Rechtsprechung
| EuGH, 30.11.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Art. 3 bis 5, 17 und 27- Verordnung (EU) Nr. 603/2013 - Art. 29 - Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Anhang X - Recht der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf Information - Gemeinsames ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Asylpolitik; Verordnung (EU) Nr. 604/2013; Art. 3 bis 5, 17 und 27- Verordnung (EU) Nr. 603/2013; Art. 29; Verordnung (EG) Nr. 1560/2003; Anhang X; Recht der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf Information; Gemeinsames ...
- milo.bamf.de
EUV 604/2013
Afghanistan: Gemeinsames Merkblatt; Mittelbare Zurückweisung - Informationsverbund Asyl und Migration
Persönliches Gespräch, Informationspflicht, Kettenabschiebung, Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, mittelbare Zurückweisung
- Informationsverbund Asyl und Migration
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur Führung eines persönlichen Gesprächs gilt für alle Mitgliedstaaten; der zweite Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag gestellt wird, prüft ...
- lto.de (Kurzinformation)
Erneuter Antrag auf Asyl: Zwei Anträge, zwei Merkblätter
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Pflichten von EU-Staaten bei redundanten Asylverfahren
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ministero dell'Interno
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21
Wird zitiert von ... (53) Zitiert selbst (26)
- EuGH - C-315/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
In den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21.betreffend fünf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 29. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2021 (C-228/21), dem Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien), mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2021 (C-254/21), dem Tribunale di Firenze (Gericht Florenz, Italien), mit Entscheidung vom 29. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2021 (C-297/21), dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), mit Entscheidung vom 14. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2021 (C-315/21), und dem Tribunale di Trieste (Gericht Triest, Italien), mit Entscheidung vom 2. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2021 (C-328/21), in den Verfahren.
PP (C-315/21),.
Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (Innenministerium, Abteilung Bürgerrechte und Einwanderung - Referat Dublin, Italien) (im Folgenden: Innenministerium) und CZA wegen der Entscheidung des Innenministeriums, CZA nach einem in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Slowenien zu überstellen (Rechtssache C-228/21) und zwischen DG, XXX.XX, PP, die ebenfalls in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bzw. GE, der sich illegal in Italien aufhält, und dem Innenministerium wegen dessen Entscheidung, DG nach Schweden, XXX.XX und PP nach Deutschland und GE nach Finnland zu überstellen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 53 PP erhob beim Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-315/21, Klage auf Nichtigerklärung der Überstellungsentscheidung.
Rn. 62 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen bzw. gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang über sie zu entscheiden.
Rn. 64 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs von 14. Juni und 6. Juli 2021 ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen worden sind.
Zum anderen haben die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Rn. 66 Was die Anträge angeht, mit Vorrang über die Rechtssachen zu entscheiden, so ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass diese Rechtssachen nicht gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu bearbeiten sind und dass ihre Anträge mit dieser Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs nicht zurückgewiesen werden, da ein Antrag des vorlegenden Gerichts, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß dieser Bestimmung mit Vorrang zu bearbeiten, nach der Verfahrensordnung nicht statthaft ist.
Rn. 67 Mit Entscheidung vom 6. Juli 2021 sind die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 71 Das erste Problem - um das es in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 geht - betrifft das Recht auf Information (Art. 4 der Dublin-III-Verordnung und Art. 29 der Eurodac-Verordnung) und die Führung des persönlichen Gesprächs (Art. 5 der Dublin-III-Verordnung).
Rn. 72 Das zweite Problem - um das es in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 geht - betrifft die Frage, ob das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu überprüfen hat, die Gefahr einer "mittelbaren Zurückweisung" der betreffenden Person und damit eines Verstoßes des zuständigen Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu berücksichtigen hat.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob die Dublin-III-Verordnung - insbesondere die Art. 4, 5 und 27 - und die Eurodac-Verordnung - insbesondere Art. 29 - dahin auszulegen sind, dass, wenn das gemeinsame Merkblatt, anders als in diesen Bestimmungen vorgesehen, nicht ausgehändigt wird und/oder das persönliche Gespräch, anders als in diesen Bestimmungen vorgesehen, nicht geführt wird, dies unabhängig davon, wie sich dies konkret auf den Inhalt der Überstellungsentscheidung und auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auswirkt, zur Nichtigkeit der im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Art. 23 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung erlassenen Überstellungsentscheidung führt.
In den Rechtssachen C-315/21 und C-328/21 sind Gegenstand der Wiederaufnahme Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt jeweils in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der dort abgelehnt wurde.
Rn. 76 In den Rechtssachen C-228/21 und C-315/21 haben die betreffenden Personen in der Folge jeweils einen Asylantrag in Italien gestellt, während in der Rechtssache C-328/21 aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass GE in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern sich dort illegal aufhielt.
Rn. 77 Die Frage, ob und inwieweit die Informationspflicht gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung und die Informationspflicht gemäß Art. 29 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung für den Mitgliedstaat verbindlich sind, wird dem Gerichtshof vor diesem Hintergrund von nacheinander gestellten Anträgen auf internationalen Schutz (Rechtssachen C-228/21 und C-315/21) und - vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht - eines illegalen Aufenthalts nach einem in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Rechtssache C-328/21) vorgelegt.
Rn. 128 Folglich ist auf die Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 und auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-315/21 wie folgt zu antworten:.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob das nationale Gericht nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta befugt ist, zu prüfen, ob für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach der Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat, da dieser bereits einen Antrag auf internationalen Schutz dieser Person abgelehnt hat, die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung besteht, auch wenn "das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller" in diesem Mitgliedstaat keine "systemische[n] Schwachstellen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung aufweisen.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-315/21 möchten insbesondere wissen, ob das nationale Gericht hierzu befugt ist, wenn es den Begriff des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie anders auslegt als die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder im Gegensatz zu diesen Behörden davon ausgeht, dass es im Herkunftsland einen bewaffneten Konflikt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie gibt.
Rn. 137 Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 vorzunehmen haben werden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass DG, XXX.XX oder PP geltend gemacht hätten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten, die in diesen drei Rechtssachen als zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bestimmt worden sind, systemische Schwachstellen aufwiesen.
Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 insoweit vorzunehmen haben werden, befindet sich in diesen Rechtssachen aber keiner der Antragsteller in einer vergleichbaren persönlichen Lage.
