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   EuGH, 18.09.2019 - C-222/18   

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EuGH, 18.09.2019 - C-222/18 (https://dejure.org/2019,29763)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2019 - C-222/18 (https://dejure.org/2019,29763)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2019 - C-222/18 (https://dejure.org/2019,29763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    VIPA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 - Verschreibung - Begriff - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 - Verschreibung - Begriff - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VIPA

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - Richtlinie 2011/24/EU - Art. 3 Buchst. k und Art. 11 Abs. 1 - Verschreibung - Begriff - Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat von einer befugten Person ausgestellten Verschreibung - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Folglich sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Grundfreiheiten, weiterhin für den Erlass der entsprechenden Vorschriften zuständig (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492" Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396" Rn. 43).

    Eine Regelung, die eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, lässt sich allerdings nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 34).

    Ein nationales Gericht hat somit, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, objektiv zu prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, sowie vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich bedeutet der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen, nicht, dass Letztere unverhältnismäßig wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C-421/09, EU:C:2010:760" Rn. 40).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Da sich die ungarische Regierung genau auf die Notwendigkeit beruft, die Gesundheit der ungarischen Bevölkerung zu schützen, insbesondere auf das Erfordernis, deren regelmäßige, sichere und qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass das Erfordernis, die regelmäßige Versorgung des Landes für wichtige medizinische Zwecke, insbesondere eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, sicherzustellen, nach Art. 36 AEUV eine Behinderung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1995, Evans Medical und Macfarlan Smith, C-324/93, EU:C:1995:84, Rn. 37, und vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 31).

    Eine Regelung, die eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit wie den freien Warenverkehr beschränken kann, lässt sich allerdings nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 34).

    Ein nationales Gericht hat somit, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, objektiv zu prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492, Rn. 50, sowie vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316" Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, Medisanus, C-296/15, EU:C:2017:431" Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu im Einzelnen eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316" Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist zudem der ganz besondere Charakter von Arzneimitteln zu betonen - insbesondere von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die im Ausgangsverfahren allein in Rede stehen -, weil ihre therapeutischen Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 117, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Hadj Ahmed, C-45/12, EU:C:2013:390" Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 28 und 29).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt unter das Verbot des Art. 35 AEUV eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich das Ausscheiden von Waren aus dem Markt des Ausfuhrmitgliedstaats nachteiliger betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt (Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 43).

    Zudem verbietet Art. 35 AEUV jede auch noch so unbedeutende Beschränkung des Handels, sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar ist, so dass sie nicht unter diese Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Zwar sind mit der Richtlinie 2001/83, insbesondere Art. 79 bis 82, die Mindestanforderungen harmonisiert worden, die Antragsteller und Inhaber einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 44), doch ergibt sich weder aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten noch aus den Erörterungen, die vor ihm stattgefunden haben, dass VIPA aufgrund der ungarischen Regelung über den Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln im Sinne von Art. 1 Nr. 17 der Richtlinie 2001/83 mit Sanktionen belegt worden wäre, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

    Dabei ist zu beachten, dass eine Gesellschaft, die eine Apotheke betreibt, - wie VIPA - eine solche Arzneimittelgroßhandelstätigkeit möglicherweise nur ausüben darf, wenn sie alle hierfür nach der Richtlinie 2001/83 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und insbesondere über eine Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Arzneimittelgroßhändlers im Sinne von Art. 77 dieser Richtlinie verfügt (vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396, Rn. 28, 29, 37, 41 und 44 bis 50).

    Folglich sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Grundfreiheiten, weiterhin für den Erlass der entsprechenden Vorschriften zuständig (vgl. entsprechend Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, EU:C:2008:492" Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2012, Caronna, C-7/11, EU:C:2012:396" Rn. 43).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    In diesem Zusammenhang ist zudem der ganz besondere Charakter von Arzneimitteln zu betonen - insbesondere von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die im Ausgangsverfahren allein in Rede stehen -, weil ihre therapeutischen Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 117, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316" Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem und vor allem ist - wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat - festzustellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel, bei denen die Versorgung der Öffentlichkeit eine strenge Kontrolle erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01, EU:C:2003:664, Rn. 117), bei ihrer Ausfuhr mittels solcher Bestellscheine das von dem betreffenden Mitgliedstaat geschaffene Vertriebssystem für diese Arzneimittel verlassen.

  • EuGH, 08.06.2017 - C-296/15

    Medisanus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Die streitige nationale Regelung, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen, stellt vielmehr unter bestimmten Umständen ein Hindernis dafür dar, dass Apotheken bestimmte Arzneimittel verkaufen, von denen feststeht, dass sie unter den Begriff "Waren" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Medisanus, C-296/15, EU:C:2017:431, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316" Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Juni 2017, Medisanus, C-296/15, EU:C:2017:431" Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt unter das Verbot des Art. 35 AEUV eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich das Ausscheiden von Waren aus dem Markt des Ausfuhrmitgliedstaats nachteiliger betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt (Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 43).

