Rechtsprechung
| BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern ohne Telefonnummer
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 356 Abs 3 S 1 Alt 1 BGB, § 357 Abs 5 BGB, Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG, Art 6 Abs 1 Buchst h EURL 83/2011
Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags - IWW
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. ... 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 97/7/EG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie, Anhang A der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 9 bis 16 der Verbraucherrechterichtlinie, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie, Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie (EU) 2019/2161, Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG, 2011/83/EU, § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie, § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherrechterichtlinie, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BGB, § 952 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB, § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie, § 357 Abs. 5 BGB, Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO
- Betriebs-Berater
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- kanzlei.biz
Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam
- RA Kotz
Widerrufsbelehrung beim Fernabsatzkauf: Gilt die Frist ohne Telefonnummer?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Verbraucherrecht: Anforderungen an Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- datenbank.nwb.de
Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags
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Telefonnummer muss nicht zwingend in die Widerrufsbelehrung!
Kurzfassungen/Presse (11)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Fehlen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung schadet unter Umständen nicht
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Fehlen der Telefonummer in der Widerrufsbelehrung steht bei richlinienenkonformer Auslegung dem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen
- lto.de (Kurzinformation)
Fernabsatzverträge: Telefonnummer muss nicht in Widerrufsbelehrung stehen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Neuwagenverkauf per Fernabsatz - und die Widerrufsbelehrung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Telefonnummer fehlt: Widerrufsbelehrung trotzdem wirksam
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Online-Autokauf: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
Verfahrensgang
- LG Berlin II, 19.03.2024 - 63 O 14/23
- LG Berlin, 19.03.2024 - 63 O 14/23
- KG, 23.07.2024 - 27 U 33/24
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
- BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Papierfundstellen
- NJW 2025, 1268
- ZIP 2025, 647
- WM 2025, 495
- MMR 2025, 634
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (26)
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 17 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - BMW Bank; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
Rn. 19 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkreditrichtlinie];… vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 288 - BMW Bank).
Rn. 21 Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO - BMW Bank).
Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - BMW Bank;… Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]).
Rn. 23 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - BMW Bank, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - Hamilton, …und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - Rust Hackner).
Rn. 26 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752).
- EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist deshalb nach ihrem Kontext und den Zielen - mithin entsprechend der Regelungssystematik und dem Regelungszweck - auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 35, 37 - Amazon EU;… vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 32 - Victorinox;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 41 - Conny).Rn. 10 (1) Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, mit Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie solle sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 43 mwN - Amazon EU;… vom 21. Oktober 2020 - C-529/19, NJW 2020, 3707 Rn. 26 - Möbel Kraft;… vom 5. Oktober 2023 - C-565/22, NJW 2023, 3417 Rn. 35 - Sofatutor).
Rn. 11 Von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts, dessen Modalitäten und Ausübungsvoraussetzungen in den Art. 9 bis 16 der Verbraucherrechterichtlinie genannt werden, ist dabei insbesondere die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können, wie dies ausdrücklich etwa in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 41 - Amazon EU).
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt insoweit nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest; sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 46 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 47, 52 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-649/17, juris Rn. 45, 56 [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie]).
Entsprechendes hat der Gerichtshof ausdrücklich gebilligt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 52 - Amazon EU [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie]).
Rn. 19 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkreditrichtlinie]; vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 17 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
Rn. 25 cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]).
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 23 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - BMW Bank, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - Hamilton, und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - Rust Hackner).Rn. 24 (3) Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, aaO - Rust Hackner) hinsichtlich des Rücktrittsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag unter anderem zum Gegenstand haben, dass sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rücktritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern, wohingegen im Streitfall lediglich die fehlende Angabe eines - anderweitig zur Verfügung stehenden - Kommunikationsmittels bei ausdrücklicher Nennung anderer effizienter Kommunikationsmittel in Rede steht.
- EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist deshalb nach ihrem Kontext und den Zielen - mithin entsprechend der Regelungssystematik und dem Regelungszweck - auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 35, 37 - Amazon EU;… vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 32 - Victorinox; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 41 - Conny).Rn. 19 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 - BMW Bank [zur Verbraucherkreditrichtlinie];… vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - Amazon EU;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC; vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - Conny) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, BGHZ 34, 122, 134; vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, NJW 2020, 3770 Rn. 32 mwN). - BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen …
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN). - BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18
Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 26 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (…C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752). - BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
Auszug aus BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 25 cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25;… vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]). - BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
- BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …
- BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Leasingvertrag über Kraftfahrzeug: Erfolglose Zahlung des Leasingnehmers auf …
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
- BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Fall …
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 40/22
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- EuGH, 17.05.2023 - C-97/22
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- EuGH, 21.10.2020 - C-529/19
Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
- EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …
- EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes …
- EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 6 ff., 16 ff. [zur Telefonnummer des Unternehmers]).Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29; im Anschluss an BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).
Rn. 5 1. Der Senat hat in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht.
Dabei hat der Unionsgesetzgeber jedoch - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt - eine mit dem Verzicht auf eine verpflichtende Musterwiderrufsbelehrung möglicherweise verbundene gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 - 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).
Rn. 14 3. Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29) ebenfalls bereits entschieden hat, weist die vorliegende Rechtssache - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - eine grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind…") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft.
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
Denn unter Zugrundelegung der oben (unter II 2 b) aufgezeigten Maßstäbe würde der verständige Verbraucher hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29).
Auch insoweit liegen, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28), die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV offenkundig nicht vor.
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Rn. 47 Er, der Kläger, halte auch trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24) und 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/2) nach wie vor an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung bzgl. der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung fest.Dieser hat die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen grundlegend mit Beschluss vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24 - juris) geklärt und an seiner Auffassung in seinen weiteren Beschlüssen vom 08.04.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) im Zusammenhang mit Anhörungsrügen bzw. einer Nichtzulassungsbeschwerde auch nach nochmaliger eingehender Prüfung festgehalten.
Rn. 122 Dahinstehen kann aber, ob dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung eine (vorliegend auf der Internetseite des Unternehmers ohne weiteres zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers (zusätzlich) mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (dies verneinend BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 8 f.).
Rn. 123 Denn selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, steht dies nach der insoweit überzeugenden Rechtsprechung des BGH bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen aber nicht entgegen, woran auch keine vernünftigen Zweifel bestehen (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 16).
Denn die Beklagte hat dem Verbraucher zugleich andere Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 25).
Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung als fehlend gerügte Telefonnummer auch nach dem Vortrag des Klägers auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegeben und damit ohne weiteres verfügbar war (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 13).
Denn insoweit gelten für das Fernabsatzrecht andere Maßstäbe (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 16 ff., Rn. 26).
Rn. 130 Es liegt hier auch nicht der Fall vor, dass der Kaufvertrag über das Fahrzeug telefonisch abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 15).
Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris, Rn. 28).
Hinzu kommt, dass der BGH mit Beschluss vom 08.04.2025 über eine Anhörungsrüge im Verfahren zum Az.: VIII ZR 143/24 entschieden und sich erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst hat.
Der BGH hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, seine Auffassung zu den unionsrechtlichen Fragestellungen zu revidieren (vgl. Beschl. vom 08.04.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 4).
Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).
Rn. 146 Doch der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Einleitung der Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).
Zum anderen liegt es fern, der Verbraucher könne annehmen, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).
Denn der Kläger macht die Unwirksamkeit des Vertrags erstmals nach Ablauf von ca. vier Jahren nach Vertragsschluss und zudem erst zu einem Zeitpunkt geltend, nachdem der BGH die Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung zuvor bereits mehrfach - u.a. mit Beschlüssen vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) - bestätigt hat, mithin die Erfolgsaussichten der auf das ausgeübte Widerrufsrecht gestützten Rückzahlungsklage zu verneinen sind (s.o.).
Rn. 257 Die hier streitgegenständlichen Fragen zur Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sind vom BGH bereits grundlegend mit Beschluss vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris) geklärt worden.
An seiner Auffassung hat der BGH in seinen weiteren Beschlüssen vom 08.04.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) sowie mit aktuellem Urteil 07.01.2026, (Az.: VIII ZR 62/25, juris) auch nach nochmaliger eingehender Prüfung festgehalten.
Rn. 264 Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, aus Rn. 47 des Vorlagebeschlusses ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24) und vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) vorgenommene Auslegung in Frage.
