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Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7
EuGH, 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07, C-410/07, C-358/07 (https://dejure.org/2010,7)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • openjur.de

    § 284 StGB; Artt. 49, 43 EG
    Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten; In einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz; Keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • EU-Kommission PDF

    Markus Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • EU-Kommission

    Markus Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Der EuGH kippt das deutsche Glückspielmonopol

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verstoß der Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmonopols gegen EU-Grundfreiheiten wegen unverhältnismäßigen Eingriffs

  • vdai.de PDF

    Keine Pflicht zur Vorlage einer vor Erlass von Maßnahmen zur Durchsetzung eines staatlichen Monopols auf Sportwetten und Lotterien durchgeführten Untersuchung zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit; Zulässigkeit eines solchen Monopols bei Bestehen eines kohärenten und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • rechtsportal.de

    Art. 43 EG und 49 EG; Niederlassungsfreiheit; Freier Dienstleistungsverkehr; Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten; Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Glücksspielmonopol der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Stoß

    Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Auf der Ebene eines Bundeslands bestehendes staatliches Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten - Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung ...

  • faz.net (Pressebericht, 08.09.2010)

    Glücksspiel-Monopol gekippt: "Das Urteil ist ein Meilenstein"

  • spiegel.de (Pressebericht, 08.09.2010)

    Sportwetten in Deutschland: Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspiel-Monopol

  • hoeller.info (Kurzinformation)

    Ausprägung des Glücksspielmonopols in Deutschland gemeinschaftsrechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Deutsches Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Aktuelles deutsche Glücksspielmonopol verboten

  • loh.de (Kurzinformation)
  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof verbietet das aktuelle deutsche Glücksspielmonopol

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Deutsches Glückspielmonopol

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Glücksspielmonopol gekippt

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Staatliches Wettmonopol in Deutschland nicht gerechtfertigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsches Glücksspielmonopol europarechtswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.9.2010)

    Deutsches Glücksspielmonopol // Lotto-Gesellschaften betreiben zu viel Werbung

Besprechungen u.ä. (6)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Rien ne va plus": EuGH kippt deutsches Glücksspielmonopol

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    EuGH diszipliniert Karlsruher Ersatz-Gesetzgeber

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 49 AEUV (ex Art. 43 EG), Art. 56 AEUV (ex Art. 49 EG), Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG); Glücksspielstaatsvertrag
    Unvereinbarkeit des deutschen Glücksspielmonopols mit den europäischen Grundfreiheiten

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (Glücksspielfall)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach den EuGH-Entscheidungen: Zeitungsenten über das Ende des Glücksspielmonopols (RA Dr. Manfred Hecker)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Strafbarkeit von Glücksspielen, Sportwetten und Hausverlosungen via Internet im Lichte des Europarechts (Prof. Dr. Martin Heger; ZIS 2012, 396)

Sonstiges (8)

  • lto.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 27.01.2020)

    Neuregulierung des Glücksspiel-Staatsvertrags: Die Liberalisierer setzen sich durch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 9. Juli 2007 - Markus Stoß gegen Wetteraukreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - Kulpa Automatenservice Asperg GmbH gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - SOBO Sport & Entertainment GmbH gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Deutschland), eingereicht am 2. August 2007 - Andreas Kunert gegen Land Baden-Württemberg

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 - Avalon Service-Online-Dienste GmbH gegen Wetteraukreis

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen (Deutschland), eingereicht am 3. September 2007 - Olaf Amadeus Wilhelm Happel gegen Wetteraukreis

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.09.2010)

    Sport begrüßt Entscheidung zu Sportwetten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2010, I-8069
  • NVwZ 2010, 1409
  • GRUR 2011, 175 (Ls.)
  • EuZW 2010, 760 (Ls.)
  • MMR 2010, 844
  • K&R 2010, 721
  • DÖV 2010, 940
  • SpuRt 2010, 238
 
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Wird zitiert von ... (426)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    14 und 46, sowie Placanica u. a., Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 76 In diesem Kontext hat der Gerichtshof im Übrigen wiederholt hervorgehoben, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen können, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. u. a. Urteile Placanica u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, Randnr. 57).