    Zudem verbietet Art. 35 AEUV jede auch noch so unbedeutende Beschränkung des Handels, sofern sie nicht zu ungewiss oder zu mittelbar ist, so dass sie nicht unter diese Einstufung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464" Rn. 37 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126" Rn. 44).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037" Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751" Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Maßnahme, die den freien Warenverkehr beschränkt, kann jedoch u. a. nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein, insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 57, und vom 12. November 2015, Visnapuu, C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 110).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-484/10

    Ascafor und Asidac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen und

    Auszug aus EuGH, 18.09.2019 - C-222/18
    Da das Institut die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung dieser Frage mit der Begründung bestreitet, das vorlegende Gericht ersuche den Gerichtshof nicht um die Auslegung des Unionsrechts, sondern um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des ungarischen Rechts mit dem Unionsrecht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen oder nationale Rechtsvorschriften auszulegen (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113" Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664" Rn. 43).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (Urteile vom 1. März 2012, Ascafor und Asidac, C-484/10, EU:C:2012:113" Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593" Rn. 35).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

  • EuGH, 28.03.1995 - C-324/93

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Evans Medical

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

  • EuGH, 04.10.2018 - C-191/17

    ING-DiBa Direktbank Austria - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im

  • EuGH, 05.02.2015 - C-627/13

    M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 06.12.2018 - C-675/17

    Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten

  • EuGH, 13.06.2013 - C-45/12

    Hadj Ahmed - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, die ihm die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ermöglicht, und ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die hierfür von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    Da sich das Schutzniveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 71).

    Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass das Erfordernis, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen eine Behinderung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann, da dieses Ziel unter den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann der Mitgliedstaat diejenigen Maßnahmen treffen, die eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, wozu eine Gefahr für die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gehört, weitestmöglich verringern (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt den Mitgliedstaaten jedoch, in jedem Einzelfall zu beweisen, dass die von ihnen erlassene Maßnahme, die eine Grundfreiheit einschränkt, geeignet und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich wird das vorlegende Gericht objektiv zu prüfen haben, ob die Beweise, die ihm gegebenenfalls vorgelegt werden, bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch weniger einschränkende Maßnahmen zu erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    In Anbetracht insbesondere des in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Umstands, dass den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Ziels der Wahrung des Medienpluralismus ein gewisses Ermessen einzuräumen ist, kann daraus, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat, nämlich nicht geschlossen werden, dass die Vorschriften im letztgenannten Staat unverhältnismäßig wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 71).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-190/20

    DocMorris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verschreibungspflichtige

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist festzustellen, dass sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet, sowohl dem freien Dienstleistungsverkehr zuordnen lässt, da sie für Apotheken gilt, die namentlich im Einzelhandel mit Arzneimitteln tätig sind, und deren Mittel einschränkt, für ihre Dienstleistungen, einschließlich des Versandhandels, zu werben, als auch dem freien Warenverkehr, da sie eine bestimmte Form des Vertriebs von Arzneimitteln regelt, von denen feststeht, dass sie unter den Begriff "Waren" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 57 und 60).

    Sofern eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, prüft sie der Gerichtshof grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1414/20

    Jugendmedienschutz im Internet - Untersagung von pornografischen

    vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln juris, Rn. 71, vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N., vom 8. Juni 2017 - C-296/15 -, Medisanus, juris' Rn. 82 m.w.N., und vom 19. Mai 2009 - C-171/07 - und - C-172/07-, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., juris' Rn. 19 m.w.N.

    vgl. EuGH, Urteile vom 18. September 2019 - C-222/18 -, VIPA, juris, Rn. 71 m.w.N, vom 9. Dezember 2010 - C-421/09 -, Humanplasma, juris' Rn. 40, und vom 11. September 2008 - C-141/07 -, Kommission/Deutschland, juris' Rn. 51 m.w.N.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-649/18

    A () und vente de médicaments en ligne)

    26 Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juni 2017, Medisanus (C-296/15, EU:C:2017:431, Rn. 53), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 60).

    27 Vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a. (C-20/03, EU:C:2005:307, Rn. 35), vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C-108/09, EU:C:2010:725, Rn. 43), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 58).

    54 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2004, Bacardi France (C-429/02, EU:C:2004:432, Rn. 33), vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland (C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 122), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 69).

    55 Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 56), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 19), vom 27. Oktober 2016, Audace u. a. (C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 70), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 71).

    57 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 31), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 73).

    88 Vgl. Urteile vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a. (C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 30), und vom 18. September 2019, VIPA (C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1911/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

    Für den Bereich des Gesundheitsschutzes vgl. EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2020 - C-649/18 -, juris, Rn. 71, und vom 18. September 2019 - C-222/18 -, juris, Rn. 71; zum Prüfverfahren zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material vgl. zudem EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - C-244/06 -, juris, Rn. 49.
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 123/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

    aa) Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes beachtet worden ist, ist zu berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - C-141/07, Slg. 2008, I-6935 = NJW 2008, 3693 Rn. 51 - Kommission/Deutschland; EuGH, NJW 2009, 2112 Rn. 19 - Apothekerkammer des Saarlandes u.a.; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 71 - VIPA).

