Rechtsprechung
| EuGH, 22.06.1989 - 70/87 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
Verordnung 2641/84/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Verordnung 2641/84/EWG Art. 3 Abs. 5; ; GATT Art. III Abs. 1; ; GATT Art. XI Abs. 1; ; GATT Art. XX; ; GATT Art. XXIII Abs. 1
- EU-Kommission
FEDIOL / Kommission EWG
Verordnung Nr . 2641/84 des Rates
1 . Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken - Ermessen der Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, die von den Unternehmen veranlasst werden kann, deren Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt worden ist - Beurteilung der ...
- EU-Kommission
FEDIOL / Kommission EWG
- Wolters Kluwer
Auslegung der Verordnung 2641/84/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken ; Gemeinsame Handelspolitik und Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken bei der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen unerlaubte Handelspraktiken - Ermessen der Kommission - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung, die von den Unternehmen veranlasst werden kann, deren Antrag auf Erlaß von Schutzmaßnahmen abgelehnt worden ist - Beurteilung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Unerlaubte Handelspraktiken - Verordnung Nr. 2641/84.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
- EuGH, 22.06.1989 - 70/87
Wird zitiert von ... (62) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 ( Kupferberg, Slg. 1982, 3641 ) im Hinblick auf gemischte Ausschüsse entschieden hat, die durch Freihandelsabkommen errichtet wurden und mit der Verwaltung und ordnungsgemässen Durchführung dieser Abkommen betraut sind, reicht die Tatsache allein, daß die Vertragsparteien einen besonderen institutionellen Rahmen für Konsultationen und Verhandlungen untereinander über die Durchführung des Abkommens geschaffen haben, nicht aus, jegliche Anwendung dieses Abkommens durch die Gerichte auszuschließen. - EuGH, 12.12.1972 - 21/72
International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit
Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der Tat wiederholt entschieden hat, daß verschiedene Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen konnten ( Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731; Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ). - EuGH, 24.10.1973 - 9/73
Schlüter / Hauptzollamt Lörrach
Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der Tat wiederholt entschieden hat, daß verschiedene Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen konnten ( Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731; Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ). - EuGH, 16.03.1983 - 266/81
SIOT / Ministero delle finanze
Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der Tat wiederholt entschieden hat, daß verschiedene Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen konnten ( Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731; Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ). - EuGH, 16.03.1983 - 267/81
Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI
Auszug aus EuGH, 22.06.1989 - 70/87
19 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in der Tat wiederholt entschieden hat, daß verschiedene Bestimmungen des GATT kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, begründen konnten ( Urteil vom 12. Dezember 1972 in den Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company, Slg. 1972, 1219; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731; Urteil vom 16. März 1983 in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81, SPI und SAMI, Slg. 1983, 801 ).
- EuGH, 13.01.2015 - C-401/12
Rat u.a. / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging …
Rn. 19 Das Gericht hat jedoch unter Bezugnahme auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass dieser nach seiner eigenen Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens zu messen hat, durch die für den Bürger nicht das Recht begründet wird, sich vor Gericht auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweist.Rn. 38 Zum einen sei die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) gewählte Lösung durch die besonderen Umstände der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, gerechtfertigt, da in dieser die fragliche Verordnung den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern das Recht verliehen habe, sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT) zu berufen.
Rn. 41 Zum Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) führt die Kommission ergänzend aus, dieses betreffe nur den Fall, dass eine Handlung der Union ausdrücklich auf bestimmte Vorschriften des GATT verwiesen habe.
Rn. 43 Das Parlament macht geltend, das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betreffe nur den Fall eines ausdrücklichen Verweises einer Handlung des Sekundärrechts auf ganz bestimmte Vorschriften eines internationalen Übereinkommens, bei dem es sich nicht um eine bloße Bezugnahme auf diese Vorschriften, sondern um eine Übernahme derselben handele.
Zum anderen seien die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) für diese Kontrolle genannten Voraussetzungen erfüllt, da die Verordnung Nr. 1367/2006 mehrfach auf das Übereinkommen und insbesondere auf dessen Art. 9 Abs. 3 Bezug nehme.
