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   EuG, 28.01.2015 - T-341/12, T 345/12   

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EuG, 28.01.2015 - T-341/12, T 345/12 (https://dejure.org/2015,548)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2015 - T-341/12, T 345/12 (https://dejure.org/2015,548)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - T-341/12, T 345/12 (https://dejure.org/2015,548)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evonik Degussa / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer Markt für Wasserstoffperoxid und Perborat - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die ...

  • Betriebs-Berater

    EU-Kommission kann Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln feststellende Entscheidungen veröffentlichen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen erleichtert

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beweislage bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen verbessert

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislage bei kartellrechtlichen Schadensersatzklagen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2012) 3534 endgültig vom 24. Mai 2012, mit dem der von der Klägerin in Anwendung des Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 (ABl. L 275, S. 29) gestellte Antrag ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 754
  • BB 2015, 659
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Vielmehr hatte er auch zu untersuchen, ob diese Fassung weitere Informationen enthielt, die der Öffentlichkeit nicht preisgegeben werden durften, sei es aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zu ihrem speziellen Schutz, sei es, weil sie zu denjenigen gehörten, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Rn. 34, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T-474/04, Slg. 2007, II-4225, Rn. 66).

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich bei Erlass der Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) Art. 9 des Beschlusses 2001/462 nur auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen von Unternehmen, gegen die eine Untersuchung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geführt wurde, bezog.

    So hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass Art. 9 des Beschlusses 2001/462 der verfahrensrechtlichen Umsetzung des Schutzes diente, den das Gemeinschaftsrecht für Informationen vorsieht, von denen die Kommission im Rahmen von Wettbewerbsverfahren Kenntnis erlangt hat (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 28).

    Unter Hinweis auf den Schutz von Informationen, die ihrem Wesen nach gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) unter das Berufsgeheimnis fallen, hat das Gericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29).

    Dies bedeutete insbesondere, dass der Anhörungsbeauftragte, wenn er eine Entscheidung aufgrund Art. 9 Abs. 3 des Beschlusses 2001/462 traf, verpflichtet war, das Berufsgeheimnis in Bezug auf Informationen zu wahren, die nicht ebenso weitgehend geschützt werden müssen wie Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Informationen, die Dritten, die bezüglich dieser Informationen einen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, mitgeteilt werden durften, deren Vertraulichkeit aber einer Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit entgegenstand (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 31).

    Das Gericht hat seine weite Auslegung von Art. 9 des Beschlusses 2001/462 zudem mit einem Hinweis auf dessen neunten Erwägungsgrund begründet, wonach "[b]ei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen ... besonders die Verordnung ... Nr. 45/2001 ... beachtet werden [sollte]" (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 32).

    Des Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Informationen, deren vertrauliche Behandlung sie beantragt, unter das durch Art. 339 AEUV und Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geschützte Geschäftsgeheimnis fielen, da sie die drei Voraussetzungen erfüllten, die hierzu im Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission (oben in Rn. 33 angeführt) aufgestellt worden seien.

    Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Adams/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 34, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29), ist - ohne der Prüfung der Begründetheit des vierten Klagegrundes vorzugreifen - zu klären, ob Informationen, wie die Klägerin behauptet, bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

    Im Einklang mit diesem Grundsatz und in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, stellt die Befugnis der Organe, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen, die Regel dar, von der insoweit Ausnahmen bestehen, als das Unionsrecht, u. a. durch Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Offenlegung dieser Rechtsakte oder von Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 69).

    Wie Art. 339 AEUV steht nämlich Art. 28 der Verordnung Nr. 1/2003, der diese Bestimmung des Primärrechts ergänzt und im Bereich der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchführt, nur der Offenlegung der Informationen entgegen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 70).

    Am Maßstab dieser Grundsätze sind die drei kumulativen Voraussetzungen zu prüfen, die erfüllt sein müssen, damit Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und somit gegen die Offenlegung geschützt sind, nämlich erstens, dass diese Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung der Information verletzt werden können, objektiv schützenswert sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist nämlich zwischen dem notwendigen Schutz von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die in einem Wettbewerbsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör haben, und dem Schutz zu unterscheiden, der diesen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit zuteilwerden muss (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29; vgl. auch entsprechend Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], Rn. 56 und 57).

