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Rechtsprechung
   BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2803
BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20 (https://dejure.org/2021,2803)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3 AZR 15/20 (https://dejure.org/2021,2803)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 (https://dejure.org/2021,2803)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 BetrAVG, Art 9 Abs 3 GG
    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 268 ZPO, § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 16 Abs. 1 BetrAVG, §§ 9, 10 KSchG, § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 394 Satz 1 BGB, § 850 Abs. 2 ZPO, § 850 Abs. 1 ZPO, §§ 850a bis 850i ZPO, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 315 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 315 Abs. 1 BGB, § 16 BetrAVG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1, § 52 Satz 2 Halbs. 1, § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 ArbGG, Art. 12, Art. 20 Abs. 3 GG, §§ 316 ff. HGB, § 242 HGB, § 242 Abs. 2 HGB, § 317 HGB, § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 264 Abs. 2 HGB, § 242 Abs. 1 HGB, §§ 355 ff. ZPO, § 416 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, Art. 8 Nr. 17 Buchst. c, Art. 33 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1999, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, § 242 BGB, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 315 Abs. 3 BGB, § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Zahlung wiederkehrender Leistungen; Anpassung der Betriebsrenten bei nicht gewinnorientierten Vereinen unter Beachtung des Vereinszwecks; Keine Berücksichtigung eines gewerkschaftlichen Streikfonds bei der Anpassungsüberprüfung der Betriebsrenten

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung -gewerkschaftlicher Arbeitgeber - Vermögenstrennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Zahlung wiederkehrender Leistungen; Anpassung der Betriebsrenten bei nicht gewinnorientierten Vereinen unter Beachtung des Vereinszwecks; Keine Berücksichtigung eines gewerkschaftlichen Streikfonds bei der Anpassungsüberprüfung der Betriebsrenten

  • rechtsportal.de

    Klage auf Zahlung wiederkehrender Leistungen; Anpassung der Betriebsrenten bei nicht gewinnorientierten Vereinen unter Beachtung des Vereinszwecks; Keine Berücksichtigung eines gewerkschaftlichen Streikfonds bei der Anpassungsüberprüfung der Betriebsrenten

  • datenbank.nwb.de

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassungsentscheidung zur Betriebsrente - bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung der Arbeitgeberin gegen den Bruttolohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anpassungsentscheidung bei der Betriebsrente

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung der Anpassungsentscheidung eines gewerkschaftlichen Arbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 174, 138
  • NZA 2022, 42
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (82)

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 217/05

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20
    Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (…BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13 mwN, BAGE 123, 319; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 12, BAGE 116, 285).

    Eine unterlassene oder nur oberflächliche Prognose des Arbeitgebers lässt die Entscheidung, die Betriebsrente nicht anzupassen, ebenso wenig fehlerhaft werden, wie eine gründliche Prognose eine solche Entscheidung unanfechtbar richtig werden lässt (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 23, BAGE 116, 285).

    Diese sind dann gerechtfertigt, wenn sie von triftigen Gründen getragen werden (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 116, 285).

    Letztlich geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (…BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 50; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 19, aaO).

    Vermögenserträge und auch verfügbare Wertzuwächse des Vermögens sind grundsätzlich im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG, sofern es sich um verfügbare Überschüsse und verfügbare Wertzuwächse handelt, zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 20, BAGE 116, 285).

    Das befreit eine Gewerkschaft aber nicht davon, die Verbindlichkeiten wie jeder andere Arbeitgeber zu erfüllen, die sie gegenüber ihren Versorgungsberechtigten übernommen hat (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 20, BAGE 116, 285; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76).

    Rn. 80 Dies zugrunde gelegt hat eine Gewerkschaft die Verwendung ihrer finanziellen Mittel für koalitionspolitische Zwecke nicht zu rechtfertigen, die Gerichte für Arbeitssachen dies nicht zu überprüfen oder zu bewerten (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 28, BAGE 116, 285).

    Schon vorher, wenn die Bereitschaft zum Arbeitskampf mit Blick auf die Liquiditätsentwicklung nicht mehr glaubhaft erscheint, werden gewerkschaftliche Forderungen weitgehend wirkungslos (…vgl. BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - aaO; vgl. auch Steinmeyer RdA 2007, 182, 184).