    Rn. 93 Der Gerichtshof hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil Placanica u. a., Randnr. 49).

    36 und 37, sowie Placanica u. a., Randnrn.

    Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnr. 55).

    Rn. 114 Die Vereinbarkeit eines solchen Erlaubnissystems mit den Art. 43 EG und 49 EG setzt allerdings angesichts der mit ihm verbundenen Beschränkungen des Rechts auf die freie Erbringung von Dienstleistungen oder des Rechts auf freie Niederlassung voraus, dass es den insoweit in der Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf seine Diskriminierungsfreiheit und seine Verhältnismäßigkeit aufgestellten Erfordernissen genügt (vgl. Urteil Placanica u. a., Randnrn.

    Rn. 115 Angesichts der in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen näheren Angaben des Verwaltungsgerichts Gießen ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (Urteil Placanica u. a., Randnr. 69).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti - "Dienstleistungsfreiheit - Annahme von Wetten"

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Rn. 56 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 24).

    Rn. 57 Leistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden können somit in den Anwendungsbereich von Art. 49 EG fallen, sobald - wie es in den Ausgangsverfahren der Fall ist - wenigstens einer der Leistungsanbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem niedergelassen ist, in dem die Leistung angeboten wird (vgl. u. a. Urteil Zenatti, Randnr. 24), es sei denn, dass Art. 43 EG Anwendung findet.

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    32 und 33, sowie Zenatti, Randnrn.

    Rn. 79 Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. u. a. Urteile Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74).

    35 und 36, Zenatti, Randnrn.

    Rn. 98 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zenatti, Randnrn.

    Deren Zulässigkeit setzt nämlich insbesondere voraus, dass die Finanzierung solcher sozialer Aktivitäten nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist, was das nationale Gericht zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zenatti, Randnrn.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Fehle eine derartige Rechtfertigung, stünden die Art. 43 EG und 49 EG, wie insbesondere aus den Urteilen vom 6. November 2003, Gambelli u. a. (C-243/01, Slg. 2003, I-13031), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891), hervorgehe, sowohl der Anwendung der Sanktionen, die § 284 StGB und § 5 Abs. 1 GSZZ H vorsähen, als auch den angefochtenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen entgegen.

    Rn. 24 Drittens könnte es, um sich zu vergewissern, dass die Politik der Behörden zur Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und zur Bekämpfung der Spielsucht - wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere im Urteil Gambelli u. a. gefordert - in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde, erforderlich sein, erschöpfend die Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen sämtliche Spielformen erlaubt würden, ohne die Prüfung allein auf den Spielsektor zu beschränken, für den das in Rede stehende Monopol gelte.

    Rn. 58 In Bezug auf Art. 43 EG ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einschließlich Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften verboten sind (vgl. Urteil Gambelli u. a., Randnr. 45).

    Rn. 60 Für den Bereich der Spiele und Wetten hat der Gerichtshof im Urteil Gambelli u. a. dargelegt, dass Art. 43 EG auf eine Situation Anwendung findet, in der ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat über eine Präsenz verfügt, die ihren konkreten Niederschlag im Abschluss von Geschäftsverträgen mit Wirtschaftsteilnehmern oder Vermittlern über die Errichtung von Datenübertragungszentren findet, die den Benutzern elektronische Mittel zur Verfügung stellen, Wettabsichten sammeln und registrieren und sie diesem Unternehmen übermitteln.

    Soweit ein Unternehmen der Tätigkeit des Sammelns von Wetten durch Vermittlung einer entsprechenden Organisation von Agenturen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachgeht, stellen die diesen Agenturen auferlegten Beschränkungen ihrer Tätigkeit Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit dar (vgl. Urteile Gambelli u. a., Randnrn.

