Rechtsprechung
| EuGH, 10.09.2013 - C-278/13 P(R) |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Pilkington Group
Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas - Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf ...
- EU-Kommission
Commission / Pilkington Group
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel; Verwaltungsverfahren; Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas; Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf vertrauliche ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Verwaltungsverfahren - Veröffentlichung einer Entscheidung der Kommission betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas - Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf ...
Verfahrensgang
- EuG, 11.03.2013 - T-462/12
- EuGH, 10.09.2013 - C-278/13 P(R)
- EuG, 27.11.2013 - T-462/12
- EuG, 15.07.2015 - T-462/12
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (25)
- EuGH, 19.07.1995 - C-149/95
Kommission / Atlantic Container Line u.a.
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wird, ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweiligen Anordnungen beantragt, geltend gemachten Gründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies ist insbesondere der Fall, wie der Präsident des Gerichts in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, wenn einer der geltend gemachten Klagegründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 30).
- EuGH, 14.12.2001 - C-404/01
Kommission / Euroalliages u.a.
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. Beschluss des Präsidenten vom 14. Dezember 2001, Kommission/Euroalliages u. a., C-404/01 P[R], Slg. 2001, I-10367, Randnrn. 61 und 62).Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 1988, Cargill u. a./Kommission, 229/88 R, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18, und Kommission/Euroalliages u. a., Randnr. 70).
- EuGH, 15.04.1998 - C-43/98
Camar / Kommission und Rat - "Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des …
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
54 bis 56 des angefochtenen Beschlusses fort, indem er weitere Beschlüsse, auf die sich die Kommission berufen hatte, als im vorliegenden Fall irrelevant zurückwies, nämlich die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. April 1998, Camar/Kommission und Rat (C-43/98 P[R], Slg. 1998, I-1815), und des Präsidenten des Gerichts vom 18. März 2011, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T-457/09 R), mit der Begründung, dass es sich nur um eine einfache Beschränkung der Ausübung der in Rede stehenden Grundrechte gehandelt habe, sowie den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], Slg. 2004, I-8739), mit der Begründung, dass in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, der den vertraulichen Charakter von Schriftstücken, die von der Kommission im Laufe einer Nachprüfung beschlagnahmt worden seien, betroffen habe, nicht der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Schriftstücken streitig gewesen sei, sondern die ganz andere Frage, ob es der Kommission erlaubt gewesen sei, von diesen Kenntnis zu nehmen, wo sie doch selbst zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sei.Rn. 40 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Ansicht, ein Schaden sei definitionsgemäß nicht wiedergutzumachen, da er den Bereich der Grundrechte berühre, nicht zugelassen werden kann, da es nicht genügt, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Camar/Kommission und Rat, Randnrn. 46 und 47).
- EuGH, 09.09.2008 - C-120/06
DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN …
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 45 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht die Aufhebung dieser Entscheidung zur Folge hat und eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 187 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.05.2003 - C-39/03
Cambridge Healthcare Supplies / Kommission - "Rechtsmittel -Humanarzneimittel - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnr. 58 des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wird, ist die Voraussetzung des fumus boni iuris erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweiligen Anordnungen beantragt, geltend gemachten Gründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.06.1992 - C-30/91
Lestelle / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 45 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe einer Entscheidung des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, eine solche Verletzung nicht die Aufhebung dieser Entscheidung zur Folge hat und eine Auswechslung der Begründung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 187 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.03.2013 - C-551/12
EDF / Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 52 Ein finanzieller Schaden kann jedoch insbesondere dann als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C-551/12 P[R], Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.10.1991 - C-213/91
Abertal / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Rn. 50 Ein finanzieller Schaden ist aber - abgesehen von außergewöhnlichen Situationen - nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24). - EuGH, 14.12.2011 - C-446/10
Alcoa Trasformazioni Srl gegen Europäische Kommission.