Rn. 142 Somit ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-254/21, Frage 2 in der Rechtssache C-297/21 und Frage 3 in der Rechtssache C-315/21 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, das über einen gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, solange es nicht feststellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, nicht prüfen darf, ob im ersuchten Mitgliedstaat für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach oder wegen der Überstellung dorthin die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung besteht.
- EuGH - C-254/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
In den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21.betreffend fünf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 29. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2021 (C-228/21), dem Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien), mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2021 (C-254/21), dem Tribunale di Firenze (Gericht Florenz, Italien), mit Entscheidung vom 29. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2021 (C-297/21), dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), mit Entscheidung vom 14. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2021 (C-315/21), und dem Tribunale di Trieste (Gericht Triest, Italien), mit Entscheidung vom 2. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2021 (C-328/21), in den Verfahren.
DG (C-254/21),.
Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (Innenministerium, Abteilung Bürgerrechte und Einwanderung - Referat Dublin, Italien) (im Folgenden: Innenministerium) und CZA wegen der Entscheidung des Innenministeriums, CZA nach einem in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Slowenien zu überstellen (Rechtssache C-228/21) und zwischen DG, XXX.XX, PP, die ebenfalls in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bzw. GE, der sich illegal in Italien aufhält, und dem Innenministerium wegen dessen Entscheidung, DG nach Schweden, XXX.XX und PP nach Deutschland und GE nach Finnland zu überstellen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 41 DG erhob dagegen beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-254/21, wegen Verstoßes gegen Art. 4 der Charta und Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Klage.
Rn. 62 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen bzw. gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang über sie zu entscheiden.
Rn. 64 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs von 14. Juni und 6. Juli 2021 ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen worden sind.
Zum anderen haben die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Rn. 67 Mit Entscheidung vom 6. Juli 2021 sind die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 72 Das zweite Problem - um das es in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 geht - betrifft die Frage, ob das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu überprüfen hat, die Gefahr einer "mittelbaren Zurückweisung" der betreffenden Person und damit eines Verstoßes des zuständigen Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu berücksichtigen hat.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob das nationale Gericht nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta befugt ist, zu prüfen, ob für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach der Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat, da dieser bereits einen Antrag auf internationalen Schutz dieser Person abgelehnt hat, die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung besteht, auch wenn "das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller" in diesem Mitgliedstaat keine "systemische[n] Schwachstellen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung aufweisen.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-315/21 möchten insbesondere wissen, ob das nationale Gericht hierzu befugt ist, wenn es den Begriff des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie anders auslegt als die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder im Gegensatz zu diesen Behörden davon ausgeht, dass es im Herkunftsland einen bewaffneten Konflikt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie gibt.
Rn. 137 Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 vorzunehmen haben werden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass DG, XXX.XX oder PP geltend gemacht hätten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten, die in diesen drei Rechtssachen als zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bestimmt worden sind, systemische Schwachstellen aufwiesen.
Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 insoweit vorzunehmen haben werden, befindet sich in diesen Rechtssachen aber keiner der Antragsteller in einer vergleichbaren persönlichen Lage.
Rn. 142 Somit ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-254/21, Frage 2 in der Rechtssache C-297/21 und Frage 3 in der Rechtssache C-315/21 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, das über einen gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, solange es nicht feststellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, nicht prüfen darf, ob im ersuchten Mitgliedstaat für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach oder wegen der Überstellung dorthin die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung besteht.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedstaats, der die Überstellungsentscheidung erlassen hat, wenn es über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden hat, diesen Mitgliedstaat für zuständig erklären kann oder gar muss, wenn es die Gefahr einer Zurückweisung der betreffenden Person anders einschätzt als der ersuchte Mitgliedstaat.
Rn. 152 Somit ist auf Frage 4 a in der Rechtssache C-254/21 und Frage 1 in der Rechtssache C-297/21 zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats danach nicht verpflichtet ist, den ersuchenden Mitgliedstaat für zuständig zu erklären, wenn es die Gefahr der Zurückweisung der betreffenden Person anders einschätzt als der ersuchte Mitgliedstaat.
Rn. 153 In Anbetracht der Antwort auf Frage 4 a in der Rechtssache C-254/21 und Frage 1 in der Rechtssache C-297/21 ist Frage 4 b in der Rechtssache C-254/21 nicht zu beantworten.
- EuGH - C-328/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
In den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21.betreffend fünf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 29. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2021 (C-228/21), dem Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien), mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2021 (C-254/21), dem Tribunale di Firenze (Gericht Florenz, Italien), mit Entscheidung vom 29. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2021 (C-297/21), dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), mit Entscheidung vom 14. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2021 (C-315/21), und dem Tribunale di Trieste (Gericht Triest, Italien), mit Entscheidung vom 2. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2021 (C-328/21), in den Verfahren.
GE (C-328/21).
Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (Innenministerium, Abteilung Bürgerrechte und Einwanderung - Referat Dublin, Italien) (im Folgenden: Innenministerium) und CZA wegen der Entscheidung des Innenministeriums, CZA nach einem in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Slowenien zu überstellen (Rechtssache C-228/21) und zwischen DG, XXX.XX, PP, die ebenfalls in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bzw. GE, der sich illegal in Italien aufhält, und dem Innenministerium wegen dessen Entscheidung, DG nach Schweden, XXX.XX und PP nach Deutschland und GE nach Finnland zu überstellen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 59 GE erhob dagegen beim Tribunale di Trieste (Gericht Triest, Italien), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-328/21, Klage.
Rn. 62 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen bzw. gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang über sie zu entscheiden.
Rn. 64 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs von 14. Juni und 6. Juli 2021 ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen worden sind.
Zum anderen haben die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Rn. 66 Was die Anträge angeht, mit Vorrang über die Rechtssachen zu entscheiden, so ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass diese Rechtssachen nicht gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu bearbeiten sind und dass ihre Anträge mit dieser Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs nicht zurückgewiesen werden, da ein Antrag des vorlegenden Gerichts, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß dieser Bestimmung mit Vorrang zu bearbeiten, nach der Verfahrensordnung nicht statthaft ist.
Rn. 67 Mit Entscheidung vom 6. Juli 2021 sind die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 71 Das erste Problem - um das es in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 geht - betrifft das Recht auf Information (Art. 4 der Dublin-III-Verordnung und Art. 29 der Eurodac-Verordnung) und die Führung des persönlichen Gesprächs (Art. 5 der Dublin-III-Verordnung).