    Die dritte Voraussetzung schließlich impliziert, dass bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Organe möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen sind (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 71, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 65).

    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerin betrifft, die geplante Veröffentlichung schade ihrem Ruf und damit ihren geschäftlichen Interessen, zu beachten, dass das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße auferlegt hat, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesen Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Report of the EFTA Court, S. 1178, Rn. 189).

    Ohne dies in der Sache klären zu müssen, genügt nämlich insoweit der Hinweis, dass in Anbetracht der oben in Rn. 107 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung diese Bestimmung nicht die Freiheit der Kommission einschränken soll, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (vgl. Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

    Diese Bestimmung beschränkt aber nicht die Befugnis der Kommission, den vollständigen Wortlaut ihrer Entscheidungen oder zumindest eine sehr ausführliche Fassung dieser Entscheidungen vorbehaltlich des Schutzes des Berufsgeheimnisses und anderer vertraulicher Informationen zu veröffentlichen, wenn sie dies für angebracht hält und wenn ihre Mittel es erlauben (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 76).

    Auch wenn für die Kommission eine allgemeine Verpflichtung gilt, nur nichtvertrauliche Fassungen ihrer Entscheidungen zu veröffentlichen, ist es, um die Einhaltung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, nicht erforderlich, Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 so auszulegen, dass er den Adressaten der nach den Art. 7 bis 10 und 23 und 24 dieser Verordnung erlassenen Entscheidungen ein besonderes Recht einräumt, sich dagegen zu wehren, dass die Kommission im Amtsblatt und gegebenenfalls auch auf ihren Internetseiten Informationen veröffentlicht, die, wenn sie auch nicht vertraulich sind, für das Verständnis des verfügenden Teils dieser Entscheidungen nicht wesentlich sind (vgl. entsprechend Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 77).

    Mithin zielt Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht darauf ab, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

    Doch hatte das Gericht zu diesem Zeitpunkt Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 im Wesentlichen entspricht, bereits dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift nicht darauf abzielt, die Freiheit der Kommission zu beschränken, freiwillig eine Fassung ihrer Entscheidung zu veröffentlichen, deren Inhalt über das erforderliche Mindestmaß hinausgeht, und in diese auch Informationen aufzunehmen, deren Veröffentlichung nicht vorgeschrieben ist, soweit die Offenlegung dieser Informationen nicht mit dem Schutz des Berufsgeheimnisses unvereinbar ist (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 79).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Was den Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 1992, Asociación Española de Banca Privada u. a. (C-67/91, Slg. 1992, I-4785), betrifft, fällt die Frage seiner Relevanz für den vorliegenden Fall unter den fünften Klagegrund und wird daher in dessen Rahmen geprüft.

    Diese Feststellung erlaubt im Übrigen eine Unterscheidung der vorliegenden Rechtssache von jener, in der das von der Klägerin genannte Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a. (oben in Rn. 121 angeführt) ergangen ist.

    In jenem Fall entschied der Gerichtshof deshalb, dass diese Verwendung unzulässig war, da sie nicht zu dem Zweck erfolgt war, zu dem diese Informationen eingeholt worden waren (Urteil Asociación Española de Banca Privada u. a., oben in Rn. 121 angeführt, Rn. 35 bis 38 und 47 bis 54).