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-446/10 P[R], Randnrn. 55 bis 57; vgl. auch Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses). - EuGH, 26.09.1988 - 229/88
Cargill / Kommission
Auszug aus EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 1988, Cargill u. a./Kommission, 229/88 R, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18, und Kommission/Euroalliages u. a., Randnr. 70). - EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR …
- EuGH, 27.09.2004 - C-7/04
Kommission / Akzo und Akcros
- EuG, 22.12.2004 - T-201/04
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF …
- EuGH, 14.12.1999 - C-335/99
HFB u.a. / Kommission
- EuGH, 26.06.2003 - C-182/03
Belgien / Kommission - "Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs einer …
- EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
SCK und FNK / Kommission
- EuGH, 25.07.2000 - C-377/98
Niederlande / Parlament und Rat
- EuGH, 12.10.2000 - C-278/00
Griechenland / Kommission
- EuG, 11.03.2013 - T-462/12
Pilkington Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - …
- EuGH, 17.05.1991 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
- EuGH, 25.06.1998 - C-159/98
Gouvernement des Antilles néerlandaises / Rat - "Rechtsmittel - Beschluß des …
- EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Verfahren des vorläufigen …
- EuG, 18.03.2011 - T-457/09
Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger …
- EuGH, 11.05.1989 - C-76/89
RTE u.a. / Kommission
- EuGH, 11.05.1989 - 76/89
Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer …
- EuGH, 02.03.2016 - C-162/15
Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …
Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der geltend gemachten Gründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Parteien eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 67).Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wenn es in einem Streitverfahren um den vorläufigen Schutz von angeblich vertraulichen Informationen geht, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er sich nicht über den an sich akzessorischen und vorläufigen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinwegsetzen will, grundsätzlich nur dann zum Ergebnis kommen kann, dass ein fumus boni iuris nicht vorliegt, wenn die fraglichen Informationen offensichtlich keinen vertraulichen Charakter haben (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68).
Die Antragstellerin könne sich somit nicht auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) berufen, da es sich bei den Informationen, die in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, in Rede gestanden hätten, um spezifische geschäftliche Informationen gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhalts möglicherweise unter das Berufsgeheimnis fielen, während sich der behauptete Schaden in der vorliegenden Sache nicht aus dem Inhalt der streitigen Informationen ergebe, sondern exogene Ursachen habe, wie das berechtigte Vertrauen, das die Antragstellerin meine, aus der Praxis und den Mitteilungen der Kommission ableiten zu dürfen.
Zum anderen vertritt die Kommission entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Auffassung, dass sich mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) nicht belegen lasse, dass es unmöglich sei, den finanziellen Schaden angemessen festzustellen und zu beziffern, der der Antragstellerin infolge von Schadensersatzklagen entstünde.
Rn. 83 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) geltend, dass die Veröffentlichung der streitigen Informationen wegen des Wesens dieser Informationen geeignet sei, ihr einen Schaden zu verursachen.
Rn. 85 Bei der Prüfung der Dringlichkeit ist folglich im vorliegenden Fall von der gleichen Prämisse auszugehen, von der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter aus vergleichbaren Gründen in der Rechtssache ausgegangen ist, in der der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 38 und 47) ergangen ist, wonach die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen (…vgl. im Umkehrschluss Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 29 bis 33).
Rn. 87 Ebenso wie die Informationen, die in der Rechtssache, in der der vorgenannte Beschluss ergangen ist, in Rede standen, betreffen die Informationen, deren Vertraulichkeit die Antragstellerin behauptet, wie aus Rn. 104 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Wesentlichen die Rolle der Antragstellerin bei der Entstehung und der Fortführung der in der WPP-Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung und offenbaren detailliert die kollusiven Kontakte oder wettbewerbswidrigen Absprachen, an denen sich die Antragstellerin beteiligt hat, wobei u. a. die Namen bestimmter von diesen Kontakten oder Absprachen betroffenen Produkte, Zahlen zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten hinsichtlich der Preise und der Aufteilung der Marktanteile verfolgten Ziele genannt werden (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 47).