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob die Dublin-III-Verordnung - insbesondere die Art. 4, 5 und 27 - und die Eurodac-Verordnung - insbesondere Art. 29 - dahin auszulegen sind, dass, wenn das gemeinsame Merkblatt, anders als in diesen Bestimmungen vorgesehen, nicht ausgehändigt wird und/oder das persönliche Gespräch, anders als in diesen Bestimmungen vorgesehen, nicht geführt wird, dies unabhängig davon, wie sich dies konkret auf den Inhalt der Überstellungsentscheidung und auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auswirkt, zur Nichtigkeit der im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Art. 23 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung erlassenen Überstellungsentscheidung führt.
In den Rechtssachen C-315/21 und C-328/21 sind Gegenstand der Wiederaufnahme Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt jeweils in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, der dort abgelehnt wurde.
Rn. 76 In den Rechtssachen C-228/21 und C-315/21 haben die betreffenden Personen in der Folge jeweils einen Asylantrag in Italien gestellt, während in der Rechtssache C-328/21 aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass GE in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern sich dort illegal aufhielt.
Rn. 77 Die Frage, ob und inwieweit die Informationspflicht gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung und die Informationspflicht gemäß Art. 29 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung für den Mitgliedstaat verbindlich sind, wird dem Gerichtshof vor diesem Hintergrund von nacheinander gestellten Anträgen auf internationalen Schutz (Rechtssachen C-228/21 und C-315/21) und - vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht - eines illegalen Aufenthalts nach einem in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Rechtssache C-328/21) vorgelegt.
Rn. 81 Was als Zweites Art. 29 der Eurodac-Verordnung angeht, auf den sich Frage 2 b der Rechtssache C-328/21 bezieht, ist erstens festzustellen, dass es dort in Abs. 1 Buchst. b heißt, dass "[d]er Herkunftsmitgliedstaat … die unter … Artikel 17 Absatz 1 fallenden Personen", d. h. Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, "schriftlich … über … den mit der Verarbeitung ihrer Daten in Eurodac verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der [Dublin-III-Verordnung] im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung [Dublin-III-Verordnung] [unterrichtet] …".
Rn. 128 Folglich ist auf die Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 und auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-315/21 wie folgt zu antworten:.
- EuGH - C-297/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
In den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21.betreffend fünf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 29. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2021 (C-228/21), dem Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien), mit Entscheidung vom 12. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2021 (C-254/21), dem Tribunale di Firenze (Gericht Florenz, Italien), mit Entscheidung vom 29. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2021 (C-297/21), dem Tribunale di Milano (Gericht Mailand, Italien), mit Entscheidung vom 14. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2021 (C-315/21), und dem Tribunale di Trieste (Gericht Triest, Italien), mit Entscheidung vom 2. April 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2021 (C-328/21), in den Verfahren.
XXX.XX (C-297/21),.
Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Ministero dell'Interno, Dipartimento per le libertà civili e l'immigrazione - Unità Dublino (Innenministerium, Abteilung Bürgerrechte und Einwanderung - Referat Dublin, Italien) (im Folgenden: Innenministerium) und CZA wegen der Entscheidung des Innenministeriums, CZA nach einem in Italien gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Slowenien zu überstellen (Rechtssache C-228/21) und zwischen DG, XXX.XX, PP, die ebenfalls in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, bzw. GE, der sich illegal in Italien aufhält, und dem Innenministerium wegen dessen Entscheidung, DG nach Schweden, XXX.XX und PP nach Deutschland und GE nach Finnland zu überstellen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21).
Rn. 47 XXX.XX erhob dagegen beim Tribunale di Firenze (Gericht Florenz, Italien), dem vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-297/21, wegen Verstoßes gegen Art. 4 der Charta und Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Klage.
Rn. 62 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen bzw. gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang über sie zu entscheiden.
Rn. 64 Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs von 14. Juni und 6. Juli 2021 ist den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen worden sind.
Zum anderen haben die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 nicht dargetan, dass es erforderlich wäre, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Rn. 67 Mit Entscheidung vom 6. Juli 2021 sind die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 72 Das zweite Problem - um das es in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 geht - betrifft die Frage, ob das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu überprüfen hat, die Gefahr einer "mittelbaren Zurückweisung" der betreffenden Person und damit eines Verstoßes des zuständigen Mitgliedstaats gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu berücksichtigen hat.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob das nationale Gericht nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta befugt ist, zu prüfen, ob für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach der Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat, da dieser bereits einen Antrag auf internationalen Schutz dieser Person abgelehnt hat, die Gefahr einer mittelbaren Zurückweisung besteht, auch wenn "das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller" in diesem Mitgliedstaat keine "systemische[n] Schwachstellen" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung aufweisen.
Rn. 137 Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 vorzunehmen haben werden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass DG, XXX.XX oder PP geltend gemacht hätten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den Mitgliedstaaten, die in diesen drei Rechtssachen als zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bestimmt worden sind, systemische Schwachstellen aufwiesen.
Vorbehaltlich der Überprüfungen, die die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21 insoweit vorzunehmen haben werden, befindet sich in diesen Rechtssachen aber keiner der Antragsteller in einer vergleichbaren persönlichen Lage.
Rn. 142 Somit ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-254/21, Frage 2 in der Rechtssache C-297/21 und Frage 3 in der Rechtssache C-315/21 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, das über einen gegen eine Überstellungsentscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, solange es nicht feststellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, nicht prüfen darf, ob im ersuchten Mitgliedstaat für die Person, die internationalen Schutz beantragt, nach oder wegen der Überstellung dorthin die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung besteht.
Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 möchten im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des Mitgliedstaats, der die Überstellungsentscheidung erlassen hat, wenn es über einen gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu entscheiden hat, diesen Mitgliedstaat für zuständig erklären kann oder gar muss, wenn es die Gefahr einer Zurückweisung der betreffenden Person anders einschätzt als der ersuchte Mitgliedstaat.
Rn. 152 Somit ist auf Frage 4 a in der Rechtssache C-254/21 und Frage 1 in der Rechtssache C-297/21 zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung und den Art. 4, 19 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats danach nicht verpflichtet ist, den ersuchenden Mitgliedstaat für zuständig zu erklären, wenn es die Gefahr der Zurückweisung der betreffenden Person anders einschätzt als der ersuchte Mitgliedstaat.
Rn. 153 In Anbetracht der Antwort auf Frage 4 a in der Rechtssache C-254/21 und Frage 1 in der Rechtssache C-297/21 ist Frage 4 b in der Rechtssache C-254/21 nicht zu beantworten.
