Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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Rechtsprechung zu § 932 BGB
821 Entscheidungen zu § 932 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2026 - V ZR 92/25
Gutgläubiger Erwerb eines möglicherweise abhandengekommenen Familienarchivs?
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
Abhandenkommen; Heilung; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; nachträgliche ...
- OLG Köln, 16.04.2025 - 18 U 57/24
- OLG Celle, 12.03.2026 - 11 U 123/25
Mindesterfordernisse für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kfz ohne ...
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 - 10 U 23/21
Eigentum an einem Sportboot; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; ...
- BGH, 23.09.2022 - V ZR 148/21
Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
Gutgläubiger Erwerb bei Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefs
- OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 9 U 90/21
- OLG Celle, 28.02.2025 - 14 U 183/24
Gebrauchtes Fahrzeug; Parkplatz; Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 04.09.2024 - 14 O 207/23
Anspruch auf Herausgabe eines Fahrzeugs aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs
- LG Hannover, 04.09.2024 - 14 O 207/23
- OLG Nürnberg, 03.06.2025 - 6 U 519/24
Veräußerung, Mietkaufverträge, Eigentumsvorbehalt, Nichteigentümer, Gutgläubiger ...
§ 932 BGB in Nachschlagewerken
- § 932 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Querverweise
Auf § 932 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsüberlassungsverträge
- Zeitcharter
- § 566 (Pfandrecht des Zeitvercharterers)
Redaktionelle Querverweise zu § 932 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 932 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)