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| BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23 |
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VwGO § 67 Abs. 4 Satz 1; UmwRG... § 2 Abs. 4, § 3; VwVfG § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 26, 73 Abs. 3a Satz 1 und 2, § 75 Abs. 1 Satz 1; UVPG § 6 Abs. 3 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1a Nr. 5; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3; FStrG § 9a Abs. 1 Satz 1, § 17e Abs. 3 Satz 1 und 2; BNatSchG § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 8, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1; WHG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1, §§ 13, 18, 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 68 Abs. 1 und 3; KSG §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6, § 13 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1; OGewV § 5 Abs. 3, Anlage 3 Nr. 1, Anlage 5 Nr. 1, Anlage 6 Nr. 32 und 67, Anlage 7, Anlage 8 Tab. 2 Nr. 6, 15 und 28, Anlage 9 Nr. 1.2, Nr. 1.3; GrwV § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. c, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Anlage 2, Anlage 4 Nr. 1.1; SächsNatSchG § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2; FFH-RL Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 4; VS-RL Art. 4 Abs. 1 und 2; WRRL Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 8 Abs. 3, Anhang V Nr. 1.3, Nr. 2.4.1 Satz 2; EUV Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung Flöha
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Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung Flöha
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§ 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 30 Abs 3 S 1 Nr 4 BNatSchG 2009, § 30 Abs 3 BNatSchG 2009, § 30 Abs 8 BNatSchG 2009, § 34 Abs 2 BNatSchG 2009
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Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den 2. Bauabschnitt der Ortsumfahrung Flöha
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ortsumgehung - und die Straßenabwässer
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
BVerwG Flöha
Verfahrensgang
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 1514
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (47)
- EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Denn dazu gehören auch die Angaben, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper und ihre Vereinbarkeit mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1; im Folgenden: WRRL) prüfen zu können (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 86 und 90).Unterlagen, die die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie betreffen, vermitteln nur dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn die Informationen, die der Öffentlichkeit durch ihre Auslegung zugänglich gemacht werden, die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 84; BVerwG…, Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 80 Rn. 23
). Rn. 166 aa) Die Planfeststellungsbehörde ist nach Art. 4 Abs. 1 WRRL verpflichtet, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens und somit vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76).
Denn nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ist die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet wäre, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden (…EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 50 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 74).
Die bereitgestellten Angaben müssen erkennen lassen, ob das fragliche Projekt zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 84 und 86).
Rn. 182 Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - lässt sich nichts anderes ableiten.
Denn er macht ohne weitere Erläuterung die Verschlechterung des chemischen Zustands davon abhängig, dass eine Umweltqualitätsnorm oder ein Schwellenwert überschritten wird oder dass sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119), obwohl der Vorlagebeschluss des Senats ausdrücklich danach gefragt hat, ob dann, wenn für einen Schadstoff der maßgebliche Schwellenwert bereits überschritten ist, jede weitere (messbare) Erhöhung eine Verschlechterung darstellt (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Tenor Vorlagefrage 3).
Dabei sind die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 118 f.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 38).
Schon die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente oder eine weitere Erhöhung einer den Schwellenwert bereits überschreitenden Schadstoffkonzentration an einer dieser Messstellen zeigt daher, dass zumindest an einem erheblichen Teil eines Grundwasserkörpers eine Verschlechterung des chemischen Zustands im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL vorliegt (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 115).
- BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Dabei legt der Senat seiner gerichtlichen Prüfung diejenigen Maßstäbe zugrunde, die er im Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - (BVerwGE 175, 312 Rn. 83) zum Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 KSG entwickelt hat (a), und an denen er - trotz der Kritik der Kläger - weiterhin festhält (b).Der Senat hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - (BVerwGE 175, 312 Rn. 83) bereits näher konkretisiert, welche Pflichten sich aus diesem Berücksichtigungsgebot für die Planfeststellungsbehörde im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Vorhaben ergeben (aa).
