Rheinland-Pfalz, 22.07.2010 - 6 K 1127/08
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei unwirksamer Prüfungsanordnung gegenüber …
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 36/08
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- FG Nürnberg, 20.03.2007 - II 11/05
Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 11 S 84.06
Keine Anspruch, auch nicht im Wege der Ermessensreduzierung, auf Wiederaufgreifen …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-207/03
Novartis u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-454/21
Engie Global LNG Holding u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Beihilferecht - …
- VG Sigmaringen, 13.05.2013 - 8 K 2001/10
Zulässigkeit der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten
- FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 151/07
Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz
- VGH Bayern, 06.06.2016 - 10 C 15.1837
Wiederaufgreifen des Verfahrens
- FG Nürnberg, 16.09.2008 - II 241/06
Voraussetzungen für eine Änderung eines Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-351/07
CEPAV DUE u.a. - Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Grundsätze der Rechtssicherheit …
- OVG Niedersachsen, 31.10.2005 - 5 OB 192/05
Androhung; Bescheidung; Bescheidungsklage; Bescheidungsurteil; Beurteilung; …
- VGH Bayern, 22.02.2021 - 10 ZB 20.1592
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung
- VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11
Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren
- VG Regensburg, 22.09.2010 - RO 1 K 10.521
Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Rücknahme des bestandskräftigen …
- EuGH, 23.04.2009 - C-379/07
Giannoudi - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung …
- VG Berlin, 09.03.2009 - 16 A 125.08
Rechtsschutz gegen die Ausweisung eines straffälligen türkischen …
- VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 1395/06
Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag
- VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 350/06
Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung
- VG Oldenburg, 22.02.2006 - 11 A 2691/04
Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-234/04
Kapferer - Rechtskräftige gerichtliche Entscheidung - Verpflichtung zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-274/04
ED & F Man Sugar - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Rückzahlung von zu …
- VG Düsseldorf, 10.12.2010 - 23 K 2202/09
Versorgungsabschlag Teilzeit Freistellungen früherer Widerspruch und Klage …
- FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07
Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit …
- VG Köln, 25.07.2007 - 3 K 3568/06
Wiederaufgreifen eines Verfahrens bei nachträglicher Änderung der Rechtslage …
- FG Köln, 25.02.2016 - 11 K 3198/14
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplittings bei …
- VG Stuttgart, 23.05.2006 - 17 K 1214/05
Kein Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftigen Ausweisung
- VG Hannover, 07.07.2005 - 2 A 4365/04
Abschluss; Anerkennung; Arbeitnehmer; Auslegung; Berufsausübung; Berufswahl; …
- FG München, 14.07.2004 - 14 K 55/04
Berufung auf das EuGH-Urteil Seeling, wenn die Veranlagung noch änderbar ist; …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-120/19
X (Véhicules-citernes GPL)
- VG Berlin, 13.09.2013 - 4 L 504.13
Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten …
- VG Stuttgart, 23.07.2009 - 12 K 352/09
Anspruch eines Teilzeitbeamten auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge ohne …
- EuGH, 18.11.2021 - C-413/20
Belgischer Staat (Formation de pilotes)
- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-160/18
X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur …
- VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte …
- VGH Bayern, 18.06.2007 - 19 C 06.3043
Ausländerrecht: Ausweisung, Wiederaufgreifen, Befristung wegen Eheschließung mit …
- VGH Bayern, 16.04.2007 - 24 ZB 06.3418
Ausweisung - Befristung - Rücknahme - Wiederaufgreifen - Bestandskraft - …
- VG Darmstadt, 24.02.2006 - 8 G 206/06
Marokkaner, Europa-Mittelmeer-Abkommen, EuGH, Wiederaufgreifen des Verfahrens, …
- VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - 13 S 1309/05
Hinreichende Erfolgsaussicht einer Sache bei Vorliegen einer schwierigen …
- VG Potsdam, 20.10.2022 - 3 L 527/22
- EuG, 25.06.2020 - T-737/18
Siberia Oriental/ CPVO (Siberia)
- VG Düsseldorf, 25.06.2010 - 23 K 8436/08
Teilzeitbeschäftigung, Versorgungsbezüge, Versorgungsabschlag, Bestandskraft, …
- FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 12 K 8095/05
Bestandskraft nationaler Steuerbescheide bei nachträglich festgestellter …
- VG Magdeburg, 08.07.2013 - 5 A 357/11
Ausgleich von Mehrarbeit (Feuerwehr)
- VG Düsseldorf, 25.06.2010 - 23 K 8959/08
Teilzeitbeschäftigung, Versorgungsbezüge, Versorgungsabschlag, Bestandskraft, …
- VG Düsseldorf, 15.09.2008 - 23 K 813/07
- VG München, 16.02.2015 - M 24 K 14.4948
Befristung der Wirkungen einer (angedrohten) Abschiebung nach Eintritt der …
- VG Frankfurt/Oder, 08.12.2010 - 5 K 1028/09
Zum Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Ausweisungsbescheides
- VG München, 22.07.2014 - M 5 K 12.5346
Unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch; Verjährung bzw. Erlöschen; Antrag …
- VG Düsseldorf, 28.12.2010 - 23 K 4051/09
Versorgungsabschlag Teilzeit Wiederaufgreifen des Verfahrens Vorbehalt …
- VG Düsseldorf, 01.07.2010 - 23 K 7774/08
Versorgungsabschlag Freistellungen Bestandskraft Wiederaufgreifen Rücknahme …
- VG Hannover, 25.02.2009 - 2 A 2389/06
Teilzeitbeschäftigung; Versorgungsabschlag
- VG Münster, 20.02.2006 - 4 K 140/05
- VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
Anerkennung einer niederländischen Lehramtsbefähigung für eine Grundschule nach …