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Rechtsprechung
   EuG, 27.10.2016 - T-787/14 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35283
EuG, 27.10.2016 - T-787/14 P (https://dejure.org/2016,35283)
EuG, Entscheidung vom 27.10.2016 - T-787/14 P (https://dejure.org/2016,35283)
EuG, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - T-787/14 P (https://dejure.org/2016,35283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    EZB / Cerafogli

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang zu Dokumenten - Dokumente zum Rechtsstreit zwischen den Verfahrensparteien - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Einrede der Rechtswidrigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    EZB / Cerafogli

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang zu Dokumenten - Dokumente zum Rechtsstreit zwischen den Verfahrensparteien - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Einrede der Rechtswidrigkeit

  • ra.de

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (44)

  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    "36 … [D]ie Rechtsprechung zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta (…Urteile Otis u. a. C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 54 bis 63, und Koninklijke Grolsch/Kommission, T-234/07, EU:T:2011:476, Rn. 39 und 40) [hat] eine Entwicklung erfahren, die die erneute Würdigung der Frage rechtfertigt, ob die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung angemessen ist, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit erstmals in der Klage erhoben wurde (Urteil vom 12. März 2014, CR/Parlament, F-128/12, SlgÖD, EU:F:2014:38, Rn. 29).

    Auch im Zusammenhang mit Art. 91 des Statuts hat die Rechtsprechung die Notwendigkeit abgelehnt, eine Beschwerde gegen Entscheidungen von Prüfungsausschüssen in Auswahlverfahren oder gegen eine Beurteilung einzulegen (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, wonach die Unionsregelung so lange voll wirksam bleibt, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist, kann eine Verwaltungsbehörde nämlich nicht beschließen, einen geltenden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, der ihrer Meinung nach gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewandt zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Eine solches Vorgehen ist erst recht auszuschließen, wenn die betreffende Verwaltung bei ihrer Entscheidung gebunden ist, denn in einem solchen Fall kann sie die von einem Bediensteten angefochtene Entscheidung nicht zurücknehmen oder ändern, selbst wenn sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmung, nach der die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, für begründet hielte (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 36).

    Demnach bezweckt Art. 277 AEUV, den Einzelnen vor der Anwendung eines rechtswidrigen normativen Akts zu schützen, wobei das Urteil, in dem die Unanwendbarkeit festgestellt wird, in seinen Wirkungen auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt ist und den unanfechtbar gewordenen Rechtsakt selbst nicht in Frage stellt (Urteile Carius/Kommission, T-173/04, EU:T:2006:333, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 38).

    46 Geht man jedoch davon aus, dass die Verpflichtung, eine Einrede der Rechtswidrigkeit bei sonstiger Unzulässigkeit des Klagegrundes in der Beschwerde zu erheben, dem Zweck des Vorverfahrens entsprechen kann, ist das Gericht [für den öffentlichen Dienst] der Auffassung, dass das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit gerade darin besteht, die rechtsstaatlichen Grundsätze und den Grundsatz der Rechtssicherheit miteinander in Einklang zu bringen (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 39).

    Eine solche Einrede kann daher im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens seine Wirkungen nicht voll entfalten (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 40).

    Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung der Regeln rechnen, mit denen diese Beschränkungen angeordnet werden, doch darf deren Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011, Nr. 41959/08, nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24;… Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, EU:C:2013:134, Rn. 43;… Beschluss Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C-73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 53; Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 42).

    Das Recht auf Zugang zu einem Gericht wird nämlich angetastet, wenn seine Ausgestaltung nicht mehr den Zielen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege dient und eine Art von Barriere darstellt, die eine inhaltliche Prüfung des vom Bürger angestrengten Rechtsstreits durch das zuständige Gericht verhindert (…Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, EU:C:2013:134, Rn. 58 bis 60; EGMR, Urteil L'Erablière ASBL/Belgien vom 24. Februar 2009, in Auszügen im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, Nr. 49230/07, § 35; Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 43).