    Ebenso wenig musste das Berufungsgericht "mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken" (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 35 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14, NJW 2016, 621 Rn. 54 - Scotch Whisky Association u.a., mwN; Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 70 - VIPA).

    bb) Ist die Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar betroffen, ist außerdem zu berücksichtigen, dass deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - C-531/06, Slg. 2009, I-4103 = PharmR 2009, 451 Rn. 53 - Kommission/Italien; EuGH, NJW 2009, 2112 Rn. 31 - Apothekerkammer des Saarlandes u.a.; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 73 - VIPA).

    Der Umstand, dass die Vorschriften strenger sein mögen als in anderen Mitgliedstaaten, bedeutet nicht, dass sie unverhältnismäßig sind (vgl. EuGH, NJW 2008, 3693 Rn. 51 - Kommission/Deutschland; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 71 - VIPA).

  • EuGH, 21.03.2024 - C-10/22

    LEA

    Sofern solche Rechtsvorschriften Situationen regeln, die einen Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufweisen, können sie nämlich in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Grundfreiheiten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist eine nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Bestimmungen des Primärrechts zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 52).

    Da die Aufnahme der Tätigkeit unabhängiger Verwertungseinrichtungen zur Wahrnehmung von Urheberrechten, wie sich aus den Rn. 53, 68 und 74 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht Gegenstand einer abschließenden Harmonisierung auf Unionsebene ist, sind die Mitgliedstaaten für den Erlass der Vorschriften in diesem Bereich vorbehaltlich der Beachtung der Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere derjenigen über die Grundfreiheiten, somit weiterhin zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2019, VIPA, C-222/18, EU:C:2019:751, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 122/19

    Rechtfertigung eines Eingriffs in die Warenverkehrsfreiheit bei Gefährdung der

    aa) Bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes beachtet worden ist, ist zu berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zusteht (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - C-141/07, Slg. 2008, I-6935 = NJW 2008, 3693 Rn. 51 - Kommission/Deutschland; EuGH, NJW 2009, 2112 Rn. 19 - Apothekerkammer des Saarlandes u.a.; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 71 - VIPA).

    Ebenso wenig musste das Berufungsgericht "mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken" (vgl. zu diesen Anforderungen EuGH, GRUR 2016, 1312 Rn. 35 f. - Deutsche Parkinson Vereinigung; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14, NJW 2016, 621 Rn. 54 - Scotch Whisky Association u.a., mwN; Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 70 - VIPA).

    bb) Ist die Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar betroffen, ist außerdem zu berücksichtigen, dass deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - C-531/06, Slg. 2009, I-4103 = PharmR 2009, 451 Rn. 53 - Kommission/Italien; EuGH, NJW 2009, 2112 Rn. 31 - Apothekerkammer des Saarlandes u.a.; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 73 - VIPA).

    Der Umstand, dass die Vorschriften strenger sein mögen als in anderen Mitgliedstaaten, bedeutet nicht, dass sie unverhältnismäßig sind (vgl. EuGH, NJW 2008, 3693 Rn. 51 - Kommission/Deutschland; EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-222/18, juris Rn. 71 - VIPA).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 155/19

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtfertigung eines Eingriffs in die

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3904/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1416/20

    Jugendmedienschutz im Internet: Untersagung von pornografischen Internetangeboten

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 9 S 527/20

    "Antizipierter Versand" verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3906/20

    Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher

  • EuGH, 08.07.2021 - C-178/20

    Pharma Expressz

  • VG Düsseldorf, 30.11.2021 - 27 L 1415/20
  • EuGH, 22.12.2022 - C-530/20

    Die lettische Regelung, die Werbung für Arzneimittel verbietet, die sich auf die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-663/18

    B S und C A (Commercialisation du cannabidiol - CBD)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-606/21

    Doctipharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-178/20

    Pharma Expressz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-555/19

    Fussl Modestraße Mayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Fernsehen - Richtlinie

  • EuGH, 17.09.2020 - C-648/18

    Hidroelectrica - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1913/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2022 - 13 B 1912/21

    Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern bestätigt

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-128/22

    NORDIC INFO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Nationale Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-762/18

    Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 11.06.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 04.03.2020 - C-655/18

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung (EU) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-22/21

    Minister for Justice and Equality (Ressortissant de pays tiers cousin d'un

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-393/19

    Okrazhna prokuratura - Haskovo und Apelativna prokuratura - Plovdiv -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2020 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Artikel 63 AEUV - Freier

  • EuGH, 10.03.2021 - C-96/20

    Ordine Nazionale dei Biologi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches

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