Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
| Titel 1 - Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 - 319) |
| Untertitel 2 - Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312 - 312m) |
| Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (§§ 312 - 312a) |
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) 1Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
| 1. | Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen, | |
| 2. | Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, | |
| 3. | Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, | |
| 4. | Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, | |
| 5. | Verträge über die Vermietung von Wohnraum, | |
| 6. | Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, | |
| 7. | Behandlungsverträge nach § 630a, | |
| 8. | Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, | |
| 9. | Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, | |
| 10. | Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, | |
| 11. | Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, | |
| 12. | Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, | |
| 13. | Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und | |
| 14. | Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung. |
(3) 1Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:
| 1. | die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, | |
| 2. | § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht, | |
| 3. | § 312g über das Widerrufsrecht. |
2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(5) 1Bei Vertragsverhältnissen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. 2§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. 3Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 4Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) 1Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. 2Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.06.2026 | Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts | 03.02.2026 | |
| 01.07.2022 | Gesetz für faire Verbraucherverträge | 10.08.2021 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | 10.08.2021 | |
| 01.01.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen | 25.06.2021 | |
| 01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
| 13.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung | 20.09.2013 | |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
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Rechtsprechung zu § 312 BGB
1.083 Entscheidungen zu § 312 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.2024 - I ZR 137/23
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Traunstein, 13.10.2022 - 319 C 128/22
Honorarvereinbarung, Selbstbehalt, Widerrufsrecht, Versicherungsschein, ...
- LG Traunstein, 05.09.2023 - 2 S 2447/22
Widerrufsrecht, Verbraucherschutz, Versicherungsvermittlung, AGB-Kontrolle, ...
- LG Traunstein, 27.05.2025 - 2 S 2447/22
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Honorarvereinbarung, Selbstbehalt, ...
- AG Traunstein, 13.10.2022 - 319 C 128/22
- OLG Zweibrücken, 17.08.2026 - 5 U 50/25
Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer arbeitet "für lau"!
- OLG Köln, 15.05.2026 - 6 UKl 3/25
Daten als Preis - Beim Bezahlen mit Daten besteht keine Verpflichtung zur Angabe ...
- BGH, 16.07.2026 - I ZR 200/25
Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu ...
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 29.03.2018 - 333 O 57/17
Widerruf einer Bürgschaftserklärung für ein Darlehen: Einwand unzulässiger ...
- OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18
Widerruf einer GmbH-Geschäftsführer-Bürgschaft: Voraussetzungen eines ...
- LG Hamburg, 29.03.2018 - 333 O 57/17
§ 312 BGB in Nachschlagewerken
- § 312 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haustürgeschäft
Querverweise
Auf § 312 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327 (Anwendungsbereich)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651w (Vermittlung verbundener Reiseleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 312 BGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 29a (weggefallen)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- § 17 IIa (Grundsatz) (zu § 312 III Nr. 3)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Vertragstypische Pflichten) (zu § 312 III)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 2 Nr. 1, 2 (Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) (zu §§ 312 ff)