- BGH, 07.01.2026 - VIII ZR 62/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff.).Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkaufverträgen ist grundsätzlich und auch hier der Erhalt der Ware - im gegebenen Fall am 6. Dezember 2022 - das den Lauf der Widerrufsfrist auslösende Ereignis (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27).
Rn. 16 Wie der Senat bereits vor der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) ausgeführt und danach erneut bekräftigt hat (Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147), hält die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedoch den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB stand.
Aus diesem Grund bedarf es auch im gegebenen Fall einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV nicht ("acte clair"; vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 5, 11, 13, 16, 27 ff.;… vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 6, 8, 18, 20).
Bereits mit den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28 f.) und vom 22. Juli 2025 (…VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147 Rn. 14 ff., 28 ff.) hat der Senat entschieden, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der vorgenannten Gesichtspunkte offenkundig nicht zu beanstanden ist.
Überdies begründet eine solche Widerrufsbelehrung weder die Gefahr, dass der Verbraucher irregeführt, noch, dass er von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, weil er - wie das Berufungsgericht gemeint hat - irrtümlich zu seinen Ungunsten annehmen könnte, er sei zu einem Widerruf nicht berechtigt (dazu nachfolgend unter b; siehe hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29;… vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 14, 25).
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 18; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 15. November 2025, § 495 Rn. 105;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).
Auch die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet im Übrigen Rechtsbegriffe, ohne sie näher zu verdeutlichen, zum Beispiel den vom Berufungsgericht beanstandeten Begriff des "Vertragsschlusses" (OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 57/24, juris Rn. 89) beziehungsweise den Begriff des "Vertragsabschlusses" (so die Muster-Widerrufsbelehrung, siehe Gestaltungshinweis 1a) oder den Begriff der "Teilsendung" (siehe Gestaltungshinweis 1d), dessen Verständnis in Parallelverfahren im Streit war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 27).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Muster-Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (…Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 21; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29 unter Hinweis auf BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27;… vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 22).
Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch, wie der Senat bereits eingehend ausgeführt hat, weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 12 ff., 25; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29).
Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV liegen insoweit ebenfalls offenkundig nicht vor (…siehe bereits Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, aaO Rn. 28 ff.; vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 28).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 69/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - nicht entgegen, zumal ein acte clair aufgrund der widersprechenden Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart nicht angenommen werden könne.
Unabhängig davon hinderte ein Belehrungsfehler nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, da der maßgebliche verständige Verbraucher durch eine abstrakte an Stelle einer konkreten Belehrung weder irregeführt noch ihm die Möglichkeit genommen würde, sein Widerrufsrecht auszuüben (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 29, juris).
Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris).
Zudem regelt § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a. F.) die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Rücksendekosten abschließend und vorrangig zu den allgemeinen Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 29, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris: "eigenständige Sanktion").
Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres und an mehreren Stellen, u.a. im Impressum, auf seiner Internet-Seite zugänglich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5 ff., juris).
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (a.a.O.) ausgeführt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung des Unternehmers - auch nach der streitgegenständlich nicht einschlägigen aber im Rahmen einer Auslegung heranzuziehenden Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union - weder aus dem (unverändert gebliebenen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie und der entsprechenden nationalen Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, noch aus der systematischen, historischen und verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung der Norm oder aus ihren Regelungszielen (dazu unter (1)).
Dem Begriff "Verfahren" - auch wenn er beschreiben soll, "auf welche Art und Weise der Widerruf durchgeführt wird" und damit "an welche Empfängeradresse" - ist nicht zu entnehmen, welche Kommunikationsmittel in der Widerrufsbelehrung, die - wie hier - auf die Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 1 (= Anhang I Teil A der Verbraucherrichtlinie) nicht (beziehungsweise nicht vollständig) zurückgreift, für die Erklärung des Widerrufs anzugeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 6, juris).
Aus der systematischen Stellung der Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zum Gesetz bzw. als Anhang der Richtlinie ist zu entnehmen, dass sie den allgemeinen Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h nachgelagert und deshalb nicht geeignet ist, allgemeine Vorgaben zu definieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 8, juris).
Der Unternehmer hat - wie bereits ausgeführt - dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25, juris).
