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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 17.01.2008 | LG Frankfurt/Main, 18.12.2008

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,39
BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (https://dejure.org/2010,39)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (https://dejure.org/2010,39)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (https://dejure.org/2010,39)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Entgangene Einnahmen

  • openjur.de

    §§ 52 Abs. 47, 34 Abs. 1, 24 Nr. 1 EStG
    Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 24 Nr 1 Buchst a EStG, § 34 Abs 1 EStG vom 24.03.1999, § 39b Abs 3 S 9 EStG vom 24.03.1999, § 52 Abs 1 S 2 EStG vom 24.03.1999
    Rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben Steuersatzes des § 34 Abs. 1 EStG a.F. für Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen durch die sog Fünftelregelung mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes unvereinbar - § 34 Abs 1 iVm § ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ; EStG § 52 Abs. 47
    Verfassungsmäßigkeit einer Stichtagsregelung hinsichtlich einer unterschiedlichen Besteuerung von (Entlassungs-)Entschädigungen bei der Einkommensteuer; Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkung im Steuerrecht III: Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe schützt Steuerzahler vor rückwirkenden Gesetzesänderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von Abfindungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Änderung eines Steuergesetzes im Jahresablauf

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen verfassungswidrig?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung der Entlastung von Entschädigungen verfassungswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einführung der Fünftel-Regelung für Entschädigungen teilweise verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen teilweise verfassungswidrig - Anwendung der Fünftel-Regelung verstößt gegen verfassungsrechtliche Grundsätze des Vertrauensschutzes

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.8.2010)

    Höhere Besteuerung von Abfindungen teilweise verfassungswidrig // Kläger bekommen bis zu 32.000 Euro Steuer zurück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, Fünftelregelung, Gesetz, Änderung, Rückwirkung, Stichtag, Normenkontrolle, Rechtsstaatsprinzip, Verfassung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Entlastung von Entschädigungen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    ZeitlicherAnwendungsbereich

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 31
  • NJW 2010, 3638
  • DVBl 2010, 1251
  • BB 2010, 2141
  • DB 2010, 1858
  • DÖV 2010, 902
  • NZG 2010, 1200 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (211)Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Rn. 60 Von Besonderheiten bei Verschonungssubventionen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht gewürdigten Fall der Schiffbausubventionen (BVerfGE 97, 67 ff.) abgesehen sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für laufende und zukünftige Veranlagungszeiträume einen geringeren Vertrauensschutz zu gewähren, um den Gesetzgeber nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen übermäßig zu binden.

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).

    Rn. 91 Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).

    Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 57/06

    Einkommensteuer, ermäßigter Steuersatz, Entschädigung, Abfindung, …

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    - 2 BvL 57/06 -,.

    In den Streitfällen der Ausgangsverfahren hat die Anwendung der Fünftel-Regelung anstatt des halben durchschnittlichen Steuersatzes zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 5.000 DM (2 BvL 1/03), 20.000 DM (2 BvL 57/06) und 62.000 DM (2 BvL 58/06) geführt.

    Rn. 53 b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 2 BvL 57/06 vereinbarte am 21. Oktober 1996 die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1998.

    Rn. 57 b) In den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 sieht der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in der auf den 1. Januar 1999 angeordneten Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 eine verfassungswidrige echte Rückwirkung in allen Fällen, in denen Entschädigungen vor der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind.

    Jedenfalls, so der XI. Senat im Verfahren 2 BvL 57/06, gelte dies, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Auszahlung vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 4. März 1999 erfolgt sei.

    Zur Vorlage im Verfahren 2 BvL 1/03 haben der IV., IX. und X. Senat des Bundesfinanzhofs, und zu den Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 57/06 und 2 BvL 58/06 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung genommen.

    Rn. 76 (1) Daher sind weniger schutzwürdig verbindliche Vereinbarungen einer bestimmten Entschädigung, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben wurde, wenn also die Entschädigungsvereinbarung bereits im Jahr 1997 oder eher getroffen wurde, die Auszahlung aber erst für das Jahr 1999 vorgesehen war, wie dies im Verfahren 2 BvL 57/06 der Fall ist.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).

    Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ; 109, 133 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Ebenso können die möglichen Folgen unerwarteter Mindereinnahmen oder eines sonstigen außerordentlichen Finanzbedarfs (vgl. BVerfGE 105, 17 ) unerörtert bleiben, denn auch darum geht es bei Maßnahmen zur Gegenfinanzierung nicht.

