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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2018 - T-275/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,19454
EuG, 13.07.2018 - T-275/17 (https://dejure.org/2018,19454)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2018 - T-275/17 (https://dejure.org/2018,19454)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - T-275/17 (https://dejure.org/2018,19454)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Curto/ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss "Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz", der Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen ...

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Beamtenstatut - Das Gericht der EU verurteilt das Europäische Parlament und die EIB, jeweils Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro an Bedienstete zu zahlen, die Opfer von Mobbing geworden sind

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Curto/ Parlament

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Curto/ Parlament

    Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Beratender Ausschuss "Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz", der Beschwerden von akkreditierten parlamentarischen ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz für Mitarbeiter des Europäischen Parlaments, die Opfer von Mobbing geworden sind

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Curto / Parlament

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EU-Parlament und Europäische Investitionsbank müssen Schadenersatz an Mobbing-Opfer zahlen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mobbing

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vprgehen gegen Mobbing

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro für Mobbing-Opfer - Mitarbeiter des Europäischen Parlaments und der EIB haben Anspruch auf Schadensersatz

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (33)

  • EuGöD, 06.10.2015 - F-132/14

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 58 Außerdem ist bereits entschieden worden, dass die Einstellungsbehörde in einer Situation, in der sie zu einem Zeitpunkt, zu dem sowohl die APA als auch das betroffene Mitglied des Parlaments ihren jeweiligen Tätigkeiten in dem Organ nachgingen, ordnungsgemäß mit einem Antrag auf Beistand befasst worden war, zur Durchführung der Verwaltungsuntersuchung verpflichtet blieb, unabhängig davon, ob das behauptete Mobbing in der Zwischenzeit aufgrund des Ausscheidens des einen oder des anderen Handelnden aufgehört hatte oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 122), und folglich auch dann, wenn die Einstellungsbehörde nach einem solchen Ausscheiden möglicherweise die vom Parlament im vorliegenden Fall angeführten Maßnahmen nicht mehr treffen konnte.

    Rn. 59 Zur Stützung dieses Ansatzes ist die Tatsache berücksichtigt worden, dass erstens der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin besteht, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt; zweitens, dass die etwaige Anerkennung seitens der Einstellungsbehörde - am Ende der eventuell mit Hilfe eines beratenden Ausschusses wie des Sonderausschusses "APA" durchgeführten Verwaltungsuntersuchung -, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten APA haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des APA endet, und drittens, dass die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des mutmaßlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    So beschränkt sich die Kontrolle des Unionsrichters insoweit auf die Frage, ob das betroffene Organ sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (…Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Rn. 92 Außerdem hatte die Klägerin, auch wenn Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (…Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49;… vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 69, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92), konnten die im vorliegenden Fall vorgelegten ärztlichen Atteste das Vorliegen eines Angriffs auf die psychische Integrität der Klägerin untermauern.

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16…, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Rn. 98 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (…Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47;… vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 99 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Rn. 119 Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass die gegebenenfalls zugesprochene Entschädigung um Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist und mangels Angabe des Zeitpunktes, ab dem solche Verzugszinsen zu laufen hätten, insoweit der Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils heranzuziehen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 67, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 127).

  • EuGöD, 17.09.2014 - F-12/13

    CQ / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten, um unter diesen Begriff zu fallen, zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (…Urteil vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T-592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 101; vgl. auch Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, dass seine Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen haben (…vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Cantisani/Kommission, F-71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Da schließlich die fraglichen Handlungen nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein müssen, unterliegt die Einstufung als "Mobbing" der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde (…Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78).

    Rn. 83 Außerdem sind zwar zufällige mündliche Äußerungen oder Gesten vom Anwendungsbereich von Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgeschlossen (Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 95), jedoch steht fest, dass im vorliegenden Fall das Parlament den wiederholten und vorsätzlichen, d. h. willentlichen, Charakter der Frau M. vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht bestreitet und dass es insbesondere zu Recht anerkennt, dass der Umstand, dass die Klägerin ihren Dienst nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt hat, nicht ausschließen kann, dass diese Verhaltensweisen unter Art. 12a des Statuts fallen.

