Weitere Entscheidung unten: EuG, 24.03.2011

Rechtsprechung
   EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06   

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https://dejure.org/2011,7349
EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Viega / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...

  • EU-Kommission

    Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärungen von Kronzeugen haben in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG eine besondere Bedeutung; Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Teilnahme an Treffen mit anderen Unternehmen ohne Distanzierung, ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Teilnahme an Treffen mit anderen Unternehmen ohne Distanzierung, ...

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Viega/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 - Rohrverbindungen) über ein Kartell in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06
  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße.

    vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) (Zusammenfassung im ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten.

    Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohre in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. der Klägerin zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 103).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Kommission den Sachverhalt, wenn ihn das beschuldigte Unternehmen nicht ausdrücklich einräumt, noch nachweisen, wobei es dem Unternehmen freisteht, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 37).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass damit nicht die Möglichkeit für ein von der Kommission mit einer Sanktion belegtes Unternehmen, Klage zu erheben, beschränkt werden soll, sondern klargestellt werden soll, in welchem Umfang eine gerichtliche Anfechtung möglich ist, um eine Verlagerung der Feststellung des Sachverhalts der fraglichen Zuwiderhandlung von der Kommission auf das Gericht zu verhindern, das im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG ja dafür zuständig ist, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Zunächst ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung der Markt, auf den sich eine Entscheidung der Kommission bezieht, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird, durch die Kartellvereinbarungen und -aktivitäten bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Nach der Rechtsprechung kann dem betroffenen Unternehmen nur dann ein mildernder Umstand aufgrund einer "ausschließlich passiven Mitwirkung oder reinem Mitläufertum" zuerkannt werden, wenn es sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 166 und 167).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Zur Teilnahme der Klägerin am Kartell auf gesamteuropäischer Ebene ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für den Nachweis, dass ein Unternehmen an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, dartun muss, dass es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder dieses vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 87).
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem fraglichen Kartell rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Viega/Kommission, T-375/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:106, Rn. 36).
  • EuG, 03.11.2014 - T-381/06

    FRA.BO / Kommission

    Cette requête s'inscrit dans une série de 10 recours en annulation de la décision Raccords (affaires Viega/Commission, T-375/06 ; Legris Industries/Commission, T-376/06 ; Comap/Commission, T-377/06 ; IMI e.a./Commission, T-378/06 ; Kaimer e.a./Commission, T-379/06 ; FRA.BO/Commission, T-381/06 ; Tomkins/Commission, T-382/06 ; IBP et International Building Products France/Commission, T-384/06 ; Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, et Pegler/Commission, T-386/06).

    Par ailleurs, une demande en référé a été introduite dans l'affaire IBP et International Building Products France/Commission (T-384/06 R) qui concernait également ladite décision Raccords.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11

    Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viega GmbH & Co. KG (im Folgenden: Viega), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T-375/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg.
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Rechtsprechung
   EuG, 24.03.2011 - T-385/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7946
EuG, 24.03.2011 - T-385/06 (https://dejure.org/2011,7946)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-385/06 (https://dejure.org/2011,7946)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-385/06 (https://dejure.org/2011,7946)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aalberts Industries u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung

  • EU-Kommission PDF

    Aalberts Industries u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung

  • EU-Kommission

    Aalberts Industries u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung“

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und Kupferfittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Aussage gegen Aussage; Aalberts Industries, Comap SA, und ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Aussage gegen Aussage; Aalberts Industries, Comap SA, und Simplex ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Aussage gegen Aussage; Aalberts Industries, Comap SA, und Simplex ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Aalberts Industries u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Einheitliche fortdauernde Zuwiderhandlung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Aalberts Industries u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Aalberts Industries u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F-1/38.121 - Fittings) betreffend ein Kartell zur Festsetzung von Preisen, Preisnachlässen und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 103).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Überdies hat die Kommission zum Beweis der Teilnahme eines Unternehmens an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung zu beweisen, dass das Unternehmen durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 87).