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Insoweit ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Kronzeugenprogramme durch die Übermittlung von Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens an Personen, die eine Schadensersatzklage erheben wollen, beeinträchtigt werden könnte, auch wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden oder die Kommission dem Kronzeugen die Geldbuße, die sie hätten verhängen können, ganz oder teilweise erlassen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5161, Rn. 26).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gerichtshof, der im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die Anträge von Unternehmen, die sich als durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt ansahen, auf Zugang zu den im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörden befindlichen Untersuchungsakten betrafen, um Vorabentscheidung ersucht worden war, die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten nationalen Gerichte dazu angehalten, die Interessen, die die Übermittlung der von Kronzeugen freiwillig vorgelegten Informationen rechtfertigen, gegen den Schutz dieser Informationen abzuwägen (Urteile des Gerichtshofs Pfleiderer, oben in Rn. 113 angeführt, Rn. 30, und vom 6. Juni 2013, Donau Chemie u. a., C-536/11, Rn. 30 und 31).

    Wie bereits oben in Rn. 93 ausgeführt, betrifft die vorliegende Rechtssache anders als die Rechtssachen, in denen die Urteile Pfleiderer (oben in Rn. 113 angeführt) und Donau Chemie u. a. (oben in Rn. 115 angeführt) ergangen sind, nicht die Anfechtung einer Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten eines Verfahrens im Bereich des Wettbewerbs, sondern die von der Kommission beabsichtigte Veröffentlichung bestimmter Informationen, die in Dokumenten oder Erklärungen enthalten sind, die ihr die Klägerin freiwillig übermittelt hat, um das Kronzeugenprogramm in Anspruch zu nehmen.

  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539), dass Informationen und Dokumenten, die der Kommission freiwillig unter der Bedingung übermittelt worden seien, dass diese sie nicht preisgebe, ein besonderer Schutz gewährt werde.

    Da der Bereich der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, über Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile Adams/Kommission, oben in Rn. 69 angeführt, Rn. 34, und Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 29), ist - ohne der Prüfung der Begründetheit des vierten Klagegrundes vorzugreifen - zu klären, ob Informationen, wie die Klägerin behauptet, bereits deshalb als Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, weil ein Unternehmen sie der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen.

  • EFTA-Gerichtshof, 21.12.2012 - E-14/11

    DB Schenker v EFTA Surveillance Authority - Action for annulment of a decision of

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Insoweit ist, was zunächst das Argument der Klägerin betrifft, die geplante Veröffentlichung schade ihrem Ruf und damit ihren geschäftlichen Interessen, zu beachten, dass das Interesse eines Unternehmens, dem die Kommission wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht eine Geldbuße auferlegt hat, daran, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kommission zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen daran, deren Einzelheiten zu erfahren, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesen Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, grundsätzlich keinen besonderen Schutz verdient (Urteile Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 78, und Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 72; vgl. entsprechend Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 21. Dezember 2012, DB Schenker/EFTA Surveillance Authority, E-14/11, Report of the EFTA Court, S. 1178, Rn. 189).
  • EGMR, 27.07.2004 - 55480/00

    SIDABRAS ET DZIAUTAS c. LITUANIE

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Auch wenn aber die Kommission, soweit sie im Rahmen ihrer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union von Unternehmen Informationen einholt, diesen Artikel grundsätzlich zu wahren hat, kann sich doch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Person nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um eine Schädigung ihres Rufs geltend zu machen, die in vorhersehbarer Weise aus ihren eigenen Handlungen wie etwa einer Straftat resultiert (vgl. EGMR, Urteile Sidabras und D?¾iautas/Litauen vom 27. Juli 2004, 1ndividualbeschwerden Nrn. 55480/00 und 59330/00, § 49, Recueil des arrêts et décisions , 2004-VIII, S. 367, Taliadorou und Stylianou/Zypern vom 16. Oktober 2008, 1ndividualbeschwerden Nrn. 39627/05 und 39631/05, § 56, und Gillberg/Schweden vom 3. April 2012, 1ndividualbeschwerde Nr. 41723/06, § 67).
  • EGMR, 16.10.2008 - 39627/05