Rn. 90 Was den nicht wiedergutzumachenden Charakter der beanstandeten Offenlegung betrifft, liegt es in der Tat auf der Hand, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses durch das Gericht die Wirkungen der Veröffentlichung der fraglichen Informationen nicht rückgängig machen könnte, da die Kenntnisnahme von diesen Informationen durch die Personen, die sie gelesen haben, dadurch nicht beseitigt würde (vgl. entsprechend Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 48, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 35).
Jedoch gilt etwas anderes und kann ein solcher Schaden daher als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, wenn er sich nicht beziffern lässt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 50 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen; es bezweckt allein, die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung im Verfahren zur Hauptsache - hier ein Verfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage - zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzutritt (Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53, sowie AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 56).
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es um die Veröffentlichung spezifischer geschäftlicher und vorgeblich vertraulicher Informationen geht, die sich auf Umstände wie diejenigen beziehen, die im vorliegenden Fall in Rede stehen, insbesondere die Namen der von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkte, bezifferte Angaben zu den angewandten Preisen und die von Beteiligten verfolgten preislichen Ziele (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 54).
Es wäre nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die tatsächlich von den veröffentlichten Informationen Kenntnis erlangt hätten, und somit die konkreten Auswirkungen zu beurteilen, die deren Veröffentlichung auf die geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 55).
- EuGH, 12.06.2018 - C-65/18
Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …
"32 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerinnen unter Berufung auf Rn. 38 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), vorbringen, da der vorläufige Schutz von ihnen als vertraulich bezeichneter Informationen begehrt werde, müsse bei der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendigerweise von der Prämisse ausgegangen werden, dass die als vertraulich bezeichneten Informationen tatsächlich vertraulich seien.33 Die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), ergangen ist, sowie die Umstände der Rechtssache, in der der Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen ist, unterscheiden sich aber deutlich von den Umständen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht.
34 Wie insbesondere aus den Rn. 18 und 38 des Beschlusses [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), hervorgeht, hatte die Pilkington Group Ltd nämlich in ihrer Nichtigkeitsklage Einwände gegen die Beurteilung der Kommission erhoben, wonach die Informationen, deren Offenlegung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 beabsichtigt worden sei, keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne insbesondere von Art. 339 AEUV sowie von Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung darstellten.
36 Im Übrigen hatten die Antragstellerinnen in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind, nach den Angaben in den Rn. 47 bzw. 83 dieser Beschlüsse geltend gemacht, dass ihnen durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen schon aufgrund ihrer Natur ein Schaden entstehen könne.
48 Daher kann - anders als in den Rechtssachen, in denen die Beschlüsse [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind - bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht von der Prämisse ausgegangen werden, dass die streitigen Informationen unter das Berufsgeheimnis fallen.".
Der verstärkte Schutz der Grundrechte, der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben soll, stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, da die Grundrechte und insbesondere das im vorliegenden Fall geltend gemachte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Unionsrecht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags geschützt waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40).
Es obliegt jedoch stets der Partei, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens in ihrem konkreten Fall darzulegen und zu beweisen (Beschluss [des Vizepräsidenten des Gerichtshofs] vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 41).
Rn. 13 Zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht sei in den Rn. 33 bis 37 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheide, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen seien.
Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. u. a. Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 35, …sowie vom 4. Oktober 2017, Wall Street Systems UK/EZB, C-576/17 P[R]-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:735, Rn. 22 und 23).
Rn. 16 Wie die Rechtsmittelführerinnen im Übrigen selbst geltend machen, heißt es nämlich in Rn. 38 des Beschlusses des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) - einer Rechtssache, in der Pilkington geltend machte, ihr sei durch die Veröffentlichung vertraulicher Informationen ein Schaden entstanden -, dass der Präsident des Gerichts bei der Beurteilung des Vorliegens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zwangsläufig von der Prämisse ausgehen musste, dass die nach dem Vorbringen von Pilkington vertraulichen Informationen tatsächlich vertraulich waren.