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Rn. 97 Beweise für das Ende der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats gemäß Art. 19 der Dublin-III-Verordnung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 27), die Nichteinhaltung der Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 23 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (…vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 55), die Nichteinhaltung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 46), systemische Schwachstellen im ersuchten Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 und 86) oder eine tatsächliche und erwiesene Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Hinblick auf den Gesundheitszustand der betreffenden Person im Fall der Überstellung an den ersuchten Mitgliedstaat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 96) können nämlich zur Änderung der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats führen.Rn. 132 Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss deshalb die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass das in Art. 9 der Verfahrensrichtlinie ausdrücklich vorgesehene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Zurückweisung in allen Mitgliedstaaten beachtet wird.
Rn. 134 Deshalb hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten und damit auch die nationalen Gerichte nach Art. 4 der Charta verpflichtet sind, einen Asylbewerber nicht an den nach der Dublin-III-Verordnung bestimmten zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 der Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und 88).
Rn. 136 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90).
- EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Dies gilt insbesondere für die Rechtsfolgen, die die Verletzung der Informationspflicht und/oder der Verpflichtung zur Führung eines persönlichen Gesprächs für eine Überstellungsentscheidung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 116 Was als Erstes die Rechtsfolgen angeht, die sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergeben, wenn das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht geführt wird, ist zunächst das Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579), heranzuziehen, in dem es um den Fall ging, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat bereits zuerkannt worden war, der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, vorwarf, ihm vor der Zurückweisung seines Asylantrags als unzulässig gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie kein rechtliches Gehör gewährt zu haben.
Rn. 118 Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, dass wenn die zuständige Behörde keine Anhörung durchführt, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rechts auf Anhörung in der späteren Phase des Verfahrens nur möglich ist, wenn eine solche Anhörung vor dem mit einem Rechtsbehelf gegen die von der Asylbehörde erlassene Unzulässigkeitsentscheidung befassten Gericht und unter Einhaltung aller in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Bedingungen durchgeführt wird (Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 71).
Rn. 123 Die durch das Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579), begründete Rechtsprechung lässt sich daher, was die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung im Zusammenhang mit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie abgelehnt wird, angeht, auf Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung übertragen.
- EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags …
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Rn. 91 Was den Zweck der Informationspflicht angeht, so haben die italienische Regierung und die Kommission in ihren Stellungnahmen unter Berufung auf das Urteil vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280), geltend gemacht, dass die Informationspflicht im Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu sehen sei.Rn. 95 Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 67 bis 80 des Urteils vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280), im Wesentlichen entschieden, dass sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung niedergelegten Kriterien, erübrigt, da bereits feststeht, welcher Mitgliedstaat insoweit zuständig ist.
In einem solchen Fall hat der betreffende Mitgliedstaat vielmehr seine Zuständigkeit anzuerkennen (Urteil vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 83).
Rn. 141 Allein diese Auslegung ist mit den Zielen der Dublin-III-Verordnung vereinbar, mit der insbesondere die Ziele verfolgt werden, eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einzuführen und Sekundärmigration der Asylbewerber zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84, und vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 77).
- EGMR, 07.11.2024 - 41542/20
MISAKYAN AND OTHERS v. RUSSIA
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Rechtssache C-254/21.Zu den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C-254/21, Frage 2 in der Rechtssache C-297/21 und Frage 3 in der Rechtssache C-315/21.
Zu Frage 4 a in der Rechtssache C-254/21 und Frage 1 in der Rechtssache C-297/21.
Zu Frage 4 b in der Rechtssache C-254/21.
- EuGH, 19.03.2019 - C-297/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 133 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem bestimmten Mitgliedstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.09.2017 - C-438/17
Magamadov - Beschleunigtes Verfahren
Auszug aus EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 133 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem bestimmten Mitgliedstaat in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem betreffenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 19. März 2019, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
- EuGH, 20.12.2017 - C-661/17
M.A. u.a.
- RG, 04.03.1922 - I 315/21
Eisenbahnfracht; Höhere Gewalt
- RG, 25.03.1922 - I 297/21
Lieferung von Wertpapieren
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- EuGH, 23.01.2019 - C-661/17
Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der …
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
- EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
- EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
- EuGH, 25.10.2017 - C-201/16
Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem …
- EuGH, 07.06.2016 - C-155/15
Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung …
- EuGH, 07.11.2019 - C-105/18
UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie …
- EuGH, 25.01.2017 - C-647/16
Hassan
- EuGH, 30.04.2018 - C-185/18
Oro Efectivo
- EuGH, 22.11.2018 - C-617/18
Globalcaja
- BVerwG, 19.12.2024 - 1 C 3.24
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation in Italien für …
Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren nach der Rechtsprechung des EuGH möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 88 und vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. [ECLI:EU:C:2023:934] - Rn. 135), ist hier nicht entscheidungserheblich. - EuGH, 19.12.2024 - C-185/24
Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt …
Rn. 39 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Voraussetzungen durch das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Gefahr vorgelegt hat, verpflichtet ist, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).Rn. 41 Diese Auslegung wird durch die Ziele der Dublin-III-Verordnung bestätigt, mit der insbesondere eine klare und praktikable Methode der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeführt werden soll und Sekundärmigrationen von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten verhindert werden sollen (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Insoweit ist unter Berücksichtigung der Fragen des vorlegenden Gerichts hinzuzufügen, dass diese Beurteilung, die auf objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben beruhen muss, zwar zwangsläufig ein die Zukunft betreffendes Element enthält, da es Sache des zuständigen Gerichts ist, die Risiken zu prüfen, denen die betreffende Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 135), aber weder unmöglich noch rein hypothetisch ist.
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 24.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren nach der Rechtsprechung des EuGH möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 88 und vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. [ECLI:EU:C:2023:934] - Rn. 135), ist hier nicht entscheidungserheblich.
- BVerwG, 21.11.2024 - 1 C 23.23
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) …
Dass bei der Überstellung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren nach der Rechtsprechung des EuGH möglicherweise eine zeitlich weitere Perspektive in den Blick zu nehmen ist, weil es auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Asylverfahrens ankommt (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 88 und vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. [ECLI:EU:C:2023:934] - Rn. 135), ist hier nicht entscheidungserheblich. - EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de …
Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.
Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).
