Rechtsprechung
| BFH, 02.12.2020 - II R 22/18 |
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- Bundesfinanzhof
ErbStG § ... 13a, ErbStG § 13b, AO § 163, AO § 171 Abs 10, BewG § 152, FGO § 53, FGO § 74, FGO § 119 Nr 3, FGO § 120 Abs 1 S 1, FGO § 155 S 1, ZPO § 174, ZPO § 251, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a Alt 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst b DBuchst aa, ErbStR 2011 Abschn RE13b.10 Abs 1, ErbStR 2019 Abschn RE13b.14 Abs 1, BVerfGG § 31 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, GG Art 100 Abs 1
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
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§ 13a ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 163 AO, § 171 Abs 10 AO, § 152 BewG
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte - IWW
§ 163 Satz 1 der Abgabenordnung (AO),... § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 163 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alternative 1 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alternative 2 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 13b Abs. 2 ErbStG, Art. 2, 3, 20 Abs. 3 GG, § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 53 Abs. 1, 2 FGO, § 174 Abs. 1 ZPO, § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 126 Abs. 2 FGO, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG, § 152 Nrn. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG, § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG, § 1 Abs. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 13a ErbStG, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 13b Abs. 4 ErbStG, § 13b Abs. 1 ErbStG, §§ 95 bis 97 BewG, § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG, §§ 13a, 13b ErbStG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), § 13 Nr. 11 BVerfGG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 13b ErbStG, § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alternative 1 ErbStG, § 47 Abs. 2 GmbHG, § 118 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 3 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 251 Satz 1 ZPO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei der Übertragung von Grundstücken im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht
- Betriebs-Berater
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
ErbStG a.F. § 13a; ErbStG a.F. § 13b; AO § 163; AO § 171 Abs. 10; BewG § 152; FGO § 53; FGO § 74; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 120 Abs. 1 S. 1; FGO § 155 S. 1; ZPO § 174; ZPO § 251
Betriebliche Grundstücke als Verwaltungsvermögen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
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Ermittlung des Verwaltungsvermögens bei der Übertragung von Grundstücken im Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Geerbte Grundstücken im Betriebsvermögen - und die Nutzungsüberlassung an Dritte
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof - und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das per EB zugestellte Urteil - und die Revisionsfrist
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine teleologische Reduktion der erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensbegünstigung
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Steuerverschonungs regelungen: Zur Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer
- Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2015
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
- Einzelne Verschonungsregeln
- Änderungen durch die Erbschaftsteuerreform 2015
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst b, ErbStG § 13b Abs 4 Nr 1 S 2 Buchst a, ErbStG § 13b Abs 4 Nr 1 S 2 Buchst b, AO § 163, GG Art 3
Schenkungsteuer, Betriebsvermögen, Steuerbefreiung, Sonderbetriebsvermögen - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a ; ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst b ; ErbStG § 13b Abs 4 Nr 1 S 2 Buchst a ; ErbStG § 13b Abs 4 Nr 1 S 2 Buchst b ; AO § 163 ; GG Art 3
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Voraussetzungen und Grenzen der Steuerverschonungsregelungen in § 13b ErbStG; begünstigtes Betriebsvermögen oder schädliches Verwaltungsvermögen (Rechtsstand 2012)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16
- BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
- BVerfG, 20.02.2025 - 1 BvR 1493/21
Papierfundstellen
- BFHE 272, 120
- FamRZ 2021, 1246
- DB 2021, 1923
- BStBl II 2022, 66
Wird zitiert von ... (21) Zitiert selbst (30)
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Die Wirkung der durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 angeordneten Weitergeltung darf nicht unterlaufen werden.Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die weitreichenden Verschonungsregelungen für das durch besonderen personalen Bezug zum Unternehmen gekennzeichnete Betriebsvermögen in seinem Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) nicht zuletzt mit Blick auf die in § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. getroffenen Regelungen über das Verwaltungsvermögen für eine Übergangszeit gebilligt.