    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen, deren Gegenstand - nämlich die Koordinierung der Preise - mit dem der beiden anderen Teile der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung übereinstimmte, für sich allein nicht zur Feststellung der Teilnahme an der Zuwiderhandlung ausreicht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass sie zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass ihr Verhalten Teil eines Gesamtplans war, und zum anderen, dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass einer oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteil BPB/Kommission, Randnr. 252).

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass die Teilnahme von Aquatis an den FNAS-Sitzungen, deren Gegenstand - nämlich die Koordinierung der Preise - mit dem der beiden anderen Teile der einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung übereinstimmte, für sich allein nicht zur Feststellung der Teilnahme an der Zuwiderhandlung ausreicht, sofern nicht nachgewiesen ist, dass sie zum einen wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass ihr Verhalten Teil eines Gesamtplans war, und zum anderen, dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Außerdem verweisen die Klägerinnen auf die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission (T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121), und vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 773).
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen aufgeteilt, so dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zwei gesonderte Einheiten bestehen, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 390).
  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Außerdem verweisen die Klägerinnen auf die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission (T-295/94, Slg. 1998, II-813, Randnr. 121), und vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 773).
  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt einschließlich der verwendeten Methoden und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 51).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-385/06
    In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06

    Comap / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuG, 01.02.2017 - T-725/14

    Aalberts Industries / Europäische Union - Außervertragliche Haftung - Art. 47 der

    wegen einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114), geführt hat, entstanden sein soll,.

    Mit Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) erklärte das Gericht Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 für nichtig, soweit die Europäische Kommission darin festgestellt hatte, dass die oben in Rn. 1 genannten Unternehmen vom 25. Juni 2003 bis zum 1. April 2004 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV teilgenommen hatten.

    Mit der am 6. Juni 2011 eingereichten Rechtsmittelschrift legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) ein.

    Im Übrigen hat es den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, mitzuteilen, ob er die Genehmigung sowohl der Klägerinnen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) (im Folgenden: Rechtssache T-385/06) ergangen ist, als auch der Kommission zur Vorlage bestimmter Schriftstücke, die in den Anlagen der Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-385/06 beziehen, beantragt und erhalten hat.

    Er hat in erster Linie beantragt, festzustellen, dass er die Genehmigung der Klägerin und der Kommission zur Vorlage der die Rechtssache T-385/06 betreffenden Schriftstücke weder habe beantragen noch erhalten müssen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Genehmigung von der Klägerin und der Kommission stillschweigend erteilt worden sei.

    Äußerst hilfsweise hat der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, seine Antwort als Antrag auf eine prozessleitende Maßnahme zu behandeln, mit der das Gericht im Rahmen der vorliegenden Klage die Vorlage der Schriftstücke anordnen möge, die in der Akte des Verfahrens T-385/06 enthalten seien, und insbesondere derjenigen Schriftstücke, die der Klagebeantwortung als Anlagen beigefügt seien.

    Am 4. April 2016 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts erstens entschieden, die Schriftstücke, die in den Anlagen der in dieser Rechtssache eingereichten Klagebeantwortung enthalten sind und sich auf die Rechtssache T-385/06 beziehen, aus der Akte zu entfernen.

    Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union weder die Genehmigung der Parteien in der Rechtssache T-385/06 zur Vorlage dieser Schriftstücke beantragt und erlangt hat, noch gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Zugang zu den Akten jener Rechtssache beantragt hatte.

    Am 11. Mai 2016 hat das Gericht festgestellt, dass es für die Aufbereitung und Regelung der vorliegenden Rechtssache in Anbetracht ihres Gegenstands erforderlich sei, dass ihm die Akten der Rechtssache T-385/06 zur Verfügung ständen.

    Deshalb hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Akten der Rechtssache T-385/06 im vorliegenden Verfahren hinzuzuziehen.

    Am 17. Juni 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zustellung der Akten der Rechtssache T-385/06 beantragt.

    Die Klägerin beantragt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund des Verstoßes gegen die Anforderungen an die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer (im Folgenden: angemessene Verfahrensdauer) in der Rechtssache T-385/06 entstanden sind.