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 116, 96 ; 122, 374 ; 123, 186 ).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).

    Rn. 91 Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 ; 76, 220 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 122, 374 ).

    Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Rn. 68 Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ).

    Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 67, 1 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 114, 258 ).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfGE 63, 312 ; 67, 1 ; 71, 255 ; 76, 256 ).

    Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 50, 386 ; 67, 1 ; 75, 246 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Rn. 66 Wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 1.) näher ausgeführt hat, ist an der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum grundrechtlich und rechtstaatlich begründeten Rückwirkungsverbot und zu den Grundsätzen des Vertrauensschutzes festzuhalten.

    Wie der Senat im Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04 und 13/05 - (unter C. II. 2. b> cc> ) festgestellt hat, geht dieser Zweck über den eines allgemeinen Finanzbedarfs nicht hinaus.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03
    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer …

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige …

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Doppelbesteuerung Schweiz

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Steuererhöhung im Veranlagungszeitraum

  • BFH, 06.11.2002 - XI R 42/01

    Entlassungsentschädigung: 1998 vereinbart und 1999 ausgezahlt

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend …

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Langfristige Sicherheitsverwahrung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Personenbeförderung Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Fremdrentengesetz

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG …

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Ersatzerbschaftsteuer

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Eintritt in den Ruhestand

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81

    Beruf des Rechtsbeistandes

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Schuldzinsen

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Errichtete Wohngebäude

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme; …

  • BFH, 09.12.2002 - X B 28/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

  • BFH, 21.01.2003 - X B 106/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Darüber hinaus können sich ab der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ die Betroffenen nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Rechtslage berufen (vgl. BVerfGE 127, 31 ; 132, 302 m.w.N.).

    Für Beschlüsse der nicht öffentlich tagenden Ministerpräsidentenkonferenz genügen die Veröffentlichung des konkreten Textes und seine tatsächliche Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Bei Entscheidungen von einigem wirtschaftlichem Gewicht - wie Investitionen in eine neue Spielhalle - ist es zudem regelmäßig zumutbar, professionelle Beratung über das rechtliche und regulatorische Umfeld in Anspruch zu nehmen (vgl. zu steuerlichen Folgen BVerfGE 127, 31 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Rn. 23 c) Bei der verfassungsrechtlichen Würdigung geht das vorlegende Gericht in seinem neuen Vorlagebeschluss nun von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61) aus.

    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt einer zugeflossenen Gewinnausschüttung unterscheide sich in seinen relevanten Merkmalen nicht von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall einer zugeflossenen Arbeitnehmerabfindung (BVerfGE 127, 31).

    Die Steuerpflichtigen dürften bei ihren Entscheidungen über Sparen, Konsum oder Investition der erzielten Einnahmen darauf vertrauen, dass der Steuergesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend zu ihren Lasten verändere und dadurch den Nettoertrag der Einkünfte erheblich mindere (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Rn. 31 Das Bundesverfassungsgericht habe dies mit seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf BVerfGE 127, 31) bestätigt.

    Insofern unterscheide sich der vorgelegte Fall von dem Ausgangsfall zu BVerfGE 127, 31.

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beschränkung der steuerlichen Entlastung von Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen unter anderem insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoße, als die Entschädigung vor der Verkündung des neuen Rechts ausgezahlt worden sei (Hinweis auf BVerfGE 127, 31 ).

    Rn. 44 b) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ).

    Hier muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).

    Rn. 54 bb) Berechtigtes Vertrauen für den die Ausschüttung entgegennehmenden Minderheitsgesellschafter besteht danach vorrangig im Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft, insbesondere im Folgejahr, unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 127, 31 ).

    Diese Zuordnung hat das Bundesverfassungsgericht als den "verhältnismäßig besten Ausgleich" zwischen den denkbaren Positionen - Abstellen auf die Einbringung des Gesetzentwurfs einerseits und die Verkündung der Neuregelung andererseits - bezeichnet (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 127, 31 ).

    BVerfGE 127, 31 ).

    Da es insoweit schon an einem schutzwürdigen Vertrauen auf das Nichtbestehen einer solchen Hinzurechnungsvorschrift fehlt, kommt eine Abwägung, ob das Interesse der Allgemeinheit an dem rückwirkenden Inkraftsetzen des § 8 Nr. 5 GewStG bis zum 11. Dezember 2001 dem Vertrauen Einzelner auf die Fortgeltung der Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 127, 31 und oben I 3 c) vorgeht, nicht in Betracht.