Rn. 27 a) Mit Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 hat das BVerfG entschieden, dass §§ 13a, 13b ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 --ErbStRG-- (BGBl I 2008, 3018) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aber bis zu einer spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffenden Neuregelung weiter anwendbar sind.
Im Übrigen hat das BVerfG ausgeführt, dass die nur Teilbereiche betreffenden Verfassungsverstöße die gesamte Verschonungsregelung in ihrem Kern erfassen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 281 f.).
Es hat sich insbesondere mit dem Verwaltungsvermögen ausdrücklich auseinandergesetzt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 231 bis 252).
- BFH, 30.07.2013 - VI B 37/13
Ermessen des FG bei Beendigung der Verfahrensruhe und Wiederaufnahme des …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Hinsichtlich des Erfordernisses der Zweckmäßigkeit handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um eine Ermessensvorschrift (…BFH-Beschlüsse vom 10.01.1995 - IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802;… vom 28.09.1998 - VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341;… vom 29.06.2011 - III B 122/11, BFH/NV 2011, 1892, Rz 5;… vom 12.07.2011 - VI B 28/11, BFH/NV 2011, 1898, Rz 5; vom 30.07.2013 - VI B 37/13, BFH/NV 2013, 1790, Rz 7;… ebenso für den actus contrarius, die Wiederaufnahme des Verfahrens BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1892, Rz 5; in BFH/NV 2011, 1898, Rz 5, und in BFH/NV 2013, 1790, Rz 7).Soweit sich der BFH bei einer Ermessensentscheidung des FG, die mit der Beschwerde angefochten wird, nicht auf die bloße Ermessenskontrolle beschränkt, sondern ein eigenes Ermessen ausübt (so der Beschluss in BFH/NV 2013, 1790, Rz 7), betrifft dies ausdrücklich nur die Beschwerde.
- BFH, 23.01.2013 - XI R 25/11
Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift - Zustellung gegen …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Bei einer solchen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen (für den Bevollmächtigten BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17, m.w.N.; für den Mitarbeiter bzw. Angehörigen einer Sozietät BFH-Beschluss vom 01.02.2008 - IV B 68/07, juris, unter II.1.a und b; BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17).Konstitutiv ist aber nach wie vor die --in dem Empfangsbekenntnis verkörperte-- Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17).
- FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16
Erbschaftsteuerrechtliches Verwaltungsvermögen: Schädliche Nutzungsüberlassung an …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2018 - 11 K 3401/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.Im Übrigen sei der Sachverhalt Folge der autonomen Rechtsgestaltung des A. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1566 veröffentlicht.
- BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71
Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist unter strengen Anforderungen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, Leitsatz). - BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96
Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Sie ist im Einzelfall festzustellen (BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.10.2002 betreffend die Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden beim Besitzunternehmen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, BStBl I 2002, 1028, Tz. IV.). - BFH, 23.08.2017 - X R 7/15
Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten - …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des FG sind nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005 - VII R 17/04, BFHE 210, 83, unter II.3.c, und vom 23.08.2017 - X R 7/15, BFH/NV 2018, 325, Rz 34, jeweils m.w.N.). - BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98
Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Ob mit der Finanzverwaltung davon auszugehen ist, dass die gesamten Voraussetzungen der ertragsteuerrechtlichen Betriebsaufspaltung erfüllt sein müssen (RE 13b.10 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schenkung geltenden Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 --ErbStR 2011-- vom 19.12.2011, BStBl I 2011, Sondernummer 1/2011, 2; ebenso weiterhin RE 13b.14 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 --ErbStR 2019-- vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019, 2), darunter die sachliche Verflechtung sowie im Rahmen der personellen Verflechtung die "unmittelbare" Durchsetzung des Betätigungswillens (vgl. aus ertragsteuerrechtlicher Sicht BFH-Urteil vom 15.04.1999 - IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b;… kritisch dazu im vorliegenden Kontext Stalleiken in von Oertzen/Loose, a.a.O., § 13b Rz 113;… Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 13b Rz 51; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 262 bis 265; offen BeckOK, ErbStG/Korezkij, 9. Ed. 01.10.2020, ErbStG § 13b Rz 132), kann im Streitfall dahinstehen. - BFH, 16.11.2016 - II R 29/13
Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Vor allem gilt die allgemeine Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO, nach der ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, dann nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16.11.2016 - II R 29/13, BFHE 256, 364, BStBl II 2017, 413, Rz 79, m.w.N.). - BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13
Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch …
Auszug aus BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Rn. 42 bb) Ertragsteuerrechtlich liegt eine personelle Verflechtung vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2015 - IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154, Rz 27, m.w.N.). - BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96
Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung
- BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98
Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung
- BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98
Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell
- BFH, 14.06.2005 - VII R 17/04
Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien - Absehen von der …
- BFH, 31.01.2019 - VIII B 41/18
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - …
- BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
Wiederaufnahme eines zum Ruhen gebrachten Verfahrens
- BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag …
- BFH, 29.08.2001 - VIII B 15/01
Verwirkung des Steueranspruchs - Beherrschung einer Kapitalgesellschaft - …
- BFH, 12.07.2011 - VI B 28/11
Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe - Ermessensentscheidung des …
- BFH, 28.09.1998 - VII B 155/98
Isolierte Kostenentscheidung; ruhendes Verfahren; Beschwerde
- BFH, 10.01.1995 - IV B 69/94
Anordnung des Ruhens eines Verfahrens
- BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11
Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig
- BFH, 26.10.1994 - X R 104/92
Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß
- BFH, 21.02.2007 - VII B 84/06
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erst mit Entgegennahme des Urteils - …
- BFH, 12.07.2016 - IX R 11/14
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten …
- BFH, 25.01.1996 - IV R 91/94
Besteuerung eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos, das …
- BFH, 11.02.2014 - IX R 46/12
Optionseinräumung auch bei Abschluss eines sog. Kombinationsgeschäfts kein …
- BFH, 11.02.2014 - IX R 10/12
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. 02. 2014 IX R 46/12 - …
- BFH, 10.02.2015 - IX R 8/14
Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften - …
- BFH, 01.02.2008 - IV B 68/07
Beweiskraft eines Empfangsbekenntnisses - Gegenbeweis - Urteilszustellung an …
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2023 - 2 K 1162/20
Beachtung der Rechtskraft eines BFH-Urteils bei der Entscheidung über eine …
Rn. 29 Auf die vom FG Baden-Württemberg zugelassene Revision hin wies der BFH diese mit Urteil vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) als unbegründet zurück.Rn. 38 Über die gegen das Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.
Rn. 48 Nach Ergehen des Urteils des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) führten die Kläger weiter aus, der BFH habe eine Aussage zum Billigkeitsverfahren nicht für notwendig erachtet.
Rn. 55 Die Berichterstatterin wies darauf hin, sie entnehme dem Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18, dass der BFH aufgrund der Weitergeltungsanordnung die Möglichkeit einer sachlichen Billigkeitsmaßnahme als Rechtfertigung für die Anwendung eines möglicherweise verfassungswidrigen Gesetzes wohl verneine.
Im Streitfall habe sich der BFH im Urteil vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 nur am Rande mit Billigkeitsfragen befasst.
Rn. 95 aa) Soweit die Kläger eine zu eng gefasste Ausgestaltung der Rückausnahmen in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. innerhalb ihres zulässigen Inhalts rügen, steht einer Billigkeitsmaßnahme mit dem Ziel einer teleologischen Erweiterung dieser Rückausnahmen das rechtskräftige Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) inhaltlich entgegen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Rn. 103 Eine solche Ausnahme, die einen Erlass aus Billigkeitsgründen aus den Gründen rechtfertigt, denen das rechtskräftige Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) inhaltlich entgegensteht, liegt nicht vor.