Das Urteil bezog sich auf das Bundes-Klimaschutzgesetz in der seit dem 31. August 2021 geltenden Fassung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905; vgl. genauer BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 79), das auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt (bb).
Maßgebend sind sektorübergreifend die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, nach denen sich gegebenenfalls auch konträre abwägungsrelevante Belange und Interessen durchsetzen können (vgl. ausführlich zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 76 ff.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 - BVerwGE 179, 239 Rn. 43 ff.).
Wie in der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt wurde, hat der Senat mit dem von den Klägern kritisierten Hinweis auf "einen äußerst untergeordneten Anteil von höchstens einem Zehntel Promille" in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - (BVerwGE 175, 312 Rn. 96) lediglich das Beklagtenvorbringen in indirekter Rede wiedergegeben; in der nachfolgenden zusammenfassenden Begründung derjenigen Erwägungen, die nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden waren, wird das Promilleargument demgegenüber nicht wiederholt.
Entscheidungstragend wird vielmehr auf Folgendes abgestellt (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97):.
Ebenso bleibt es dabei, dass es für die Bewertung dieser Auswirkungen bislang keine rechtlichen Vorgaben gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 102).
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 364 …und vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 61, jeweils m. w. N.).Rn. 75 aaa) Zwar sind die Orientierungswerte der Fachkonvention nach Lambrecht und Trautner, Endbericht zum Teil Fachkonventionen des FuE-Vorhabens Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden: Lambrecht und Trautner), die mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch Flächenverluste anzuwenden sind (…BVerwG, Urteile vom 25. April 2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 66 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 373), überschritten, soweit man nach Straub und Trautner, Die Querung des FFH-Lebensraumtyps '"Auwald" (*91E0) durch Brückenbauwerke, Fachkonvention zur Beurteilung bestimmter indirekter Auswirkungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung in Baden-Württemberg, Endbericht Juli 2012 mit ergänzender Vorbemerkung Dezember 2013 (im Folgenden: Straub und Trautner), die indirekten Wirkungen des Brückenbauwerks, die durch standörtliche Veränderungen bzw. Beschattung oder durch strukturelle Veränderungen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht verursacht werden, als Flächenverluste erfasst.
Rn. 85 Für die gebietsschutzrechtliche Relevanz vorübergehender Störungen ist gerade auch die natürliche Regenerationsfähigkeit des betroffenen Lebensraumtyps von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 369 m. w. N.; Lambrecht und Trautner, S. 27 und 67).
Die Arten müssen zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d. h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 394 m. w. N.).
Neben der Art, dem Umfang und der Schwere der Auswirkungen kommt es daher auch auf deren Dauer an; eine erhebliche Beeinträchtigung liegt folglich nicht vor, wenn sich das Biotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 636 m. w. N.).
Rn. 159 Ob in solchen Fällen dem Vorhabenträger aufzugeben ist, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, damit sie im Hinblick auf ihre Letztverantwortung für sämtliche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 747) beurteilen kann, ob rein technische Probleme oder aber abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, über die nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern nur im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden kann (BVerwG…, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50;… Beschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4), oder ob eine Verpflichtung zur Vorlage der Ausführungsplanung entfallen oder auf einzelne Punkte beschränkt werden kann, um die Planfeststellungsbehörde nicht zu überfordern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 747), kann dahinstehen.
Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153 Rn. 14 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660 jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15
Elbvertiefung: Habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung und …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Rn. 46 Ob eine über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung vorgenommen wird, beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28).Denn nach dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 28 m. w. N.), soll die Auslegung der Öffentlichkeit gerade die Möglichkeit eröffnen, auf Unzulänglichkeiten der entscheidungserheblichen Unterlagen hinzuweisen.
