Rechtsprechung
| EuG, 02.10.2015 - T-624/13, T-625/13, T-626/13, T-627/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Bildmarke Darjeeling - Ältere Gemeinschaftskollektivwort- und -bildmarken DARJEELING - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
- Europäischer Gerichtshof
The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)
Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Bildmarke Darjeeling - Ältere Gemeinschaftskollektivwort- und -bildmarken DARJEELING - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers von Gemeinschaftskollektivwort- und "bildmarken mit dem Wortbestandteil "DARJEELING" für Waren der Klasse 30 (Tee) auf Aufhebung der Entscheidung R 1504/2012"2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den ...
Verfahrensgang
- EuG, 02.10.2015 - T-624/13, T-625/13, T-626/13, T-627/13
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15
- EuGH, 20.09.2017 - C-673/15
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (44)
- EuGH, 14.11.2013 - C-383/12
Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Rn. 100 Nach der Rechtsprechung setzt der Nachweis, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM, C-383/12 P, Slg, EU:C:2013:741, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der bloße Umstand, dass die Verbraucher feststellen, dass es ein neues Zeichen gibt, das einem älteren Zeichen ähnlich ist, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen einer Beeinträchtigung oder einer drohenden Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darzutun (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 37).
Rn. 102 Die Verordnung Nr. 207/2009 und die Rechtsprechung verlangen nicht, dass der Inhaber der älteren Marke eine tatsächliche Beeinträchtigung nachweist, sondern lassen auch die ernsthafte Gefahr einer solchen Beeinträchtigung gelten, wobei die Verwendung logischer Ableitungen zulässig ist (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 42).
Gleichwohl dürfen solche Ableitungen nicht das Ergebnis bloßer Vermutungen sein, sondern müssen auf einer Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen, welche die Gepflogenheiten der fraglichen Branche sowie alle anderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 43).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass dieser in Bezug auf den genannten Begriff klar die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht hat, erhöhte Beweisanforderungen zu stellen, um die Beeinträchtigung oder die drohende Beeinträchtigung für die Unterscheidungskraft der älteren Marke im Sinne der genannten Vorschrift feststellen zu können (Urteil Environmental Manufacturing/HABM, oben in Rn. 100 angeführt, EU:C:2013:741, Rn. 40).
Rn. 104 Der Kläger beruft sich auf das oben in Rn. 100 angeführte Urteil Environmental Manufacturing (EU:C:2013:741) und vertritt die Auffassung, es bestehe zumindest die ernste Gefahr einer künftigen Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers.
- EuGH, 27.11.2008 - C-252/07
Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a - …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Geht es hingegen um die Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke, bestehen die Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, Slg, EU:C:2008:655, Rn. 35).Rn. 81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntheit der älteren Marke(n), insbesondere das Ausmaß ihrer Bekanntheit, eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Faktoren gehört, die sowohl bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob in der Vorstellung des Publikums eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke besteht, als auch bei der Beurteilung, ob sich die Gefahr einer der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen verwirklicht (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, sowie Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken beziehen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum gehören (Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, EU:C:2009:282, Rn. 26, Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, …sowie vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, EU:T:2012:348, Rn. 21).
Somit befreit das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den Inhaber der älteren Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen (vgl. entsprechend Urteil Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 71).
