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   BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18   

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https://dejure.org/2021,19665
BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18 (https://dejure.org/2021,19665)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18 (https://dejure.org/2021,19665)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 (https://dejure.org/2021,19665)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 91 Abs. 1 InsO, § ... 280 Abs. 1 BGB, § 81 InsO, § 89 InsO, § 91 InsO, § 90 ZVG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 224 FamFG, § 10 Abs. 3 VersAusglG, § 224 Abs. 1 FamFG, § 45 FamFG, § 58 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 219 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, § 140 Abs. 1 FamFG, § 35 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 36 Abs. 1 InsO, §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c, 851d ZPO, § 851c Abs. 1 ZPO, §§ 10a, 97 EStG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 61 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 63 Abs. 3 FamFG, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 FamFG, § 103 InsO, § 169 VVG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, § 29 VersAusglG, § 220 Abs. 1 FamFG, § 5 VersAusglG, § 220 Abs. 4 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bzgl. Zugehörigkeit eines ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich in der Insolvenz des ausgleichspflichtigen Ehegatten: Erwerb von Versorgungsanrechten aus einer privaten Altersversorgung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; notwendige Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei Insolvenz eines Ehegatten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bzgl. Zugehörigkeit eines ...

  • rechtsportal.de

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Beteiligung eines Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung bzgl. Zugehörigkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Erwerb von Versorgungsrechten durch eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Beteiligung des Insolvenzverwalters am Verfahren über den Versorgungsausgleich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerb von Versorgungsrechten durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehende Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsanrechte in der Insolvenz - Beschwerdefrist und Beteiligung des Insolvenzverwalters

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich - Versorgungsanrechte in der Insolvenz - Beschwerdefrist und Beteiligung des Insolvenzverwalters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 230, 147
  • NJW-RR 2022, 55
  • ZIP 2021, 1499
  • MDR 2021, 1028
  • NZI 2021, 826
  • FamRZ 2021, 1357
  • WM 2021, 1346
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von einem solchen Verfahren betroffen ist (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16, FamRZ 2017, 727 Rn. 13 ff).

    (a) Die vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20, WM 2021, 411 Rn. 35), ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.

    Er verlangt aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs (BVerfGE 101, 397, 408 mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 15).

  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Insoweit unterscheidet sich der Insolvenzbeschlag des im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparten Kapitals, welches der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters insgesamt unterliegt, von der Belastung eines Versorgungsanrechts mit einem Pfandrecht, welches auch bei Durchführung der internen Teilung erhalten bleibt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 WM 2021, 411 Rn. 20 ff).

    (a) Die vom Bundesgerichtshof bislang offen gelassene Frage, ob für denjenigen, der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist, keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn oder einer anderweitigen Kenntnisnahme beginnt (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 24; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20, WM 2021, 411 Rn. 35), ist in letztgenanntem Sinn zu beantworten.

  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Entscheidungen zum Versorgungsausgleich erwachsen - unabhängig von ihrer Richtigkeit - mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 Rn. 28).

    Jedoch erwachsen auch materiell fehlerhafte Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in Rechtskraft, wenn kein Rechtsmittel gegen sie eingelegt wird (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 340/11, BGHZ 198, 91 Rn. 28).

  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Der Zuschlagsbeschluss ist ein privatrechtsgestaltender Hoheitsakt in Form eines der materiellen Rechtskraft fähigen Richterspruchs (BGH, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 8).

    Zugleich geht das bisherige Eigentum mit dem Eigentumserwerb des Erstehers unter (BGH, Urteil vom 8. November 2013, aaO Rn. 16).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Er verlangt aber keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtswegs (BVerfGE 101, 397, 408 mwN; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017, aaO Rn. 15).
  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Zwar trifft eine Person, die keine Kenntnis von einem Verfahren erlangt hat, weil sie trotz ihrer Stellung als Muss-Beteiligter vom Gericht nicht förmlich am Verfahren beteiligt worden ist, keine Pflicht, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13, FamRZ 2015, 839 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Die interne Teilung erfolgt durch einen richterlichen Gestaltungsakt (BT-Drucks. 16/10144, S. 54), durch den der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht (BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39).
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 406/13

    Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft:

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass durch die angefochtene Entscheidung ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, beschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst oder gefährdet, die Ausübung dieses Rechts gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschwert wird (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 -, FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 258/02

    Anfechtung der Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten bei späterem

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Durch den Zuschlag erwirbt der Ersteher originäres Eigentum an dem Grundstück (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 258/02, BGHZ 159, 397, 400).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 U 14/12

    Beschluss zum Versorgungsausgleich als von § 91 I InsO nicht erfasster Hoheitsakt

    Auszug aus BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18
    Die Übertragung von Versorgungsanrechten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird daher von § 91 Abs. 1 InsO nicht erfasst (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 485, 486; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 3 Rn. 243; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Kap. E Rn. 460; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 1214; Schmidt/Sternal, InsO, 19. Aufl., § 91 Rn. 40; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 91 Rn. 71; jurisPK-BGB/Breuers, 9. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 49; BeckOGK/Reetz, 2021, § 6 VersAusglG Rn. 262).
  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom

  • BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02

    Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen

  • BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des

  • OLG Brandenburg, 03.11.2014 - 3 UF 81/14

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzverwalters;

  • OLG Nürnberg, 26.05.2020 - 10 UF 51/20
  • OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

    Ein Beschwerderecht nach § 59 FamFG steht dem Insolvenzverwalter zu, wenn er durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, wenn er mithin geltend macht, dass die Insolvenzmasse durch den Versorgungsausgleich betroffen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 29ff., juris).

    Dementsprechend fallen private Altersvorsorgeverträge in die Insolvenzmasse, wenn es sich nicht um eine Riesterrente gemäß § 10a EStG handelt sowie nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 25ff., juris; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 261f.).

    Für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen wurde und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die genannten Beschwerdefristen nicht, da andernfalls das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und auf die Gewährleistung von Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 33, juris).

    Die Aufzählung in § 219 FamFG bzgl. der am Versorgungsausgleichsverfahren Beteiligten ist nicht abschließend (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 19, juris).

    Zu den Personen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen sind, gehört in Fällen der Insolvenz eines Ehepartners der Insolvenzverwalter, soweit der von der Insolvenz betroffene Ehepartner über ein Versorgungsanrecht verfügt, welches nach § 35 InsO zur Insolvenzmasse gehören kann (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 20, juris).

    Dies gilt spätestens dann, wenn dem Insolvenzverwalter die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 35f., juris).

    Ein massezugehöriges Versorgungsanrecht ist dem Versorgungsausgleich jedoch entzogen, ist nicht in diesen einzubeziehen und kann nicht intern geteilt werden (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 27, 40, juris; Siede NZFam 2019, 771, 775).

    Während der Anwartschaftsphase fallen betriebliche Anrechte gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse, da sie gemäß § 4 Abs. 1 BetrAVG nicht übertragen werden können und mithin gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar sind (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18 -, Rn. 26f., juris; Siede NZFam 2019, 771, 774; Borth Versorgungsausgleich, 9. Aufl. 2021, Kapitel 3, Rn. 262).

  • OLG Köln, 30.12.2021 - 27 UF 167/20

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Neufestsetzung des

    In diesem Zusammenhang hat er zugleich klargestellt, dass dem übergangenen Betroffenen die Entscheidung nicht auf Veranlassung des Gerichts zur Kenntnis gelangt sein muss (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, zitiert nach juris Rn. 35, 36).

    b) Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorzitierten Urteil keine Entscheidung darüber getroffen hat, welche Rechtsmittelfrist für den übergangenen Betroffenen gilt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, zitiert nach juris Rn. 38), ist der Senat der Auffassung, dass die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG für den übergangenen Betroffenen, der Kenntnis vom Inhalt der anzufechtenden Entscheidung hat, gilt (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.01.2016, 9 UF 77/15, FamRZ 2016, 1797; OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12, zitiert nach juris Rn. 7).

    Liegt dem übergangenen Betroffenen die Entscheidung jedoch in Textform vor und hat er von ihrem Inhalt Kenntnis, kann von ihm verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, zitiert nach juris Rn. 36).