Dass dabei auch Weichholzauenwälder an verbauten Gewässern ohne natürliche Gewässerdynamik berücksichtigt werden, trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass nach Art. 1 Buchst. a FFH-RL die Erhaltung der natürlichen Lebensräume, zu der die FFH-Richtlinie nach Art. 2 Abs. 1 FFH-RL beitragen soll, nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands umfasst (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 422).
UmweltR Nr. 68 Rn. 109
, vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 580, vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50, vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 144, vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 225 und vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). Rn. 184 Das Messbarkeitserfordernis steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die Prognose, ob das Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beurteilt, nach dem eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein muss (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480).
Nach dem auch insoweit maßgeblichen allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit reicht dazu weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel eines guten Zustands möglicherweise verspätet erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 582).
- BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16
Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47).Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG…, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).
Eine Aufteilung von Entscheidungen zu demselben Abschnitt oder derselben Teilstrecke auf unterschiedliche Planfeststellungsverfahren zu verschiedenen Abschnitten ist grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49 m. w. N.).
Er hat vielmehr als Verfahrensfehler, der zudem einen Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des Wasserrechts möglich erscheinen lässt (BVerwG…, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 54), auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47 m. w. N.).
UmweltR Nr. 68 Rn. 109
, vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 580, vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50, vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 144, vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 225 und vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49). Denn er macht ohne weitere Erläuterung die Verschlechterung des chemischen Zustands davon abhängig, dass eine Umweltqualitätsnorm oder ein Schwellenwert überschritten wird oder dass sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird (EuGH…, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119), obwohl der Vorlagebeschluss des Senats ausdrücklich danach gefragt hat, ob dann, wenn für einen Schadstoff der maßgebliche Schwellenwert bereits überschritten ist, jede weitere (messbare) Erhöhung eine Verschlechterung darstellt (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Tenor Vorlagefrage 3).
- EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Rn. 91 Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:733] -.Zwar sind danach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010 S. 7; im Folgenden: VS-RL) und Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten aufgeben, für jedes einzelne Schutzgebiet hinsichtlich aller geschützten Arten und ihres Lebensraums Ziele und Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, nach Maßgabe der Bedeutung dieser Maßnahmen für die Verwirklichung der Erhaltungsziele für alle diese Arten Prioritäten festzulegen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 59).
Erhaltungsziele sind dabei nicht nur für diejenigen Arten, für die ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, sondern für alle nach Art. 4 VS-RL schutzwürdigen und in dem betreffenden Gebiet in erheblicher Menge vorkommenden Vogelarten festzulegen, auch wenn das Schutzgebiet für sie nicht ausgewiesen ist (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66/23 - Rn. 48 f.).
Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob für ihn nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - ein entsprechendes Erhaltungsziel hätte festgelegt werden müssen.
Rn. 111 bb) Nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (damals § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) verspätet und zudem nicht hinreichend substantiiert ist das Klagevorbringen, soweit die Kläger erstmals in der Replik geltend machen, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2024 - C-66/23 - neben dem Großen Mausohr auch die Anhang-II-Arten Mopsfledermaus und Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziel zu berücksichtigen gewesen seien.
- BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21
Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
§ 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. fordert dabei keine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen, sondern lässt einen aussagekräftigen Überblick genügen (…BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 21…, vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnwG Nr. 10 Rn. 20…, vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 20 und vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - Buchholz 451.91 Europ.Nicht ausgelegt werden müssen Dokumente, die bereits ausgelegte Unterlagen lediglich aktualisieren und deren Ergebnis bestätigen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 84 Rn. 25
). Damit handelt es sich um erforderliche und unvermeidbare Maßnahmen, die gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG auch nicht gegen das Fangverbot verstoßen (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 99).
Durch die vorgezogene Vergrämung bzw. das Absammeln und Umsiedeln kann die Zahl der im Baufeld vorkommenden Individuen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 100).