    Rn. 99 Wie der Gerichtshof zu diesen verschiedenen Aspekten bereits im Urteil Gambelli u. a. (Randnrn. 7, 8 und 69) entschieden hat, können sich die Behörden eines Mitgliedstaats, soweit sie den Verbrauchern Anreize geben und sie dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, nicht auf die öffentliche Sozialordnung mit der aus ihr folgenden Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, berufen, um restriktive Maßnahmen zu rechtfertigen, auch wenn diese sich wie in jener Rechtssache ausschließlich auf Wetttätigkeiten beziehen.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausschließliches Recht zum Betrieb …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    57 und 58, Läärä u. a., Randnrn.

    Er hat ferner klargestellt, dass die Entscheidung über die Frage, ob es zur Erreichung dieser Ziele besser wäre, eine Regelung mit den erforderlichen Auflagen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erlassen, statt einer zugelassenen Einrichtung der öffentlichen Hand ein ausschließliches Betriebsrecht zu gewähren, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die getroffene Wahl im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig erscheint (Urteil Läärä u. a., Randnr. 39).

    Rn. 81 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist anzuerkennen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen des ihnen insoweit zukommenden Wertungsspielraums Grund zu der Annahme haben können, dass es ihnen die Gewährung exklusiver Rechte an eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die hinsichtlich ihrer Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht untersteht, oder einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können, erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das legitime Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksamer zu verfolgen, als es bei einem Erlaubnissystem der Fall wäre, nach dem Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde (vgl. in diesem Sinne Urteile Läärä u. a., Randnrn.

    Rn. 91 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-410/07

    Happel - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) (C-316/07, C-409/07 und C-410/07) und vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) (C-358/07 bis C-360/07) mit Entscheidungen vom 7. Mai (C-316/07), 24. Juli (C-358/07 bis C-360/07) und 28. August 2007 (C-409/07 und C-410/07), beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli, 2. August und 3. September 2007, in den Verfahren.

    Olaf Amadeus Wilhelm Happel (C-410/07).

    Rechtssachen C-316/07, C-409/07 und C-410/07.

    Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2007 sind die Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) (C-316/07, C-409/07 und C-410/07) und vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) (C-358/07 bis C-360/07) mit Entscheidungen vom 7. Mai (C-316/07), 24. Juli (C-358/07 bis C-360/07) und 28. August 2007 (C-409/07 und C-410/07), beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli, 2. August und 3. September 2007, in den Verfahren.

    Avalon Service-Online-Dienste GmbH (C-409/07),.

    Rechtssachen C-316/07, C-409/07 und C-410/07.

    Rn. 43 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2007 sind die Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Rn. 56 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten, die darin bestehen, den Nutzern gegen Entgelt die Teilnahme an einem Geldspiel zu ermöglichen, nach ständiger Rechtsprechung Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 25, und vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, Slg. 1999, I-7289, Randnr. 24).

    Gleiches gilt für die Werbung für Geldspiele und ihre Vermittlung, da eine solche Tätigkeit nur eine konkrete Einzelheit der Veranstaltung und des Ablaufs der Spiele darstellt, auf die sie sich bezieht (vgl. u. a. Urteil Schindler, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 75 Dabei hat der Gerichtshof insbesondere anerkannt, dass auf dem Gebiet der Spiele und Wetten, die, wenn im Übermaß betrieben, sozialschädliche Folgen haben, nationale Rechtsvorschriften gerechtfertigt sein können, die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen (Urteile Schindler, Randnrn.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl. u. a. Urteile Schindler, Randnr. 58, vom 21. September 1999, Läärä u. a., C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33, Zenatti, Randnr. 31, vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621, Randnr. 73, und Placanica u. a., Randnr. 46).

    Rn. 79 Was insbesondere die Errichtung staatlicher Monopole betrifft, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass ein nationales System, das eine begrenzte Erlaubnis von Geldspielen im Rahmen von - bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten - besonderen oder Ausschließlichkeitsrechten vorsieht, was insbesondere den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, zur Verwirklichung der oben genanten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. u. a. Urteile Zenatti, Randnr. 35, und Anomar u. a., Randnr. 74).