    Die Beklagte musste, nachdem in den bisherigen Urteilen zur Anpassungsentscheidung bzw. Ablösung von Versorgungsregelungen einer Gewerkschaft (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - BAGE 116, 285; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76) das mit der hiesigen Entscheidung aufgestellte Erfordernis der Separierung des sog. Streikvermögens vom sonstigen Vermögen nicht aufgegriffen worden war, mit einer solchen Entscheidung nicht rechnen.

    Rn. 133 (a) § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgen den legitimen Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen (…BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 33, BAGE 142, 116;… 21. August 2010 - 3 AZR 589/00 - Rn. 15, BAGE 98, 349; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 15, BAGE 116, 285;… 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - Rn. 22, BAGE 115, 353).

    Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 14, aaO).

    Im Übrigen gilt auch für gewinnorientiert handelnde Arbeitgeber, dass sie nicht von der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele abzusehen haben, um Rentenanpassungen vorzunehmen (BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 28, BAGE 116, 285).

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20
    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 92 (bb) Vorliegend geht es zwar nicht um eine Änderung, wohl aber um eine nicht vorhersehbare Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung des von den Gerichten zu füllenden unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage in § 16 Abs. 1 BetrAVG (vgl. BVerfG 9. April 1998 - 1 BvR 415/87 - zu II 2 a der Gründe; BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 33, BAGE 158, 165).

    Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165).

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - aaO).

    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, soweit der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (…BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55; 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 115 (bbb) Verfügbare Zuwächse und Erträge des sonstigen Vermögens, das bei Tochterunternehmen vorhanden ist und von diesen verwaltet wird, sind unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe zu berücksichtigen, obwohl im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich keine Konzernbetrachtung - hier eine Konzernstruktur unterstellt - erfolgt (vgl. nur BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).

    Rn. 116 Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, sodass es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers ankommt (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 64, BAGE 158, 165;… 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 45).

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, aaO).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20
    Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob eine Klageänderung nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG vorliegt und ob diese zulässig ist (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 18 mwN).

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ( BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 20 mwN).

    Die persönliche Zulage wurde außerhalb der Entgeltordnung der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin gezahlt, hatte ihren Rechtsgrund also nicht in den dort geltenden kollektiven Regelungen und damit nicht in einer Betriebsvereinbarung (vgl. hierzu BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 28).

    Vermögenszuwächse und -erträge sind allerdings bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55 mwN;… 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 - Rn. 24).

    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, soweit der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55;… 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN).

  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer - …

    Rn. 46 a) In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche im Wege der Klageerweiterung grundsätzlich ausgeschlossen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 152 mwN).
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32).

    Daher kommt ihr die Freiheit zu, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 80 mwN).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 79 mwN).

    Das Arbeiten unter angemessenen Arbeitsbedingungen fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 82 f.).

    Rn. 59 (c) Diese kollidierenden Grundrechtspositionen - Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG - sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz - vorliegend bei der Ablösung einer Versorgungsordnung - so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 84).

    Ebenso sind künftige weitere, in absehbarer Zeit anstehende Maßnahmen, die zum Anpassungsstichtag von den zuständigen Gremien bereits konkret beschlossen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen bereits überschaubar sind, zu berücksichtigen (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 87).

    Rn. 61 Dabei ist zu beachten, dass die Ablösung auf der dritten Stufe nach den allgemeinen Grundsätzen keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer begründet und die neuen Grundsätze des Senats zur Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bei gewerkschaftlichen Arbeitgebern einem deutlich schwerer zu rechtfertigenden Eingriff auf der zweiten Stufe entsprechen, der Eingriffe in den erdienten Besitzstand betrifft und triftige Gründe erfordert (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 74).

  • BAG, 28.10.2021 - 8 AZR 371/20

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG

    Vielmehr wollten die Parteien mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche - mit Ausnahme der unter Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags ausdrücklich erwähnten - ausgleichen und dies unabhängig davon, ob sie an diese dachten oder nicht (zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis vgl. etwa BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 42 ff. mwN).
  • BAG, 28.10.2025 - 3 AZR 24/25

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

    Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zudem ein unbestimmter Rechtsbegriff (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 92, BAGE 174, 138;… 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 33, BAGE 158, 165).

    Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 129, BAGE 174, 138;… 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN).

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung ua. formuliert hat, dass "spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens" erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden können (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 129, BAGE 174, 138;… 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN, BAGE 158, 165) sollte damit - anders als die Revision geltend macht - nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Festhalten an der zum Anpassungsstichtag vertretbaren Prognose nur im Falle von unerwarteten oder gar vollkommen überraschenden späteren Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in Frage kommt.