Rn. 223 bb) Da der Begründungsergänzungsbeschluss vom 9. Dezember 2024 den Planfeststellungsbeschluss vom 29. August 2023 lediglich - gestützt auf § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG - punktuell ergänzt, indem er das Beteiligungsverfahren zur Unterlage "Schlussbericht vom 03.02.2023 - B 173 OU Flöha - Ausführungen zum Klimaschutz" (im Folgenden: Fachbeitrag Klimaschutz) in den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses einbezieht, ist auf das Bundes-Klimaschutzgesetz in der o. g. Fassung aus dem Jahre 2021, die noch sektorenbezogene jährliche Minderungsziele vorsah (vgl. § 4 Abs. 1 KSG), und nicht auf die inzwischen durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 235) beschlossene Neufassung, derzufolge es nicht mehr auf die zulässigen Jahresemissionsmengen je Sektor, sondern auf die Gesamtmengen ankommt, abzustellen (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüssen BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 m. w. N.).
- BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Im Hinblick darauf, dass nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet, die Erlaubniserteilung dadurch in das Planfeststellungsverfahren eingebunden wird und sich das Verfahren damit insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 …und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32), waren die in der mündlichen Verhandlung erlaubten Versickerungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, gegen dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Kläger, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Einwände erhoben haben.Die Erlaubnis wird deshalb nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 und 454…, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32 …und vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 56).
Ohne sie kann das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgeführt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 454 …und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35).
Rechtswidrig wäre ein Planfeststellungsbeschluss wegen des Fehlens oder der Rechtswidrigkeit einer erforderlichen Erlaubnis lediglich dann, wenn das Vorhaben unzulässig ist, weil die mit ihm verbundene Gewässerbenutzung an einer unüberwindbaren wasserrechtlichen Zulassungshürde scheitert, das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich erweist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 452 und 454 …sowie vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35).
- BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07
Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Im Hinblick darauf, dass nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die wasserrechtliche Erlaubnis entscheidet, die Erlaubniserteilung dadurch in das Planfeststellungsverfahren eingebunden wird und sich das Verfahren damit insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (…BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32), waren die in der mündlichen Verhandlung erlaubten Versickerungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, gegen dessen Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Kläger, wie ausgeführt, keine durchgreifenden Einwände erhoben haben.Die Erlaubnis wird deshalb nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 450 und 454, vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32 …und vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 56).
Ohne sie kann das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgeführt werden (…vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 454 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35).
Rechtswidrig wäre ein Planfeststellungsbeschluss wegen des Fehlens oder der Rechtswidrigkeit einer erforderlichen Erlaubnis lediglich dann, wenn das Vorhaben unzulässig ist, weil die mit ihm verbundene Gewässerbenutzung an einer unüberwindbaren wasserrechtlichen Zulassungshürde scheitert, das Vorhaben sich ohne die Gewässerbenutzung nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts als nicht erforderlich erweist (…BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 452 und 454 sowie vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 35).
- BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15
Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg
Auszug aus BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot für Kleingewässer, die einen Einzugsbereich von weniger als 10 km² haben und deshalb nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 103 ff. …und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 43 f.).Auswirkungen eines Vorhabens auf solche Kleingewässer sind deshalb nur dann mit dem Verschlechterungsverbot oder dem Verbesserungsgebot nicht vereinbar, wenn sie mit den Bewirtschaftungszielen unvereinbare Auswirkungen auf den festgelegten Oberflächenwasserkörper haben (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 105).
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nur messtechnisch erfass- bzw. nachweisbare Erhöhungen der Schadstoffkonzentration zu einer Verschlechterung der betroffenen Qualitätskomponente und damit des Zustands eines Wasserkörpers führen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ.