  • EuG, 24.04.2017 - T-570/16

    HF/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die unter Art. 24 des Statuts fällt, darunter die Behandlung eines Antrags auf Beistand, der Behauptungen zu einem Mobbing durch ein Mitglied eines Organs im Sinne von Art. 12a des Statuts enthält (…vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, …und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42), die Verwaltung über ein weites Ermessen (…Urteil vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54) unter der Kontrolle des Unionsrichters bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts verfügt (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die der Beschwerde zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer festzustellen (…Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

    Rn. 98 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47;… vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F-35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

    Rn. 101 Zur Gesamtfrist, innerhalb deren der Antrag auf Beistand im vorliegenden Fall behandelt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde, da das Statut keine besondere Bestimmung über die Frist enthält, innerhalb deren eine Verwaltungsuntersuchung insbesondere im Bereich des Mobbings von der Verwaltung durchzuführen ist, auf diesem Gebiet an die Wahrung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62).

  • EuG, 16.05.2017 - T-742/16

    CW/ Parlament

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 92 Außerdem hatte die Klägerin, auch wenn Stellungnahmen von medizinischen Sachverständigen für sich genommen nicht beweisen können, dass rechtlich gesehen ein Mobbing oder ein anderer Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (…Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T-7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 69, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92), konnten die im vorliegenden Fall vorgelegten ärztlichen Atteste das Vorliegen eines Angriffs auf die psychische Integrität der Klägerin untermauern.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T-10/02, EU:T:2006:148, Rn. 131; vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 64, …und vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F-59/14, EU:F:2015:50, Rn. 80).

    Rn. 119 Hinsichtlich des Antrags der Klägerin, dass die gegebenenfalls zugesprochene Entschädigung um Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) erhöht wird, ist das Gericht der Ansicht, dass ihm stattzugeben ist und mangels Angabe des Zeitpunktes, ab dem solche Verzugszinsen zu laufen hätten, insoweit der Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T-742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 67, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 127).

  • EuG, 09.09.2016 - T-557/15

    De Esteban Alonso / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 111 Insoweit ist Gegenstand der Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts die Verteidigung der Beamten und Bediensteten durch ihr Organ gegen Angriffe Dritter und nicht gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (…Urteile vom 17. Dezember 1981, Bellardi-Ricci u. a./Kommission, 178/80, EU:C:1981:310, Rn. 23, und vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 45).

    Rn. 113 Es ist jedoch festzustellen, dass die Einstellungsbehörde bereits aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein könnte, der Klägerin Beistand, insbesondere finanziellen, bei solchen Bemühungen um eine Entschädigung zu leisten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 57), im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, durch eine "unterstützte" Klage zu erreichen, dass das sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffende Verhalten, das der Grund für den Antrag auf Beistand war, von einem nationalen Gericht als rechtswidrig anerkannt wird und zu einem Zuspruch von Schadensersatz führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 12.12.2013 - F-129/12

    CH / Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die unter Art. 24 des Statuts fällt, darunter die Behandlung eines Antrags auf Beistand, der Behauptungen zu einem Mobbing durch ein Mitglied eines Organs im Sinne von Art. 12a des Statuts enthält (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, …und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42), die Verwaltung über ein weites Ermessen (…Urteil vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54) unter der Kontrolle des Unionsrichters bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts verfügt (…Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Rn. 113 Es ist jedoch festzustellen, dass die Einstellungsbehörde bereits aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein könnte, der Klägerin Beistand, insbesondere finanziellen, bei solchen Bemühungen um eine Entschädigung zu leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 57), im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, durch eine "unterstützte" Klage zu erreichen, dass das sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffende Verhalten, das der Grund für den Antrag auf Beistand war, von einem nationalen Gericht als rechtswidrig anerkannt wird und zu einem Zuspruch von Schadensersatz führt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2007 - T-154/05

    Lo Giudice / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    So beschränkt sich die Kontrolle des Unionsrichters insoweit auf die Frage, ob das betroffene Organ sich im Rahmen vernünftiger Grenzen gehalten hat und nicht offensichtlich fehlerhaft von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat (Urteile vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

    Rn. 99 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

  • EuG, 15.09.1998 - T-3/96

    Beamte - Überwiesener Teil der Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizient - Wechsel …

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 74 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die unter Art. 24 des Statuts fällt, darunter die Behandlung eines Antrags auf Beistand, der Behauptungen zu einem Mobbing durch ein Mitglied eines Organs im Sinne von Art. 12a des Statuts enthält (…vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F-129/12, EU:F:2013:203, Rn. 54 bis 58, …und vom 26. März 2015, CN/Parlament, F-26/14, EU:F:2015:22, Rn. 42), die Verwaltung über ein weites Ermessen (Urteil vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54) unter der Kontrolle des Unionsrichters bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung von Art. 24 des Statuts verfügt (…Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

    Rn. 99 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T-3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54…, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T-154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 89).