- VGH Bayern, 11.07.2024 - 24 B 24.50009
Dublin-Verfahren, Abgeschlossenes Asylerstverfahren in Italien, Prüfungsmaßstab, …
Im Falle eines weiteren Asylantrags in einem anderen als dem für die Prüfung des Erstantrags zuständigen Mitgliedstaat ist es daher ausreichend, allein bei der stets erforderlichen Prüfung, ob dem Betreffenden im Zielstaat der Abschiebung eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-254/21 - Rn. 138;… U.v. 16.2.2017 - C-578/16 - Rn. 90 ff.), bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder dem Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen, ob eine Rückkehr für den individuell Betroffenen zumutbar ist oder ob eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh droht.Rn. 32 a) Ungeachtet der Frage, ob sich ein Anspruch des Klägers auf einen Selbsteintritt mit Blick auf den Zweck des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und das dort eingeräumte weite Ermessen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a., juris Rn. 146) überhaupt unmittelbar aus dieser Norm oder erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Handlungspflichten der Mitgliedstaaten auf Basis ihrer nationalen Rechtsordnungen ergeben kann (…vgl. EuGH, U.v. 16.2.2023 - C-745/21 - juris Rn. 54), würde ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Selbsteintritt das Vorliegen besonders gravierender und atypischer Umstände des Einzelfalls voraussetzen, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnten.
Die Bandbreite der insoweit zulässigen Gründe ist groß: Neben politischen, humanitären oder auch praktischen Erwägungen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a., juris Rn. 146;… EuGH, U.v. 16.2.2023 - C-745/21 - juris Rn. 50;… EuGH, U.v. 23.1.2019 - C-661/17 - juris Rn. 58) kann auch eine Überlastung des Asylsystems aufgrund von Massenfluchtsituationen in einem Mitgliedstaat Grund für einen Selbsteintritt anderer Mitgliedstaaten sein (…vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-646/16 - juris Rn. 100;… Hruschka in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 183, 186).
Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenso wenig wie ein individuelles Überstellungsverbot nach Art. 4 GRCh, das ungeachtet des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zu prüfen ist (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-254/21 - Rn. 138;… EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 - Rn. 90 ff.).
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136
Sekundärmigration anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien
Es obliegt dem Betroffenen, gegen eine Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (…vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 - juris Rn. 21 ff.; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 - juris Rn. 142).Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136;… EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90).
Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den jeweiligen Kläger bezogene Formulierung "Vorlage von Angaben" (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136;… EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2026 - 11 A 150/24
Alleinerziehende, Asylsuchende, Aufnahmeeinrichtung, Dublin III-VO, …
Rn. 146 Vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. -, juris, Rn. 146, und vom 16. Februar 2023 - C-745/21 -, juris, Rn. 50. - VGH Bayern, 11.07.2024 - 24 B 24.50010
Asylrecht (Dublin-Verfahren), Zuständigkeit für die Durchführung von …
Rn. 36 a) Ungeachtet der Frage, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf einen Selbsteintritt mit Blick auf den Zweck des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und das dort eingeräumte weite Ermessen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a., juris Rn. 146) überhaupt unmittelbar aus dieser Norm oder erst im Zusammenwirken mit entsprechenden Handlungspflichten der Mitgliedstaaten auf Basis ihrer nationalen Rechtsordnungen ergeben kann (…vgl. EuGH, U.v. 16.2.2023 - C-745/21 - juris Rn. 54), würde ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf Selbsteintritt das Vorliegen besonders gravierender und atypischer Umstände des Einzelfalls voraussetzen, die sich überhaupt erst zu einem Anspruch verdichten könnten.Die Bandbreite der insoweit zulässigen Gründe ist groß: Neben politischen, humanitären oder auch praktischen Erwägungen (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a., juris Rn. 146;… EuGH, U.v. 16.2.2023 - C-745/21 - juris Rn. 50;… EuGH, U.v. 23.1.2019 - C-661/17 - juris Rn. 58) kann auch eine Überlastung des Asylsystems aufgrund von Massenfluchtsituationen in einem Mitgliedstaat Grund für einen Selbsteintritt anderer Mitgliedstaaten sein (…vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-646/16 - juris Rn. 100;… Hruschka in Dörig/Hocks, Münchener Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 183, 186).
Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenso wenig wie ein individuelles Überstellungsverbot nach Art. 4 GRCh, das ungeachtet des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zu prüfen ist (vgl. EuGH Urt. v. 30.11.2023 - C-254/21 - Rn. 138;… EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 - Rn. 90 ff.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2025 - 11 A 2196/21
Abschiebungsandrohung; Bulgarien; Erwerbsmöglichkeit; Folgeantrag; …
Rn. 151 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 -, juris, Rn. 131 f.Rn. 153 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 u. a. -, juris, Rn. 141 (zur Dublin III-Verordnung).
Rn. 155 Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. Oktober 2025 - 1 LB 174/24 -, juris; EuGH, Urteil vom 30. November 2023 - C-228/21 -, juris, Rn. 142.
