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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1601
Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

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Rechtsprechung zu § 1601 BGB

4.012 Entscheidungen zu § 1601 BGB in unserer Datenbank:

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§ 1601 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1601 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 685 II (Schenkungsabsicht)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1360 (Verpflichtung zum Familienunterhalt) (zu §§ 1601 ff)
            § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht) (zu §§ 1601 ff)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615l III 1 (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) (zu §§ 1601 ff)
          Elterliche Sorge
            § 1629 III (Vertretung des Kindes) (zu §§ 1601 ff)
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1770 III (Wirkung der Annahme) (zu §§ 1601 ff)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1601 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 35a (weggefallen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht)
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