    51 Die Sanktion der Unzulässigkeit einer erstmals in der Klageschrift erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stellt jedoch eine Beschränkung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar, die im Hinblick auf das vom Grundsatz der Übereinstimmung angestrebte Ziel, nämlich eine einverständliche Beilegung des Streits zwischen dem betreffenden Beamten und der Verwaltung zu ermöglichen und den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, unverhältnismäßig ist (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Das Gericht [für den öffentlichen Dienst] weist insoweit darauf hin, dass nach der Rechtsprechung von jedem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten die Kenntnis der Dienstvorschriften erwartet werden kann (…vgl. BM/EZB, F-106/11, EU:F:2013:91, Rn. 45, zu den Vorschriften über die Gehälter der Mitarbeiter der EZB; zum Statut vgl. CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2013 - T-476/11

    Kommission / Moschonaki

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    Rn. 8 Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 eröffnete das Gericht für den öffentlichen Dienst erneut die mündliche Verhandlung, um den Parteien zu ermöglichen, Erklärungen abzugeben zur Zulässigkeit der verschiedenen von Frau Cerafogli vorgetragenen Klagegründe und zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit betreffend die Regeln für Anträge der EZB-Mitarbeiter auf Zugang zu Dokumenten im Hinblick auf den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage, insbesondere im Licht des Urteils vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki (T-476/11 P, EU:T:2013:557), sowie der Urteile vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission (…F-136/06, EU:F:2008:168, Rn. 47 bis 51), und vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament (…F-45/07, EU:F:2010:72, Rn. 121).

    Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung im eigentlichen Zweck des Vorverfahrens, das eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen soll (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Somit können in Beamtenklagen vor dem Unionsrichter nur Anträge gestellt werden, mit denen Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen, wobei diese Rügen vor dem Unionsrichter auf Klagegründe und Argumente gestützt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Jedoch ist zum einen zu betonen, dass, da das vorgerichtliche Verfahren informeller Natur ist und die Betroffenen im Allgemeinen in diesem Verfahrensstadium nicht von einem Rechtsanwalt unterstützt werden, die Verwaltung die Beschwerden nicht eng auslegen darf, sondern im Gegenteil in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen muss, und zum anderen, dass Art. 91 des Statuts und die entsprechenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen sowie Art. 8.1 der Dienstvorschriften den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen sollen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Zwar kann das Vorverfahren nach ständiger Rechtsprechung seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Anstellungsbehörde von den Rügen der Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass es zwar - um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu ermöglichen, indem die Anstellungsbehörde schon im Stadium der Beschwerde über die Beanstandungen des Betroffenen informiert wird - notwendig ist, dass sich der Gegenstand und die Grundlage des Rechtsstreits zwischen der Beschwerde und der Klage nicht ändern; die Auslegung dieser Begriffe darf jedoch nicht dazu führen, dass die Möglichkeiten des Betroffenen, die ihn beschwerende Entscheidung wirksam anzufechten, eingeschränkt werden (Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 83).

    Rn. 39 Daher dürfen der Begriff "Gegenstand des Rechtsstreits", der dem geltend gemachten Anspruch des Betroffenen entspricht, und der Begriff "Grundlage des Rechtsstreits", der der rechtlichen und tatsächlichen Begründung dieses Anspruchs entspricht, nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 84).

    Die Unionsgerichte müssen prüfen, ob ein enger Zusammenhang zwischen diesen Rechtsgrundlagen besteht und ob sie sich im Wesentlichen auf dieselben geltend gemachten Ansprüche beziehen (Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T-476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 85).

  • EuG, 15.09.2011 - T-234/07

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 31,66 Mio. Euro für nichtig, die gegen die …

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    "36 … [D]ie Rechtsprechung zum Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta (Urteile Otis u. a. C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 54 bis 63, und Koninklijke Grolsch/Kommission, T-234/07, EU:T:2011:476, Rn. 39 und 40) [hat] eine Entwicklung erfahren, die die erneute Würdigung der Frage rechtfertigt, ob die Anwendung des Grundsatzes der Übereinstimmung angemessen ist, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit erstmals in der Klage erhoben wurde (…Urteil vom 12. März 2014, CR/Parlament, F-128/12, SlgÖD, EU:F:2014:38, Rn. 29).

    37 Insbesondere hat das Gericht der Europäischen Union im Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission (EU:T:2011:476, Rn. 37, 39 und 40), nachdem es festgestellt hat, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zwingt, die verschiedenen darin angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um nicht das Recht zu verwirken, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, das Vorbringen der Kommission, die die Zulässigkeit eines Klagegrundes bestritten hatte, weil dieser im Verwaltungsverfahren nicht in klaren und präzisen Worten geltend gemacht worden sei, zurückgewiesen.

