Rechtsprechung
| EuG, 13.07.2011 - T-141/07, T-142/07, T-145/07, T-146/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
General Technic-Otis u.a. / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation von Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise
- EU-Kommission
General Technic-Otis Sàrl (T-141/07), General Technic Sàrl (T-142/07), Otis SA und andere (T-145/07) und United Technologies Corporation (T-146/07) gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb (fremdsprachig)
- EU-Kommission
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
General Technic-Otis u.a. / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation von Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte -Festsetzung der Preise
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
General Technic-Otis u.a. / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 4. Mai 2007 - General Technic-Otis / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2007) 512 final vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) betreffend ein Kartell auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und ...
Verfahrensgang
- EuG, 13.07.2011 - T-141/07, T-142/07, T-145/07, T-146/07
- EuGH, 15.06.2012 - C-493/11
- EuGH, 15.06.2012 - C-494/11
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (81)
- EuG, 12.09.2007 - T-30/05
Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 135 Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 54).Rn. 151 Nach Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission somit bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 74; Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 143, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 216).
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).
Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 75, und Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).
Rn. 161 Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission diese fakultative Voraussetzung der Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt berücksichtigen wollte und dass sie folglich in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte vorlegen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem genannten Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
Rn. 168 Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).
Rn. 193 Selbst wenn die Kommission dieses fakultative Element der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt hätte berücksichtigen wollen und wenn sie in der angefochtenen Entscheidung konkrete, glaubhafte und ausreichende Indizien hätte anführen müssen, die ihr erlaubten, die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu beurteilen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 82), ist davon auszugehen, dass sie diese Verpflichtung auf jeden Fall erfüllt hätte.
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).
So ist die Kommission bei der Ermittlung des Einflusses eines Unternehmens auf den Markt oder seiner - wie es in den Leitlinien heißt - tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, nicht verpflichtet, zunächst den Markt abzugrenzen und dann dessen Größe zu bestimmen (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 63).
Da es sich um einen "besonders schweren" Verstoß handelte, war die Kommission berechtigt, für dessen gesamte Dauer denselben Erhöhungssatz anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 196).
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).Rn. 169 So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 63).
167 bis 170 ausgeführt, ist die Kommission aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen; sie ist daher erst recht nicht gehalten, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134).
Rn. 206 Es ist bereits entschieden worden, dass Ausgangsbeträge, die einen so hohen Prozentsatz ausmachen, in Fällen besonders schwerer Verstöße gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.
Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 137 Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).Rn. 138 Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 71).
Rn. 152 Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 163 Was als Zweites das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Argument betrifft, dass die Zuwiderhandlung wegen des begrenzten Umfangs des von ihr betroffenen räumlichen Marktes als "schwer" hätte eingestuft werden müssen, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Rahmen für Geldbußen im Wettbewerbsbereich dienen kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals Ltd/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 92; vgl. ferner Urteil Scandinavian Airlines System/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 132).
Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).
- EuG, 27.09.2006 - T-314/01
Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
118 bis 122, sowie Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136).Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Unionsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C-301/96, Slg. 2003, I-9919, Randnr. 87, sowie Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 41).
Nach der Entscheidungspraxis der Kommission, die vom Gericht im Urteil Avebe/Kommission (oben in Randnr. 58 angeführt) bestätigt worden sei, hafteten Muttergesellschaften, die eine Beteiligung an einem gemeinsamen Unternehmen hielten, für dessen wettbewerbswidrige Praktiken nur dann, wenn sie an diesen Praktiken teilgenommen oder Kenntnis davon gehabt hätten.
Rn. 109 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-141/07 und T-145/07 hat das Gericht im Urteil Avebe/Kommission (oben in Randnr. 58 angeführt) nicht verlangt, dass die Muttergesellschaft selbst an dem Kartell beteiligt war oder von der Beteiligung der Tochtergesellschaft an dem Kartell Kenntnis hatte, damit das wettbewerbswidrige Verhalten einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen ist.