Wie bereits ausgeführt, ist der Unternehmer lediglich verpflichtet, dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann, wofür die Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse - wie in der Widerrufsbelehrung der Beklagten - genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 -VIII ZR 143/24, Rn. 13, juris).
Ebenso hält eine unterstellt fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgrund einer fehlenden Telefonnummer einen verständigen Durchschnittsverbraucher nicht davon ab, sein Widerrufsrecht auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 16, 25, juris).
Das Eigentum an ihnen folgt gemäß analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 27, juris).
Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Verbraucher seine Rechte unter den im Wesentlichen gleichen Bedingungen ausüben kann, sofern der Unternehmer ihm die Informationen vollständig und zutreffend erteilt hätte, der Prüfung der nationalen Gerichte obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 17 a. E., juris; EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809, Rn. 265 a. E.).
Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - und vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - vorgenommene Auslegung in Frage.
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24 Insbesondere war weder die Angabe einer Telefonnummer oder einer Faxnummer erforderlich noch stellen die verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe oder die Angaben im Bestellprozess zur Anzahlung die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 34 Die von der Beklagten zu 1) verwendete Widerrufsbelehrung weicht zwar von der Musterwiderrufsbelehrung ab, informierte den Kläger aber zutreffend über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 35 (2.1) Soweit sich der Kläger im Berufungsrechtszug erneut darauf beruft, eine Telefonnummer hätte angegeben werden müssen, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 5-26 nach juris), auf die verwiesen wird, keine abweichende Beurteilung.
Rn. 46 Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 24-25 nach juris) im Hinblick auf die unterlassene Angabe einer Telefonnummer aus:.
Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 m.w.N. nach juris).
Rn. 51 (2.4) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch im Hinblick auf einen Einbehalt der geleisteten Anzahlung keine Irreführung gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 58 Diese Erwägungen, an denen der Senat weiterhin festhält, hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris) bestätigt.
Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist aber ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab ("Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.") [vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris]. Ausdrücklich führt der BGH in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris) dazu aus:.
Die vorbezeichnete Belehrung beinhaltet einen konkreten Rückgabeort (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris).
Rn. 67 (2.7) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 darauf verweist, "soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden ha(be), dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt ... (werde) (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29 juris), enth(alte) die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestatt(e), in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben w(ü)rden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleib(e), ohne dass ihm konkret mitgeteilt ... (werde), ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteh(e) oder nicht", wobei "diese dort offen gelassene Frage ... zu verneinen" sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
Rn. 68 Das OLG Stuttgart übersieht, dass der BGH mit seiner Feststellung, dass durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Verbraucher nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt werde (vgl. BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris), diese Vorfrage denknotwendig - und in Abweichung zur Rechtsauffassung des OLG Stuttgart - bereits mit beantwortet hat (OLG Celle…, Beschluss vom 19.03.2025 - 7 U 76/24, Rn. 8 nach juris).
Der BGH hat ausdrücklich gebilligt, dass dem Verbraucher allein die Rechtslage verdeutlicht wird (BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris: "Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich").
Die Beklagte zu 1) schuldet in ihrer Widerrufsbelehrung zudem keine Prüfung und Rechtsberatung zur Verbrauchereigenschaft und zum Vorliegen von Fernabsatzverträgen etc. (vgl. BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268-1272, Rn. 29 nach juris).
Rn. 70 Wie ausgeführt (vgl. zuvor Ausführungen zu Ziffer (2.5)), hängt nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB und nicht von den Vorgaben gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB ab (vgl. Beschluss des Senats vom 23.07.2024 - 27 U 33/24, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, Rn. 28 nach juris).
Rn. 120 Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 - 6 U 12/24 beruft, scheidet die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer erforderlichen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb aus, weil die diesbezüglich vom Kläger aufgeworfenen Fragen durch die Entscheidung des BGH vom 25.05.2025 - VIII ZR 143/24 (NJW 2025, 1268-1272, nach juris) hinreichend geklärt sind.
