Rechtsprechung
| EuG, 24.03.2011 - T-375/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...
- Europäischer Gerichtshof
Viega / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...
- EU-Kommission
Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Teilnahme an Treffen mit anderen Unternehmen ohne Distanzierung, ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell im Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer für nichtig
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Viega / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Viega / Kommission
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erklärungen von Kronzeugen haben in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG eine besondere Bedeutung; Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Viega/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 - Rohrverbindungen) über ein Kartell in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von ...
Verfahrensgang
- EuG, 24.03.2011 - T-375/06
- EuGH, 14.03.2013 - C-276/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (15)
- RFH, 04.04.1939 - V 1/38
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße.vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) (…Zusammenfassung im ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten.
Rn. 5 Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohre in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
Rn. 9 Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. der Klägerin zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
Nippon Steel / Kommission
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 103).
Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni - "Rechtsmittel - Geschäftsordnung der …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Rn. 70 Zur Teilnahme der Klägerin am Kartell auf gesamteuropäischer Ebene ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für den Nachweis, dass ein Unternehmen an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, dartun muss, dass es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder dieses vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 87).
- EuG, 06.04.1995 - T-141/89
Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn. - EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn. - EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Rn. 81 Zunächst ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung der Markt, auf den sich eine Entscheidung der Kommission bezieht, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird, durch die Kartellvereinbarungen und -aktivitäten bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90). - EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Kommission den Sachverhalt, wenn ihn das beschuldigte Unternehmen nicht ausdrücklich einräumt, noch nachweisen, wobei es dem Unternehmen freisteht, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 37). - EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass damit nicht die Möglichkeit für ein von der Kommission mit einer Sanktion belegtes Unternehmen, Klage zu erheben, beschränkt werden soll, sondern klargestellt werden soll, in welchem Umfang eine gerichtliche Anfechtung möglich ist, um eine Verlagerung der Feststellung des Sachverhalts der fraglichen Zuwiderhandlung von der Kommission auf das Gericht zu verhindern, das im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG ja dafür zuständig ist, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn. - EuG, 09.07.2003 - T-220/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Nach der Rechtsprechung kann dem betroffenen Unternehmen nur dann ein mildernder Umstand aufgrund einer "ausschließlich passiven Mitwirkung oder reinem Mitläufertum" zuerkannt werden, wenn es sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 166 und 167). - EuG, 10.03.1992 - T-12/89
Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn. - EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 28.03.1984 - 29/83
CRAM / Kommission
- EuGH, 25.01.2007 - C-403/04
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON …
- EuG, 25.10.2005 - T-38/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …
- EuGH, 28.03.1984 - 30/83
Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem …
- EuG, 28.03.2019 - T-433/16
Pometon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Rn. 294 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem fraglichen Kartell rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Viega/Kommission, T-375/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:106, Rn. 36). - EuGH, 14.03.2013 - C-276/11
Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viega GmbH & Co. KG (im Folgenden: Viega), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T-375/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. - EuG, 03.11.2014 - T-381/06
FRA.BO / Kommission
Rn. 4 Cette requête s'inscrit dans une série de 10 recours en annulation de la décision Raccords (affaires Viega/Commission, T-375/06 ; Legris Industries/Commission, T-376/06 ; Comap/Commission, T-377/06 ; IMI e.a./Commission, T-378/06 ; Kaimer e.a./Commission, T-379/06 ; FRA.BO/Commission, T-381/06 ; Tomkins/Commission, T-382/06 ; IBP et International Building Products France/Commission, T-384/06 ; Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, et Pegler/Commission, T-386/06).Par ailleurs, une demande en référé a été introduite dans l'affaire IBP et International Building Products France/Commission (T-384/06 R) qui concernait également ladite décision Raccords.
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Rechtsprechung
| EuG, 24.03.2011 - T-386/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung
- Europäischer Gerichtshof
Pegler / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung
- EU-Kommission
Pegler / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung
- EU-Kommission
Pegler / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung“
- rechtsportal.de
EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung [Tochter- und ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Pegler / Kommission
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Abschreckungswirkung
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und Kupferfittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung [Tochtergesellschaft und ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)
Pegler / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - Pegler / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG"Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommen (Sache COMP/F"1/38.121 - Rohrverbindungen) betreffend eine Absprache über die Festlegung der ...