    Zum Ersten macht sie geltend, dass das Verfahren in der Rechtssache T-385/06 vier Jahre und drei Monate gedauert habe und die Prüfung dieser Rechtssache mehr als zwei Jahre und zwei Monate "ins Stocken geraten" sei.

    In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles hätte die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-385/06 drei Jahre nicht überschreiten dürfen.

    Zum Dritten macht die Klägerin geltend, dass die Verfahrensdauer in der Rechtssache T-385/06 durch nichts in dieser Rechtssache gerechtfertigt werden könne.

    Die Dauer des Verfahrens lasse sich nämlich nicht mit der Komplexität der Rechtssache T-385/06 rechtfertigen.

    Im Übrigen könne diese Dauer nicht mit dem Verhalten der Parteien erklärt werden, da das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T-385/06 zehn Monate nach der Einreichung der Klageschrift beendet worden sei.

    In der Rechtssache T-385/06 wurde die Klageschrift der Kanzlei des Gerichts am 14. Dezember 2006 mittels Fax übermittelt, und das Original dieser Klageschrift ging der Kanzlei am darauffolgenden 21. Dezember zu.

    Im Übrigen endete das Verfahren in der Rechtssache T-385/06 am 24. März 2011 mit der Verkündung des Urteils Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114).

    Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob sich anhand der in der Rechtssache T-385/06 vorliegenden Umstände die Dauer des Verfahrens in dieser Rechtssache erklären lässt.

    Dazu sind erstens die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin, zweitens die Komplexität der Rechtssache T-385/06, drittens der Einfluss des Verhaltens der Parteien und die Zwischenstreitigkeiten und viertens das mögliche Vorliegen einer ungerechtfertigten Phase der Untätigkeit bei der Behandlung der Rechtssache T-385/06 zu untersuchen.

    Daraus folgt, dass die Rechtssache T-385/06 für die Klägerin tatsächlich von Bedeutung war.

    Zum Ersten ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin in der Rechtssache T-385/06 erhobene Klage eine eingehende Beurteilung des Sachverhalts und zahlreicher rechtlicher Fragen erforderte.

    Schließlich machte die Klägerin in der Rechtssache T-385/06 fünf Klagegründe geltend.

    Damit erforderte die in der Rechtssache T-385/06 erhobene Klage eine eingehende Prüfung der komplexen und zahlreichen Sachverhalte, die sich teilweise vor der Zeit der der Klägerin in der Entscheidung K(2006) 4180 zur Last gelegten Zuwiderhandlung ereignet hatten.

    Zum Zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache T-385/06 angesichts der in ihr gestellten Anträge und geltend gemachten Klagegründe Zusammenhänge mit den neun weiteren Klagen aufwies, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 im Dezember 2006 in mehreren Verfahrenssprachen erhoben worden waren.

    In der Rechtssache T-385/06 und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) ergangen ist, beantragten Acquatis und Simplex nämlich die Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180, mit dem ihnen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 2, 04 Mio. Euro auferlegt worden war.

    Dagegen erklärte das Gericht mit Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) Art. 2 Buchst. b Nr. 2 der Entscheidung K(2006) 4180 für nichtig.

    Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes in der Rechtssache T-385/06, der die Höhe der Geldbuße betraf, rügte die Klägerin zudem einen Rechenfehler, der einen Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache aufwies, in der das Urteil vom 24. März 2011, 1MI u. a./Kommission (T-378/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:109) erging.

    Außerdem wurde die Kommission im November 2009 im Rahmen einer in der Rechtssache T-385/06 erlassenen prozessleitenden Maßnahme, die mit dem Vorbringen der Klägerin zu ihrem vierten Klagegrund zusammenhing, aufgefordert, eine nicht vertrauliche Version einer Tabelle, die sich in der Anlage der Entscheidung K(2006) 4180 befand, sowie die Daten vorzulegen, auf die sie sich bei der Erstellung dieser Tabelle gestützt hatte.

    Somit wies die Behandlung der Rechtssache T-385/06 eine unbestreitbare Komplexität auf, da sie eine parallele Prüfung der neun weiteren Klagen, die in mehreren Verfahrenssprachen gegen die Entscheidung K(2006) 4180 erhoben worden waren, erforderte.