Rn. 122 1. Soweit der Kläger erneut auf die Rechtsprechung des OLG Stuttgart verweist, die trotz der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 - VIII ZR 143/24 - die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung "aufgrund der vom BGH nicht entschiedenen Frage, inwieweit die Widerrufsbelehrung nicht nur abstrakt, sondern auch konkret mitgeteilt werden müsse und die Höchstkosten für die Rücksendung anzugeben" seien, bejahe, rechtfertigt dies aus den Gründen zu Buchstabe A. Ziffer 1. a) bb) (2.7) und (2.8) des Beschlusses vom 26.05.2025, auf die verwiesen und an denen der Senat weiterhin festhält, keine andere Beurteilung.
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 5/25
Kein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des unter Verwendung des Onlineshops …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - nicht entgegen, zumal ein acte clair aufgrund der widersprechenden Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht angenommen werden könne.
Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres und an mehreren Stellen, u.a. im Impressum, auf seiner Internet-Seite zugänglich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5 ff., juris).
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (a.a.O.) ausgeführt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung des Unternehmers - auch nach der streitgegenständlich nicht einschlägigen aber im Rahmen einer Auslegung heranzuziehenden Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union - weder aus dem (unverändert gebliebenen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie und der entsprechenden nationalen Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, noch aus der systematischen, historischen und verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung der Norm oder aus ihren Regelungszielen (dazu unter (1)).
Dem Begriff "Verfahren" - auch wenn er beschreiben soll, "auf welche Art und Weise der Widerruf durchgeführt wird" und damit "an welche Empfängeradresse" - ist nicht zu entnehmen, welche Kommunikationsmittel in der Widerrufsbelehrung, die - wie hier - auf die Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 1 (= Anhang I Teil A der Verbraucherrichtlinie) nicht (beziehungsweise nicht vollständig) zurückgreift, für die Erklärung des Widerrufs anzugeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 6, juris).
Wie bereits ausgeführt, ist der Unternehmer lediglich verpflichtet, dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann, wofür die Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse - wie in der Widerrufsbelehrung der Beklagten - genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 -VIII ZR 143/24, Rn. 13, juris).
Ebenso hält eine unterstellt fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufgrund einer fehlenden Telefonnummer einen verständigen Durchschnittsverbraucher nicht davon ab, sein Widerrufsrecht auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 16, 25, juris).
Unabhängig davon hinderte ein Belehrungsfehler nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, da der maßgebliche verständige Verbraucher durch eine abstrakte an Stelle einer konkreten Belehrung weder irregeführt noch ihm die Möglichkeit genommen würde, sein Widerrufsrecht auszuüben (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 29, juris).
Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris).
Zudem regelt § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a. F.) die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Rücksendekosten abschließend und vorrangig zu den allgemeinen Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 29, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris: "eigenständige Sanktion").
Das Eigentum an ihnen folgt analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 27, juris).
Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Verbraucher seine Rechte unter den im Wesentlichen gleichen Bedingungen ausüben kann, sofern der Unternehmer ihm die Informationen vollständig und zutreffend erteilt hätte, der Prüfung der nationalen Gerichte obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 17 a. E., juris; EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809, Rn. 265 a. E.).
Soweit der Kläger sich darauf beruft, aus dem Vorlagebeschluss ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - und vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - vorgenommene Auslegung in Frage.
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer der Beklagten war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, zumal diese ohne Weiteres auf ihrer Internet-Seite zugänglich war (vgl. ausführlich, auch zum Vorliegen eines "acte clair", BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, Rn. 5 ff., juris).Rn. 58 Darüber hinaus stünde, selbst wenn man von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Nichtangabe der Telefonnummer ausginge, diese fehlende Angabe dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen nicht entgegen (vgl. ausführlich, auch zum Vorliegen eines "acte clair", BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 16 ff., juris).
Rn. 61 Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass das europäische oder das nationale Recht hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag ein niedrigeres Schutzniveau für den Verbraucher vorsieht als bei einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung oder bei einem Verbraucherdarlehensvertrag (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 22, juris).