Rn. 51 Schließlich machen sie geltend, das Gericht habe den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet, da es den Parteien in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben habe, sich zur Anwendung der durch die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) begründeten Rechtsprechung zu äußern.
Rn. 56 Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass es, wenn die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen der mit der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) geschlossenen Verträge übernommen hat, oder wenn die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, Sache des Gerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung an den Regeln der WTO-Übereinkünfte zu messen (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).
Rn. 58 Was erstens das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) betrifft, ist festzustellen, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (…ABl. L 252, S. 1) ausdrücklich auf die Regeln des Völkerrechts verwies, die sich im Wesentlichen auf das GATT stützten und für die Betroffenen das Recht begründeten, sich im Rahmen eines Antrags nach dieser Verordnung auf die Bestimmungen des GATT zu berufen (Urteil Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19), während im vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 weder unmittelbar auf ganz bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Århus verweist noch ein Recht für den Einzelnen begründet.
- EuGH, 05.10.1994 - C-280/93
Deutschland / Rat
111 Bei Fehlen einer solchen, aus dem Abkommen selbst folgenden Verpflichtung hat der Gerichtshof die Rechtmässigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung nur dann im Hinblick auf die Vorschriften des GATT zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen des GATT übernommene Verpflichtung erfuellen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Abkommens verweist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol, Slg. 1989, 1781, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima, Slg. 1991, I-2069). - EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
114 [107] Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.Sie hätten somit geltend gemacht, dass es neben den beiden bereits in den Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat anerkannten Ausnahmen eine dritte Möglichkeit gebe, bei der es zuzulassen sei, einen Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen die WTO-Übereinkünfte vor dem Gemeinschaftsrichter geltend zu machen, insbesondere ausschließlich zum Zweck des Schadensersatzes.
- EuGH, 23.11.1999 - C-149/96
Portugal / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren …
Aus dem besonderen Charakter des angefochtenen Beschlusses folge, daß dieser nicht analog den Regelungen zu behandeln sei, die Gegenstand der Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069) gewesen seien.Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31).
- EuGH, 13.01.2015 - C-404/12
Rat und Kommission / Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network …
Rn. 17 Das Gericht hat jedoch in Rn. 54 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass er die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union an den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens, die für den Einzelnen nicht das Recht begründeten, sich darauf vor Gericht zu berufen, zu messen habe, wenn die Union eine bestimmte im Rahmen dieses Übereinkommens übernommene Verpflichtung habe umsetzen wollen oder wenn der Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieses Übereinkommens verweise (Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31).Rn. 37 Zum einen sei die Lösung im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache gerechtfertigt, in der die fragliche Verordnung den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern das Recht verleihe, sich auf die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden: GATT) zu berufen.
Rn. 40 In Bezug auf das Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) fügt sie hinzu, es betreffe lediglich den Fall, dass ein Rechtsakt der Union ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen des GATT verwiesen habe.
Rn. 43 Die Art und der Gegenstand des Übereinkommens von Århus stünden der von den Umweltverbänden beantragten Prüfung der Gültigkeit nicht entgegen, und die im Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) genannten Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Verordnung Nr. 1367/2006 mehrfach auf dieses Übereinkommen und insbesondere auf dessen Art. 9 Abs. 3 verweise.
Rn. 48 Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass er, wenn die Union eine bestimmte aufgrund der im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder der fragliche Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist, die Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts und der zu seiner Durchführung vorgenommenen Handlungen im Hinblick auf die Vorschriften dieser Übereinkommen zu prüfen hat (vgl. Urteile Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 23, Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Deutschland/Rat, C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111, und Italien/Rat, C-352/96, EU:C:1998:531, Rn. 19).
