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   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,9763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.02.2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,9763)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,9763)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EU-Kommission PDF

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer Österreich.

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung - Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der ...

  • EU-Kommission

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer

    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-249/97

    Gruber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    Was die nach österreichischem Recht bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen geschuldete Abfertigung gemäß § 23 AngG anbelangt, so hat der Gerichtshof eine solche Leistung im Urteil Gruber (17) grundsätzlich bereits als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG anerkannt.

    Das Urteil Gruber ist Ausdruck einer gefestigten Rechtsprechung, wonach Entschädigungsleistungen, welche einem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellen, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche nach einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert (18) .

    Folgerichtig konnte der Gerichtshof im Urteil Gruber (21) die österreichische "Abfertigung" ohne Weiteres unter den Begriff des Entgelts fassen.

    Nun stellt sich dem Gerichtshof im vorliegenden Fall auch keineswegs die Frage, ob er seine im Urteil Gruber getroffene Entscheidung bestätigen oder von ihr abweichen will.

    15 - Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Gruber, Slg. 1999, I-5295).

    63 - Urteil Abdoulaye u. a. (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 16 und 17), Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00 (Mouflin, Slg. 2001, I-10201, Randnr. 28) und vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93 (Royal Copenhagen, Slg. 1995, I-1275); vgl. auch das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 27 bis 33), wo die gleichbedeutende Formulierung "gleiche oder ähnliche Lage" verwendet wird.

    64 - Das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 bis 33) gibt keine unmittelbare Antwort auf diese Frage.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    So akzeptierte es der Gerichtshof im Urteil Lewen, Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung einer Weihnachtsgratifikation, welche der Belohnung für geleistete Arbeit dient, nicht zu berücksichtigen und die Weihnachtsgratifikation entsprechend zu kürzen (75) .

    20 - Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97 (Lewen, Slg. 1999, I-7243, Randnr. 20), vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98 (Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 12), vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 10) und Urteil Gillespie (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 12).

    3, 13 und 14. Ähnlich das Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 41) und das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle u. a., Slg. 1998, I-6401, Randnr. 38).

    48 - Zur mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte verweist die Antragsgegnerin auch auf das Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20), das ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    74 - Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 37 bis 40).

    75 - Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 39 und 40); vgl. insbesondere die Formulierung "... eine, gegebenenfalls anteilig gekürzte, Gratifikation ...".

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    15 bis 17) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97 (Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 25).

    38 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 67 bis 68, mit weiteren Nachweisen).

    39 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 69 mit weiteren Nachweisen).

    41 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 73 bis 76).

    51 - Urteil Schönheit und Becker (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 82); vgl. ferner die Urteile des Gerichtshofes vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02 (Steinicke, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 57 bis 58), in der Rechtssache Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 15) und das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

    35 - In diesem Sinne Urteile Gillespie (zitiert in Fn. 34, Randnr. 17), vom 21. Oktober 1999, Lewen (C-333/97, Slg. 1999, I-7243, Randnr. 37), und McKenna (zitiert in Fn. 18, Randnrn. 50 und 59); vgl. ferner meine Schlussanträge vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Nrn. 95 und 96).
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