    Rn. 92 Er hat ferner entschieden, dass im Rahmen mit dem Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens ist (Urteil Anomar u. a., Randnr. 88).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Rn. 52 Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Hartlauer, Randnr. 25).

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

    Auszug aus EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    Rn. 52 Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Hartlauer, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 28.04.2009 - C-518/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • EuGH, 25.02.2003 - C-326/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ERNEUT ÜBER IM AUSLAND IN ANSPRUCH GENOMMENE …

  • EuGH, 13.03.2008 - C-227/06

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-440/23

    Rückforderung von Online-Glücksspielverlusten bei fehlender nationaler Lizenz …

    während derselbe Mitgliedstaat - entgegen den Urteilen vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung (…C-148/15, EU:C:2016:776, Rn. 35), vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), und vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, EU:C:2003:613) - offenbar weder wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass von diesen Spielen spezifische Gefahren ausgingen, die für die Erreichung der mit seiner Regelung verfolgten Ziele von erheblicher Relevanz wären, insbesondere für die Verhinderung problematischen Glücksspiels, noch dafür, dass die Beschränkung des Verbots auf virtuelle Automatenspiele - im Gegensatz zu all den Glücksspielangeboten, die für virtuelle und physische Spielautomaten erlaubt sind - in Anbetracht dieser Gefahren als geeignet, zwingend und verhältnismäßig angesehen werden kann, um die Regelungsziele zu erreichen?.

    Rn. 67 Daher haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob eine von einem Mitgliedstaat beschlossene Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der von ihm geltend gemachten Ziele auf dem von ihm angestrebten Schutzniveau zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Was drittens den Umstand betrifft, dass bestimmte Arten von Online-Glücksspielen, nämlich Sport- und Pferdewetten, sowie der Vertrieb der Produkte der staatseigenen Lotterien und anderer lizenzierter Lotterien nicht unter das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot fallen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die verschiedenen Arten von Glücksspielen erhebliche Unterschiede aufweisen können, u. a. hinsichtlich der konkreten Modalitäten ihrer Veranstaltung, des Umfangs der für sie kennzeichnenden Einsätze und Gewinne, der Zahl potenzieller Spieler, die an ihnen teilnehmen können, ihrer Präsentation, ihrer Häufigkeit, ihrer kurzen Dauer oder ihrem sich wiederholenden Charakter, oder der bei den Spielern hervorgerufenen Reaktionen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 62, sowie vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 95).

    Rn. 86 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darlegen muss, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 72).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für …

    Rn. 70 Hierzu ist festzustellen, dass die Ziele der Qualität der Arbeiten und des Verbraucherschutzes vom Gerichtshof als zwingende Gründe des Allgemeininteresses anerkannt worden sind (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, EU:C:2000:527, Rn. 38, vom 8. September 2010, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 74, …sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 74).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten …

    Rn. 27 Mit den Urteilen Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass dieses Staatsmonopol nicht geeignet sei, die Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber geltend gemachten Ziele des Allgemeininteresses in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, wenn sie in den Urteilsgründen u. a. feststellten, dass die Inhaber des aufgrund des Lotteriestaatsvertrags und des Glücksspielstaatsvertrags bestehenden staatlichen Monopols intensive Werbekampagnen führten und dass die zuständigen Behörden eine Politik betrieben, die darauf abziele, zur Teilnahme an bestimmten Glücksspielen zu ermuntern, die nicht unter das genannte Monopol fielen und mit denen eine besonders hohe Suchtgefahr einhergehe.

    Rn. 30 Die infolge der Urteile Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504) sowie Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) ergangene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und später, mit mehreren Urteilen vom 16. Mai 2013, dahin ergänzt, dass die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit des Anbieters durch die zuständigen Behörden präventiv verboten werden kann, sofern nicht die für die staatlichen Veranstalter vorgesehenen materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - offensichtlich erfüllt sind.

    a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504), Carmen Media Group (C-46/08, EU:C:2010:505) und Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503) beauftragt war;.

    Rn. 63 Zu den Konsequenzen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. Urteile Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 69, Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 115, sowie Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 43).

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