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (16)
- EuG, 17.12.1991 - T-6/89
Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843).Gemäß der Rechtsprechung könne die Kommission einer Person außerhalb des betreffenden Unternehmens die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung außerdem nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände anlasten (Urteil Enichem Anic/Kommission, Randnr. 237).
- EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843).Rn. 104 Die Klägerin kann daher nicht unter Berufung auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 93 angeführt, mit Erfolg geltend machen, dass Tomkins die einzige juristische Person gewesen sei, die als haftbar für die Zuwiderhandlung habe erachtet werden können, weil das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, unter der Leitung von Tomkins gestanden habe.
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 103 Darüber hinaus kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten der Muttergesellschaft, der Tochtergesellschaft oder gesamtschuldnerisch der Mutter- und der Tochtergesellschaft auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 331 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin, wäre die Höchstgrenze der gegen sie allein zulässigen Geldbuße erreicht worden, Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze gehabt hätte (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390). - EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 101 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn die juristischen Personen, die zu dem Unternehmen gehörten, als die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mehr demselben Konzern angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 71). - EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Was den zweiten Gesichtspunkt betrifft, muss sich der Umsatz, auf dessen Grundlage die Kommission die Größe der fraglichen Unternehmen bestimmt, auf ihre Situation zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnrn. - EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 63 Unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 475 bis 483), und vom 24. Oktober 1995, Volkswagen und VAG Leasing (C-266/93, Slg. 1995, I-3477, Randnr. 19), sowie die Leitlinien für vertikale Beschränkungen (…ABl. 2000, C 291, S. 1) führt die Klägerin aus, die Kommission habe entweder das Wesen des Vertretungsverhältnisses, in dem sie zu FHT gestanden habe, nicht verstanden oder rechtsfehlerhaft das Problem umgangen, ohne die ihr vorgelegten Beweise gebührend zu berücksichtigen. - EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 48 Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 47). - EuGH, 11.07.2006 - C-205/03
FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Unternehmensbegriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25). - EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Rn. 47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft die Tätigkeit von Unternehmen betrifft (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 59) und dass der Unternehmensbegriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 112, vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 107, und vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 25). - EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pavlov u.a. - "Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit …
- EuGH, 11.12.2007 - C-280/06
DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN …
- EuGH, 24.10.1995 - C-266/93
Bundeskartellamt / Volkswagen und VAG Leasing
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
- EuGH, 22.01.2013 - C-286/11
Kommission / Tomkins - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Art. 1 der streitigen Entscheidung ist durch das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission (T-386/06, Slg. 2011, II-1267), insoweit für nichtig erklärt worden, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell für den Zeitraum von 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 feststellt.Rn. 7 Nach dem Hinweis in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf, insbesondere nicht über Teile, die andere Adressaten betreffen und gegen die sich die Anträge der Klägerin nicht richten (Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C-310/97 P, Slg. 1999, I-5363), hat das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in dem dem Urteil Pegler/Kommission zugrunde liegenden Rechtsstreit teilweise obsiegt hatte, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellten.
Das Gericht habe zu Recht einen engen und "unauflösbaren" Zusammenhang zwischen den Urteilen Pegler/Kommission und Tomkins/Kommission angenommen, der im Sinne einer geordneten Rechtspflege Querverweise zwischen den beiden Rechtssachen rechtfertige.
Rn. 31 Tomkins erachtet diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet, da die Kommission in dem Verfahren, in dem das Urteil Pegler/Kommission ergangen sei, Partei gewesen sei und somit die Argumente hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung sehr wohl gekannt habe.
Rn. 38 Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beweis hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 1988 bis zum 29. Oktober 1993 nicht endgültig erbracht worden, da das Gericht die streitige Entscheidung in Bezug auf diesen Zeitraum in seinem Urteil Pegler/Kommission teilweise für nichtig erklärt hat.