    Daraus folgt, dass die Rechtssache T-385/06 in Anbetracht der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der in dieser Rechtssache erhobenen Klage und in Anbetracht der Zahl der parallelen Klagen, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 erhoben worden waren, einen erhöhten Grad an Komplexität aufwies.

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin am 14. Dezember 2006 in der Rechtssache T-385/06 eingereichte Klageschrift 75 Seiten umfasste.

    Erstens gehöre die Rechtssache T-385/06 zu einer Gruppe von zehn Klagen, die gegen die Entscheidung K(2006) 4180 in drei verschiedenen Sprachen erhoben worden seien, so dass eine Koordinierung erforderlich sei.

    Nach alledem ist festzustellen, dass in der Rechtssache T-385/06 das Verhalten der Parteien zur Gesamtdauer des Verfahrens beigetragen hat.

    Zum Ersten ist festzuhalten, dass in der Rechtssache T-385/06 zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens durch die Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission am 27. September 2007 und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens am 28. Oktober 2009 ein Zeitraum von zwei Jahren und einem Monat, d. h. von 25 Monaten, lag.

    Im Übrigen betraf die Rechtssache T-385/06 wie gesagt eine Klage, die gegen eine Entscheidung der Kommission über ein Verfahren nach Art. 101 AEUV erhoben worden war.

    Klagen, die wie die Klage in der Rechtssache T-385/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission betreffen, weisen u. a. wegen der Länge der angefochtenen Entscheidung, des Aktenumfangs und der Notwendigkeit, zahlreiche komplexe Sachverhalte detailliert zu beurteilen, die oft einen langen Zeitraum und ein räumlich großes Gebiet umfassen, einen höheren Grad an Komplexität auf als andere Arten von Rechtssachen.

    Daher ist ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen, die wie die Rechtssache T-385/06 die Anwendung des Wettbewerbsrechts betreffen, grundsätzlich angemessen.

    Unter diesen Umständen rechtfertigte die Behandlung von neun weiteren Rechtssachen, die Klagen gegen die Entscheidung K(2006) 4180 betrafen, eine Verlängerung des Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 um neun Monate.

    Deshalb ist festzustellen, dass ein Zeitraum von 24 Monaten (15 Monate plus neun Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T-385/06 grundsätzlich angemessen war.

    Schließlich wurden, wie sich oben aus den Rn. 43 bis 48 ergibt, mit der Klage in der Rechtssache T-385/06 sämtliche Aspekte der Entscheidung K(2006) 4180, die die Klägerin betrafen, angegriffen und dabei komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen aufgeworfen, die in ihrer Gesamtheit vor der Eröffnung des mündlichen Verfahrens geprüft werden mussten.

    Wie sich im Übrigen oben aus den Rn. 49 bis 54 ergibt, bestand zwischen der Rechtssache T-385/06 und den neun weiteren Klagen, die in mehreren verschiedenen Sprachen gegen diese Entscheidung erhoben worden waren, ein enger Zusammenhang.

    Diese objektiven Umstände können daher eine Verlängerung des Zeitraums zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 um mindestens einen Monat rechtfertigen.

    Infolgedessen ist festzustellen, dass der Zeitraum von 25 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 keine Phase einer ungerechtfertigten Untätigkeit bei der Behandlung dieser Rechtssache aufweist.

    Zum Zweiten macht die Klägerin nicht geltend, dass die Verfahrensdauer zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114) nicht gerechtfertigt gewesen ist.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass erstens der Zeitraum zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung durch das Verhalten der Parteien sowie die Komplexität der Rechtssache T-385/06 gerechtfertigt wird.

    Zweitens erklärt sich der Zeitraum zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des Urteils vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, EU:T:2011:114), ebenfalls durch die tatsächliche und rechtliche Komplexität dieser Rechtssache.

    Daher ist die Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T-385/06 unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache, insbesondere ihrer tatsächlichen und rechtlichen Komplexität, des Verhaltens der Parteien und der Tatsache, dass es keine Phase unerklärlicher Untätigkeit im Laufe der einzelnen Verfahrensabschnitte in dieser Rechtssache gegeben hat, gerechtfertigt.