- EuG, 06.07.2012 - T-60/10
Das Theaterensemble The Royal Shakespeare Company erwirkt die Nichtigerklärung …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Rn. 87 Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken beziehen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum gehören (…Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, EU:C:2009:282, Rn. 26, Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, sowie vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, EU:T:2012:348, Rn. 21).Rn. 96 Ferner stellt eine in der Vorstellung des Publikums hergestellte Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zwar eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dar, reicht aber für sich genommen nicht aus, um das Vorliegen einer der drei in dieser Vorschrift genannten Gefahren zu bejahen (vgl. Urteil ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der unlautere Charakter eines unter solchen Umständen erzielten Vorteils ergibt sich daraus, dass die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausgenutzt werden, ohne eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen oder dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen (vgl. Urteil ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt, umso größer ist, je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird (vgl. Urteile GRUPO BIMBO, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:696, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 30.01.2008 - T-128/06
Japan Tobacco / OHMI - Torrefacção Camelo (CAMELO)
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Rn. 110 Nach alledem ist festzustellen, dass mangels geeigneter Beweise für die ernste Gefahr einer Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens des Durchschnittsverbrauchers die Gefahr einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken nicht allein aufgrund der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt werden kann, und zwar umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass der Wortbestandteil "Darjeeling" für andere als die älteren Marken benutzt werden kann, wie sich aus Art. 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2008, Japan Tobacco/HABM - Torrefacção Camelo [CAMELO], T-128/06, EU:T:2008:22, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zudem bestehen, wie das HABM in seiner Klagebeantwortung betont, zwischen der Natur oder der Art der Verwendung von Tee und den von der angemeldeten Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen keine Gegensätze, die so beschaffen wären, dass das Bild der älteren Marken durch die Benutzung der angemeldeten Marke verunglimpft würde (vgl. in diesem Sinne Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 62).
Voraussetzung dafür wäre der Nachweis einer gedanklichen Verbindung der angemeldeten Marke mit den positiven Eigenschaften der identischen oder ähnlichen älteren Marke, die zu einer offensichtlichen Ausbeutung oder parasitären Teilhabe seitens der angemeldeten Marke Anlass geben könnten (vgl. Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 136 Festzustellen ist, dass die Merkmale, die üblicherweise mit einer bekannten Teemarke verbunden werden, für sich genommen nicht als geeignet angesehen werden können, einen Vorteil für eine Marke zu gewähren, unter der Waren oder Dienstleistungen der von der angemeldeten Marke erfassten Art vertrieben werden, zumal die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht zusammen verbraucht oder benutzt zu werden pflegen (vgl. entsprechend Urteil CAMELO, oben in Rn. 110 angeführt, EU:T:2008:22, Rn. 66).
- EuGH, 18.06.2009 - C-487/07
DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Marke, die eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen hervorrief, dies nicht mehr zu bewirken vermag (vgl. Urteil vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a., C-487/07, Slg, EU:C:2009:378, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die von Dritten angebotenen Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können (Urteil L'Oréal u. a., oben in Rn. 99 angeführt, EU:C:2009:378, Rn. 40).
Er umfasst insbesondere die Fälle, in denen aufgrund der Übertragung des Images der Marke oder der durch sie vermittelten Merkmale auf die mit dem identischen oder ähnlichen Zeichen gekennzeichneten Waren eine eindeutige Ausnutzung der Sogwirkung der bekannten Marke gegeben ist (vgl. entsprechend Urteil L'Oréal u. a., oben in Rn. 99 angeführt, EU:C:2009:378, Rn. 41).
- EuGH, 18.07.2013 - C-252/12
Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Zwar ist die Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen nach ständiger Rechtsprechung umso höher, je größer sich die Unterscheidungskraft der älteren Marke darstellt (…Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, sowie vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 36).Rn. 81 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntheit der älteren Marke(n), insbesondere das Ausmaß ihrer Bekanntheit, eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Faktoren gehört, die sowohl bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob in der Vorstellung des Publikums eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke besteht, als auch bei der Beurteilung, ob sich die Gefahr einer der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen verwirklicht (vgl. entsprechend Urteile Intel Corporation, oben in Rn. 71 angeführt, EU:C:2008:655, Rn. 42, sowie Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hinsichtlich des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der älteren Marke hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beeinträchtigung umso eher vorliegen wird, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind (vgl. entsprechend Urteil Specsavers International Healthcare u. a., oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 22.03.2007 - T-215/03
SIGLA / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Deshalb gewährleistet Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz einer bekannten Marke gegen jede identische oder ähnliche Anmeldemarke, die ihr Bild beeinträchtigen könnte, auch dann, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht denen entsprechen, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding [VIPS], T-215/03, Slg, EU:T:2007:93, Rn. 35, …sowie vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM - Parfums Givenchy [only givenchy], T-586/10, EU:T:2011:722, Rn. 58).Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 reicht es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung aus, dass nur eine dieser Gefahrarten besteht (Urteil VIPS, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 36).
