Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) 1Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). 2Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. 3Dies gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die Planung nach § 73c geändert wurde. 4Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und § 70) sind anzuwenden. 5Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. 2Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. 3Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) 1Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. 2Auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 3Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt. 4Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.
(5) 1Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
| 1. | auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und | |
| 2. | mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen, die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt. |
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlichen.
Vorschrift neugefaßt durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
| 07.06.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) | 31.05.2013 |
verfahren § 72aEinreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens § 73Anhörungsverfahren § 73aBehördenbeteiligung § 73bErörterungstermin § 73cPlanänderung im Verfahren § 73dProjektmanager § 74Planfeststellungsbeschluss § 74aPlangenehmigung § 74bEntfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 75aAußerkrafttreten des Plans § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 74 BVwVfG
1.339 Entscheidungen zu § 74 BVwVfG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.07.2026 - 4 B 13.25
Erfolglose Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen ...
- BVerwG, 28.07.2026 - 3 BN 8.25 Corona
Erfolglose Beschwerden der Antragstellerinnen gegen Nichtzulassung der Revision ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2024 - 11 D 14/23
Unterfallen der geplanten Gesamtinstandsetzungsmaßnahmen der A3 dem weiten ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.08.2026 - 9 C 1.25
Planfeststellungspflicht für die Sanierung der A 3 bei Bonn muss erneut geprüft ...
- BVerwG, 27.08.2026 - 9 C 1.25
- BVerwG, 23.05.2023 - 4 C 1.22
Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung von Unterwasserkabeln zur ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15
Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung von Unterwasserkabeln zur ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15
- VG Freiburg, 15.02.2019 - 10 K 536/19
Bekanntgabe der Entscheidung über die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 10 S 566/19
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks: Konzentrationswirkung für ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 10 S 566/19
- BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16
Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.04.2018 - 3 A 7.17
Beurteilung der Gesundheitsgefahren nächtlichen Schienenlärms durch Anwendbarkeit ...
- BVerwG, 18.04.2018 - 3 A 7.17
§ 74 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 74 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Planfeststellung
Querverweise
Auf § 74 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 27 (Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids)
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 67 (Verfahren; Verordnungsermächtigung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 9 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 38 (Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 BVwVfG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68 I 2 [Vorverfahren] (zu 74 V 3)