- EuGH, 24.09.2026 - C-511/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
Sekundärmigration anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien
- EuGH, 05.03.2026 - C-458/24
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er …
- VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106
Asyl: Erfolglose Klage gegen einen Drittstaatenbescheid mit Abschiebungsandrohung …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2026 - 4 LB 323/22
- VG Hamburg, 10.07.2026 - 9 A 351/26
Zur Anwendbarkeit der AMMVO auf Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, …
- VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479
Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …
- VG München, 01.04.2026 - M 6 K 24.32389
Herkunftsland Afghanistan, Internationaler Schutz in Estland, Erkrankungen, …
- EuGH, 18.04.2024 - C-359/22
Minister for Justice (Clause discrétionnaire - Recours) - Vorlage zur …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2025 - 11 A 1756/24
Asylsuchende; Aufnahmeeinrichtung; CAS; Dublin III-VO; Dublin-Rückkehrer; …
- VG Gelsenkirchen, 12.04.2024 - 1a K 4942/22
Dublin; Italien; Rückkehrer; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; …
- VGH Bayern, 02.02.2026 - 24 B 25.50012
- VG Berlin, 23.06.2025 - 34 L 246.25
Abschiebung nach Griechenland: Personengruppe der männlichen, jungen, …
- VG München, 10.12.2024 - M 3 S 24.50984
Dublin-Verfahren, Zielstaat: Schweden, Seitens der Antragspartei befürchtete …
- VG Berlin, 29.05.2024 - 9 K 668.23
Abschiebungsanordnung, keine systemischen Mängel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2026 - 11 A 2058/23
- VG Augsburg, 15.06.2026 - Au 7 K 26.50033
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 668.23
Afghanistan: Dublin Italien; Abschiebungsanordnung nach Italien wegen …
- VG München, 11.07.2024 - M 10 S 24.50708
Dublin-Verfahren (Zielstaat Belgien, Herkunftsstaat Afghanistan), …
- VG Cottbus, 16.05.2024 - 5 K 22/19
Drei erwachsene Personen, Griechenland, kein drohender Verstoß gegen Art. 3 EMRK …
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 61.23
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2024 - 1a K 3331/23
Dublin; Italien; unmenschliche Behandlung; erniedrigende Behandlung; systemische …
- VG München, 30.07.2024 - M 10 K 24.50707
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), …
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 495.23
Unmöglichkeit der Überstellung von Asylantragstellern nach Italien; keine Pflicht …
- VG Cottbus, 27.11.2024 - 5 K 2734/17
Kein Familienasyl, keine Eheschließung, keine Personensorge, Somalia, subsidiärer …
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 254.23
- VG Cottbus, 31.01.2024 - 5 K 522/22
Alleinstehender, erwerbsfähiger Mann mit internationalem Schutz in Griechenland, …
- VG Cottbus, 01.12.2023 - 5 L 172/23
- VG Trier, 17.03.2025 - 2 K 1663/24
- VG Cottbus, 25.06.2024 - 5 K 1202/18
Arbeitsmarktsituation, dreiköpfige Familie, Einschulungsalter und …
- VG Köln, 11.08.2025 - 27 K 6111/23
- VG Cottbus, 17.01.2025 - 5 K 1030/20
Arbeitsmarktsituation, Griechenland, sechsköpfige Familie; darunter fünf …
- VG Cottbus, 06.02.2024 - 5 K 307/20
Alleinstehender, arbeitsfähiger Mann, Erholung der Wirtschaft, Gewährung …
- VGH Bayern, 10.09.2024 - 24 ZB 24.50030
Dublin-Verfahren, Wiederaufnahme nach abgelehntem Erstantrag, Prüfungsmaßstab bei …
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 209.23
- VG Augsburg, 14.05.2025 - Au 7 S 25.50116
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2025 - C-560/23
Tang - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Kriterien …
- VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 235.23
- VG Bayreuth, 11.07.2025 - B 8 S 25.31250
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines …
- VG Meiningen, 12.01.2026 - 2 E 505/25
- EuGH, 07.05.2024 - C-217/22
Ministero dell'Interno
- VG München, 18.01.2024 - M 10 K 23.50905
Dublin-Verfahren (Zielstaat, Österreich, Herkunftsstaat Afghanistan), …
- VG Bayreuth, 11.07.2025 - B 8 S 25.31248
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect)
Vorlagen zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Wiederaufnahmeverfahren - Verletzung der Pflichten zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 und zum Führen eines persönlichen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21, C-328/21
- EuGH, 30.11.2023 - C-228/21
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (44)
- EuGH - C-328/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Rechtssache C-328/21.Rn. 53 In der Rechtssache C-328/21 ordnete das italienische Innenministerium die Überstellung des aus dem Irak stammenden Antragstellers GE nach Finnland an, nachdem festgestellt worden war, dass dieser sich unrechtmäßig in Italien aufhielt und ein Eurodac-Treffer ergeben hatte, dass er zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz in Finnland gestellt hatte.
Rn. 56 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.
Rn. 58 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Rn. 59 Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Europäische Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 haben sich schriftlich geäußert.
Rn. 60 An der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2022 haben sich Italien, die Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 beteiligt.
Rn. 61 Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).
Rn. 62 Vor diesem Hintergrund betreffen die Fragen, die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet werden, wie eingangs geschildert, zwei Themenkomplexe: Zum einen geht es um die Pflichten zur Information und Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung sowie zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung (Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21) (A).
Rn. 63 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 wollen die vorlegenden Gerichte zunächst wissen, ob die Pflichten zur Information der Antragsteller und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung und zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das beim ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, gelten, sondern auch im Wiederaufnahmeverfahren.
Rn. 66 Die Frage, ob die Pflichten zur Information und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten, wird explizit als zweiter Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 gestellt; implizit liegt sie aber auch den Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 zugrunde.
Rn. 98 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts entspricht dies vorliegend der Situation im Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-328/21.
Rn. 102 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 sowie der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Verstöße gegen die Informationspflicht aus Art. 4 der Dublin-III-Verordnung im Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung geltend gemacht werden können (a).
Rn. 105 Entgegen der von GE im Rahmen der Rechtssache C-328/21 geäußerten Auffassung bedeutet die Möglichkeit, sich auf Verstöße gegen Art. 4 der Dublin-III-Verordnung zu berufen, jedoch nicht zwangsläufig, dass die Überstellungsentscheidung aufzuheben ist und die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.
Rn. 112 In der Rechtssache C-328/21 fragt das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage allgemein nach den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 4 der Dublin-III-Verordnung für die Überstellungsentscheidung, ohne Bezug zu der Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Rn. 114 In der Rechtssache C-328/21 fragt das vorlegende Gericht nach den Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Aushändigung des Merkblatts nach Art. 29 der Eurodac-Verordnung für die Überstellungsentscheidung.
Rn. 123 In der Rechtssache C-328/21 erwähnt das vorlegende Gericht Art. 5 der Dublin-III-Verordnung in seinem Vorlagebeschluss, aber nicht in seinen Vorlagefragen.
Die Frage nach den Folgen des Verstoßes gegen diese Pflicht ist meiner Ansicht nach somit in der Rechtssache C-328/21 in jedem Fall entscheidungserheblich.
{FN:4} Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21.
- EuGH - C-254/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Rechtssache C-254/21.Rn. 44 In der Rechtssache C-254/21 stellte DG, ein afghanischer Staatsangehöriger, in Italien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sein erster, in Schweden gestellter Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes dort bereits endgültig abgelehnt worden war.
Rn. 56 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.
Rn. 58 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Rn. 61 Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).
Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).
Rn. 126 In den anderen drei der vorliegenden Rechtssachen (C-228/21, C-254/21 und C-297/21) wurde das Gespräch dagegen entweder geführt (Rechtssache C-228/21) oder die vorlegenden Gerichte machen hierzu keine näheren Angaben.
Rn. 151 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.
Rn. 153 Darüber hinaus fragt das Gericht in der Rechtssache C-254/21, welche Kriterien es gegebenenfalls anwenden müsste, um die Gefahr der Zurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat zu beurteilen, nachdem dieser diese Gefahr bereits ausgeschlossen hat{FN-VERWEIS:60}.