    Rn. 65 Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 7. Juli 2010 zur sogenannten "Fünftel-Regelung" des § 34 Abs. 1 EStG (BVerfGE 127, 31 ) die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Betroffenen in die Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts unabhängig von der Schutzwürdigkeit ihrer Dispositionen zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Vereinbarungen für den Fall bejaht, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist.

    Die Vorhersehbarkeit einer möglichen zukünftigen Gesetzesänderung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung und zum Zeitpunkt der Erfüllung des materiellen steuerbegründenden Tatbestands durch den Zufluss des Abfindungsbetrags stehe der Anerkennung grundrechtlich geschützten Vertrauens in geltendes Recht zum Zeitpunkt der Erfüllung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Selbst wenn der Geldzufluss erst nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss über die beabsichtigte Steuererhöhung erfolgt sei und die Betroffenen sich deshalb grundsätzlich schon auf die Neuregelung hätten einstellen können, bleibe in diesen Fällen des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Gewährleistungsfunktion des Rechts, das nur durch überwiegende Gemeinwohlinteressen an einer rückwirkenden Neuregelung überwunden werden könne (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Er verliert seine Rechte zwar nicht ohne seinen Willen, gibt sie aber doch unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck auf (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    In dieser besonderen Situation verdient das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des verfügbaren Werts einer solchen Vereinbarung in weitergehendem Umfang Schutz, selbst wenn sie erst nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Steuererhöhungsgesetz geschlossen wurde, sofern die Abfindung noch vor der Verkündung des Gesetzes ausgezahlt wurde (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Selbst bei Abwicklung dieses Beschlusses vor der Verkündung des Gesetzes am 24. Dezember 2001 ändert der dadurch erreichte "gesteigerte Grad an Abgeschlossenheit" (vgl. BVerfGE 127, 31 ) nichts am Fehlen schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der noch geltenden Steuerrechtslage für die Vorabausschüttung.

    Erst der in Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte Zufluss der Ausschüttung beim Empfänger verschafft dem Sachverhalt einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit, der Schutz gegen eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bietet (vgl. BVerfGE 127, 31 ).

    Rn. 73 Die allgemeinen Ziele der Umgestaltung des Steuerrechts und der Erhöhung des Steueraufkommens rechtfertigen die rückwirkende Steuerbelastung nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …

    Rn. 53 Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vorliegt, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ; 135, 1 ), ist auf die vorliegenden Sachverhalte nicht übertragbar.

    Rn. 65 bb) Bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ) hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen.

    In den vorliegenden Fällen erwächst Vertrauen zwar nicht in erster Linie durch in besonderer Weise schützenswerte Dispositionen der Beitragsschuldner, sondern im Wesentlichen aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts (vgl. BVerfGE 135, 1 ; 127, 31 ).

    Rn. 66 Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe - nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage - rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 132, 302 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,992
EuGH, 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3; ; Richtlinie 91/628/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel und ZVK

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel und ZVK

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verlust ...

  • EU-Kommission PDF

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Viamex Agrar

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Tiere während des Transports und damit zum Wohle der Tiere als Voraussetzung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für lebende Tiere; Verhältnismäßigkeit der Ablehnung einer Zahlung einer ...

  • rechtsportal.de

    Landwirtschaft: Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Tiertransporte - Rinder

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Viamex Agrar Handel und ZVK

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen führt zum Verlust der "Exportsubvention"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Subvention von Tiertransporten nur bei Einhaltung tierschutzrechtlicher Bedingungen - Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 615/98 Art 1, VO (EWG) Nr 615/98 Art 5 Abs 3, EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.4, EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.5, Richtlinie 91/628/EWG Anh 1 Kap 7 Nr 48.4, Richtlinie ... 91/628/EWG Anh 1 Kap 7 Nr 48.5
    Ausfuhrerstattung; Tierschutz; Transport

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Gültigkeit der Artikel 1 und 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a. - "Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - …

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 33 Vorab ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mehrfach bestätigter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), als solcher von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, ebenso zu beachten ist wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber.

    Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 80).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und Jippes u. a., Randnr. 81).