Er muss allerdings Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann (vgl. Urteil VIPS, oben in Rn. 66 angeführt, EU:T:2007:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 14.12.2012 - T-357/11
Bimbo / OHMI - Grupo Bimbo (GRUPO BIMBO)
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Rn. 68 Im Übrigen impliziert Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die drei darin genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen diesen Marken sehen, d. h. die beiden gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2012, Bimbo/HABM - Grupo Bimbo [GRUPO BIMBO], T-357/11, EU:T:2012:696, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt, umso größer ist, je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird (vgl. Urteile GRUPO BIMBO, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:696, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie ROYAL SHAKESPEARE, oben in Rn. 87 angeführt, EU:T:2012:348, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass eine extrem hohe Wertschätzung ausnahmsweise schon für sich genommen einen Anhaltspunkt für eine nicht nur hypothetische Gefahr der künftigen unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke als solche in Bezug auf jede der Waren und Dienstleistungen darstellt, die denen, für die die ältere Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind (vgl. Urteil GRUPO BIMBO, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:696, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.02.2007 - T-477/04
Aktieselskabet af 21. november 2001 / OHMI - TDK Kabushiki Kaisha (TDK) - …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Bei ihrer Beurteilung der Bekanntheit der älteren Marken musste die Widerspruchsabteilung nämlich das durch diese Marken angesprochene Publikum definieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM - TDK Kabushiki Kaisha [TDK], T-477/04, Slg, EU:T:2007:35, Rn. 48).(Urteil TDK, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2007:35, Rn. 48).
Rn. 75 Zwar hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass eine Marke nicht einem bestimmten Prozentsatz des angesprochenen Publikums bekannt zu sein braucht, um als bekannt angesehen werden zu können (vgl. Urteil TDK, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2007:35, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 09.06.2010 - T-138/09
Muñoz Arraiza / OHMI - Sonsejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada …
Auszug aus EuG, 02.10.2015 - T-624/13
Eine Verwechslungsgefahr liegt im Übrigen dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2010, Muñoz Arraiza/HABM - Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja [RIOJAVINA], T-138/09, Slg, EU:T:2010:226, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Gemeinschaftskollektivmarke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 dieser Verordnung wie jede Gemeinschaftsmarke Schutz gegen jede Beeinträchtigung genießt, die sich durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ergäbe, hinsichtlich deren Verwechslungsgefahr besteht (Urteil RIOJAVINA, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2010:226, Rn. 22).
Der Umstand, dass Letztere aus einer Angabe besteht, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der von ihr erfassten Waren dienen kann, stellt die wesentliche Funktion einer jeden Kollektivmarke, wie sie sich aus Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, nämlich die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Verbände oder Unternehmen zu unterscheiden, nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteil RIOJAVINA, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2010:226, Rn. 26 und 27).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer - Markenrecht - Verwechslungsgefahr …
- EuG, 13.06.2012 - T-534/10
Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) - …
- EuGH, 30.04.2009 - C-136/08
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuGH, 21.03.2013 - C-393/12
Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi …
- EuG, 11.12.2014 - T-480/12
Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - …
- EuG, 05.12.2012 - T-143/11
Consorzio vino Chianti Classico / OHMI - FFR (F.F.R.)