Das Gericht hat entschieden, dass diese tatsächlichen Umstände zusammen Indizien bildeten, die ausreichendes Gewicht hatten, um die Vermutung zu stützen, dass die Muttergesellschaften gemeinsam das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft so sehr bestimmten, dass diese insoweit über keine echte Selbständigkeit verfügte (Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnrn. 138 und 139).
- EuG, 08.10.2008 - T-68/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 229 Zudem kann diese Erhöhung um 80 % angesichts der langen Dauer der Zuwiderhandlung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 113).Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).
Rn. 265 Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 245 Der Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße von Otis nicht geprüft wurde, berührt jedoch die Rechtmäßigkeit des Multiplikationsfaktors in keiner Weise (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts BASF/Kommission, angeführt in Randnr. 167, Randnr. 229, und vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).Da die Erhöhung des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichend abschreckenden Wirkung der Geldbuße namentlich die Wirksamkeit der Geldbuße unter Berücksichtigung der Finanzkraft des Unternehmens sicherstellen soll, ist die Kommission nicht verpflichtet, derartige Maßnahmen bei der Festsetzung des anwendbaren Multiplikationsfaktors zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 245 angeführt, Randnr. 52).
- EuG, 08.07.2008 - T-54/03
Lafarge / Kommission
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 239 Sodann gebietet die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen - wenn sie nicht schon einen Grund für eine allgemeine Erhöhung der Geldbußen im Rahmen der Durchführung einer Wettbewerbspolitik bildet -, die Höhe der Geldbuße individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu erzielen, damit die Geldbuße - nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 670).Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 239 angeführt, Randnr. 672).
- EuGH, 02.10.2003 - C-194/99
Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 118, und Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 96; Urteile Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 251).
- EuG, 30.09.2009 - T-161/05
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 168 Die Größe des betroffenen Marktes ist ferner bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnrn. 55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).Rn. 265 Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Metsä-Serla Oyj u.a. / Kommission - "Rechtsmittel -Artikel 15 Absatz 2 der …
Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-141/07
Rn. 56 So kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern vor allem wegen der zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27; vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 117, und Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass UTC und OEC individuell für Zuwiderhandlungen zur Verantwortung gezogen worden sind, bei denen aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu den Otis-Tochtergesellschaften davon ausgegangen wird, dass sie sie selbst begangen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 34).
- EuG, 18.07.2005 - T-241/01
Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - …
- EuG, 06.05.2009 - T-116/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF …
- RFH, 04.04.1939 - V 1/38
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
- EuG, 15.03.2000 - T-25/95
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …
- EuGH, 05.05.1998 - C-180/96
Vereinigtes Königreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Landwirtschaft - …
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
- EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- EuGH, 08.02.2007 - C-3/06
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuG, 21.10.1997 - T-229/94
Deutsche Bahn / Kommission
- EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für …
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
- EuGH, 14.10.1999 - C-104/97
Atlanta / Europäische Gemeinschaft - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-352/94
Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuGH, 15.07.2004 - C-37/02
Dilexport
- EuG, 12.12.1996 - T-380/94
Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …
- EuG, 29.01.1998 - T-113/96
Dubois und Fils / Rat und Kommission
- EuG, 09.07.2003 - T-220/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …
- EuG, 14.05.1998 - T-304/94
Europa Carton / Kommission
- EuG, 17.12.1998 - T-203/96
Embassy Limousines & Services gegen Europäisches Parlament. - Schiedsklausel - …
- EuG, 15.03.2000 - T-87/95
Cementir / Kommission - Wettbewerb
- EuG, 14.09.1995 - T-571/93
Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer …
- EuG, 15.11.2007 - T-71/06
Enercon / HABM (Convertisseur d'énergie éolienne) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 21.07.1998 - T-66/96
Beamte - Zulässigkeit - Ernennung - Berechtigtes Vertrauen - Gleichbehandlung.
