Rechtsprechung
| EuGH, 09.02.2017 - C-283/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
X
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...
- IWW
Art. 49 AEUV
- Betriebs-Berater
Abzug von negativen Einkünften, Eigentumswohnung, Freizügigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
X
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abzug von negativen Einkünften, Eigentumswohnung, Freizügigkeit
- pwc.de (Kurzinformation)
Steuerliche Vergünstigungen bei mehreren Tätigkeitsstaaten anteilig zu gewähren
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
X
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 21, AEUV Art 45
Niederlande, Unionsbürger, Einkünfte, Wohnsitzstaat, Mitgliedstaat, Hypothek - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat erzielt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Steuerliche Vergünstigung zur Berücksichtigung seiner ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
- EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Papierfundstellen
- EuZW 2017, 307
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 26 Die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer Immobilie, die im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem ein Steuerpflichtiger Wohnsitz genommen hat, stellt einen Steuervorteil dar, der an seine persönliche Lage geknüpft ist, anhand der seine Gesamtsteuerkraft zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Diskriminierung nur daraus ergeben kann, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (…vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21).
Rn. 30 Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (…vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).
Rn. 31 Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 23).
Rn. 33 Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (…vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36…, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
Rn. 34 In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (…Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38…, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).
Rn. 35 Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).
Rn. 38 Für die Feststellung einer solchen objektiven Vergleichbarkeit ist nämlich außerdem erforderlich, dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, dem Gebietsfremden die Vorteile zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, weil der Gebietsfremde den wesentlichen Teil seiner Einkünfte nicht im Gebiet des Wohnmitgliedstaats erzielt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 28).
Nichts anderes gilt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für einen Mitgliedstaat, in dem ein Selbständiger, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat, während er seine Tätigkeit im Übrigen in einem dritten Staat ausgeübt hat, auch wenn es sich bei Letzterem nicht um einen Mitgliedstaat, sondern um einen Drittstaat handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 35).
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Bedeutung der mit dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), begründeten Rechtsprechung, weil X - anders als es in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, der Fall war - nicht sein gesamtes oder fast sein gesamtes Familieneinkommen in einem einzigen - zur Besteuerung dieses Einkommens befugten - Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat seines Wohnsitzes ist, erzielte, der somit seiner persönlichen und familiären Situation Rechnung tragen könnte.Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Diskriminierung nur daraus ergeben kann, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, …und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21).
Rn. 30 Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, …und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).
Rn. 31 Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (…vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 23).
Rn. 33 Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36…, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, …und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
Rn. 34 In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38…, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, …und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).
Rn. 36 Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121).
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, hat der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den wesentlichen Teil seiner Einkünfte nicht in einem, sondern in mehreren anderen Staaten als seinem Wohnstaat erzielt, keine Auswirkungen auf die Anwendung der Grundsätze, die aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), hervorgehen.
- EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 34 In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (…Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, …und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).Rn. 35 Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (…Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).
- EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
de Groot - "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 46 Hinsichtlich des ersten Teils der zweiten Frage betreffend die Aufteilung der sich aus der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen ergebenden Lasten zwischen mehreren Tätigkeitsmitgliedstaaten ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten heranzuziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
Gschwind - "Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 32 Eine Diskriminierung im Sinne des AEU-Vertrags könnte im Verhältnis zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden nur dann vorliegen, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass sich die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen im Hinblick auf den Zweck und den Inhalt der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 26).
- EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), so verstanden werden, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, wenn der Wohnmitgliedstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 25 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die nationalen Steuervorschriften das Unionsrecht und insbesondere die durch die Verträge garantierten Freiheiten, zu denen die nach Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit zählt, zu beachten haben (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland, C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 47).
- EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
Asscher / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 36 Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121). - EuGH, 29.01.2013 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 55 Die vierte Frage ist demzufolge hypothetisch und daher unzulässig (vgl. Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 24). - EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 36 Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121). - EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
Auszug aus EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Rn. 36 Diese Rechtsprechung ist im Kontext der Niederlassungsfreiheit übertragbar auf steuerliche Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft, die weder im Wohnmitgliedstaat noch in dem Mitgliedstaat gewährt werden können, in dem ein Selbständiger seine Tätigkeit ausübt (zur Anwendbarkeit der aus dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, hervorgegangenen, ursprünglich im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit entwickelten Rechtsprechung auf die Niederlassungsfreiheit vgl. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, EU:C:1995:271, vom 27. Juni 1996, Asscher, C-107/94, EU:C:1996:251, und vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121). - EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - …
- EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM …
- EuGH, 18.12.2014 - C-87/13
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - …
- EuGH, 15.07.2021 - C-241/20
Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) - …