- EuGH, 11.11.1997 - C-251/95
SABEL
- EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …
- EuGH, 18.12.2008 - C-16/06
Éditions Albert René / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) …
- EuGH, 16.07.2009 - C-202/08
American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum - …
- EuGH, 29.03.2011 - C-96/09
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD" …
- EuGH, 27.04.2006 - C-235/05
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 15.10.2003 - T-295/01
Nordmilch / HABM (OLDENBURGER)
- EuGH, 10.05.2012 - C-100/11
Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST …
- EuG, 16.05.2007 - T-158/05
Trek Bicycle / OHMI - Audi (ALLTREK) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren …
- BGH, 30.11.1995 - I ZB 32/93
Unterscheidungskraft einer als Kollektivmarke angemeldeten geographischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1998 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC) gegen Boots- und …
- EuGH, 12.03.2009 - C-320/07
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuG, 16.10.2013 - T-328/12
Mundipharma / OHMI - AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 25.05.2005 - T-67/04
Spa Monopole / OHMI - Spa-Finders Travel Arrangements (SPA-FINDERS) - …
- EuGH, 14.05.2013 - C-294/12
Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Bildmarke mit dem Wortbestandteil BEATLE; …
- EuG, 27.09.2012 - T-373/09
El Corte Inglés, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster …
- EuGH, 02.10.2014 - C-91/14
Przedsiebiorstwo Handlowe Medox Lepiarz / HABM
- EuG, 09.04.2014 - T-288/12
EI du Pont de Nemours and Company gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …
- EuG, 08.12.2011 - T-586/10
Aktieselskabet af 21. november 2001 gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt …
- EuG, 21.03.2013 - T-353/11
Event / OHMI - CBT Comunicación Multimedia (eventer EVENT MANAGEMENT SYSTEMS)
- EuG, 18.06.2013 - T-522/11
José Luis Otero González gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, …
- EuG, 12.11.2014 - T-525/11
(Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke …
- EuG, 18.11.2014 - T-308/13
(Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke …
- EuG, 24.11.2005 - T-346/04
Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke - …
- EuG, 28.06.2011 - T-487/09
ReValue Immobilienberatung / HABM (ReValue) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
- EuGH, 07.02.2013 - C-266/12
Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Verordnung (EG) Nr. 40/94; Art. 51 Abs. 1 …
- EuG, 24.05.2011 - T-408/09
ancotel / OHMI - Acotel (ancotel.)
- EuGH, 25.11.2010 - C-216/10
Rechtsmittel-Zurückweisung
- EuGH, 20.09.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …
Rn. 1 Mit seinen Rechtsmitteln begehrt The Tea Board die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-624/13, EU:T:2015:743), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie) (T-625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie) (T-626/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:741), und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), soweit das Gericht mit ihnen seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. und vom 17. September 2013 (Sachen R 1387/2012-2, R 1501/2012-2, R 1502/2012-2 und R 1504/2012-2, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie teilweise abgewiesen hat. - EuG, 01.03.2018 - T-629/16
Shoe Branding Europe/ EUIPO - adidas (Position de deux bandes parallèles sur une …
Rn. 45 Folglich kann die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung insbesondere dann bejaht werden, wenn bewiesen wird, dass die angemeldete Marke mit den positiven Eigenschaften der identischen oder ähnlichen älteren Marke gedanklich verbunden wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2012, You-Q/HABM - Apple Corps [BEATLE], T-369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 71 und 72;… vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM - Pucci International [Emidio Tucci], T-373/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:500, Rn. 66 und 68, und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-624/13, EU:T:2015:743, Rn. 140 bis 143 und 146). - EuG, 13.07.2018 - T-825/16
Zypern/ EUIPO - Papouis Dairies (Pallas Halloumi) - Unionsmarke - …
Bei der Beurteilung dieser Gefahr ist vielmehr auf die Wahrnehmung dieser Zeichen, Waren und Dienstleistungen durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-624/13, EU:T:2015:743, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Marke der Europäischen Union - Verordnung …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt The Tea Board die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) T-624/13, EU:T:2015:743), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie) (T-625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie) (T-626/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:741), und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. und 17. September 2013 (R 1387/2012-2, R 1501/2012-2, R 1502/2012-2 und R 1504/2012-2, im Folgenden: streitige Entscheidungen) betreffend Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie teilweise abgewiesen hat.
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Rechtsprechung
| EuG, 02.10.2015 - T-627/13 |
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der Gemeinschaftskollektivwort- und "bildmarken mit dem Wortbestandteil "DARJEELING" auf Aufhebung der Entscheidung R 1387/2012"2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. September ...