Rn. 55 Mit dem zweiten Teil macht die Kommission eine Inkohärenz oder Unklarheit der Begründung des angefochtenen Urteils geltend, da das Gericht zum einen die Kommission auffordere, sein Urteil Pegler/Kommission in Bezug auf den Abschreckungsmultiplikator zu berücksichtigen, und zum anderen in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils die Höhe der gegen Tomkins verhängten Geldbuße selbst festsetze.
- EuG, 24.03.2011 - T-382/06
Tomkins / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus …
Rn. 39 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-386/06 hat das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 festgestellt hat.Rn. 42 Ungeachtet der oben angeführten Rechtsprechung, vor allem des Urteils Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., ist im vorliegenden Fall jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-386/06 teilweise obsiegt hat, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellen.
Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache T-386/06, die Anlass zu dem Urteil Pegler/Kommission vom heutigen Tag gegeben hat, festgestellt hat, dass die Kommission diesen Multiplikator zu Unrecht angewandt hat, da ihr insofern ein Fehler bei der Anwendung der Kriterien unterlaufen ist, die in den Leitlinien von 1998 für die Berechnung der Geldbuße vorgesehen sind (siehe oben, Randnr. 14).
- EuG, 15.07.2015 - T-436/10
HIT Groep / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für …
Rn. 157 Schließlich geht nach Auffassung der Klägerin aus dem Urteil vom 24. März 2011, Pegler/Kommission (T-386/06, Slg, EU:T:2011:115), hervor, dass die Kommission den Betrag der gegen eine Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße nicht auf der Grundlage der Umsätze ihrer ehemaligen Muttergesellschaft festsetzen könne, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses gespalten worden sei, da der Umsatz der ehemaligen Muttergesellschaft nicht mehr die tatsächliche Wirtschaftskraft dieses Unternehmens widerspiegle.Rn. 160 Zum einen betrifft Rn. 133 des Urteils Pegler/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt (EU:T:2011:115), auf die sich die Klägerin bezieht, eine unterschiedliche Sach- und Rechtslage als die von Nedri und von Hit Groep.
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11
Kommission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus …
Rn. 30 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass, wie die Kommission in ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemacht hat, der Streitgegenstand der Anträge von Tomkins in der Rechtssache T-382/06 und derjenige in den Anträgen von Pegler in der Rechtssache T-386/06 nicht identisch waren, da die Klage von Tomkins nach der Rücknahme des wesentlichen Teils ihrer Klagegründe nicht mehr auf die Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung gerichtet war.{FN:4}- T-386/06 (Slg. 2011, II-1267).
- EuG, 03.11.2014 - T-381/06
FRA.BO / Kommission
Rn. 4 Cette requête s'inscrit dans une série de 10 recours en annulation de la décision Raccords (affaires Viega/Commission, T-375/06 ; Legris Industries/Commission, T-376/06 ; Comap/Commission, T-377/06 ; IMI e.a./Commission, T-378/06 ; Kaimer e.a./Commission, T-379/06 ; FRA.BO/Commission, T-381/06 ; Tomkins/Commission, T-382/06 ; IBP et International Building Products France/Commission, T-384/06 ; Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, et Pegler/Commission, T-386/06).En particulier, dans quatre affaires dont la langue de procédure était l'anglais (T-378/06, T-381/06, T-382/06, T-386/06), y compris celle introduite par FRA.BO, la Commission s'est fait assister par le même cabinet d'avocats.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-597/13
Total / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
{FN:32}- T-386/06, EU:T:2011:115. - EuG, 16.09.2013 - T-408/10
Roca Sanitario / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …
Rn. 210 Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnr. 56 des Urteils Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 191 angeführt, bestätigt hat, dass das Gericht im Hinblick darauf, dass Tomkins plc in ihrer Klage keinen Fehler bei der Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators geltend gemacht hatte, zu Recht die Geldbußenermäßigung nicht auf die Muttergesellschaft im Rahmen der von dieser erhobenen Klage erstreckt hatte, obwohl es im Rahmen der von Pegler Ltd, der Tochtergesellschaft von Tomkins, erhobenen Klage die Geldbuße ermäßigt hatte, nachdem es einen solchen Fehler festgestellt hatte (Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Pegler/Kommission, T-386/06, Slg. 2011, II-1267, Randnrn.
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