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   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,37328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,37328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-251/20 (https://dejure.org/2021,37328)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gtflix Tv

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung Nr. 1215/2012 - Veröffentlichung verunglimpfender Kommentare über eine juristische Person im Internet - Klagen auf Richtigstellung von Angaben, Löschung von Inhalten und auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung Nr. 1215/2012 - Veröffentlichung verunglimpfender Kommentare über eine juristische Person im Internet - Klagen auf Richtigstellung von Angaben, Löschung von Inhalten und auf ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
    Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), könne nämlich ein Anspruch auf Richtigstellung oder Entfernung von Angaben nicht schon deshalb bei den Gerichten eines Staates erhoben werden, weil diese Angaben aus diesem Mitgliedstaat heraus zugänglich seien.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Damit wird implizit die Frage danach aufgeworfen, ob der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), somit nicht nur eine Abgrenzung von seiner früheren Rechtsprechung vornehmen, sondern seine frühere Rechtsprechung und somit den Mosaik-Ansatz für Schadenersatzansprüche vielmehr gänzlich aufgeben wollte(36).

    Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 33).

    33 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 36 und 38).

    34 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 41).

    35 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

    38 Hiergegen ließe sich die Ansicht vertreten, dass nach dem Wortlaut von Rn. 48 des Urteils vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), die dort dargelegten Gründe, aus denen der Gerichtshof den Grundsatz der Mosaik-Zuständigkeit für die Richtigstellung oder Entfernung nicht herangezogen hat, eher für eine Abgrenzung als eine vollständige Abkehr von der Rechtsprechung sprechen.

    51 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    59 Vgl. hierzu Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn 41).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39).

    Vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

    68 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 41).

    69 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43).

    71 In seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), geht der Gerichtshof in Rn. 42 offenbar davon aus, dass sich unter den Umständen jener Rechtssache der Mittelpunkt der Interessen des mutmaßlich Geschädigten in Schweden befand, da er dort den größten Teil seiner Tätigkeiten ausübte.

    92 Zwar ist das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen der Auffassung, dass die im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), für eine angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten genannte Lösung auf ein unlauteres Wettbewerbsverhalten durch Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen in Internetforen übertragbar sei.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 39), vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32), vom 13. März 2014, Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    23 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45 und 46).

    24 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    26 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51).

    82 Insoweit würde ich bei allem Respekt dem Gerichtshof insoweit widersprechen wollen, als er in Rn. 46 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), die Auffassung vertreten hat, dass es technisch nicht immer möglich sein soll, zu quantifizieren, wie viele Personen eine Äußerung wahrgenommen haben; jedenfalls erscheint mir diese Auffassung zumindest überholt.

  • EuGH, 29.10.2010 - C-161/10

    Martinez und Martinez - Verbindung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20
    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 39), vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 31 und 32), vom 13. März 2014, Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    23 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45 und 46).

    24 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    26 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51).

    82 Insoweit würde ich bei allem Respekt dem Gerichtshof insoweit widersprechen wollen, als er in Rn. 46 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), die Auffassung vertreten hat, dass es technisch nicht immer möglich sein soll, zu quantifizieren, wie viele Personen eine Äußerung wahrgenommen haben; jedenfalls erscheint mir diese Auffassung zumindest überholt.

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