    TALIADOROU AND STYLIANOU v. CYPRUS

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Auch wenn aber die Kommission, soweit sie im Rahmen ihrer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union von Unternehmen Informationen einholt, diesen Artikel grundsätzlich zu wahren hat, kann sich doch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Person nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um eine Schädigung ihres Rufs geltend zu machen, die in vorhersehbarer Weise aus ihren eigenen Handlungen wie etwa einer Straftat resultiert (vgl. EGMR, Urteile Sidabras und D?¾iautas/Litauen vom 27. Juli 2004, 1ndividualbeschwerden Nrn. 55480/00 und 59330/00, § 49, Recueil des arrêts et décisions , 2004-VIII, S. 367, Taliadorou und Stylianou/Zypern vom 16. Oktober 2008, 1ndividualbeschwerden Nrn. 39627/05 und 39631/05, § 56, und Gillberg/Schweden vom 3. April 2012, 1ndividualbeschwerde Nr. 41723/06, § 67).
  • EGMR, 03.04.2012 - 41723/06

    Gillberg ./. Schweden

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Auch wenn aber die Kommission, soweit sie im Rahmen ihrer Untersuchung eines Verstoßes gegen das Kartellrecht der Union von Unternehmen Informationen einholt, diesen Artikel grundsätzlich zu wahren hat, kann sich doch nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Person nicht auf Art. 8 EMRK berufen, um eine Schädigung ihres Rufs geltend zu machen, die in vorhersehbarer Weise aus ihren eigenen Handlungen wie etwa einer Straftat resultiert (vgl. EGMR, Urteile Sidabras und D?¾iautas/Litauen vom 27. Juli 2004, 1ndividualbeschwerden Nrn. 55480/00 und 59330/00, § 49, Recueil des arrêts et décisions , 2004-VIII, S. 367, Taliadorou und Stylianou/Zypern vom 16. Oktober 2008, 1ndividualbeschwerden Nrn. 39627/05 und 39631/05, § 56, und Gillberg/Schweden vom 3. April 2012, 1ndividualbeschwerde Nr. 41723/06, § 67).
  • EuG, 15.11.1990 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher als nicht mehr aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise die Klägerin nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind (Beschluss des Gerichts vom 15. November 1990, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89, Slg. 1990, II-637, Rn. 23, vgl. Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T-108/07, Rn. 65, und vom 10. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T-354/08, Rn. 47).
  • EuG, 15.11.1990 - T-15/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

    Auszug aus EuG, 28.01.2015 - T-341/12
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind und daher als nicht mehr aktuell anzusehen sind, weder geheim noch vertraulich sind, wenn nicht ausnahmsweise die Klägerin nachweist, dass sie trotzdem immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines Dritten sind (Beschluss des Gerichts vom 15. November 1990, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, T-1/89 bis T-4/89 und T-6/89 bis T-15/89, Slg. 1990, II-637, Rn. 23, vgl. Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat, T-383/03, Slg. 2005, II-621, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T-108/07, Rn. 65, und vom 10. Mai 2012, Diamanthandel A. Spira/Kommission, T-354/08, Rn. 47).
  • EuG, 15.11.1990 - T-4/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 15.11.1990 - T-6/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 26.06.2008 - T-108/07

    Spira / Kommission

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 22.05.2012 - T-344/08

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung

  • EuGH, 15.07.1982 - 245/81

    Edeka / Deutschland

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 28.06.2012 - C-404/10

    Kommission / Éditions Odile Jacob - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der

  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-295/04

    Manfredi - Auslegung von Artikel 81 EG - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuG, 11.12.1996 - T-49/95

    Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

  • EuG, 15.04.2011 - T-465/08

    Tschechische Republik / Kommission - PHARE-Programm - "Revolvierende Fonds", aus

  • EuG, 26.10.2012 - T-53/12

    CF Sharp Shipping Agencies / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Insoweit weist es zum einen auf bestimmte Erwägungen der Unionsgerichte im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AUEV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) hin (vgl. u. a Urteile vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission, C-612/13 P, EU:C:2015:486, Rn. 68, 69 und 77, sowie vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T-341/12, EU:T:2015:51, Rn. 84 und 94).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 7 C 4.14

    Finanzaufsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Verschwiegenheitspflicht; Geheimhaltung;