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 32, BAGE 174, 138).
  • BAG, 13.10.2021 - 10 AZR 729/19

    Erfolgsabhängige Vergütung - Zielvereinbarung - billiges Ermessen

    Soweit der Kläger sein Klagebegehren in der Revisionsinstanz auf einen Schadensersatzanspruch stützen sollte, handelte es sich um eine grundsätzlich unzulässige Klageerweiterung (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 152 mwN ).
  • BAG, 13.10.2021 - 4 AZR 403/20

    Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags

    Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst, wobei der Schutz zumindest soweit reicht, wie es eine funktionierende Tarifautonomie erfordert (BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 79;… 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 30, BAGE 150, 50).
  • BAG, 08.09.2021 - 10 AZR 11/19

    Auskunftsanspruch für die gerichtliche Leistungsbestimmung - Stufenklage - Bonus

    Leistungen, die der insoweit Berechtigte - hier die Beklagte - nicht der Billigkeit entsprechend bestimmt hat, werden erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 149;… 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 110, BAGE 164, 82;… BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, BGHZ 167, 139).
  • ArbG Frankfurt/Main, 30.06.2022 - 26 Ca 905/22
    Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG…, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 51, juris).

    Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris; BAG…, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, juris; BAG…, Urteil vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, juris).

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 66, juris;… BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42, juris).

    Es kommt auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 -3 AZR 15/20 - Rn. 62, juris; BAG…, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84, juris).

    Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 3 AZR 15/20 - Rn. 62, juris;… BAG, Urteil 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 36, juris).

  • OVG Saarland, 13.05.2025 - 2 A 165/24

    Fortführung eines datenschutzrechtlichen Verfahrens

    Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehende Ansprüche Quelle eines neuen Rechtsstreits sein könnten.5[Vgl. BAG, Urteil vom 23.2.2021 - 3 AZR 15/20 -, juris (m.w.N.).

    ][Vgl. BAG, Urteil vom 23.2.2021 - 3 AZR 15/20 -, juris (m.w.N.).

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 44/23

    Betriebliche Altersversorgung - leitender Angestellter - Spätehenklausel - …

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20

    Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen …

  • LAG Düsseldorf, 24.04.2024 - 12 Sa 683/23

    Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente; Berufung der Pensionskasse auf die …

  • LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 1507/19

    Anpassung der Betriebsrente nach billigem Ermessen Anpassung der Betriebsrente an …

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 696/19

    Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft

  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 333/22

    Tarifliche Entgeltregelung - Schutzbereich von Art. 12 GG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 16 Sa 868/22

    Fristlose Kündigungen der an wilden Streiks beteiligten Rider der Gorillas …

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 349/20

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung anderweitiger Bezüge - …

  • BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22

    Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas

  • LAG München, 17.03.2025 - 4 SLa 406/24

    Betriebsrente; Anpassung; Ermessen; Konzern; Rüstungsunternehmen; Cash-Pool

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 21 BVL 5001/21

    (Teil-)Tariffähigkeit von ver.di

  • LAG München, 07.08.2025 - 4 SLa 406/24

    Betriebsrente; Anpassung; Ermessen; Konzern; Rüstungsunternehmen; Cash-Pool

  • LAG Köln, 28.08.2024 - 5 SLa 45/24

    Mutterschutzlohn; Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Bestimmung der Höhe des …

  • LAG Niedersachsen, 09.10.2025 - 3 SLa 865/24

    Anpassung der Betriebsrente; Verschulden des Arbeitnehmers; Verjährung der …

  • LAG Hamburg, 05.03.2025 - 5 SLa 46/24
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 - 5 TaBV 1095/23

    Mitwirkungspflicht beteiligter Gewerkschaften - Sachverhaltsaufklärung - nach § 4 …

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2023 - 16 Sa 869/22

    Fristlose Kündigungen der an wilden Streiks beteiligten Rider der Gorillas …

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2023 - 10 Sa 169/23

    Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines …

  • LAG Düsseldorf, 06.09.2023 - 12 Sa 24/23

    Anspruch auf Kaufkraftausgleich des Grundgehalts

  • ArbG Düsseldorf, 27.03.2024 - 14 Ca 3142/23
  • ArbG Köln, 25.10.2021 - 11 Ca 25/21
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