  • EuGöD, 25.11.2015 - F-125/14

    Curto / Parlament

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Rn. 23 Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union einging und unter dem Aktenzeichen F-125/14 in das Register eingetragen wurde, hat die Klägerin u. a. die Aufhebung der die Entlassung bestätigenden Entscheidung beantragt.

    Rn. 26 Mit Beschluss vom 25. November 2015, Curto/Parlament (F-125/14, EU:F:2015:142), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage der Klägerin gegen die die Entlassung bestätigende Entscheidung als offensichtlich unzulässig ab.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 13.07.2018 - T-275/17
    Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Definition in Art. 12a des Statuts auf einem objektiven Begriff beruht, der, selbst wenn er auf einer kontextuellen Einstufung von Handlungen und Verhaltensweisen von Beamten und Bediensteten beruht, die nicht immer leicht durchzuführen ist, jedoch nicht die Durchführung komplexer Beurteilungen derjenigen Art impliziert, die sich aus Begriffen wirtschaftlicher (vgl. zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86, …und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40), wissenschaftlicher (…vgl. zu den Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T-94/10, EU:T:2013:107, Rn. 98 und 99) oder technischer Art (…vgl. zu den Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts [CPVO] Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77) ergeben können, die es rechtfertigen würden, der Verwaltung bei der Anwendung des fraglichen Begriffs einen Ermessensspielraum zuzuerkennen.
  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen …

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in …

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot / Kommission

  • EuGH, 26.01.1989 - 224/87

    Koutchoumoff / Kommission

  • EuGH, 13.12.2000 - C-39/00

    SGA / Kommission - "Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Beschwerde - …

  • EuG, 07.03.2013 - T-94/10

    Rütgers Germany u.a. / ECHA - REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders …

  • EuGöD, 18.05.2009 - F-138/06

    Meister / HABM - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ/ CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - …

  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren …

  • EuGH, 14.06.1979 - 18/78

    V. / Kommission

  • EuG, 06.12.2012 - T-390/10

    Füller-Tomlinson / Parlament

  • EuGH, 17.12.1981 - 178/80

    Bellardi-Ricci / Kommission

  • EuGöD, 27.11.2008 - F-35/07

    Klug / EMEA - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Nichtverlängerung …

  • EuGöD, 16.05.2012 - F-42/10

    Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Artikel 12a und …

  • EuGöD, 10.06.2016 - F-133/15

    HI / Kommission

  • EuGöD, 05.06.2012 - F-71/10

    Cantisani / Kommission

  • EuG, 06.02.2015 - T-7/14

    BQ / Rechnungshof

  • EuGH, 17.01.1989 - 293/87

    Vainker / Parlament

  • EuG, 06.04.2006 - T-309/03

    Camós Grau / Kommission - Untersuchung des Europäischen Amtes für …

  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale …

  • EuGH, 12.06.1986 - 229/84

    Sommerlatte / Kommission

  • EuGöD, 08.02.2011 - F-95/09

    Skareby / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Mobbing durch einen …

  • EuGöD, 26.03.2015 - F-26/14

    CN / Parlament

  • EuG, 03.10.2019 - T-730/18

    DQ u.a./ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag …

    Rn. 58 Nach Art. 24 Abs. 2 des Statuts müssen die Kläger somit den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen durch das Verhalten des Referatsleiters entstanden sein soll, in erster Linie mittels einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht durchzusetzen versuchen, und die Anstellungsbehörde könnte nur dann, wenn dieser Schadensersatz nicht erlangt werden konnte, verpflichtet sein, den Klägern den Schaden, der durch ein solches Verhalten eines "Dritten" im Sinne dieser Bestimmung entstanden ist, solidarisch zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 112).

    Rn. 59 Allerdings kann die Anstellungsbehörde aufgrund ihrer Beistandspflicht dazu verpflichtet sein, die Kläger - insbesondere finanziell - bei einem solchen Bemühen, Schadensersatz zu erlangen, zu unterstützen, im vorliegenden Fall, um mit einer "unterstützten" Klage zu erreichen, dass ein nationales Gericht die ihrem Beistandsantrag zugrunde liegenden Verhaltensweisen, die sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes betreffen, als rechtswidrig anerkennt und ihnen Schadensersatz zuspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2016, De Esteban Alonso/Kommission, T-557/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:456, Rn. 42, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 81 Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seiner Beschwerde zu informieren (…Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98).