So sieht, wie Frankreich geltend macht, insbesondere der vom vorlegenden Gericht in der Rechtssache C-254/21 angeführte Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands, der ihm zugänglich ist, Schutz vor Verfolgung finden kann.
Rn. 173 In Ergänzung ihrer Fragen zu Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung wollen die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 wissen, ob der ersuchende Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist, wenn im ersuchten Mitgliedstaat das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.
Rn. 180 Angesichts dieser Feststellung erübrigt sich die Antwort auf die in Nr. 153 erwähnte Frage 4b) in der Rechtssache C-254/21.
{FN:5} Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.
{FN:56} Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.
{FN:57} Frage 4a) in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.
{FN:58} Frage 2 in der Rechtssache C-254/21.
{FN:60} Frage 4b) in der Rechtssache C-254/21.
- EuGH - C-315/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Rechtssache C-315/21.Rn. 50 In der Rechtssache C-315/21 stellte der in Pakistan geborene PP einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien, nachdem er zuvor bereits einen entsprechenden Antrag in Deutschland gestellt hatte.
Rn. 56 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.
Rn. 58 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Rn. 61 Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).
Rn. 62 Vor diesem Hintergrund betreffen die Fragen, die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet werden, wie eingangs geschildert, zwei Themenkomplexe: Zum einen geht es um die Pflichten zur Information und Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung sowie zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung (Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21) (A).
Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).
Rn. 63 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21 wollen die vorlegenden Gerichte zunächst wissen, ob die Pflichten zur Information der Antragsteller und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung bzw. Art. 29 der Eurodac-Verordnung und zum Führen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung nicht nur im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das beim ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird, gelten, sondern auch im Wiederaufnahmeverfahren.
Rn. 66 Die Frage, ob die Pflichten zur Information und zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts gemäß Art. 4 der Dublin-III-Verordnung auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten, wird explizit als zweiter Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 gestellt; implizit liegt sie aber auch den Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 zugrunde.
Rn. 70 Im Wiederaufnahmeverfahren sind zwei Situationen zu unterscheiden, auf die auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-315/21 abstellt: Zum einen findet dieses Verfahren Anwendung auf die Situation von Personen, die in einem ersten Mitgliedstaat einen Antrag gestellt und diesen Mitgliedstaat in der Folge verlassen haben, noch bevor das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abgeschlossen war (Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung).
Rn. 102 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-228/21 und C-328/21 sowie der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte zum einen wissen, ob Verstöße gegen die Informationspflicht aus Art. 4 der Dublin-III-Verordnung im Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung geltend gemacht werden können (a).
Rn. 122 In der Rechtssache C-315/21 fragt das vorlegende Gericht, ob die Pflicht, ein persönliches Gespräch gemäß Art. 5 der Dublin-III-Verordnung mit dem Antragsteller zu führen, auch im Wiederaufnahmeverfahren besteht und, falls ja, welche Folgen ihre Missachtung für die Überstellungsentscheidung hat.
Rn. 151 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.
{FN:4} Rechtssachen C-228/21, C-315/21 und C-328/21.
{FN:5} Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.
{FN:59} Frage 3 in der Rechtssache C-315/21.
- EuGH - C-297/21 (anhängig)
Ministero dell'Interno
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
Rechtssache C-297/21.Rn. 47 In der Rechtssache C-297/21 stellte XXX.XX, ein afghanischer Staatsangehöriger, in Italien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein zuvor in Deutschland gestellter erster Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes endgültig zurückgewiesen worden war und der Antragsteller dort eine endgültige Ausweisungsverfügung erhalten hatte.
Rn. 56 Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 haben beantragt, die Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs oder mit Vorrang gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung zu behandeln.
Rn. 58 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juli 2021 wurden die Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Rn. 59 Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, die Europäische Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 haben sich schriftlich geäußert.
Rn. 60 An der gemeinsamen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2022 haben sich Italien, die Kommission sowie die Kläger der Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/21 und C-328/21 beteiligt.
Rn. 61 Die Situationen, die den vorliegenden fünf Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, zeichnen sich allesamt dadurch aus, dass die betroffenen Asylsuchenden sich, nachdem sie einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hatten, nach Italien begaben und dort entweder einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten (Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-315/21) oder sich ohne Aufenthaltstitel aufhielten (Rechtssache C-328/21, wobei hier umstritten ist, ob der Kläger im Ausgangsverfahren in Italien einen neuen Antrag gestellt hat oder nicht, siehe hierzu Nrn. 98 und 123 dieser Schlussanträge).
Zum anderen geht es um die Frage, ob die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage gegen die Überstellungsentscheidung das Risiko der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat prüfen können, wenn in diesem Mitgliedstaat keine systemischen Mängel bestehen (Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21) (B).
Rn. 126 In den anderen drei der vorliegenden Rechtssachen (C-228/21, C-254/21 und C-297/21) wurde das Gespräch dagegen entweder geführt (Rechtssache C-228/21) oder die vorlegenden Gerichte machen hierzu keine näheren Angaben.
Rn. 151 Mit ihren Fragen in den Rechtssachen C-254/21, C-297/21 sowie der dritten Frage in der Rechtssache C-315/21 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob sie im Rahmen der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist, das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den ersuchten Mitgliedstaat (also das Risiko einer "indirekten Zurückweisung") zu prüfen haben.
Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-297/21 gibt allerdings an, dass dem Antragsteller gegenüber im ersuchten Mitgliedstaat schon eine endgültige Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Rn. 173 In Ergänzung ihrer Fragen zu Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung wollen die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C-254/21 und C-297/21 wissen, ob der ersuchende Mitgliedstaat zur Anwendung der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist, wenn im ersuchten Mitgliedstaat das Risiko eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.
{FN:5} Rechtssachen C-254/21, C-297/21 und C-315/21.
{FN:56} Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.
{FN:57} Frage 4a) in der Rechtssache C-254/21 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-297/21.
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:22} Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 bis 89 und 98).{FN:28} Vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin-III-Verordnung sowie Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (…C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58).
{FN:31} Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (…C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82); siehe hierzu auch Nrn. 155 ff. dieser Schlussanträge.
{FN:61} Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (…C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82).
{FN:63} Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (…C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81), und vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83).
{FN:64} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 86).
{FN:65} Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 bis 90).
{FN:67} Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 91).
- EuGH, 16.02.2017 - C-578/16
C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:23} Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65, 66, 73, 74 und 96).{FN:28} Vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 der Dublin-III-Verordnung sowie Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57), und vom 19. März 2019, Jawo (…C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 58).