Rn. 18 In Rn. 45 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013, Pilkington Group/Kommission (T-462/12 R, EU:T:2013:119), der Gegenstand des Rechtsmittels war, über das mit dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), entschieden wurde, hatte der Präsident des Gerichts selbst ausdrücklich klargestellt, dass das Vorliegen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im konkreten Fall vorbehaltlich einer Prüfung der Voraussetzung des fumus boni iuris nachgewiesen worden sei.
Rn. 30 Unter diesen Umständen ist der Präsident des Gerichts rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen unterscheidet, in denen die Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), ergangen sind.
Rn. 36 Soweit die Rechtsmittelführerinnen zunächst vorbringen, die Verletzung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei als solche geeignet, ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, genügt es, der Kommission und den Ausführungen des Präsidenten des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Beschlusses - denen die Rechtsmittelführerinnen in ihrem Rechtsmittel nicht entgegengetreten sind - beizupflichten, dass der These, ein Schaden sei definitionsgemäß schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen, da er den Bereich der Grundrechte berühre, nicht gefolgt werden kann, weil es nicht genügt, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, dass der sich daraus möglicherweise ergebende Schaden zwingend schwerwiegend und nicht wiedergutzumachen ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.01.2016 - C-517/15
AGC Glass Europe u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel - …
Erstens ergebe sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558), dass dieser Schaden seiner Natur wie auch seinem Umfang nach unterschiedlich sein könne, je nachdem, ob die Personen, die von den in Rede stehenden Informationen Kenntnis nehmen würden, Kunden, Wettbewerber und Lieferanten der Antragstellerinnen, Finanzanalysten oder Personen aus der breiten Öffentlichkeit seien.Rn. 25 Was erstens die von den Antragstellerinnen vorgebrachten spezifischen Argumente betreffe, könne der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da anders als in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, im vorliegenden Fall unstreitig sei, dass die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen anderer Art darstellten.
Rn. 29 Als ersten Schadensgesichtspunkt tragen die Antragstellerinnen unter Berufung auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) vor, durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen könne ihnen wegen deren Wesen selbst ein Schaden entstehen.
Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache von der - der Prämisse im Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558) entgegengesetzten - Prämisse auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fallen können.
Rn. 37 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zwar für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich ist, dass dessen Eintritt mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, dass es jedoch dem Antragsteller obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], EU:C:1999:608, Rn. 67, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 37).
Die Kunden, Wettbewerber und Lieferanten des betreffenden Unternehmens, die Finanzanalysten sowie die breite Öffentlichkeit könnten die fraglichen Informationen nämlich einsehen und sie nach Belieben nutzen, was diesen Unternehmen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 46 bis 48).
Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Ein finanzieller Schaden wird jedoch als irreparabel angesehen, wenn er nicht vollständig ausgeglichen werden kann, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-446/10 P[R], EU:C:2011:829, Rn. 55 bis 57, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53).
- EuG, 01.09.2015 - T-235/15
Pari Pharma/ EMA - Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …
Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der vorgebrachten Klagegründe komplexe rechtliche Fragen aufwirft, die prima facie nicht für irrelevant erklärt werden können, sondern einer eingehenden Prüfung bedürfen, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, oder wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dabei wäre die Streithelferin im Fall des Zugangs zu diesen Berichten daran gehindert, von ihnen einen möglicherweise unangemessenen Gebrauch zu machen, da sie diese nur für die Vertretung ihrer eigenen Interessen im Rahmen der Rechtssache T-269/15 und zu keinem anderen Zweck verwenden dürfte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 57;… Urteil vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg, EU:T:1998:127, Rn. 135 bis 137, …und Beschluss vom 28. April 1999, Van Parys u. a./Kommission, T-11/99 R, Slg, EU:T:1999:86, Rn. 22).