    Rn. 82 Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (…vgl. Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn sie hinsichtlich der Frage - die sie erst am Ende der Verwaltungsuntersuchung entscheiden kann -, ob es sich bei einem Sachverhalt um Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt, über kein weites Ermessen verfügt (…Urteile vom 29. Juni 2018, HF/Parlament, T-218/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2018:393, Rn. 123, vom 13. Juli 2018, SQ/BEI, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).

    Rn. 99 Zum einen müssten sie nämlich, wenn man davon ausgeht, dass sie den Ersatz der ihnen durch das Verhalten des Direktors, das ihres Erachtens gegen Art. 12a des Statuts verstößt, entstandenen Schäden verlangen, ebenso wie hinsichtlich des immateriellen Schadens, der ihnen durch das Verhalten des Referatsleiters entstanden sein soll, bei den nationalen Gerichten Klage erheben, wofür sie gemäß Art. 24 des Statuts gegebenenfalls die Unterstützung der Anstellungsbehörde beanspruchen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 111 bis 113).

    Insoweit hat das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung darauf zu achten, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung bei der Bestimmung dessen, was eine angemessene Frist darstellt, über keinen weiten Wertungsspielraum verfügt, und dies umso weniger bei Mobbingvorwürfen, bei denen zum einen die Verwaltung nach der Rechtsprechung (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101 und 102) mit aller gebotenen Zügigkeit zu handeln hat, insbesondere im Hinblick auf die vollständige Durchführung der Verwaltungsuntersuchung, und zum anderen der Unionsgesetzgeber den das Statut anwendenden Verwaltungen keine Frist für die Bearbeitung von Beistandsanträgen und Hinweisen gemäß Art. 24 bzw. Art. 22a des Statuts in Verbindung mit Art. 12a des Statuts vorgegeben hat.

    Art. 24 des Statuts verlangt jedoch, dass die Anstellungsbehörde bei der Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung möglichst zügig vorgeht, da zum einen die etwaige Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde am Ende der Verwaltungsuntersuchung, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und von diesen außerdem für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden kann, und zum anderen die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen kann, die Mobbingvorwürfe des vermeintlichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

    Rn. 108 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Anstellungsbehörde gegen die sich aus ihrer Beistandspflicht ergebende Verpflichtung (…Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 98) verstoßen hat, die Antragsteller zeitnah über die Behandlung ihres Beistandsantrags zu informieren.

    Dies gilt umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anerkennung seitens der Anstellungsbehörde in dem am Ende der Verwaltungsuntersuchung erstellten Bericht, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit der Opfer haben kann und außerdem vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden könnte (Urteile vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59, …und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F-132/14, EU:F:2015:115, Rn. 95, 123 und 124).

  • EuG, 13.12.2018 - T-83/18

    CH/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Akkreditierte parlamentarische Assistenten …

    In der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479), geführt habe, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T-748/16), habe das Gericht jedoch entschieden, dass Dokumente, die den vorliegend angeforderten entsprächen, gegenüber den betreffenden Klägern nicht vertraulich seien, und habe sie diesen zugeleitet.

    Was die Mitglieder des Parlaments betrifft, so sind diese nämlich ebenfalls zur Einhaltung des Verbots jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung nach Art. 12a des Statuts verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 79 bis 81).

    Rn. 106 Bezüglich der Kritik des Parlaments an der Praxis des Gerichts in der Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479), führte, sowie in der anhängigen Rechtssache QH/Parlament (T-748/16) genügt jedenfalls die Feststellung, dass diese Art von Entscheidung nicht als außergewöhnlich eingestuft werden kann, da das Gericht lediglich die Bestimmungen seiner Verfahrensordnung angewandt hat, insbesondere deren Art. 103 (…Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018, Müller u. a./QH, C-187/18 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2018:543, Rn. 41).

    Die Einstellungsbehörde hat daher insoweit den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu beachten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T-570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und 62), und infolgedessen hat das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung bei der Durchführung der Verwaltungsuntersuchung und der nachfolgenden Bearbeitung des Antrags auf Beistand sicherzustellen, dass jede Verfahrenshandlung in angemessenem zeitlichen Abstand zur vorhergehenden Maßnahme vorgenommen wird (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parl ament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 101).