    Rn. 36 Was schließlich die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile Fedesa u. a., Randnr. 14, und Jippes u. a., Randnr. 82).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Jippes u. a., Randnr. 83).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 27 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 27 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Richtlinie wirkt nicht strafbarkeitsbegründend

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 27 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und Jippes u. a., Randnr. 81).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 33 Vorab ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mehrfach bestätigter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), als solcher von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, ebenso zu beachten ist wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der …

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 27 Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 23 Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt auf das Interesse der Gemeinschaft an der Gesundheit und dem Schutz der Tiere hingewiesen (Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 17).
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Rn. 23 Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt auf das Interesse der Gemeinschaft an der Gesundheit und dem Schutz der Tiere hingewiesen (Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-424/13

    Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an …

    Nach der Rechtsprechung stellt der Schutz des Wohlergehens der Tiere ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel dar, dessen Bedeutung u. a. in der Annahme dieses Protokolls durch die Mitgliedstaaten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, Rn. 22, und Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz …

    Rn. 63 Sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, Rn. 22…, vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, EU:C:2008:353' Rn. 27…, vom 10. September 2009, Kommission/Belgien, C-100/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:537' Rn. 91, …und vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export, C-424/13, EU:C:2015:259' Rn. 35) als auch aus Art. 13 AEUV ergibt sich aber, dass der Schutz des Wohlergehens der Tiere eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.
  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des …

    Rn. 20 1. Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris).

    Rn. 30 Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 42).

    Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (…vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH…, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Solche Umstände, die gegebenenfalls auch erst vom Ausführer vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, können insbesondere die Verwicklungen und Hindernisse beschreiben, die den Entscheidungen der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 zugrunde lagen.

    Freilich hat der Europäische Gerichtshof bereits in seiner ersten Tierschutz-Entscheidung vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) bemerkt, dass die zuständige Behörde zu prüfen habe, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG gegebenenfalls geheilt werden könne (…Rz. 44).

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) entschieden, dass Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98), wonach die Gewährung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 an die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG geknüpft ist, gültig ist.

    aa) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der zuständigen Behörde, sei diese zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie nicht eingehalten worden sei, ohne dass dieser Verstoß jedoch zum Verenden der Tiere geführt habe, bei der nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu treffenden Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führe, ein gewisses Ermessen einräume (…Rz. 38).

    Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).

    Auch der Unabhängige Finanzsenat Salzburg teilt dieses Verständnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06).

    So betont der Unabhängige Finanzsenat etwa in seinen Berufungsentscheidungen vom 23. und 25.06.2008 (GZ. ZRV/0255-Z3K/04 bzw. GZ. ZRV/0243-Z3K/04) unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06, das (nationale) Gericht habe zu prüfen, ob die zuständige Behörde die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt habe.

    Diese Erinnerung an eine der tragenden Feststellungen des Urteils vom 17.01.2008 (C-37/06, Rz. 44) erhellt nach Auffassung des beschließenden Senats, dass die zuständige nationale Behörde in den Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 stets eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, in die auch die vom Gerichtshof vorgegebenen Ermessenserwägungen einzustellen sind.

    Die verbleibende Unsicherheit über das richtige Verständnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) erklärt sich freilich vor dem Hintergrund, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.05.2008 (VII R 32/05) weder problematisiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ermessen eingeräumt hat, noch subsumiert, dass im zu entscheidenden Fall als ermessensfehlerfreie und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Entscheidung allein eine Versagung der gesamten Ausfuhrerstattung in Betracht kommt.

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie; …

    Mit ihr kommt der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner Verpflichtung nach, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einem hierauf bezogenen Erfordernis des Allgemeininteresses, dem Schutz des Lebens von Tieren, Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - Rs. C-37/06 und C-58/06, Viamex Agrar Handel und ZVK - Slg. 2008, I-69 Rn. 22 f. zur Koppelung von Ausfuhrerstattungen an die Einhaltung von in Richtlinien enthaltenen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zum Transport von Tieren).

    Rn. 24 Mit Blick auf die in Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Richtlinienbestimmungen, die zur Bestimmung des als Grundanforderung an die Betriebsführung geltenden (Cross-Compliance-relevanten) nationalen Rechts bedeutsam bleiben, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit der Verweisung auf Richtlinien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich anerkannt ist (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 27 ff.).

    Rn. 25 cc) Wird über Richtlinienbestimmungen auf nationales Recht verwiesen, ist allerdings der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 28).

    Die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen kann nur verneint werden, wenn er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 f., …und vom 21. Juli 2011 - Rs. C-150/10, Beneo-Orafti - Slg. 2011, I-6843 Rn. 75 f. m.w.N.).

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - …

    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) wie folgt erkannt:.

    Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 47, [...]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (…Rz. 47).

    Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 38).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…Rz. 44).