Für die Beurteilung des Vorliegens eines schweren und irreparablen Schadens muss der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes zwangsläufig von der Prämisse ausgehen, dass die Informationen, deren Vertraulichkeit behauptet wurde, gemäß dem Vorbringen der Klägerin sowohl in ihrer Klage als auch im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes tatsächlich vertraulich sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 38, und EMA/AbbVie, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2013:794, Rn. 38).
Rn. 87 Jedenfalls hängt die Frage, inwieweit die Verbreitung angeblich vertraulicher Informationen einen derartigen Schaden verursacht, von einer Kombination von Umständen ab, wie insbesondere ihrer Bedeutung in beruflicher und kommerzieller Hinsicht für das Unternehmen, das ihren Schutz beansprucht, und ihrem Nutzen für andere auf dem Markt präsente Unternehmen, die von ihnen Kenntnis erlangen und sie daraufhin nutzen können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 42, EMA/AbbVie, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2013:794, Rn. 42, und Deza/ECHA, oben in Rn. 52 angeführt, EU:T:2014:686, Rn. 82).
Rn. 94 Es trifft zu, dass eine solche Weitergabe von Informationen an eine einzelne Person von anderer Art ist als eine Veröffentlichung von Informationen über das Internet wie sie im Beschluss Kommission/Pilkington Group (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558) in Rede steht.
Rn. 95 Eine Verbreitung der streitigen Berichte an eine dritte Person, die einen entsprechenden Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 an die EMA gerichtet hat, d. h. die Streithelferin, würde die Klägerin aber in eine Situation der Verletzbarkeit versetzen, die mindestens so bedrohlich wäre wie jene, die Gegenstand der Prüfung im Beschluss Kommission/Pilkington Group (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558) war.
Rn. 99 Wurden die Kenntnisnahme und die Verwendung über das Internet veröffentlichter Informationen durch die interessierten Personen im Beschluss Kommission/Pilkington Group (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558) nicht als hypothetisch angesehen, dann muss im Übrigen das Gleiche für die Kenntnisnahme und die Verwendung durch die interessierten Personen gelten, wenn es um Informationen geht, die nach ihrer Weitergabe an einen Dritten für alle Konkurrenten des Unternehmens, das Inhaber dieser Informationen ist, ohne Weiteres zugänglich würden.
Rn. 105 Zunächst wäre es inkohärent, wenn der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Art der mit Hilfe eines Vertraulichkeitsantrags geheim gehaltenen Informationen sowie der Komplexität der aufgeworfenen Fragen zur Vertraulichkeit das Vorliegen eines fumus boni iuris bejahte, indem er feststellt, dass diese Fragen eine eingehende Prüfung erfordern, die nur von den Richtern des Hauptverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 67 und 70), um anschließend bei der Prüfung der Dringlichkeit dieses Ergebnis umzukehren, indem er die Verbreitung bestimmter individueller Daten erlaubt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Richter des Hauptverfahrens ihrerseits die Durchführung einer solchen konkreten und individuellen Prüfung der Vertraulichkeit der individuellen Daten verweigern und stattdessen prüfen, ob für die Arten der von der Klägerin geltend gemachten Informationen aufgrund ihrer Eigenart eine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung gelten muss (…siehe oben, Rn. 55).
- EuG, 23.11.2017 - T-423/17 Rn. 32 En l'espèce, il y a lieu de relever, à titre liminaire, que les requérantes, en s'appuyant sur le point 38 de l'ordonnance du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group [C-278/13 P(R), EU:C:2013:558], allèguent que, étant donné que la protection provisoire est demandée pour des informations prétendument confidentielles, l'appréciation de l'existence d'un préjudice grave et irréparable doit nécessairement partir de la prémisse selon laquelle les informations prétendument confidentielles l'étaient effectivement.