Die Entscheidung des BVerfG in der noch anhängigen Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66), ob trotz Weitergeltungsanordnung die Verfassungswidrigkeit des § 13b ErbStG a.F. erneut zu prüfen ist und das Urteil sie insoweit gegebenenfalls in ihren Grundrechten verletzt, steht noch aus.
Aus diesem Grund sieht der erkennende Senat keine Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit des BFH-Urteilsvom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66), das aufgrund der Weitergeltungsanordnung die hier streitigen Vorschriften nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung und keiner erneuten Vorlage an das BVerfG zugänglich hielt und eine Billigkeitsmaßnahme als Rechtfertigung, ein anderweit möglicherweise verfassungswidriges Gesetz noch anwenden zu können, als entbehrlich ansah.
Rn. 105 eee) Das Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) widerspricht auch nicht dem Beschluss des BVerfG vom 20. Mai 2021 2 BvR 2595/16 (juris).
Rn. 106 fff) Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17. April 2013 II R 13/11 (…BFH/NV 2013, 1383) ergibt sich auch keine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66).
Rn. 107 Der erkennende Senat entnimmt dem Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) nicht, dass dieser eine Billigkeitsregelung bei Verletzung des verfassungsmäßigen Übermaßverbots ausschließt.
Rn. 108 ggg) Selbst wenn dem Urteil des BFH vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) zu entnehmen sein sollte, dass die Weitergeltungsanordnung auch einer Aussage entgegenstehe, dass es zur Behebung einer Verletzung des verfassungsmäßigen Übermaßverbots einer sachlichen Billigkeitsmaßnahme nicht bedürfe, ist dieses Urteil des BFH nicht offensichtlich falsch.
Rn. 111 Soweit die Kläger beanstanden, das verfassungsmäßige Übermaßverbot sei verletzt, weil sie im Vergleich zu Erwerbern, denen das begünstigte Vermögen selbst als natürliche erbberechtigte Person unmittelbar und nicht mittelbar über eine von ihnen beherrschte GmbH überlassen wurde, zu Erwerbern, bei denen der Besitzunternehmer seinen geschäftlichen Betätigungswillen rechtlich oder nachweislich faktisch im Betriebsunternehmen durchsetzen kann und nicht nur familiäre und wirtschaftliche Verbindungen und gegenseitige Abhängigkeiten bestehen sowie zu Erwerbern, die als Pächter letztwillig als Erben eingesetzt wurden und denen das begünstigte Vermögen nicht lebzeitig oder als Vermächtnisnehmer oder mittelbar über eine von ihnen beherrschte GmbH überlassen wurde, unverhältnismäßig und übermäßig belastet seien, problematisieren sie die Verfassungswidrigkeit des § 13b Abs. 2a ErbStG a.F., die kein Gegenstand des Billigkeitsverfahrens sein kann und deren erneute Prüfung der BFH im Urteil vom 2. Dezember 2020 II R 22/18 (BStBl II 2022, 66) ausschloss.
- BFH, 23.02.2021 - II R 26/18
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen …
Sie sind weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, Rz 26, m.w.N.). - BFH, 28.02.2024 - II R 27/21
Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Rn. 9 Die Feststellung im BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 22/18 (BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66), wonach die Rückausnahmen einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich seien, sei nicht tragfähig.Es handelt sich nicht um Regelbeispiele, sondern um einen Katalog, in dem der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Rückführung des von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgenommenen Verwaltungsvermögens in die Begünstigung abschließend festlegt (vgl. auch BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F.).
- BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das …
Das FG ist insbesondere nicht zu einem Hinweis auf seine vorläufige Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, Rz 49, m.w.N.). - BFH, 16.03.2021 - II R 3/19
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Rn. 21 1. Die Vorschriften der §§ 13a, 13b ErbStG a.F. sind verfassungswidrig, jedoch nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50) weiter anzuwenden und nur begrenzt einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2020 - II R 22/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26 ff.). - BVerfG, 20.02.2025 - 1 BvR 1493/21
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen Feststellungsbescheid für Zwecke …
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18 -,. - KG, 24.01.2025 - 7 U 17/24
Zustellung eines Urteils bei Nichtabgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses …
Diese umstrittene Frage (Ausstellung des elektronischen Empfangsbekenntnisses stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar: BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18 -, juris Rn. 19 zu § 174 ZPO a.F.;… Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 173 ZPO Rn. 6;… Ausstellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung: Rohe in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, § 173 ZPO Rn. 22; Müller, Das beA-Nachrichtenjournal als (untaugliches) Beweismittel für den Zustellungszeitpunkt, RDi 2024, 389 ) mag hier offen bleiben. - FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2025 - 6 K 6131/24
Zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis - Zeichnung des Empfangsbekenntnis durch …
Erforderlich ist aber die in dem Empfangsbekenntnis verkörperte Bereitschaft des Zustellungsempfängers, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen (BFH, Urteile vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18, BStBl. II 2022, 66; vom 23. Januar 2013 - XI R 25/11, BStBl. II 2013, 417).Daher ist für die Bekanntgabe weiterhin nicht der Tag der Einlegung des Schriftstücks in ein Postfach oder der Tag des Eingangs in den Räumen der Kanzlei, sondern die Entgegennahme des Schriftstücks maßgebend (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18, BStBl. II 2022, 66).
Rn. 25 aa) Zustellungsdatum einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag, an dem der Zustellungsempfänger das zuzustellende Dokument entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Dokuments als Zustellung gelten zu lassen (BFH, Urteile vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18, BStBl. II 2022, 66; vom 23. Januar 2013 - XI R 25/11, BStBl. II 2013, 417; Beschluss vom 1. Februar 2008 - IV B 68/07, juris).
Es ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass sich ein Berufsträger - jedenfalls in Verfahren ohne Vertretungszwang - auch durch einen Kanzleimitarbeiter vertreten lassen kann (BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18, BStBl. II 2022, 66; vom 23. Januar 2013 - XI R 25/11, BStBl. II 2013, 417;… vom 1. März 2005 - X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014).
- BFH, 23.02.2021 - II R 34/19
Verschonung von Betriebsvermögen
Die Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte ist nur dort noch denkbar, wo die Gesetzesauslegung unter Ausschöpfung der herkömmlichen Auslegungsmethoden noch Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufwirft, die behoben werden müssen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120). - FG Rheinland-Pfalz, 18.08.2022 - 4 K 2120/19
Schenkungsteuer: Steuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen bei einem im …
Rn. 63 II. Die Vorschrift des § 13b ErbStG a.F. ist auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 6. Juni 2013 und vor dem 1. Juli 2016 entstanden ist, weiter anzuwenden (§ 37 Abs. 8 ErbStG; vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - II R 22/18, BStBl II 2022, 66).Rn. 73 c) Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 (II R 22/18, BStBl II 2022, 66) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rückausnahmen in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. eng auszulegen sind.
- FG Köln, 10.06.2021 - 7 K 2718/20
Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als …
- FG Münster, 10.10.2024 - 3 K 751/22
Erbschaftsteuergesetz: Rückausnahme für Wohnungsunternehmen
- BFH, 10.05.2023 - II R 21/21
Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
- BFH, 26.02.2025 - II R 54/22
Beteiligung an KGaA als schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigtes …
- BGH, 07.03.2024 - AnwZ (Brfg) 29/23
Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als …
- FG Köln, 09.10.2025 - 7 K 529/23
- BFH, 23.01.2026 - X B 7/25
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung
- BFH, 30.08.2023 - II B 45/22
Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2025 - 2 K 827/23
Abweichende Festsetzung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen, …
- FG Baden-Württemberg, 12.11.2021 - 2 K 2982/19
Keine sachliche Unbilligkeit und kein Verstoß gegen Art. 3 Abs 1 GG bei …
- FG München, 20.04.2022 - 4 K 361/20
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