    Nach der Richtlinie 91/628/EWG sind nicht nur der Ausführer und Transportunternehmer, sondern auch die Mitgliedstaaten selbst für den Schutz der Gesundheit der Tiere beim Transport verantwortlich (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.9.2007, C-37/06, Rz. 43, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm).

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Zusammenhang hinzu: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) der zuständigen Behörde mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben zu prüfen, ob sich der festgestellte Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere überhaupt ausgewirkt hat (…Rz. 44).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen …

    Rn. 35 Die sich überschneidenden Ziele des Gesundheitsschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Wohlbefindens der Tiere stellen im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele des Unionsrechts dar, ebenso wie die Vollendung des Agrarbinnenmarkts im betreffenden Sektor (vgl. in diesem Sinne zum Gesundheitsschutz Urteile vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 48, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 78, sowie zum Wohlbefinden der Tiere Urteile vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69, Randnr. 22, und vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, Slg. 2008, I-4475, Randnr. 27).
  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes …

    Rn. 9 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06 --Viamex Agrar Handel und ZVK-- (Slg. 2008, I-69, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 42, Rz 38) ausgeführt hat, dass die Behörde, wenn sie zu dem Schluss gelangt, die RL 91/628/EWG sei nicht eingehalten worden, bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmung der RL 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein "gewisses Ermessen" habe, ist dies nicht im Sinne eines eingeräumten Ermessensspielraums gemäß deutschem Verwaltungsrecht (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu verstehen, der nach § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (a.A.: Bender, Verlust des Erstattungsanspruchs bei der Ausfuhr lebender Rinder (...), ZfZ 2008, 172).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu beantwortende Frage (…vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196;… Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Rn. 13 Die Behörde kann m.a.W. den Angaben des Ausführers, bei der Beförderung der Tiere seien die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften beachtet worden, nicht lediglich Zweifel oder Vermutungen entgegensetzen, sondern hat zu prüfen, ob objektive und konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass beim Transport gegen die RL 91/628/EWG verstoßen wurde, und --falls ja-- zu bewerten, ob sich der Verstoß ggf. nur auf einen Teil der transportierten Tiere bezog und ob gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen, oder solche, die sich nicht auf die Gesundheit und/ oder den Zustand der Tiere während des Transports beziehen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 42).

    Diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 angeordnete Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45).

  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 u. 58/06) wie folgt erkannt:.

    Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 47, [...]).

    b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (…Rz. 47).

    Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 38).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (…Rz. 44).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-485/09

    Viamex Agrar Handel - Richtlinie 91/628/EWG - Kapitel VII Nr. 48.5 des Anhangs - …

    Rn. 30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69), im Rahmen einer Rechtssache zwischen denselben Parteien entschieden hat, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Höhe der Ausfuhrerstattung nur nach Maßgabe zweier in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 klar getrennter Fallgestaltungen entscheiden können.

    Rn. 31 Hinsichtlich dieses zweiten Falles hat der Gerichtshof erläutert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-1413, Randnr. 51).

    Rn. 32 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 42).

    Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und Viamex Agrar Handel, Randnr. 51).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden …

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung; …

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim …

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der …

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der …

  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG - …

  • BFH, 15.07.2008 - VII R 54/05

    Ausfuhrerstattung - Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender …

  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - …

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, …

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05

    Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame …

  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-426/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Nils Wahl beeinträchtigt das Erfordernis, wonach …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Warenverkehr …

  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 84/13

    Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung …

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen …

  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

  • EuGH, 09.10.2008 - C-277/06

    Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim …

  • EuG, 15.09.2016 - T-392/13

    La Ferla/ Kommission und ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines …

  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/11

    Antidumpingzoll auf Fahrradteile aus China auch für die Montage von E-Bikes …

  • FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-241/07

    JK Otsa Talu - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen …

  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker …

  • EuGH, 05.06.2008 - C-534/06

    Industria Lavorazione Carni Ovine - Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen über …

  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Transport von Zuchtrindern - Tierschutz - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport - …

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 110/11

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport …

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim …

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 111/11

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-153/09

    Agrargut Bäbelin - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - …

  • LG Bonn, 22.06.2016 - 1 O 361/15

    Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2022 - 12 A 290/20

    Kürzung der Zuwendungen zu Zwecken des Vertragsnaturschutzes wegen Verstoßes …

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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 18.12.2008 - O 58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,55516
LG Frankfurt/Main, 18.12.2008 - O 58/06 (https://dejure.org/2008,55516)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2008 - O 58/06 (https://dejure.org/2008,55516)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - O 58/06 (https://dejure.org/2008,55516)
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