Verfahrensgang
- EuG, 02.10.2015 - T-627/13
- EuGH - C-676/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (8)
- EuGH, 20.09.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 …
Rn. 1 Mit seinen Rechtsmitteln begehrt The Tea Board die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-624/13, EU:T:2015:743), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie) (T-625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie) (T-626/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:741), und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), soweit das Gericht mit ihnen seine Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. und vom 17. September 2013 (Sachen R 1387/2012-2, R 1501/2012-2, R 1502/2012-2 und R 1504/2012-2, im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie teilweise abgewiesen hat. - EuG, 04.10.2018 - T-150/17
Asolo/ EUIPO - Red Bull (FLÜGEL) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - …
Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden oder der Umstand, dass die Waren häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten verkauft werden, der die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den angesprochenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken kann, dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 06.12.2017 - T-120/16
Tulliallan Burlington/ EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke - …
Rn. 26 Da der Unionsgesetzgeber keine Legaldefinition des Begriffs "Wertschätzung" formuliert hat, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Unionsrichters eine nationale ältere Marke einem bedeutenden Teil des von den durch diese Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Publikums bekannt sein muss, um die Voraussetzung der Bekanntheit zu erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2007, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM - TDK Kabushiki Kaisha [TDK], T-477/04, EU:T:2007:35, Rn. 48, und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 74).
- EuG, 02.06.2021 - T-177/20
Himmel/ EUIPO - Ramirez Monfort (Hispano Suiza) - Unionsmarke - …
Auch andere Faktoren können berücksichtigt werden, wie z. B. die Vertriebswege der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder auch der Umstand, dass diese Waren oder Dienstleistungen häufig an denselben spezialisierten Verkaufsstätten verkauft werden, der die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den angesprochenen Verbraucher begünstigen und den Eindruck verstärken kann, dass die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt (…Urteile vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21 bis 23, …und vom 10. Juni 2015, AgriCapital/HABM - agri.capital [AGRI.CAPITAL], T-514/13, EU:T:2015:372, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie [Darjeeling], T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 22.10.2025 - T-491/24
Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung …
Rn. 39 Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740, Rn. 83), ergangen ist. - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Marke der Europäischen Union - Verordnung …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt The Tea Board die teilweise Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) T-624/13, EU:T:2015:743), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie) (T-625/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:742), vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (DARJEELING collection de lingerie) (T-626/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:741), und vom 2. Oktober 2015, The Tea Board/HABM - Delta Lingerie (Darjeeling) (T-627/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:740) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. und 17. September 2013 (R 1387/2012-2, R 1501/2012-2, R 1502/2012-2 und R 1504/2012-2, im Folgenden: streitige Entscheidungen) betreffend Widerspruchsverfahren zwischen The Tea Board und Delta Lingerie teilweise abgewiesen hat. - EuG, 05.06.2018 - T-111/16
Prada/ EUIPO - The Rich Prada International (THE RICH PRADA) - Unionsmarke - …
L'existence d'un tel lien dans l'esprit du public pertinent entre la marque demandée et la marque antérieure est, par conséquent, une condition implicite essentielle pour l'application de l'article 8, paragraphe 5, du règlement no 207/2009 [voir arrêt du 2 octobre 2015, The Tea Board/OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling), T-627/13, non publié, EU:T:2015:740, point 68 et jurisprudence citée]. - EuG, 11.04.2019 - T-655/17
Inditex/ EUIPO - Ansell (ZARA TANZANIA ADVENTURES) - Unionsmarke - …
En particulier, il convient également de rappeler que, tout en constituant une des conditions d'application cumulatives de l'article 8, paragraphe 5, du règlement no 207/2009, la renommée de la marque antérieure et, notamment, l'intensité de celle-ci fait partie des facteurs à prendre en compte lors de l'appréciation tant de l'existence d'un lien d'association dans l'esprit du public entre la marque antérieure et la marque contestée, que du risque qu'une des atteintes visées dans cette même disposition survienne [voir, par analogie, arrêts du 18 juillet 2013, Specsavers International Healthcare e.a., C-252/12, EU:C:2013:497, point 39 et jurisprudence citée, et du 2 octobre 2015, The Tea Board/OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling), T-627/13, non publié, EU:T:2015:740, point 81 et jurisprudence citée].
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