Nicht ausgeschlossen sind jedoch fachlich begründete Erheblichkeitsgrenzen, die sich auf die praktische Messbarkeit bzw. Nachweisbarkeit von Auswirkungen beziehen (BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 68 Rn. 109
…und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - BVerwGE 166, 1 Rn. 144). - BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18
Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen
- BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …
- EuGH, 01.07.2015 - C-461/13
Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …
- BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18
Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg
- BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18
Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab
- BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19
Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos
- BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)
- BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …
- EuGH, 05.05.2022 - C-525/20
Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de …
- BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11
Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt; …
- BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10
Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles …
- BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01
Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; …
- BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14
Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme; …
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der …
- BVerwG, 04.04.2019 - 4 A 6.18
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer …
- BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17
Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …
- BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13
Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der …
- EuGH, 07.11.2018 - C-461/17
Holohan u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …
- BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12
Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23
Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines …
- BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16
Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos
- BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16
Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19
Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20
Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)
- BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93
Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung …
- BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22
Keine Pflicht zur Umstellung des Betriebs einer LNG-Anbindungsleitung auf grünen …
- BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15
Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb; …
- BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69
Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen …
- EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - …
- BVerwG, 21.11.2023 - 9 A 11.21
Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5 …
- BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15
Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung; …
- BVerwG, 12.11.2020 - 4 A 13.18
Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos
- BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10
Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren; …
- BVerwG, 25.04.2024 - 7 A 9.23
Klagen gegen den ersten Seeabschnitt der Gasversorgungsleitung von Rügen nach …
- BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18
380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung; …
- BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 11.85
Militärflugplatz - Genehmigungsverfahren - Anhörungsverfahren - …
- BVerwG, 08.10.2025 - 9 A 2.24
Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 26-Ost (Hamburg) …
Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 660 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - UPR 2025, 373 Rn. 208jeweils m. w. N.). Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 227).
Mit dem Ad-hoc-Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben (Stand Dezember 2023, im Folgenden: Ad-hoc-Arbeitspapier) und den Hinweisen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung (Stand 16. Dezember 2022, VkBl. 2023, 70 ff., im Folgenden: BMDV-Hinweise), die sich auf die dem vorgenannten Arbeitspapier zugrundeliegenden Forschungsvorhaben beziehen, liegen zwischenzeitlich aber erste veröffentlichte Leitfäden und Handreichungen zur Berücksichtigung der Klimabelange bei Straßenbauvorhaben vor, an denen sich die Planfeststellungsbehörde orientieren kann (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 228).
Auch wenn es für die einzelnen Varianten keiner umfangreichen Berechnungen bedurfte, waren auch geringe Unterschiede in der THG-Bilanz in die Abwägung einzustellen, wenn sie sich - wie hier - etwa aufgrund unterschiedlicher Streckenlängen geradezu aufdrängten (vgl. zu dem Argument, geringe THG-Emissionen seien vernachlässigbar BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 226).
Rn. 155 a) Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte die CO2-Bilanz der Bauprodukte während der Bauphase in Übereinstimmung mit den oben angeführten Leitfäden und Handreichungen (vgl. BMDV-Hinweise unter IV
sowie Ad-hoc-Arbeitspapier S. 30 f.) keiner gesonderten Berücksichtigung (so bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 230). Das gilt sowohl für den Fehler in der Variantenprüfung wie auch die Unbestimmtheit der wasserrechtlichen Erlaubnisse nach § 19 Abs. 1 WHG, auf die die Vorschriften des jeweiligen Planungsrechts - hier § 75 VwVfG - Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 139).
Eines gesonderten Ausspruchs der Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnisse bedarf es in der vorliegenden Konstellation, in der der Planfeststellungsbeschluss an weiteren Fehlern leidet und schon aus diesem Grund für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird, nicht (vgl. zum Rechtswidrigkeitszusammenhang von wasserrechtlicher Erlaubnis und Planfeststellungsbeschluss BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 140).
- VGH Bayern, 04.03.2026 - 8 A 22.40051
Straßenrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der B 469 bei St., …
Rn. 32 a) Eine Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, wenn nach den geänderten Unterlagen bestimmte Umweltbelange erstmals oder stärker berührt werden oder wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (…vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 4 B 10.21 - juris Rn. 4 f.; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.).Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F).