Zwar werden damit keine Anforderungen an eine Belehrung definiert, die das Muster nicht oder nicht vollständig übernimmt, vielmehr stellt das gesetzliche Muster dem Unternehmer lediglich eine mögliche Formulierung der Belehrung zur Verfügung, die den allgemeinen und systematisch vorgelagerten Vorgaben genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 8, juris), der Inhalt des Musters kann aber bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Reichweite der Belehrungspflicht gleichwohl von Bedeutung sein, weil sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Gesetzgeber sich eine ordnungsgemäße Belehrung vorstellt.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur früheren Rechtslage angenommen hat, die Gebote der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung würden sich nicht auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts beziehen, weshalb der Unternehmer die Verbrauchereigenschaft seines Vertragspartners auch nicht zu prüfen habe (BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), schließt sich der Senat dem aus den oben dargelegten Erwägungen zur Auslegung des Gesetzes nicht an, zumal sich auch insoweit die nicht geklärte Frage der Richtlinienkonformität stellt.
Rn. 82 Zwar macht das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar abhängig, sondern knüpft nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers, die Kosten der Versendung zu tragen, an eine versäumte Information (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 84 Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, juris).
Dass der Verbraucher durch den Fehler der Belehrung irregeführt wird, ist in diesem Zusammenhang keine notwendige Bedingung (zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24
Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …
Rn. 49 Zwar hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte ihre Telefonnummer in der Belehrung nicht angeben musste (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris).Rn. 52 Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass das europäische oder das nationale Recht hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist bei einem im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrag ein niedrigeres Schutzniveau für den Verbraucher vorsieht als bei einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung oder bei einem Verbraucherdarlehensvertrag (zu letzterem vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 22, juris).
Zwar werden damit keine Anforderungen an eine Belehrung definiert, die das Muster nicht oder nicht vollständig übernimmt, vielmehr stellt das gesetzliche Muster dem Unternehmer lediglich eine mögliche Formulierung der Belehrung zur Verfügung, die den allgemeinen und systematisch vorgelagerten Vorgaben genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 8, juris), der Inhalt des Musters kann aber bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Reichweite der Belehrungspflicht gleichwohl von Bedeutung sein, weil sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, wie der Gesetzgeber sich eine ordnungsgemäße Belehrung vorstellt.
Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zur früheren Rechtslage angenommen hat, die Gebote der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsbelehrung würden sich nicht auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts beziehen, weshalb der Unternehmer die Verbrauchereigenschaft seines Vertragspartners auch nicht zu prüfen habe (BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 -, Rn. 26 f., juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), schließt sich der Senat dem aus den oben dargelegten Erwägungen zur Auslegung des Gesetzes nicht an, zumal sich auch insoweit die nicht geklärte Frage der Richtlinienkonformität stellt.
Rn. 73 Zwar macht das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist von der Erteilung der Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB nicht unmittelbar abhängig, sondern knüpft nur den Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers, die Kosten der Versendung zu tragen, an eine versäumte Information (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
Rn. 75 Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, juris).
Dass der Verbraucher durch den Fehler der Belehrung irregeführt wird, ist in diesem Zusammenhang keine notwendige Bedingung (zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 - 9 U 71/25
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der Fahrzeugkäuferin weder aufgrund …
Die Widerrufsbelehrung, welche die Tesla Germany GmbH im März 2022 zum Verkauf von Elektro-Pkw an Verbraucher über ihre Internet-Webseite verwendete, ist wegen fehlender Angabe der Telefonnummer, der Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung, fehlender Belehrung über die Höchstdauer des Widerrufsrechtes, der Informationen dazu, wann ein Widerrufsrecht besteht, der Angaben zu den Rücksendekosten, der Wertersatzklausel, der fehlenden Angaben zu den üblichen Fahrzeugrückgabemodalitäten oder wegen der im Impressum angegebenen, womöglich nicht funktionierende Faxnummer nicht unwirksam; die genannten Umstände begründen keinen Fehler in der Widerrufsbelehrung, der sich auf den Lauf der Widerrufsfrist auswirkt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 VIII ZR 143/24 und 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25; Anschluss an KG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 27 U 20/24; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24).Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - die Telefonnummer des Unternehmers ohne Weiteres und an mehreren Stellen, u.a. im Impressum, auf seiner Internet-Seite zugänglich gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5 ff., juris).
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (a.a.O.) ausgeführt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung des Unternehmers - auch nach der streitgegenständlich nicht einschlägigen aber im Rahmen einer Auslegung heranzuziehenden Neufassung der Verbraucherrechterichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union - weder aus dem (unverändert gebliebenen) Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie und der entsprechenden nationalen Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, noch aus der systematischen, historischen und verfassungs- bzw. europarechtskonformen Auslegung der Norm oder aus ihren Regelungszielen (dazu unter (1)).