- EuG, 15.03.2000 - T-65/95
Italcementi / Kommission - Wettbewerb
- EuG, 15.03.2000 - T-104/95
Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb
- EuG, 15.03.2000 - T-71/95
Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb
- EuG, 15.03.2000 - T-88/95
Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb
- EuG, 15.03.2000 - T-68/95
Holderbank / Kommission - Wettbewerb
- EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE …
- EuGH, 10.09.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
ICI / Kommission
- EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuG, 15.09.2005 - T-325/01
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE …
- EuGH, 12.07.1984 - 170/83
Hydrotherm
- EuGH, 24.09.2009 - C-125/07
Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …
- EGMR, 07.10.1988 - 10519/83
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …
- EuG, 15.09.1998 - T-374/94
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
- EuG, 05.04.2006 - T-279/02
Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für …
- EuGH, 03.09.2009 - C-322/07
DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER …
- EuGH, 02.10.2003 - C-196/99
Aristrain / Kommission - "Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 21.09.2006 - C-167/04
JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG - …
- EuGH, 03.09.2009 - C-534/07
Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission
- EuGH, 19.03.2009 - C-510/06
Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 12.12.2007 - T-112/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF …
- EuGH, 07.06.2007 - C-76/06
Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …
- EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
Becu u.a. - Wettbewerb - Nationale Rechtsvorschriften, die die Durchführung …
- EuG, 13.12.2001 - T-45/98
Krupp Thyssen Stainless / Kommission
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 27.09.2006 - T-59/02
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - …
- EuGH, 30.09.2003 - C-301/96
Deutschland / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Entscheidung 96/666/EG - …
- EuG, 06.10.2005 - T-22/02
Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 06.04.1995 - T-148/89
Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 29.06.2000 - T-234/95
DSG / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-309/94
NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 11.07.2014 - T-541/08
Sasol u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
Rn. 30 Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (…Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 53).Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei oder mehrere Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (…Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 140; Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Rn. 85, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 54).
Rn. 32 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (…Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 56, und Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 55).
Rn. 37 Die Rechtsprechung, auf die oben in den Rn. 29 bis 36 Bezug genommen worden ist, ist auch auf den Fall anwendbar, dass einer oder mehreren Muttergesellschaften die Verantwortung für eine von ihrem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 52 bis 56).
Rn. 43 Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nach Art. 81 EG zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 beim Nachweis der Kontrolle ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 69).
Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 112 und 113).
Rn. 50 Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 115 bis 117).
Rn. 113 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt (…Rn. 195), und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt (…Rn. 112 bis 117), die Modalitäten der zur operativen Geschäftsführung gehörenden Entscheidungsfindung im Einzelnen geprüft hat, um die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerinnen in diesen Rechtssachen im Hinblick auf das Marktverhalten ihrer Gemeinschaftsunternehmen zu beurteilen.
- EuG, 11.07.2014 - T-543/08
RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse - …
Rn. 26 Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich die Tätigkeit von Unternehmen, und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (…Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, Slg. 2009, I-8237, Rn. 54, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 53).Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei oder mehrere Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder hierzu gehören (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, Rn. 140, Urteile des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T-325/01, Slg. 2005, II-3319, Rn. 85, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 54).
Rn. 28 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (…Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 56, und Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 55).
Rn. 33 Die Rechtsprechung, auf die oben in den Rn. 25 bis 32 Bezug genommen worden ist, ist auch auf den Fall anwendbar, dass einer oder mehreren Muttergesellschaften die Verantwortung für eine von ihrem Gemeinschaftsunternehmen begangene Zuwiderhandlung zugerechnet wird (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 52 bis 56).
Rn. 101 Nach der Rechtsprechung kann sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das wettbewerbswidrige Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nach Art. 81 EG zugerechnet werden kann, nicht wie bei der Anwendung der Verordnung Nr. 139/2004 beim Nachweis der Kontrolle ausschließlich auf die Fähigkeit der Letzteren zur Einflussnahme stützen, ohne zu prüfen, ob tatsächlich ein Einfluss ausgeübt wurde (Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 69).
Rn. 108 Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 115 bis 117).
Rn. 113 Darüber hinaus hat das Gericht in seinem Urteil General Technic-Otis u. a./Kommission (…oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 118) hervorgehoben, dass das Kapital des Gemeinschaftsunternehmens zu 75 % von Otis Belgien und die verbleibenden 25 % von General Technic gehalten wurde und dass nach der Satzung des Gemeinschaftsunternehmens jeder Gesellschafter im Verwaltungsrat des Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung vertreten war.
- OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13
Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten …
Rn. 8 Die beim EuG eingereichten Klagen der Gesellschaften der Unternehmensgruppen L (Urteil vom 13.07.2011, T - 151/07) und P (Urteil vom 13.07.2011, T-145/07) blieben ohne Erfolg.
- EuGH, 06.11.2012 - C-199/11
Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …
Rn. 21 Mit Urteilen vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819), General Technic-Otis/Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313), wies das Gericht diese Klagen ab, jedoch mit Ausnahme der von den Unternehmen der ThyssenKrupp-Gruppe erhobenen Klagen, denen das Gericht in Bezug auf die Höhe der auferlegten Geldbußen teilweise stattgab. - LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23
Fahrtreppenkartell - Kartellschadensersatz wegen des Erwerbs von Fahrtreppen - …
Auf sie entfielen bis Ende des Jahres 2000 wertbezogen nahezu 100 % und anschließend etwa 75 % des Fahrtreppenmarkts (…vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 51, 232 u. 278; EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-141/07, T-142/07, T-145/07 u. T-146/07, juris Rn. 194;… T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 u. T-154/07, juris Rn. 224).Rn. 123 cc) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission insbesondere aufgrund der hohen Marktabdeckung der Kartellbeteiligten in der Kommissionsentscheidung davon ausgeht, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten mit hoher Wahrscheinlichkeit ("high likelihood") zu Ergebnissen geführt hat, die unter Wettbewerbsbedingungen nicht eingetreten wären (…vgl. Kommissionsentscheidung, Rn. 589 u. 660;… siehe hierzu auch EuG, Urteile vom 13. Juli 2011 - T-138/07, juris Rn. 226, 228 u. 231; T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, juris Rn. 193 ff.;… T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, juris Rn. 223 ff.).
- EuG, 12.07.2019 - T-762/15
Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem ein Kartell auf dem …
Rn. 292 Die Notwendigkeit, eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, gebietet, ihre Höhe individuell anzupassen, um die angestrebte Wirkung für das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu erzielen, damit die Geldbuße - nach den Erfordernissen, die sich zum einen aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben - insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens nicht zu niedrig oder aber zu hoch ausfällt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).Mit der Festlegung des Erhöhungssatzes des Ausgangsbetrags zur Gewährleistung einer hinreichenden Abschreckungswirkung der Geldbuße soll nämlich in erster Linie die Wirksamkeit der Geldbuße sichergestellt und weniger die Schädlichkeit der Zuwiderhandlung für den freien Wettbewerb und damit die Schwere dieser Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, EU:T:2011:363, Rn. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.09.2015 - T-104/13
Toshiba / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für …
Rn. 102 Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (…vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 194 und 195, sowie vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 115 bis 117). - Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11
Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. …
{FN:10} - Vgl. dazu neben dem angefochtenen Urteil drei weitere Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen General Technic-Otis u. a./Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, I-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313). - EuG, 15.07.2015 - T-389/10
Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen …
Denn - wie oben in Rn. 383 ausgeführt - nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, verleiht der Kommission die Befugnis, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg, EU:T:2011:363, Rn. 70 ff., im Rechtsmittelverfahren bestätigt). - EuG, 23.01.2014 - T-384/09
SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb …
Ganz abgesehen davon, dass es nach der oben in den Rn. 67 bis 72 angeführten Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist, die Zuwiderhandlung einer Gesellschaft zuzurechnen, die gemeinsam mit einer anderen Gesellschaft die Geschäftspolitik einer Einheit bestimmt hat, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Rn. 137 bis 141, und vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis/Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 118), hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht angenommen, dass sowohl SKW Holding als auch Arques einen parallelen Einfluss auf das Verhalten von SKW ausgeübt hätten. - EuG, 08.02.2023 - T-295/20
Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11
Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte …
- EuG, 10.09.2025 - T-583/22
Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Ablehnung eines Antrags auf interne …
- EuG, 16.03.2016 - T-45/15
Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt betreffend ein Finanzierungsinstrument …
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