Zudem dient die Öffentlichkeitsbeteiligung gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (…vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 - juris Rn. 9;… B.v. 27.6.2025 - 9 B 54.24 - UPR 2025, 492 - juris Rn. 9; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50).
Aus den beiden Gutachten ergeben sich auch keine zusätzlichen erheblichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen, so dass die Behörde von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung absehen konnte (…vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 74; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50).
Da maßgeblicher Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 30. Juni 2022 ist (…vgl. dazu oben Rn. 20; BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 223), ist das Klimaschutzgesetz in der seit dem 31. August 2021 geltenden Fassung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) maßgeblich.
Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potenziell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannte Sektoren (…vgl. BVerwG, 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 83; U.v. 9.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 221).
Vor dem Hintergrund, dass die Kompensation typischerweise mit der Eingriffsregelung abgedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 237), kann letztlich offenbleiben, ob bei der Auswirkungsprognose nur dauerhaft oder auch bauzeitlich in Anspruch genommene Waldflächen hätten berücksichtigt werden müssen.
Weitergehende Erwägungen konnten in der vorliegenden Planungs- und Entscheidungssituation vom Beklagten nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 237;… U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 100 f.).
Dem Vorhabenträger kommt hinsichtlich der Gewichtung ein großer Spielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 216).
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung verkehrlichen Belangen ein hohes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 216).
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ist auch nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 222).
Diese Berechnungen haben ergeben, dass die Konzentrationserhöhungen unterhalb der Messbarkeitsschwelle liegen, so dass eine Verschlechterung des biologischen Potenzials des erheblich veränderten OWK ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 181;… BayVGH, U.v. 19.12.2023 - 8 A 19.40024 - juris Rn. 125).
- VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40035
Coronavirus, SARS-CoV-2, straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger …
Rn. 34 aa) Einer erneuten Beteiligung bedarf es, wenn nach den geänderten Unterlagen bestimmte Umweltbelange erstmals oder stärker berührt werden oder wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (…vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 4 B 10.21 - juris Rn. 4 f.; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.).Dies beurteilt sich danach, ob schon die ursprünglichen oder erst die neuen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zu § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F).
Rn. 38 Zudem dient die Öffentlichkeitsbeteiligung nachgerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (…BVerwG, U.v. 26.3.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 - juris Rn. 9;… B.v. 27.6.2025 - 9 B 54.24 - UPR 2025, 492 - juris Rn. 9; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50).
Aus dem Fachbeitrag ergeben sich auch keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen, so dass die Behörde von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung absehen konnte (…BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 74; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50;… BayVGH, U.v. 4.3.2026 - 8 A 22.40051 - juris Rn. 36).
Der Vorhabenträger verfügt insoweit über einen großen Spielraum (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 216).
Rn. 111 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundesklimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen (…vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 59 ff.; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 219 ff.;… U.v. 8.10.2025 - 9 A 2.24 - BVerwGE 187, 27 - juris Rn. 129 ff.) .
Rn. 112 Dabei dürfen die Anforderungen auch angesichts des weitgehenden Fehlens von untergesetzlichen Regelungen, Handlungsempfehlungen oder Leitfäden nicht überspannt werden; der Behörde ist kein unzumutbarer Aufwand abzuverlangen (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 221); sie müssen "mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden (…vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 80).