    Nach alledem ist in der Rechtssache T-385/06 ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta und insbesondere die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer auszuschließen.

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

    Der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung erfasst daher eine Situation, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem fortgesetzten Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (ein und dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 86, vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Randnr. 89, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 257).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen könnten (Urteile Aalberts Industries u. a./Kommission, Randnr. 86, BPB/Kommission, Randnr. 252).

    Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen "Gesamtplan" ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile des Gerichtshofs Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 258, und vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Randnr. 178; Urteile des Gerichts Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 90, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 87).

    Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die diese Verbindung nachweisen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit das Ziel der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF und UCB/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 179 bis 181, Amann & Söhne und Cousin Filterie/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 92, und Aalberts Industries u. a./Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 88).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    Zunächst gehe insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06, Slg. 2011, II-1223, Randnr. 88), hervor, dass das Gericht, um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, nicht nur hätte prüfen müssen, ob die Übereinkunft und das EQ-Abkommen ein einheitliches Ziel gehabt hätten, sondern auch, ob sie komplementär gewesen seien.

    Diese Beurteilung kann entgegen dem Vorbringen von Toshiba nicht im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Gerichts (vgl. insbesondere Urteil Aalberts Industries u. a./Kommission, Randnr. 88) in Frage gestellt werden.

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

    L'entreprise concernée doit ainsi connaître la portée générale et les caractéristiques essentielles de l'entente globale (voir, en ce sens, arrêts du 14 décembre 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich e.a./Commission, T-259/02 à T-264/02 et T-271/02, EU:T:2006:396, points 191 et 193 ; du 24 mars 2011, Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, EU:T:2011:114, points 111 à 119, et du 10 octobre 2014, Soliver/Commission, T-68/09, EU:T:2014:867, point 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-287/11

    Kommission / Aalberts Industries u.a. - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission (T-385/06), wird aufgehoben.

    2 - T-385/06, Slg. 2011, II-1223.

  • EuG, 13.02.2015 - T-725/14

    Aalberts Industries / Europäische Union

    Par arrêt du 24 mars 2011, Aalberts Industries e.a./Commission (T-385/06, Rec, EU:T:2011:114), le Tribunal a annulé l'article 1 er de la décision mentionnée au point 1 ci-dessus en ce que la Commission des Communautés européennes avait notamment constaté que la requérante avait participé à une infraction à l'article 81 CE au cours de la période allant du 25 juin 2003 au 1 er avril 2004.

    Par requête déposée le 6 juin 2011, 1a Commission a formé un pourvoi contre l'arrêt Aalberts Industries e.a./Commission, point 2 supra (EU:T:2011:114).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T-385/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 04.07.2013 - C-287/11

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a. /Kommission (T-385/06, Slg. 2011, II-1223, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Art. 1 und 2 Buchst. a und b Nr. 2 der Entscheidung K (2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) (ABl. 2007, L 283, S. 63 im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, soweit diese Entscheidung die Beteiligung der Aalberts Industries NV (im Folgenden: Aalberts), der Comap SA (im Folgenden: Comap), vormals Aquatis France SAS (im Folgenden: Aquatis), und der Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (im Folgenden: Simplex) an einem rechtswidrigen Kartell im Zeitraum vom 25. Juni 2003 bis 1. April 2004 festgestellt und gegen Aalberts eine Geldbuße in Höhe von 100, 8 Mio. Euro, davon 55, 15 Mio. Euro gesamtschuldnerisch mit ihren Tochtergesellschaften Aquatis und Simplex, sowie gegen jede der beiden letztgenannten Gesellschaften gesamtschuldnerisch eine weitere Geldbuße verhängt hat.
  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

    p. II-1255, point 89 ; du 24 mars 2011, Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, Rec.
  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

    p. II-1255, point 89 ; du 24 mars 2011, Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, Rec.
  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 03.05.2012 - C-290/11

    Comap / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 12.07.2019 - T-8/16

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea /

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

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