Rn. 50 Erstes ist nämlich zum Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254) festzustellen, dass der in der betreffenden Rechtssache fragliche Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (…ABl. L 252, S. 1) ausdrücklich auf die im Wesentlichen auf dem GATT beruhenden völkerrechtlichen Regeln verwies und den Betroffenen das Recht verlieh, sich im Rahmen eines nach dieser Verordnung gestellten Antrags auf die Bestimmungen des GATT zu berufen (Urteil Fediol/Kommission, EU:C:1989:254, Rn. 19), während im vorliegenden Fall Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 weder unmittelbar auf konkrete Bestimmungen des Übereinkommens von Århus verweist noch dem Einzelnen ein Recht verleiht.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12
Rat u.a. / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging …
- das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission (T-396/09, EU:T:2012:301) insoweit aufzuheben, als es dem zweiten Klagegrund in der ersten Instanz stattgegeben und die Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Grundlage der Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) durchgeführt hat;.{FN:7} - Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186).
{FN:16} - EU:C:1989:254 und EU:C:1991:186.
Sie bezieht sich auf die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 ff.), Nakajima/Rat (…EU:C:1991:186, Rn. 31), Portugal/Rat (…EU:C:1999:574, Rn. 49), Biret International/Rat (…EU:C:2003:517, Rn. 53) und Van Parys (…EU:C:2005:121, Rn. 40).
- EuGH, 16.07.2015 - C-612/13
ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der …
Rn. 27 Unter Berufung auf die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) rügt ClientEarth als Erstes, das Gericht habe die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 4 des Übereinkommens von Århus geprüft, obwohl dies für die Überprüfung der Vereinbarkeit von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 mit diesem Übereinkommen nicht erforderlich gewesen sei.Rn. 36 Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass, wenn die Union eine bestimmte, durch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene Übereinkünfte übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn der betreffende Unionsrechtsakt ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen solcher Übereinkünfte verweist, es gegebenenfalls seine Sache ist, die Rechtmäßigkeit des betreffenden Unionsrechtsakts an den WTO-Regeln zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, vgl. auch Urteil LVP, C-306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Das Gericht hat die durch die Urteile Fediol/Kommission (70/87, EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C-69/89, EU:C:1991:186) begründete Rechtsprechung also zu Recht nicht herangezogen und zu Recht geprüft, ob die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 und 4 Unterabs. 1 Buchst. c des Übereinkommens von Århus inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.
- EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER …
40 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. zum GATT 1947 Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. - EuGH, 30.09.2003 - C-93/02
Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig …
63 Nach dieser Rechtsprechung (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49) ist es nur dann Sache des Gemeinschaftsrichters, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den Vorschriften der WTO zu messen (vgl. für das GATT 1947 Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06
FIAMM u.a. / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO - Handelsbeziehungen EG/USA …
Das Gericht habe nur geprüft, ob im vorliegenden Fall die beiden in den Urteilen Fediol und Nakajima herausgearbeiteten Ausnahmen von der fehlenden unmittelbaren Wirkung der WTO-Übereinkünfte anwendbar seien.Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen muss eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums, mit der die Unvereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln festgestellt wurde, auch außerhalb der Ausnahmen, die sich aus den Urteilen Fediol und Nakajima ergeben, geltend gemacht werden können, um die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaft nachzuweisen, wenn die folgenden Umstände kumulativ vorliegen: Die Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Gemeinschaft der entsprechenden Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums nicht innerhalb der dafür festgesetzten angemessenen Frist nachkommt, sie wird im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung geltend gemacht, und diese Schadensersatzklage zielt auf den Ersatz des dadurch erlittenen Schadens ab, dass Handelspartner der Gemeinschaft Vergeltungsmaßnahmen ergriffen haben, zu denen sie vom Streitbeilegungsgremium infolge der Nichtbefolgung ermächtigt worden sind.