    Rn. 123 Was schließlich die vom Parlament geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Einrichtung des Verfahrens zur Behandlung eines von APA gestellten und sich auf das Verhalten von Mitgliedern des Parlaments beziehenden Antrags auf Beistand betrifft, kann sich das Parlament auf diese Schwierigkeiten nicht mit Erfolg berufen, um sich seiner nach Art. 31 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 85) und nach den Art. 12a und 24 des Statuts (…vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2016, GV/SEAE, F-137/14, EU:F:2016:14, Rn. 77) bestehenden Verpflichtung zu entziehen, seinen Beamten und Bediensteten gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und ihnen damit rechtzeitig Verfahren an die Hand zu geben, durch die sichergestellt werden kann, dass die genannten Arbeitsbedingungen diesen Anforderungen genügen.

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des …

    Rn. 56 Nach ständiger Rechtsprechung bewirken die formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn die Aufhebungsanträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Außerdem kann sich die etwaige Anerkennung des Mobbings nach einer Verwaltungsuntersuchung durch die Anstellungsbehörde für sich genommen günstig auf den therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Mobbingopfer auswirken und darüber hinaus von ihnen für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 93 Insoweit ist festzustellen, dass der Zweck einer Verwaltungsuntersuchung darin besteht, die Tatsachen festzustellen und daraus in Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen, und zwar sowohl in Bezug auf den untersuchten Fall als auch, allgemein und entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, um auszuschließen, dass sich eine solche Situation wiederholt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts soll nämlich den Beamten und Bediensteten im aktiven Dienst Sicherheit für die Gegenwart und die Zukunft geben, damit sie ihre Aufgaben im allgemeinen dienstlichen Interesse besser erfüllen können (Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 57).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann, erlitten hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete des …

    {FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO (…T-592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 101), vom 17. September 2014, CQ/Parlament (…F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und 77), vom 5. Juni 2012, Cantisani/Kommission (…F-71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479 , Rn. 76 und 77).

    Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission (…F-42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65), vom 17. September 2014, CQ/Parlament (…F-12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479 , Rn. 78).

  • EuG, 11.09.2024 - T-793/22

    Das Europäische Parlament hat gegen bestimmte Schutzvorschriften im Zusammenhang …

    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Erstattung von Kosten für …

    Rn. 180 Auch in Bezug auf die Fürsorgepflicht ist entschieden worden, dass ihre Verletzung aufgrund mangelnder Schnelligkeit die Haftung des betreffenden Organs für den womöglich entstandenen Schaden begründen, der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aber keinen Abbruch tun kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 104 und 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-582/24

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - Antrag auf …

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1990, Schneemann u. a./Kommission (…C-137/88, EU:C:1990:69, Rn. 9), vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (…T-80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 86), und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 99).
  • EuG, 30.04.2019 - T-737/17

    Wattiau/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - GKFS - Erstattung …

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament - Institutionelles Recht - Parlament - Mobbing - Beschlüsse des …

    Rn. 119 Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die Definition des Mobbings im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts, die mit der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Regelung vom 14. April 2014 in der am 6. Juli 2015 geänderten Fassung übereinstimmt, eine kontextbezogene Einstufung der Handlungen und Verhaltensweisen der Beamten und Bediensteten voraussetzt, die nicht immer einfach vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2018, SQ/EIB, T-377/17, EU:T:2018:478, Rn. 99, und vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament, T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-343/23

    Colombani/ EAD (Harcèlement passif ou collectif) - Rechtsmittel - Öffentlicher …

    Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T-275/17, EU:T:2018:479, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.04.2026 - T-229/24

    Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens …

  • EuG, 10.06.2026 - T-13/25

    Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag von unbestimmter Dauer - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-75/24

    XH/ Kommission (Harcèlement pendant un congé de maladie) - Rechtsmittel - …

  • EuG, 16.12.2020 - T-243/18

    VW/ Kommission

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • EuG, 16.12.2020 - T-442/17

    RN/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Überlebender Ehegatte - …

  • EuG, 04.04.2019 - T-61/18

    Rodriguez Prieto/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Sache "Eurostat" - …

  • EuG, 04.12.2024 - T-158/23

    Colombani/ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - …

  • EuG, 06.09.2023 - T-171/22

    OR und OS/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Vor dem …

  • EuG, 23.03.2022 - T-757/20

    OT/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Verweis - Art. …

  • EuG, 01.07.2024 - T-1176/23

    WU/ Eurojust

  • EuG, 10.09.2021 - T-691/20

    Kühne/ Parlament - Anfechtungsklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - …

  • EuG, 16.12.2020 - T-520/20

    Bonicelli/ Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

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