    38 Zwar ist die oben angeführte Rechtsprechung in einem anderen Bereich als dem der Streitigkeiten zwischen Organen der Europäischen Union und ihren Vertretern ergangen, doch betrifft das Urteil Koninklijke Grolsch/Kommission (EU:T:2011:476) die Vereinbarkeit einer vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschränkung des Zugangs zu den Gerichten mit Art. 47 der Charta.

    Rn. 27 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird zum einen eine fehlerhafte Fortschreibung des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476), auf das Personal betreffende Rechtsstreitigkeiten durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gerügt, da es sich dabei um verschiedene Arten von Streitigkeiten handele und diese Fortschreibung zu einer fehlerhaften Auslegung der Reichweite des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) führe (erster Teil), und zum anderen ein Begründungsmangel (zweiter Teil).

    Rn. 78 Da die in den Rn. 42 und 45 bis 47 des angefochtenen Urteils aufgeführten Gründe ausreichen, um die Zulässigkeit einer erstmals vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobenen Rechtswidrigkeitseinrede in Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung zu begründen, gehen die anderen Argumente der EZB zur Stützung ihres Vorbringens ins Leere, nämlich - erstens - ihres ersten Rechtsmittelgrundes, betreffend eine fehlerhafte Fortschreibung des Urteils vom 15. September 2011, Koninklijke Grolsch/Kommission (T-234/07, EU:T:2011:476) durch das Gericht für den öffentlichen Dienst auf das Personal betreffende Rechtsstreitigkeiten, da diese beiden Arten von Streitigkeiten verschieden seien und diese Fortschreibung zu einer falschen Auslegung der Bedeutung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht von Art. 47 der Charta führe (erster Teil), und zum anderen einen Begründungsmangel (zweiter Teil), - zweitens - des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, in dem die EZB vorträgt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz falsch ausgelegt, da es u. a. im Wesentlichen der Ansicht gewesen sei, dass die Unzulässigkeit der Rechtswidrigkeitseinrede im Klageverfahren vor dem Unionsrichter eine unverhältnismäßige Sanktion für den betroffenen Mitarbeiter darstelle, und - drittens - des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, betreffend die Nichtberücksichtigung bestimmter erheblicher Umstände der vorliegenden Rechtssache durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, nämlich dass Frau Cerafogli bereits im Vorverfahren einen Rechtsberater als Vertreter gehabt habe (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 1994, de Compte/Parlament, C-326/91 P, EU:C:1994:218, Rn. 94, …und vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 68).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P - …

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    Dieser Absatz entspricht Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134, Rn. 40 und 42).

    Die Betroffenen müssen zwar mit der Anwendung der Regeln rechnen, mit denen diese Beschränkungen angeordnet werden, doch darf deren Anwendung die Bürger nicht daran hindern, einen verfügbaren Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil Anastasakis/Griechenland vom 6. Dezember 2011, Nr. 41959/08, nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, § 24; Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, EU:C:2013:134, Rn. 43;… Beschluss Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C-73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 53;… Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 42).

    Das Recht auf Zugang zu einem Gericht wird nämlich angetastet, wenn seine Ausgestaltung nicht mehr den Zielen der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege dient und eine Art von Barriere darstellt, die eine inhaltliche Prüfung des vom Bürger angestrengten Rechtsstreits durch das zuständige Gericht verhindert (Stellungnahme des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, EU:C:2013:134, Rn. 58 bis 60; EGMR, Urteil L'Erablière ASBL/Belgien vom 24. Februar 2009, in Auszügen im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, Nr. 49230/07, § 35;… Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 43).

  • EuGöD, 18.09.2014 - F-26/12

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der …

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. September 2014, Cerafogli/EZB (F-26/12, EU:F:2014:218), wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    Rn. 1 Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Zentralbank (EZB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014, Cerafogli/EZB (F-26/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2014:218), mit dem dieses erstens die Entscheidung des stellvertretenden Generaldirektors der Generaldirektion Personal, Budget und Organisation, (im Folgenden: GD "Personal") der EZB vom 21. Juni 2011, mit welcher der von Frau Maria Concetta Cerafogli am 20. Mai 2011 eingereichte Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten zurückgewiesen worden war, für nichtig erklärt und zweitens die EZB verurteilt hatte, an Frau Cerafogli einen Betrag in Höhe von 1 000 Euro zu zahlen, sowie drittens die Klage von Frau Cerafogli im Übrigen abgewiesen und die EZB zur Tragung der Kosten verurteilt hatte.