- VGH Bayern, 22.07.2025 - 22 A 23.40033
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer …
Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot müssen daher bei der Zulassung von Vorhaben strikt beachtet werden (…BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Ls. 2, Rn. 478;… U.v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 34; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 170).Der Europäische Gerichtshof hat diesen Bezug auf die Messbarkeit, der von den durch die verfügbaren naturwissenschaftlichen Methoden bedingten Grenzen der empirischen Erkennbarkeit einer Veränderung ausgeht, in seinem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts hin ergangenen Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 (…juris Rn. 119) trotz ausdrücklicher Erwähnung im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 9 A 16.16 - juris Vorlagefrage 3) nicht beanstandet; vielmehr geht er ersichtlich ebenfalls von diesem Verständnis aus (…BVerwG, U.v. 4.6.2020 - 7 A 1.18 - juris Rn. 110; bestätigt durch U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 182;… BayVGH, U.v. 19.12.2023 - 8 A 19.40024 - juris Rn. 125, 126).
Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (…BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 480; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 184).
Der Senat sieht trotz des klägerischen Vortrags, wonach eine Verschlechterung sicher ausgeschlossen sein müsse und es für eine Verschlechterung ausreiche, dass eine Maßnahme geeignet sei, eine Gefahr hervorzurufen (s. auch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, Niederschrift S. 13), keinen Anlass, diese - vom Bundesverwaltungsgericht aktuell bestätigte (U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 184) - Rechtsprechung in Frage zu stellen (zu der vom Kläger angeregten Vorlage an den EuGH s. unten 2.1.5).
Nach dem auch mit Blick auf das Verbesserungsgebot maßgeblichen allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit reicht es für eine Verletzung dieses Gebotes weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel eines guten Zustands möglicherweise verspätet erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein (…BVerwG, U.v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 582; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 186).
Kann eine rechnerisch prognostizierte Erhöhung einer Schadstoffkonzentration messtechnisch nicht erfasst werden, ist das Ziel eines guten Zustands nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit gefährdet (BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 186).
Es bestehen jedoch nach den oben stehenden Ausführungen (2.1.1) keine Zweifel daran, dass Art. 4 Abs. 1 WRRL als acte clair so auszulegen ist, dass eine Verletzung des Verschlechterungsverbots und Verbesserungsgebots die Messbarkeit einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung voraussetzt (BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - juris Rn. 191).
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 3 S 276/21
Unionsrechtliche und nationale Voraussetzungen für das Einleiten von bei der …
Das Ziel eines guten Zustands eines oberirdischen Gewässers gemäß § 27 Abs. 2 WHG ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit gefährdet, wenn eine rechnerisch prognostizierte Erhöhung der Schadstoffkonzentration messtechnisch nicht erfasst werden kann (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ).Rn. 75 Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung zu Art. 4 WRRL jüngst (vgl. Urteil v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 178, 180 ff.) unter Würdigung der Kritik der klagenden Umweltverbände sowie der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt.Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Tatbestandsmerkmal der Messbarkeit nicht beanstandet.
Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (…BVerwG, Urt. v. 02.11.2017 - 7 C 25.15 -, juris Rn. 48 f.;… Urt. v.11.07.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 ;… Urt. v. 04.06.2020 - 7 A 1.18 - juris Rn. 110; Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ;… vgl. auch Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 149 ff.).
Vielmehr wird durch den Bezug auf die Messbarkeit den durch die verfügbaren naturwissenschaftlichen Methoden bedingten Grenzen der empirischen Erkennbarkeit einer Veränderung, von denen auch der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeht, Rechnung getragen (…vgl. ausf. BVerwG, Urt. v. 04.06.2020 - 7 A 1.18 - juris Rn. 110 f. m.w.N.; Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ).
Rn. 179 Das Ziel eines guten Zustands ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit gefährdet, wenn eine rechnerisch prognostizierte Erhöhung der Schadstoffkonzentration messtechnisch nicht erfasst werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ).
Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, die sich mit dieser Kritik und auch dem vom Kläger insoweit angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2022 - C-525/20 - ausführlich auseinandergesetzt haben (…vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 04.06.2020 - 7 A 1.18 -, juris Rn. 114 ff.; Urt. v. 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19 ).