Dem Begriff "Verfahren" - auch wenn er beschreiben soll, "auf welche Art und Weise der Widerruf durchgeführt wird" und damit "an welche Empfängeradresse" - ist nicht zu entnehmen, welche Kommunikationsmittel in der Widerrufsbelehrung, die - wie hier - auf die Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage 1 (= Anhang I Teil A der Verbraucherrichtlinie) nicht (beziehungsweise nicht vollständig) zurückgreift, für die Erklärung des Widerrufs anzugeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 6, juris).
Aus der systematischen Stellung der Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zum Gesetz bzw. als Anhang der Richtlinie ist zu entnehmen, dass sie den allgemeinen Vorgaben des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. h nachgelagert und deshalb nicht geeignet ist, allgemeine Vorgaben zu definieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 8, juris).
Die sog. EIS-Entscheidung ist allein "zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG a. F. wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG a.F." ergangen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268, Rn. 26).
Der Unternehmer hat - wie bereits ausgeführt - dem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder den Verbraucher insoweit irrezuführen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25, juris).
Unabhängig davon hinderte ein Belehrungsfehler nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, da der maßgebliche verständige Verbraucher durch eine abstrakte an Stelle einer konkreten Belehrung weder irregeführt noch ihm die Möglichkeit genommen würde, sein Widerrufsrecht auszuüben (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 29, juris).
Nach § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris).
Zudem regelt § 357 Abs. 5 BGB (§ 357 Abs. 6 BGB a. F.) die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Rücksendekosten abschließend und vorrangig zu den allgemeinen Folgen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 29, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 28, juris: "eigenständige Sanktion").
Das Eigentum an ihnen folgt analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 27, juris).
Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob der Verbraucher seine Rechte unter den im Wesentlichen gleichen Bedingungen ausüben kann, sofern der Unternehmer ihm die Informationen vollständig und zutreffend erteilt hätte, der Prüfung der nationalen Gerichte obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 17 a. E., juris; EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809, Rn. 265 a. E.).
- OLG Stuttgart, 08.04.2025 - 6 U 126/24
Fernabsatzrecht: Folgen einer lediglich abstrakten Widerrufsbelehrung über die …
Rn. 52 Zwar hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Beklagte ihre Telefonnummer in der Belehrung nicht angeben musste (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 5 ff., juris).Rn. 54 Soweit der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris), enthält die zitierte Entscheidung keine Ausführungen zu der vorgelagerten Frage, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.
Rn. 63 Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 - (…Rn. 28) nicht, dass die Belehrung zu den Kosten der Rücksendung trotz der Diskrepanz zwischen der Folge des § 357 Abs. 5 Satz 1 BGB und der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information gesetzeskonform ist.
Rn. 68 Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, steht das dem Beginn der Widerrufsfrist nur unter der weiteren Voraussetzung entgegen, dass die unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24 -, juris).
Dass der Verbraucher durch den Fehler der Belehrung irregeführt wird, ist in diesem Zusammenhang keine notwendige Bedingung (zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).
Ob er für die Rücksendung Kosten in nicht bekannter Höhe zu tragen hat, stellt nach Auffassung des Senats für den Verbraucher auch eine wesentliche Bedingung für die Ausübung seines Widerrufsrechts dar, sodass er das sein Widerrufsrecht nicht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben kann (a.A. OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 - Rn. 97, juris; unter diesem Gesichtspunkt nicht problematisiert in BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).