Rn. 33 Or, force est de constater que les circonstances de l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group [C-278/13 P(R), EU:C:2013:558], tout comme celles de l'affaire ayant donné lieu à l'ordonnance du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), sont nettement différentes de celles en cause dans la présente affaire.
Rn. 34 En effet, ainsi qu'il ressort en particulier des points 18 et 38 de l'ordonnance du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group [C-278/13 P(R), EU:C:2013:558], dans son recours en annulation, Pilkington Group Ltd avait contesté l'appréciation de la Commission selon laquelle les informations dont la divulgation était envisagée en application de l'article 30, paragraphe 1, du règlement no 1/2003 ne constituaient pas des secrets d'affaires, au sens notamment de l'article 339 TFUE ainsi que de l'article 28, paragraphe 1, et de l'article 30, paragraphe 2, dudit règlement.
Rn. 36 Par ailleurs, les parties requérantes dans les affaires ayant donné lieu aux ordonnances du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group [C-278/13 P(R), EU:C:2013:558], et du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), avaient allégué, ainsi qu'il résulte respectivement des points 47 et 83 desdites ordonnances, que la publication des informations en cause serait susceptible de leur porter préjudice en raison de la nature même de ces informations.
Rn. 48 Partant, contrairement aux affaires ayant donné lieu aux ordonnances du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group [C-278/13 P(R), EU:C:2013:558], et du 2 mars 2016, Evonik Degussa/Commission (C-162/15 P-R, EU:C:2016:142), l'analyse de l'urgence dans la présente affaire ne saurait partir de la prémisse selon laquelle les informations litigieuses sont couvertes par le secret professionnel.
La protection renforcée des droits fondamentaux qui découlerait du traité de Lisbonne ne remet pas en cause cette jurisprudence, dès lors que ces droits, et notamment le droit à un recours effectif invoqué en l'espèce, étaient déjà protégés dans le droit de l'Union avant l'entrée en vigueur de ce traité [voir, en ce sens, ordonnance du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group, C-278/13 P(R), EU:C:2013:558, point 40].
Toutefois, il n'en demeure pas moins que, conformément à la jurisprudence rappelée au point 25 ci-dessus, il appartient toujours à la partie qui sollicite l'adoption d'une mesure provisoire d'exposer et d'établir la probable survenance d'un tel préjudice dans son cas particulier [ordonnance du 10 septembre 2013, Commission/Pilkington Group, C-278/13 P(R), EU:C:2013:558, point 41].
- EuGH, 28.11.2013 - C-390/13
EMA / InterMune UK u.a. - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen …
Rn. 32 Bei der Anhörung führte die EMA in Beantwortung der Fragen des Gerichtshofs aus, der angefochtene Beschluss weise denselben Rechtsfehler auf wie der Beschluss Pilkington Group/Kommission des Präsidenten des Gerichts, und zwar aus den im Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R]), dargelegten Gründen.Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss Kommission/Pilkington Group, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der verstärkte Schutz der Grundrechte, der sich aus dem Vertrag von Lissabon ergeben soll, stellt diese Rechtsprechung nicht in Frage, da diese Rechte und insbesondere diejenigen, die im vorliegenden Fall geltend gemacht werden, im Unionsrecht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags geschützt waren (Beschluss Kommission/Pilkington Group, Randnr. 40).
Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss Kommission/Pilkington Group, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (Beschluss Kommission/Pilkington Group, Randnr. 54).
- EuG, 16.07.2015 - T-207/15
National Iranian Tanker Company / Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame …
Rn. 50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf das Bestehen einer bedeutsamen rechtlichen Kontroverse zu schließen ist, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt und die deshalb einer eingehenden Prüfung bedarf, die Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, so dass die Klage auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Pilkington Group, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein finanzieller Schaden als nicht wiedergutzumachend angesehen werden kann, wenn er selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann [Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 52, und EDF/Kommission, EU:C:2013:157, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung].
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschlüsse Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 53, …und vom 14. Dezember 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C-446/10 P[R], EU:C:2011:829, Rn. 55 bis 57).