{FN:66} Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und 65).
{FN:74} Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127).
{FN:75} Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 65, 66, 73 und 91 bis 96); vgl. in diese Richtung auch, mutatis mutandis, Urteil vom 18. April 2023, Presidente del Consiglio dei Ministri u. a. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (…C-699/21, EU:C:2023:295, Rn. 39 und 42).
{FN:78} Vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 88 und 97), und vom 23. Januar 2019, M. A. u. a. (…C-661/17, EU:C:2019:53, Rn. 71).
- EuGH, 16.07.2020 - C-517/17
Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:39} Vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (…C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35 und 36), vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 57), und vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (…C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 42).{FN:45} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70 und 71).
{FN:46} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 74).
{FN:47} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 49 bis 54).
{FN:48} Urteil vom 16. Juli 2020 (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 70).
{FN:49} Urteil vom 16. Juli 2020, Addis (C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 56 bis 74).
- EuGH, 02.04.2019 - C-582/17
H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:15} Urteil vom 2. April 2019 (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280).{FN:16} Urteil H. und R. (…Rn. 51, 52, 65 bis 67 und 80).
{FN:17} Urteil H. und R. (…Rn. 61 bis 63 und 80).
{FN:18} Urteil H. und R. (…Rn. 54 bis 80).
{FN:24} Urteil H. und R. (…Rn. 81 bis 84).
{FN:38} Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (…C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (…C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 91); speziell zu Art. 5 der Dublin-III-Verordnung vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (…C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).
- EuGH, 12.01.2023 - C-323/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Délai de transfert - Pluralité de …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:13} Siehe zur Unterscheidung der beiden in den Nrn. 70 und 71 genannten Konstellationen auch Urteil H. und R.(nachstehend Fn. 15) (…Rn. 46 bis 52) sowie Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 47 bis 50).{FN:29} Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (…C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (…C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).
{FN:38} Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab (…C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (…C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 91); speziell zu Art. 5 der Dublin-III-Verordnung vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (…C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).
{FN:52} Vgl. Urteile vom 15. April 2021, État belge (Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände) (…C-194/19, EU:C:2021:270, Rn. 36 und 49 sowie die dort zitierte Rechtsprechung), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 92 bis 95).
{FN:53} Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri (…C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31), vom 13. November 2018, X und X (…C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 69 und 70), und vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 55).
{FN:55} Vgl. zu einer Situation, in der eine neue Frist für ein Wiederaufnahmegesuch zu laufen beginnt, weil die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf einen dritten Mitgliedstaat übergegangen ist, ohne dass der Grund hierfür dem ersuchenden Mitgliedstaat zuzurechnen ist, Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Überstellungsfrist - Mehrzahl von Anträgen) (C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 85).
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21
{FN:31} Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (…C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82); siehe hierzu auch Nrn. 155 ff. dieser Schlussanträge.{FN:61} Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), und vom 19. März 2019, Jawo (…C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82).
{FN:63} Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81), und vom 19. März 2019, Jawo (…C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83).
{FN:68} Urteil vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).
{FN:69} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 83 bis 85).
- EuGH, 23.01.2019 - C-661/17
Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der …
- EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …
- EuGH, 07.06.2016 - C-63/15
Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
- EuGH, 10.09.2013 - C-383/13
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über …
- EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - …
- EuGH, 25.10.2017 - C-201/16
Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem …
- EuGH, 19.06.2018 - C-181/16
Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen …
- EuGH, 30.05.2013 - C-528/11
Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der …
- EuGH, 17.12.2015 - C-239/14
Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 26.07.2017 - C-490/16
Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen …
- EuGH, 13.11.2018 - C-47/17
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und Verordnung …
- EuGH, 15.04.2021 - C-194/19
Ein Asylbewerber muss Umstände, die nach dem Erlass einer …
- EuGH, 07.05.2024 - C-217/22
Ministero dell'Interno
- EuGH, 07.05.2024 - C-80/22
Ministero dell'Interno
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
- EuGH, 04.10.2018 - C-56/17
Fathi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
- EuGH, 18.12.2014 - C-542/13
M'Bodj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
- EuGH, 18.12.2014 - C-562/13
Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen …
- EuGH, 26.09.2018 - C-180/17
Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …
- EuGH, 18.04.2023 - C-699/21
Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung …
- EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …
- EuGH, 25.01.2018 - C-360/16
Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung …
- EuGH, 07.11.2013 - C-72/12
Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …
- EuGH, 07.06.2016 - C-155/15
Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung …
- EuGH, 22.02.2022 - C-562/21
Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls: der Gerichtshof …
- EuGH, 22.11.2012 - C-277/11
M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem - …
- EuGH, 05.11.2014 - C-166/13
Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …
- EuGH, 16.01.2019 - C-265/17
United Parcel Service/ Kommission - Rechtsmittel - Kontrolle von …
- EuGH, 25.10.2011 - C-109/10
Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen …
- EuGH, 05.07.2018 - C-213/17
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des …
- EuGH, 01.10.2009 - C-141/08
Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel - …
- EuGH - C-563/21 (anhängig)
Openbaar Ministerie (Tribunal établi par la loi dans l'État membre d'émission)
- VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
Zum Umfang der personellen Prognosebasis bei unzulässigem Asylantrag
Rn. 29 (2) Die Begrenzung der personellen Prognosebasis auf den oder die Adressaten der Unzulässigkeitsentscheidung trägt ferner dem Ziel der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am besten Rechnung, die Möglichkeiten legaler Sekundärmigration zu begrenzen und hierdurch die Verwaltungsressourcen der Mitgliedstaaten zu schonen (vgl. EG 13, 36, 44 Satz 3 Verfahrensrichtlinie und EG 13 Anerkennungsrichtlinie;… siehe auch EuGH, U.v. 1.8.2022 - C-720/20 - juris Rn. 42;… EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17 und C-583/17 - juris Rn. 77; Schlussantrag der Generalanwältin v. 20.4.2023, C-228/21, juris Rn. 2, 91 m.w.N.;… zu den Vorgänger-Richtlinien EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 79. Zum Ganzen auch O´Brien in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 18 Rn. 13;… Progin-Theuerkauf in Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 20 Rn. 37). - VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364
Unzulässiger Asylantrag nach subsidiärem Schutz in Dänemark
- VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30372
Unzulässiger Asylantrag nach Schutzgewährung in Dänemark
- VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482
Erfolglose Klage gegen aslyrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung und …
- VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30369
Erfolglose Klage gegen aslyrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung und …
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