- VGH Bayern, 13.07.2026 - 8 A 23.40029
Straßenrechtliche Planfeststellung, dreistreifiger Ausbau einer Bundesstraße, …
Rn. 24 a) Einer erneuten Beteiligung bedarf es, wenn nach den geänderten Unterlagen bestimmte Umweltbelange erstmals oder stärker berührt werden oder wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (…BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 4 B 10.21 - juris Rn. 4 f.; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.).Dies beurteilt sich danach, ob schon die ursprünglichen oder erst die neuen Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG nötige Anstoßwirkung entfalten (BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 45 zu § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F).
Rn. 28 Zudem dient die Öffentlichkeitsbeteiligung nachgerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (…BVerwG, U.v. 26.3.2020 - 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 - juris Rn. 9;… B.v. 27.6.2025 - 9 B 54.24 - UPR 2025, 492 - juris Rn. 9; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50).
Aus dem Fachbeitrag ergeben sich auch keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen, so dass die Behörde von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung absehen konnte (…BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 - juris Rn. 74; U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 50;… BayVGH, U.v. 4.3.2026 - 8 A 22.40051 - juris Rn. 36).
Dem Vorhabenträger kommt insoweit ein großer Spielraum zu (BVerwG, U.v. 19.2.2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 - juris Rn. 216).
- BVerwG, 18.11.2025 - 9 A 17.25
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A1 (Anschlussstelle …
Rn. 53 Der Konventionsvorschlag von Straub und Trautner (Die Querung des FFH-Lebensraumtyps "Auwald" durch Brückenbauwerke, Endbericht Juli 2012) kann hingegen zur Bewertung der Gebietsverträglichkeit schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er für Brücken der hier vorliegenden Höhe keine Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 77 ff.).In die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen sind zudem nicht alle, sondern nur diejenigen charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen oder deren Populationserhaltung unmittelbar an dessen Erhalt gebunden ist und die zudem für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sind, weil sie eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen und ihre Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (…vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 394 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 89 f.).
- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 34/22 Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (BVerwG, Urteil vom 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 140 m.w.N.).
- BVerwG, 07.07.2026 - 9 VR 13.26 Aus § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 WSG-VO, die vorsehen, dass die Untere Wasserbehörde bei Genehmigungen oder Befreiungen den Wasserwerksbetreiber beteiligt, folgen im Planfeststellungsverfahren keine weitergehenden Pflichten (…vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 54 und vom 19. Februar 2025 - 9 A 9.23 - BVerwGE 185, 19 Rn. 20).
- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 35/22 Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst, sondern tritt, auch wenn sie im Planfeststellungsbeschluss erteilt wird, als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung und führt dieser gegenüber ein rechtliches Eigenleben (BVerwG, Urteil vom 19.02.2025 - 9 A 9.23 -, BVerwGE 185, 19, juris Rn. 140 m.w.N.).
- BVerwG, 23.02.2026 - 9 B 7.25
Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs entlang der Landesstraße L ... zwischen …
- VGH Bayern, 28.05.2025 - 8 A 22.40063
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss
- OVG Hamburg, 06.11.2025 - 1 E 12/22
Teilweise erfolgreiche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - 22 D 227/24
Windenergieanlage; Immissionsschutz; Genehmigung; ausreichende Erschließung; …
- BVerwG, 30.06.2026 - 7 VR 3.26
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2026 - 5 S 1370/25
Binnenverhältnis der Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 VwVfG
- VG München, 30.07.2025 - M 31 K 18.1609
Fischzuchtanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Anordnung eines …
- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 40/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2025 - 22 D 227/2
Erschließung einer WEA: Schotterweg genügt!
- VGH Bayern, 18.07.2025 - 8 A 24.40017
Geeignetheit des hydrodynamisch-numerischen Strömungsmodells (2D-HN-Modell) für …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2026 - 19 B 1454/25
Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern der Teilkonferenz i.R.e. …
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