    Rn. 6 Mit Klageschrift, die am 23. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht und unter dem Aktenzeichen F-26/12 registriert wurde, beantragte Frau Cerafogli im Wesentlichen die Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB vom 21. Juni 2011, mit der ihr Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt worden war, und Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sei.

  • EuGöD, 28.10.2010 - F-84/08

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    "5 Am 28. Oktober erließ das Gericht [für den öffentlichen Dienst] die Urteile Cerafogli/EZB (F-84/08, EU:F:2010:134, F-96/08, EU:F:2010:135, und F-23/09, EU:F:2010:138) in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der EZB (im Folgenden: Urteile vom 28. Oktober 2010).

    'I) alle Entscheidungen des Direktoriums - und die ihm übermittelten Dokumente - betreffend die Urteile des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] in den Rechtssachen F-96/08 und F-84/08, einschließlich aller internen Dokumente, Memo[randen] und/oder Protokolle[;].

    III) [a]lle Entscheidungen des Direktoriums betreffend die Rechtssachen F-96/08, F-84/08 und F-23/09 - und die ihm vorliegenden Dokumente - aus der Zeit vor de[n] Urteil[en] des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] … vom 28. Oktober 2010, einschließlich aller internen Dokumente, Memo[randen] und/oder Protokolle.'.

  • EuGöD, 28.10.2010 - F-96/08

    Cerafogli / EZB

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    "5 Am 28. Oktober erließ das Gericht [für den öffentlichen Dienst] die Urteile Cerafogli/EZB (F-84/08, EU:F:2010:134, F-96/08, EU:F:2010:135, und F-23/09, EU:F:2010:138) in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der EZB (im Folgenden: Urteile vom 28. Oktober 2010).

    'I) alle Entscheidungen des Direktoriums - und die ihm übermittelten Dokumente - betreffend die Urteile des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] in den Rechtssachen F-96/08 und F-84/08, einschließlich aller internen Dokumente, Memo[randen] und/oder Protokolle[;].

    III) [a]lle Entscheidungen des Direktoriums betreffend die Rechtssachen F-96/08, F-84/08 und F-23/09 - und die ihm vorliegenden Dokumente - aus der Zeit vor de[n] Urteil[en] des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] … vom 28. Oktober 2010, einschließlich aller internen Dokumente, Memo[randen] und/oder Protokolle.'.

  • EuGH, 21.02.1974 - 15/73

    Kortner u.a. / Rat u.a.

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    Somit entfaltet ein Urteil, in dem die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festgestellt wird, Rechtskraft nur gegenüber den Parteien des Rechtsstreits, in dem dieses Urteil ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 36).

    Rn. 53 Außerdem unterscheiden sich die Wirkungen der Rücknahme eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung durch ein Organ, sofern es der Urheber ist, von denjenigen, die sich aus einer Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter ergeben: Da die Rücknahme eines Rechtsakts Rückwirkung entfaltet, entzieht sie jedem auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakt, einschließlich der Rechtsakte, gegen die keine Klage erhoben wurde, die Rechtsgrundlage, während die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, da sie nicht erga omnes wirkt, zur Rechtswidrigkeit der individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung indessen in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38.

  • EuG, 21.05.2014 - T-347/12

    Mocová / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf …

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der den Kläger beschwerenden endgültigen Maßnahme anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, wie sie sich dem Organ beim ausdrücklichen oder impliziten Erlass dieser Maßnahme darstellte, unbeschadet der für das Organ bestehenden Möglichkeit, unter den in der Rechtsprechung vorgesehenen Bedingungen zusätzliche Erläuterungen zu geben (Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T-347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 45).

    Rn. 73 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des evolutiven Charakters des Vorverfahrens die Ausarbeitung der Maßnahme, mit der der endgültige Standpunkt des Organs festgelegt wird, mit der Beantwortung der Beschwerde des Bediensteten durch die Anstellungsbehörde endet (Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T-347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 45).

  • EuG, 25.10.2006 - T-173/04

    Carius / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.10.2016 - T-787/14
    Demnach bezweckt Art. 277 AEUV, den Einzelnen vor der Anwendung eines rechtswidrigen normativen Akts zu schützen, wobei das Urteil, in dem die Unanwendbarkeit festgestellt wird, in seinen Wirkungen auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt ist und den unanfechtbar gewordenen Rechtsakt selbst nicht in Frage stellt (Urteile Carius/Kommission, T-173/04, EU:T:2006:333, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 38).

    Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs lässt sich u. a. aus der Feststellung ableiten, dass die in der Sache angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf einer Bestimmung des Rechtsakts beruht, dessen Rechtmäßigkeit in Abrede gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2006, Carius/Kommission, T-173/04, EU:T:2006:333, Rn. 46, …und vom 20. November 2007, 1anniello/Kommission, T-308/04, EU:T:2007:347, Rn. 33, vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 4. März 1998, De Abreu/Gerichtshof, T-146/96, EU:T:1998:50, Rn. 25 und 29).

  • EuG, 20.11.2007 - T-308/04

    Ianniello / Kommission

  • FG Niedersachsen, 21.12.1973 - I 53/73
  • FG Baden-Württemberg, 07.11.1973 - V 137/73
  • EuGöD, 28.10.2010 - F-23/09

    Cerafogli / EZB

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    EZB / von Storch u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - …

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft; …

  • EuGH, 16.11.2010 - C-73/10

    Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert / Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 11.07.1985 - 87/77

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 28.01.2016 - C-514/14

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Odile Jacob in der den Erwerb von …

  • EuGH, 02.06.1994 - C-326/91

    de Compte / Parlament

  • EGMR, 24.02.2009 - 49230/07

    L'ÉRABLIÈRE A.S.B.L. c. BELGIQUE

  • EuG, 11.12.2012 - T-15/11

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 23.11.1999 - C-89/96

    Portugal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Handelspolitik - Einfuhrhöchstmengen …

  • EuGH, 16.07.1981 - 33/80

    Albini / Rat und Kommission

  • EuGH, 12.05.2010 - C-350/09

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuGH, 19.01.1984 - 262/80

    Andersen u.a. / Parlament

  • EGMR, 06.12.2011 - 41959/08

    [FRE]

  • EuG, 04.03.1998 - T-146/96

    Beamte auf Probe - Ernennung eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit - …

  • EGMR, 24.05.2006 - 20627/04

    LIAKOPOULOU c. GRECE

  • EuG, 22.10.1996 - T-154/94

    Comité des salines de France und Compagnie des salins du Midi et des salines de …

  • EGMR, 24.04.2008 - 17140/05

    KEMP ET AUTRES c. LUXEMBOURG

  • EuGöD, 26.06.2013 - F-106/11

    BM / EZB

  • EuGH, 11.07.1985 - 9/84

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von …

  • EGMR, 09.01.2014 - 71658/10

    [FRE]

  • EuGH, 11.07.1985 - 22/83

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von …

  • EuGH, 11.07.1985 - 130/77

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von …

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor …

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-45/07

    Mandt / Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung - …

  • EuGöD, 11.12.2008 - F-136/06

    Reali / Kommission

  • EuG, 14.12.2018 - T-525/16

    GQ u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - …

    Nur der Unionsrichter ist nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633' Rn. 49).

    Rn. 36 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes, weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 53).

  • EuG, 14.12.2018 - T-526/16

    FZ u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - …

    Nur der Unionsrichter ist nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633' Rn. 49).

    Rn. 39 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes, weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 53).

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender Ehegatte - …

    Rn. 60 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Systematik des inzidenten Rechtsbehelfs, den die Einrede der Rechtswidrigkeit darstellt, grundsätzlich rechtfertigt, eine Einrede der Rechtswidrigkeit, die erstmals vor dem Unionsrichter erhoben wird, in Abweichung vom Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde für zulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 47).

    Da es sich um einen inzidenten Rechtsbehelf handelt, ist erstens Voraussetzung, dass eine Klage in der Hauptsache eingereicht wurde, dass diese zweitens gegen eine den Beamten beschwerende Entscheidung gerichtet ist, dass die Klage drittens zulässig ist, dass der Beamte viertens keine Möglichkeit hatte, die Nichtigerklärung des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, der als Rechtsgrundlage der ihn beschwerenden Entscheidung diente, zu beantragen, und dass fünftens ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung und der angefochtenen individuellen Entscheidung besteht (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 67).

  • EuG, 14.12.2018 - T-539/16

    GM u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - …

    En effet, seul le juge de l'Union est habilité, aux termes de cette décision, à constater l'illégalité d'un acte de portée générale et à tirer les conséquences de l'inapplicabilité qui en résulte en ce qui concerne l'acte de portée individuelle contesté devant lui (arrêt du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 49).