Rn. 72 Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er folglich durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (Beschluss Kommission/Pilkington Group, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2013:558, Rn. 54).
- EuGH, 27.03.2024 - C-639/23
Online-Werbung: Der Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein …
Rn. 131 Angesichts der Vielfalt der genauen geschäftlichen Informationen, die in dem nach Art. 39 der Verordnung 2022/2065 erforderlichen Archiv enthalten sein sollen, des Interesses der Inserenten, Werbepraktiken anwenden zu können, die von ihren Konkurrenten nicht ohne Weiteres nachgeahmt werden können, und des Vorteils, den die Konkurrenten von Amazon aus einem umfassenden Zugang zu solchen geschäftlichen Informationen ziehen könnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Schaden, der sich daraus ergäbe, dass dieses Archiv öffentlich zugänglich gemacht wird, den für den Erlass einstweiliger Anordnungen erforderlichen Schwergrad aufweist (vgl. entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 47). - EuG, 28.01.2015 - T-341/12
Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …
Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteilwerden muss (…Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-554/24
Generalanwältin Kokott: Kein Zwangsgeld für Polen wegen Braunkohleabbau in Turów
Vgl. auch Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68), und vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (…C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 29).{FN:16} Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68), vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (…C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 105), und vom 20. November 2017, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (…C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 94 und 95).
{FN:24} Beschlüsse des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group (C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 68), vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission (…C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 105), und vom 20. November 2017, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (…C-441/17 R, EU:C:2017:877, Rn. 94 und 95).
- EuG, 14.09.2026 - T-304/26
- EuG, 14.09.2026 - T-359/26
- EuG, 14.09.2026 - T-305/26
- EuG, 26.09.2019 - T-549/19
Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/ Kommission
- EuGH, 24.02.2026 - C-570/25
" Référé - Pourvoi - Articles 278 et 279 TFUE - Demande de mesures provisoires - …
- EuGH, 23.04.2015 - C-35/15
Kommission / Vanbreda Risk & Benefits - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des …
- EuGH, 19.12.2013 - C-426/13
Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen …
- EuG, 01.09.2015 - T-344/15
Frankreich/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten der …
- EuG, 07.07.2015 - T-677/13
Axa Versicherung / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
- EuG, 27.02.2015 - T-826/14
Spanien/ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 04.08.2026 - T-267/26
Vorläufiger Rechtsschutz - Schutzklausel - Medizinprodukt - Antrag auf Aussetzung …
- EuG, 15.07.2015 - T-462/12
Pilkington Group / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …
- EuG, 28.01.2015 - T-345/12
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …
- EuG, 10.06.2014 - T-176/14
Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen …
- EuG, 29.09.2023 - T-306/23
Red Bull u.a./ Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Beschluss der …
- EuG, 10.06.2014 - T-172/14
Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 10.06.2014 - T-179/14
Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche …
- EuG, 10.06.2014 - T-174/14
Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 10.06.2014 - T-178/14
Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - …
- EuG, 10.06.2014 - T-183/14
Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 10.06.2014 - T-173/14
WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 25.10.2018 - T-420/18
JPMorgan Chase u.a./ Kommission
- EuG, 18.01.2016 - T-746/15
Biofa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - …
- EuGH, 28.11.2013 - C-389/13
Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren der einstweiligen Anordnung - Verordnung …
- EuGH, 26.02.2020 - C-832/19
Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/ Kommission - Rechtsmittel - …
- EuGH, 05.06.2015 - C-49/15
STC / Kommission - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen …
- EuG, 08.12.2021 - T-722/21
D'Amato u.a./ Parlament
- EuG, 30.11.2021 - T-711/21
ID u.a./ Parlament
- EuG, 24.03.2015 - T-383/14
Europower / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Bauaufträge - …
- EuG, 12.08.2020 - T-162/20
UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/ EFSA
- EuG, 08.12.2021 - T-723/21
Rooken u.a./ Parlament
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".