    25 Nach der in wettbewerbsrechtlichen Verfahren ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts fallen Informationen ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis und sind somit gegen eine Offenlegung geschützt, wenn sie - erstens - nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, - zweitens - durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann und - drittens - die Interessen, die durch die Offenlegung der Informationen verletzt werden, objektiv schützenswert sind (siehe etwa EuG, Urteile vom 30. Mai 2006 - T-198/03 [ECLI:EU:T:2006:136], Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rn. 71 und vom 28. Januar 2015 - T-341/12 [ECLI:EU:T:2015:51], Evonik Degussa / Kommission - Rn. 94).

    Solche Überlegungen können sich gegebenenfalls an Regelungen orientieren, wie sie etwa der "Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 und 82 EG-Vertrag, Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004" (ABl. EU C 325, S. 7 vom 22. Dezember 2005) in Nr. 23 zugrunde liegen, und die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts gebilligt worden sind (siehe etwa EuG, Urteil vom 28. Januar 2015 - T-341/12 - Rn. 84 und Beschluss vom 22. Februar 2005 - T-383/03 [ECLI:EU:T:2005:57], Hynix Semiconductor / Rat - Rn. 60).

  • EuGH, 14.03.2017 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 und 102 AEUV -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:51), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 (Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat, im Folgenden: streitiger Beschluss) über die Ablehnung eines Antrags der Rechtsmittelführerin auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. 2011, L 275, S. 29) abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, EU:T:2015:51), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht damit entschieden hat, dass der Anhörungsbeauftragte zu Recht seine Zuständigkeit dafür verneint habe, auf die Einwände einzugehen, die die Evonik Degussa GmbH auf der Grundlage der Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung gegen die geplante Veröffentlichung einer nicht vertraulichen detaillierten Fassung der Entscheidung K(2006) 1766 endg.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-15/16

    Baumeister - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Märkte für

    Mit diesem Rechtsmittel wurde das Urteil vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12, EU:T:2015:51), angefochten, in dessen Rn. 94 drei Voraussetzungen für die Nichtverbreitung von Informationen der Kommission in einem Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht aufgestellt wurden, und zwar erstens, dass die Informationen nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind, zweitens, dass durch ihre Offenlegung dem Auskunftgeber oder Dritten ein ernsthafter Nachteil entstehen kann, und drittens, dass die Interessen, die durch die Offenlegung verletzt werden können, objektiv schützenswert sind.
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

    Mit ihrem am 8. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel hat die Evonik Degussa GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission (T-341/12 R, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil), beantragt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 3534 final der Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Evonik Degussa auf vertrauliche Behandlung nach Artikel 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache COMP/38.620 - Wasserstoffperoxid und Perborat) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • VG Köln, 09.07.2020 - 13 K 10050/17
    Angaben, die zwar geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, werden aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich nicht mehr als aktuell und deshalb nicht mehr als vertraulich angesehen, wenn nicht ausnahmsweise die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eins betroffenen Dritten sind (widerlegliche Vermutung), vgl. Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, Rdn. 19, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Rdn. 6ff, EuGH, Urteil vom 14. März 2017, Rs. C-162/15 P, "Evonik Degussa", Rdn. 64, Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 28. Januar 2015, Rs. T-341/12, "Evonik Degussa" Rdn. 94.
  • EuG, 25.10.2018 - T-419/18

    Der Präsident des Gerichts weist den Antrag von Crédit agricole und JPMorgan

    En effet, selon la jurisprudence, l'examen du point de savoir si des informations relèvent du secret professionnel s'effectue, d'une manière générale, par une analyse à trois étapes, à savoir, premièrement, que ces informations ne soient connues que par un nombre restreint de personnes, deuxièmement, que leur divulgation soit susceptible de causer un préjudice sérieux à la personne qui les a fournies ou à des tiers et, enfin, troisièmement, que les intérêts susceptibles d'être lésés par la divulgation de telles informations soient objectivement dignes de protection (voir, en ce sens, arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 94 et jurisprudence citée).

