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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,21020
Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98 (https://dejure.org/1999,21020)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.02.1999 - C-109/98 (https://dejure.org/1999,21020)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Februar 1999 - C-109/98 (https://dejure.org/1999,21020)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CRT France International

  • EU-Kommission PDF

    CRT France International SA gegen Directeur régional des impôts de Bourgogne.

    Abgabe auf die Lieferung von CB-Funkgeräten - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Anwendbarkeit des Verbotes auf den Handel mit Drittländern

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 03.02.1981 - 90/79

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98
    Wie im Urteil Kommission/Frankreich in kennzeichnender Weise hervorgehoben, hat der "Gerichtshof ... jedoch anerkannt, daß selbst eine Abgabe, die bei Fehlen eines gleichen oder gleichartigen inländischen Erzeugnisses auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Erzeugnis erhoben wird, keine Maßnahme gleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag darstellt, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst"(10).

    Rn. 25 Dieser Standpunkt in der Frage des Vorliegens eines Systems erklärt übrigens, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich das Vorliegen eines solchen Systems selbst dann anerkannt hat, wenn es um Abgaben nicht auf ähnliche Erzeugnisse, sondern für eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte geht, die zudem unter verschiedene Zollvorschriften fallen(23).

    Es ist insoweit nicht ohne Bedeutung, daß der Gerichtshof in dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich, obwohl die betreffende Abgabe eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte traf, denen jedoch ausser anderen besonderen Verwendungsmöglichkeiten gerade ihre Bestimmung gemeinsam war, für Zwecke der Reprographie genutzt zu werden(26), bei der Prüfung der Frage, ob die betreffende Abgabe Teil eines allgemeinen inländischen Abgabensystems ist, ganz besonderen Wert auf die Geschichte ihrer Entstehung und auf ihren Zweck gelegt und darauf hingewiesen hat, daß diese Abgabe zu einer Steuerregelung gehört, "die auf eine Lücke zurückzuführen ist, welche durch die zunehmende Verwendung der Reprographie in den Bestimmungen zum Schutze der Rechte von Buchautoren und -verlegern entstanden ist, und die die Benutzer dieser Verfahren als Ausgleich für die normalerweise zu tragende Belastung wenigstens mittelbar belasten soll"(27).

    (8) - Vgl. z. B. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 28), vom 28. Januar 1981 in der Rechtssache 32/80 (Kortmann, Slg. 1981, 251, Randnr. 18), vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79 (Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 13) und vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 193/85 (Co-Frutta, Slg. 1987, 2085, Randnr. 9).

    (10) - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 14).

    Vgl. auch Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 334, Nr. 1 des Urteilstenors, sowie Urteil Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 15. Es ist darauf hinzuweisen, daß das letztgenannte Urteil mit der Klarstellung, daß das Fehlen einer inländischen Erzeugung nicht notwendig zu dem Schluß führt, daß man es mit einer Abgabe zollgleicher Wirkung zu tun hat, insbesondere wenn die Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, im Kern den allgemeinen Grundsatz geleugnet hat, wonach, wenn eine inländische Erzeugung fehlt, eine Abgabe zollgleicher Wirkung vorliegt.) Schließlich muß, wie noch auszuführen sein wird, eine Abgabe, um unter Artikel 95 des Vertrages zu fallen, Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung sein, was nicht notwendig besagt, daß es einheimische Erzeugnisse geben müsste, die mit den besteuerten eingeführten Erzeugnissen übereinstimmten oder ihnen glichen.

    (16) - Vgl. zu dieser Einbeziehung in einen öffentlich-rechtlichen Mechanismus auch Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16).

    (23) - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 17), das eine Gebühr für Reprographiegeräte betraf.

    (27) - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 16).

    (31) - Vgl. das Kriterium im Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 8).

    (53) - Vgl. u. a. Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 196/85 (Kommission/Frankreich, Slg. 1987, 1597, Randnr. 6) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile Haahr Petroleum (Randnr. 29) und Outokumpu (Randnr. 30).

    (65) - Vgl. Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 7).

  • EuGH, 09.11.1983 - 158/82

    Kommission / Denmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98
    (7) - Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 9), vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 18), vom 19. Juni 1993 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611, Randnr. 12), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82 (Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile UCAL (Randnr. 18), Fricarnes (Randnr. 20), Haahr Petroleum (Randnr. 20) und Outokumpu (Randnr. 20).

    In seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, daß "Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ... in seiner Gesamtheit darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten", und daß "[d]iese Bestimmung ... somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen [soll]" (Randnr. 9), um dann festzustellen, daß "Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden [kann], wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt".

    (22) - Vgl. Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 24), das eine in Dänemark erhobene Gebühr für die Gesundheitskontrolle bei der Einfuhr von Erdnüssen und Erdnusserzeugnissen betraf.

    (34) - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 19).

    (55) - Vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84 (Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21) sowie Urteil Haahr Petroleum (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 30).

    (61) - Vgl. Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 10).

    (73) - Vgl. Urteil Kommission/Dänemark (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-347/95

    UCAL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98
    (6) - Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juni 1966 in der Rechtssache 57/65 (Lütticke, Slg. 1966, 258, insbesondere 264), vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 22), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 19), vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95 (UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 19), vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-28/96 (Fricarnes, Slg. 1997, I-4939, Randnr. 19) und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-213/96 (Outokumpu, Slg. 1998, I-1777, Randnr. 19).

    (7) - Vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 9), vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 18), vom 19. Juni 1993 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. 1973, 611, Randnr. 12), vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82 (Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18) sowie die in Fußnote 6 zitierten Urteile UCAL (Randnr. 18), Fricarnes (Randnr. 20), Haahr Petroleum (Randnr. 20) und Outokumpu (Randnr. 20).

    6 und 7), die in Fußnote 6 zitierten Urteile UCAL (Randnr. 19), Fricarnes (Randnr. 21), Haahr Petroleum (Randnr. 20) und Outokumpu (Randnr. 20) sowie Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-68/96 (Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775, Randnr. 10).

    (11) - Vgl. statt vieler die in Fußnote 6 zitierten Urteile UCAL (Randnrn. 21 und 22), Fricarnes (Randnrn. 23 und 24) und die dort angeführten Urteile.

    (13) - Vgl. z. B. die in Fußnote 6 zitierten Urteile UCAL (Randnr. 24) und Fricarnes (Randnr. 26).

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