    Selbst wenn dies der Fall wäre, steht dies dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, zitiert nach juris Rn. 39, 41; BGH, Beschluss vom 24.07.2013 - XII ZB 340/11, zitiert nach juris Rn. 40).

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage der Rechtsmittelfrist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021 (IX ZR 6/18) ausdrücklich offengelassen worden ist und grundsätzlich Bedeutung hat.

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 18/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Zwar hat das Beschwerdegericht in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen sei, "weil die Frage der Rechtsmittelfrist in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021 (IX ZR 6/18) ausdrücklich offen gelassen worden ist und grundsätzliche Bedeutung hat".

    d) Wie das Oberlandesgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, welche Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, nachdem ein Beteiligter ohne Bekanntgabewillen des Gerichts von einer rechtsmittelfähigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat, bisher nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. BGHZ 230, 147 = FamRZ 2021, 1357 Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

    Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (BGH, Urt. v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NZI 2021, 826, 828 Rn. 26; Beschl. v. 05.12.2013 - IX ZR 165/13, NZI 2014, 235 Rn. 1 f.).

    Der Insolvenzverwalter kann das im Rahmen eines privaten Altersvorsorgevertrags angesparte Kapital dadurch verwerten, dass er den Versicherungsvertrag kündigt und den vereinnahmten Rückkaufswert zur Masse zieht (BGH, Urt. v. 10.06.2021, a.a.O. Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 7 U 128/21

    Kondizierbarkeit der irrtümlich gezahlten Versicherungssumme trotz fehlerhafter

    Der Bundesgerichtshof bejaht folgerichtig auch die Bindungswirkung fehlerhafter Versorgungsausgleichsentscheidungen für Folgeprozesse in anderen Rechtsgebieten, in denen es um den Vollzug der Teilung geht (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NJW-RR 2022, 55, Rn. 13, 39-41 = BGHZ 230, 147).

    Der vom Familiengericht ausgesprochenen internen Teilung kommt hiernach sowohl bezüglich der Begründung eines neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person als auch bezüglich der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person eine rechtsgestaltende Wirkung zu: Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Versorgungsausgleich, greife es gestaltend sowohl in die Rechtsbeziehungen der ausgleichsberechtigten als auch der ausgleichspflichtigen Person zu den jeweiligen Versorgungsträgern ein (vgl. BGH, Urt. v. 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NJW-RR 2022, 55, Rn. 12 = BGHZ 230, 147).

  • OLG Nürnberg, 22.06.2022 - 8 W 1346/22

    Beschwerdefrist und Wiedereinsetzung bei nicht dem Betroffenen bekanntgegebenen

    Erlangt ein Betroffener auf andere Weise Kenntnis von der Entscheidung, kann von ihm spätestens dann, wenn ihm die Entscheidung in Textform vorliegt und er Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen konnte, verlangt werden, dass er zur Wahrung seiner Rechte ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 6/18, NJW-RR 2022, 55 Rn. 36; OLG Hamburg, BeckRS 2020, 49955 Rn. 17; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 63 Rn. 11).

    Bleibt die betroffene Person jedoch untätig und ersucht das Gericht nicht um Akteneinsicht oder um Übermittlung der Entscheidung, hätte sie es in der Hand, den Eintritt der Rechtskraft auf unbestimmte Zeit zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2021, aaO.).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20

    Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses

    Eine fehlerhafte - weil auf der Grundlage einer mit § 11 VersAusglG nicht vereinbaren Teilungsordnung ergangene - Entscheidung über den Versorgungsausgleich erwächst mit Ablauf der Beschwerdefrist in formelle wie in materielle Rechtskraft (BGH Urteil vom 10.6.2021, Az.: IX ZR 6/18; Beschluss vom 24.7.2013, Az. XII ZB 340/11).
  • OLG Naumburg, 30.11.2021 - 3 UF 95/21

    Nachträgliche Abänderung eines Versorgungsausgleichs

    Eine solche Überprüfung dürfte mit einer Beschwerde des Versorgungsträgers zulässig sein, weil er zu beteiligen gewesen wäre und die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 3 FamFG noch nicht zu laufen begonnen haben dürfte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021, Az. IX ZR 6/18, LS und Rn. 34 ff. - zitiert nach juris).
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