    Conformément à la jurisprudence, l'intérêt d'une entreprise, à laquelle la Commission a infligé une amende pour violation du droit de la concurrence, à ce que les détails du comportement infractionnel qui lui est reproché ne soient pas divulgués au public ne mérite aucune protection particulière, compte tenu de l'intérêt du public à connaître le plus amplement possible les motifs de toute action de la Commission, de l'intérêt des opérateurs économiques à savoir quels sont les comportements susceptibles de les exposer à des sanctions et de l'intérêt des personnes lésées par l'infraction à en connaître les détails afin de pouvoir faire valoir, le cas échéant, leurs droits à l'encontre des entreprises sanctionnées et compte tenu de la possibilité dont dispose cette entreprise de soumettre une telle décision à un contrôle juridictionnel (voir arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 107 et jurisprudence citée).

    Il en résulte qu'un tel intérêt ne constitue pas un intérêt digne de protection, eu égard notamment au droit dont dispose toute personne de demander réparation du préjudice que lui aurait causé un comportement susceptible de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence (voir arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 110 et jurisprudence citée).

  • EuG, 25.10.2018 - T-420/18

    JPMorgan Chase u.a. / Kommission

    En effet, selon la jurisprudence, l'examen du point de savoir si des informations relèvent du secret professionnel s'effectue, d'une manière générale, par une analyse à trois étapes, à savoir, premièrement, que ces informations ne soient connues que par un nombre restreint de personnes, deuxièmement, que leur divulgation soit susceptible de causer un préjudice sérieux à la personne qui les a fournies ou à des tiers et, enfin, troisièmement, que les intérêts susceptibles d'être lésés par la divulgation de telles informations soient objectivement dignes de protection (voir, en ce sens, arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 94 et jurisprudence citée).

    Conformément à la jurisprudence, l'intérêt d'une entreprise, à laquelle la Commission a infligé une amende pour violation du droit de la concurrence, à ce que les détails du comportement infractionnel qui lui est reproché ne soient pas divulgués au public ne mérite aucune protection particulière, compte tenu de l'intérêt du public à connaître le plus amplement possible les motifs de toute action de la Commission, de l'intérêt des opérateurs économiques à savoir quels sont les comportements susceptibles de les exposer à des sanctions et de l'intérêt des personnes lésées par l'infraction à en connaître les détails afin de pouvoir faire valoir, le cas échéant, leurs droits à l'encontre des entreprises sanctionnées et compte tenu de la possibilité dont dispose cette entreprise de soumettre une telle décision à un contrôle juridictionnel (voir arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 107 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Rechtsmittel - Durchführung der Art. 101 und 102

    2 T-341/12, EU:T:2015:51, im Folgenden: angefochtenes Urteil.
  • EuG, 14.12.2018 - T-778/16

    Irland / Kommission

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que des informations qui ont été confidentielles, mais qui datent de cinq ans ou plus doivent, de ce fait, être tenues pour historiques, à moins, exceptionnellement, que la partie requérante démontre que, malgré leur ancienneté, ces informations constituent toujours des éléments essentiels de sa position commerciale ou de celle du tiers concerné (voir ordonnances du 22 février 2005, Hynix Semiconductor/Conseil, T-383/03, EU:T:2005:57, point 60 et jurisprudence citée ; du 8 mai 2012, Spira/Commission, T-108/07, non publiée, EU:T:2012:226, point 65 et jurisprudence citée, et arrêt du 28 janvier 2015, Evonik Degussa/Commission, T-341/12, EU:T:2015:51, point 84 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.09.2016 - T-827/14

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

  • EuG, 20.07.2016 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA

  • EuGH, 12.06.2018 - C-65/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 20.07.2016 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA

  • EuG, 23.11.2017 - T-423/17

    Nexans France und Nexans / Kommission

  • EuG, 18.02.2016 - T-827/14

    Deutsche Telekom / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang

  • EuG, 13.09.2017 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 20.01.2021 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

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