    Rn. 42 Cependant, le constat d'illégalité opéré par le juge n'a pas d'effet erga omnes puisque, s'il emporte l'illégalité de la décision individuelle attaquée, il laisse toutefois subsister l'acte de portée générale dans l'ordre juridique sans affecter la légalité des autres actes qui auraient été adoptés sur son fondement et qui n'auraient pas été attaqués dans le délai de recours prévu pour agir en annulation contre lesdits autres actes (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1974, Kortner e.a./Conseil e.a., 15/73 à 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 à 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 et 135/73 à 137/73, EU:C:1974:16, points 37 et 38, et du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 53).

  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González/ Kommission - Öffentlicher Dienst - …

    Rn. 56 Ainsi que le Tribunal l'a rappelé au point 33 de l'arrêt sur pourvoi, il ressort d'une jurisprudence constante que l'article 277 TFUE est l'expression d'un principe général assurant à toute partie le droit de contester par voie incidente, en vue d'obtenir l'annulation d'un acte contre lequel elle peut former un recours, la validité d'un acte de portée générale adopté par une institution de l'Union constituant la base juridique de l'acte attaqué, si cette partie ne disposait pas du droit d'introduire un recours direct contre un tel acte, dont elle subit ainsi les conséquences sans avoir été en mesure d'en demander l'annulation (arrêts du 6 mars 1979, Simmenthal/Commission, 92/78, EU:C:1979:53, point 39 ; du 11 décembre 2012, Sina Bank/Conseil, T-15/11, EU:T:2012:661, point 43, et du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 42).

    Ainsi, un arrêt constatant l'inapplicabilité d'un acte de portée générale n'a l'autorité de la chose jugée qu'à l'égard des parties au litige ayant donné lieu à cet arrêt (arrêt du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 45).

  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF/ CSUE - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Personal des SATCEN - …

    Das Bestehen eines solchen Zusammenhangs lässt sich u. a. aus der Feststellung ableiten, dass die in der Sache angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf einer Bestimmung des Rechtsakts beruht, dessen Rechtmäßigkeit in Abrede gestellt wird (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.12.2018 - T-540/16

    FZ u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - …

    En effet, seul le juge de l'Union est habilité, aux termes de cette dernière disposition, à constater l'illégalité d'un acte de portée générale et à tirer les conséquences de l'inapplicabilité qui en résulte en ce qui concerne l'acte de portée individuelle contesté devant lui (arrêt du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 49).

    Rn. 40 Cependant, le constat d'illégalité opéré par le juge de l'Union conformément aux dispositions de l'article 277 TFUE n'a pas d'effet erga omnes puisque, s'il emporte l'illégalité de la décision individuelle attaquée, il laisse toutefois subsister l'acte de portée générale dans l'ordre juridique sans affecter la légalité des autres actes qui auraient été adoptés sur son fondement et qui n'auraient pas été attaqués dans le délai de recours (voir, en ce sens, arrêts du 21 février 1974, Kortner e.a./Conseil e.a., 15/73 à 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 à 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 et 135/73 à 137/73, EU:C:1974:16, points 37 et 38, et du 27 octobre 2016, BCE/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, point 53).

  • EuG, 16.03.2022 - T-684/19

    Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren …

    Rn. 50 Es ergibt sich nämlich aus dem mit dem AEU-Vertrag geschaffenen System der Rechtsetzung und Rechtsprechung, dass nur der Richter der Europäischen Union nach Art. 277 AEUV berechtigt ist, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen aus der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen, da den Organen, Agenturen oder sonstigen Stellen der Union, an die die internen Rechtsbehelfe gerichtet sind, nach den Verträgen keine solche Befugnis zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-460/18

    HK/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Versorgungsbezüge - …

    {FN:21} Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli (T-787/14 P, EU:T:2016:633).
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament - Institutionelles Recht - Parlament - Mobbing - Beschlüsse des …

    Dieser fundamentale Grundsatz der Unionsrechts muss auch dann sichergestellt werden, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt (…Urteile vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 27…, vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C-344/05 P, EU:C:2006:710, Rn. 37, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T-787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 72).
  • EuG, 04.12.2018 - T-560/16

    Schneider/ EUIPO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Interne …

  • EuG, 14.12.2017 - T-575/16

    Martinez De Prins u.a./ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete - …

  • EuGöD, 16.07.2015 - F-116/14

    Murariu / AEAPP - Öffentlicher Dienst - Personal der EIOPA - Bediensteter auf …

  • EuG, 14.12.2017 - T-577/16

    Campo u.a./ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete - Dienstbezüge - In …

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