{FN:7} - Im Sinne des Urteils Fediol/Kommission (Urteil vom 22. Juni 1989, 70/87, Slg. 1989, 1781, im Folgenden: Urteil Fediol).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Fédération de l'industrie de l'huilerie de la CEE (Fediol) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Unerlaubte Handelspraktiken - Verordnung Nr. 2641/84
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
- EuGH, 22.06.1989 - 70/87
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 14.07.1988 - 187/85
FEDIOL / Kommission EWG
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 187/85 (Fediol, Slg. 1988, 4155), wie bereits unter Randnummer 1 dargelegt, entschieden, daß die von der Fediol gerügten Praktiken Argentiniens nicht als "Subventionen" im Sinne der Verordnung Nr. 2176/84 angesehen werden können.Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 187/85 und 188/85 (Fediol, Slg. 1988, 4155 und 4193, Randnr. 6 beider Urteile) bestätigt.
- EuGH, 26.10.1982 - 104/81
Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
- Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Hauptzollamt Mainz/Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 30, unter Verweisung auf das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor/Harlequin Record Shops, Slg. 1982, 329, Randnr. 18. - EuGH, 09.02.1982 - 270/80
Polydor u.a. / Harlequin u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
- Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Hauptzollamt Mainz/Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 30, unter Verweisung auf das Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 270/80, Polydor/Harlequin Record Shops, Slg. 1982, 329, Randnr. 18.
- EuGH, 27.02.1985 - 56/83
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Deshalb bin ich der Meinung, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (siehe u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels, Slg. 1978, 585, Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264, 39, 31, 83 und 85/79, Valsabbia, Slg. 1980, 907, und Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 56/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 705). - EuGH, 18.03.1980 - 154/78
Valsabbia / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Deshalb bin ich der Meinung, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (siehe u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels, Slg. 1978, 585, Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264, 39, 31, 83 und 85/79, Valsabbia, Slg. 1980, 907, und Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 56/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 705). - EuGH, 09.03.1978 - 54/77
Herpels / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Deshalb bin ich der Meinung, daß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat (siehe u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels, Slg. 1978, 585, Urteil vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154, 205, 206, 226 bis 228, 263 und 264, 39, 31, 83 und 85/79, Valsabbia, Slg. 1980, 907, und Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 56/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 705). - EuGH, 29.06.1978 - 142/77
Statens Kontrol
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
23 - Sie verweist dabei auf das Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 142/77, Statens Kontrol, Slg. 1978, 1543. - EuGH, 12.12.1972 - 21/72
International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en Fruit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Es liegt auf der Hand, daß eine derartige allgemeine Verweisung in einer Gemeinschaftsverordnung nicht geeignet ist, Vorschriften des GATT, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihrem Sinn, Aufbau und Wortlaut nach keine unmittelbare Wirkung haben, d. h. einzelnen keine Rechte verleihen, auf die sie sich berufen können (Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Co., Slg. 1972, 1219, Randnrn. 20 und 27; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. - EuGH, 04.10.1983 - 191/82
FEDIOL / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Genau im Zusammenhang mit diesem Antragsrecht bezüglich Dumping- oder Subventionspraktiken hat der Gerichtshof sein Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol, Slg. 1983, 2913) erlassen. - EuGH, 24.10.1973 - 9/73
Schlüter / Hauptzollamt Lörrach
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.03.1989 - 70/87
Es liegt auf der Hand, daß eine derartige allgemeine Verweisung in einer Gemeinschaftsverordnung nicht geeignet ist, Vorschriften des GATT, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ihrem Sinn, Aufbau und Wortlaut nach keine unmittelbare Wirkung haben, d. h. einzelnen keine Rechte verleihen, auf die sie sich berufen können (Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Co., Slg. 1972, 1219, Randnrn. 20 und 27; Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 9/73, Schlüter, Slg. 1973, 1135, Randnrn. - EuGH, 16.03.1983 - 266/81
SIOT / Ministero delle finanze
- EuGH, 16.03.1983 - 267/81
Amministrazione delle finanze dello Stato / SPI und SAMI
- EuGH, 16.03.1983 - 290/81
Singer und Geigy / Amministrazione delle finanze dello Stato
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1991 - C-16/90
Eugen Nölle gegen Hauptzollamt Bremen-Freihafen. - Dumping - Bürsten und Pinsel - …
(42) Siehe auch meine Schlussanträge vom 7. März 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1797).
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