- OLG Braunschweig, 26.11.2025 - 9 U 71/25
Tesla, Internet, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist, Fahrzeug, Pkw, …
- OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 36/24
Urkundenprozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung …
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
- OLG Bamberg, 22.12.2025 - 4 U 43/25
Widerrufsbelehrung, Verbrauchsgüterkauf, Nacherfüllungsverlangen, Rücktritt, …
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Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
- BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie …
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Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirksamkeit einer …
- KG, 01.07.2026 - 25 U 131/24
Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur …
- KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
- OLG Celle, 19.03.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
- LG Frankenthal, 12.05.2025 - 4 O 114/24
Eine Widerrufsbelehrung ist auch dann ordnungsgemäß wenn Angaben zu den Kosten …
- OLG Celle, 20.03.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …
- KG, 17.09.2026 - 1 U 25/25
Bestellen mittels "Bestellen"-Schaltfläche: Kaufvertrag kommt nicht zustande
- BGH, 05.05.2026 - VIII ZR 185/25
Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision im Beschluss des OLG …
- OLG Frankfurt, 19.08.2025 - 11 U 105/23
Kein Widerruf des Kaufvertrags über Neuwagen wegen Nicht-Angabe der Telefonnummer …
- OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
Fernabsatzgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist bei Nichtangabe einer Telefonnummer …
- OLG Frankfurt, 21.11.2025 - 19 U 17/25
Zur Widerrufsbelehrung von Eheleuten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines …
- OLG München, 22.01.2026 - 8 U 1813/25
Widerrufsrecht, Kaufpreisrückzahlung, Fahrzeugmängel, Annahmeverzug, Wertersatz, …
- BGH, 21.10.2025 - II ZR 119/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, …
- OLG Frankfurt, 20.01.2026 - 25 U 61/25
Rückzahlungsansprüche nach erklärtem Widerruf eines Kaufvertrags über einen Pkw
- OLG Oldenburg, 28.04.2025 - 9 U 31/24
- LG Berlin II, 11.09.2025 - 12 O 54/24
Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden …
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 - 10 U 69/24
Verbraucherbauvertrag widerrufen: Wertersatz für Planungsleistungen?
- OLG Brandenburg, 15.04.2025 - 12 U 130/24
Teilklage auf Vergütungsansprüche eines Unternehmers aus einem mit den …
- LG Regensburg, 30.04.2026 - 72 O 230/24
Online-Fahrzeugkauf, Verbraucherwiderruf, Schaltflächenbeschriftung, …
- OLG München, 21.11.2025 - 13 U 2767/24
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Nacherfüllung, …
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- LG Baden-Baden, 17.03.2026 - 2 O 137/24
Widerruf Neuwagenkauf: 1,5 Jahre zu spät
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Rechtsprechung
| BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO
- datenbank.nwb.de
- ibr-online
Anhörungsrüge nur bei neuer und entscheidungserheblicher Gehörsverletzung!
Verfahrensgang
- LG Berlin II, 19.03.2024 - 63 O 14/23
- LG Berlin, 19.03.2024 - 63 O 14/23
- KG, 23.07.2024 - 27 U 33/24
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
- BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 09.05.2023 - VIII ZR 72/22
Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes für das …
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN).Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN).
Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
Rn. 3 Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
Rn. 7 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (…Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
- BGH, 24.09.2024 - VIII ZR 104/23
Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Revision: Darlegungsanforderung …
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2;… Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN).Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
Rn. 3 Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
Rn. 7 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (…Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10; vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
- BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 5/22
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 2;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO; jeweils mwN).Rn. 3 Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
Rn. 7 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; jeweils mwN).
- BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1516/08
Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Anbringung einer …
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2;… Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN).Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
- BGH, 18.02.2025 - VIII ZR 149/23
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Rn. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2;… Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; jeweils mwN).Rn. 3 Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 4;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 9;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 10; vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, aaO Rn. 4; jeweils mwN).
- BGH, 26.01.2021 - VIII ZA 6/20
Anhörungsrüge: Substanziierungspflicht zum Vorliegen einer Gehörsverletzung
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN). - BGH, 06.11.2014 - V ZR 322/13
Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs …
Auszug aus BGH, 08.04.2025 - VIII ZR 143/24
Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; jeweils mwN).
- BGH, 28.10.2025 - VIII ZR 5/25
Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig
Rn. 2 1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (st. Rspr.;… vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2;… vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 604/19, juris Rn. 4, Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, WuM 2024, 745 Rn. 2;… vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 149/23, juris Rn. 2; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 2; jeweils mwN).Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür ebenso wenig (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO;… BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 1;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO) wie die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 6;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, aaO; jeweils mwN).
Rn. 5 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (…Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7;… vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, aaO Rn. 10;… vom 24. September 2024 - VIII ZR 104/23, aaO Rn. 16; vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
- BGH, 08.04.2026 - II ZR 2/25 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 72/25 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
- BGH, 17.03.2026 - II ZR 37/25 Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
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