Rn. 38 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich erweist, dass der betreffende Steuerpflichtige im Gebiet des Wohnsitzmitgliedstaats keine oder nur so geringe Einkünfte erzielt hat, dass dieser Mitgliedstaat ihm die Vergünstigungen, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen und familiären Situation ergeben, nicht gewähren kann (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 39).Rn. 39 Das entscheidende Kriterium ist nämlich, dass es einem Mitgliedstaat wegen nicht ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte nicht möglich ist, bei der Steuer die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, während eine solche Berücksichtigung anderswo aufgrund ausreichender Einkünfte möglich ist (Urteil vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 42).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17
Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …
{FN:17} Hierfür wird auf das Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102), verwiesen.{FN:39} Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.03.2026 - C-150/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Rn. 38 Eine Diskriminierung kann sich nur daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (…vgl. u. a. Urteile vom Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30…, vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21, und vom 9. Februar 2017, X, C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 29).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
{FN:21} Vgl. hierzu Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
{FN:33} Vgl. Urteile vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (…C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), und vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 29). - Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19
Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) …
{FN:20} Im Urteil vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 47), hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass "die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Ausübung ihrer Steuerhoheit in Ermangelung von Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen des Unionsrechts untereinander aufzuteilen, um u. a. eine Kumulierung steuerlicher Vergünstigungen zu verhindern, in Einklang zu bringen [ist] mit der Notwendigkeit, den Steuerpflichtigen der betreffenden Staaten zu gewährleisten, dass ihre gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt wird, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt haben". - Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-119/24
Chefquet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der …
{FN:19} Vgl. etwa Urteile vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland (…C-311/97, im Folgenden: Urteil RBS, EU:C:1999:216, Rn. 29), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (…C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 51), und vom 9. Februar 2017, X (C-283/15, EU:C:2017:102, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Einkommensteuer - Gleichbehandlung - In mehreren Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte - Steuervorteil - Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
- EuGH, 09.02.2017 - C-283/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (20)
- EuGH, 14.02.1995 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) an den Gerichtshof gerichtet hat, betrifft die Anwendbarkeit der mit dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) eingeleiteten Rechtsprechung in einer bisher noch nicht vorgekommenen Fallgestaltung.Rn. 24 Da diese Mehrheitsbeteiligungen die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit ausschließen, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits früher die Gelegenheit hatte, zu bestätigen, dass die Lösung, die im Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angewandt wurde, auch auf Selbständige anzuwenden ist{FN-VERWEIS:3}.
Rn. 28 Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), befunden, dass diese Regel eine Ausnahme erfährt, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben{FN-VERWEIS:7} (im Folgenden: Schumacker-Ausnahme).
Rn. 32 In Rn. 36 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), hat der Gerichtshof befunden, dass die Lage ausnahmsweise doch vergleichbar ist, nämlich "wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben"{FN-VERWEIS:9}.
Rn. 37 Wie der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), ausführt, besteht daher "[i]m Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch die Gesamtheit seiner Familieneinkünfte erzielt, … die Diskriminierung darin, dass seine persönliche Lage und sein Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden"{FN-VERWEIS:13}.
Rn. 40 Wie Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schumacker (C-279/93, EU:C:1994:391) erläuterte, ermöglicht es "allein eine … tatsächliche Würdigung, die Schwelle zu bestimmen, von der an die Einkünfte im Wohnsitzstaat ausreichend sind, damit die persönliche Lage des Betroffenen von den Steuerbehörden dieses Staates berücksichtigt wird.
Rn. 50 Außerdem wird diese Auslegung des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), und die diesem folgende Rechtsprechung meines Erachtens durch das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), bestätigt.
Rn. 58 Was weiter die Frage betrifft, wie diese Berücksichtigung aufzuteilen ist, ist für die Antwort wiederum das Ziel maßgeblich, das der gesamten, mit dem Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), eingeleiteten Rechtsprechung zugrunde liegt.
Rn. 65 Der Gerichtshof hat bereits geprüft, wie sich die Ausübung einer Tätigkeit in einem Drittstaat auf die Prüfung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte im Hinblick auf die Kriterien auswirkt, die der Gerichtshof im Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), angewandt hat.
Rn. 70 Es handelt sich dabei nämlich um eine Anwendung des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), im Fall mehrerer Beschäftigungsstaaten.
Konkret betrifft die im Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom Gerichtshof zugelassene Ausnahme nur die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen, die sich jedoch erheblich von denjenigen unterscheiden, die in der Rechtssache in Rede stehen, in der das Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) ergangen ist.
{FN:2} Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31).
{FN:4} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (…C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 29), vom 18. Juli 2007, Oy AA (…C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 18), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (…C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 24).
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (…C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 90), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (…C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36), vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (…C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (…C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (…C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
{FN:10} Vgl. Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32).
{FN:11} Dies war auch der Ausgangspunkt der Argumentation des Generalanwalts Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schumacker (C-279/93, EU:C:1994:391, Rn. 66).
{FN:12} Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36).
{FN:14} Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 37).
Der Gerichtshof hat befunden, dass im Licht der Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271), sowie vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), keine Vertragspartei sich auf die Möglichkeit berufen kann, zwischen Steuerpflichtigen zu unterscheiden, die sich nicht in einer vergleichbaren Situationen befinden, um diese Vergünstigung einem Ehepaar in einer Situation wie der des Ehepaars Ettwein zu verweigern (…Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48).
2011, L 64, S. 1. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 45), und vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (…C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 26), sowie in der Lehre Niesten, H., "Growing Impetus for Harmonization of Personal and Family Allowances: Current State of Affairs of the Schumacker-Doctrine after Imfeld and Garcet", EC Tax Review, 2015-4, S. 185 bis 201, insbesondere S. 194, Wattel, P. J., "Progressive Taxation of Non-Residents and Intra-EC Allocation of Personal Tax Allowances: Why Schumacker, Asscher, Gilly and Gschwind Do Not Suffice", European Taxation,2000, S. 210 bis 223, insbesondere S. 222.
- EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
Kieback - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 44 Die dritte Bedingung wird auch im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406), veranschaulicht.Rn. 66 So handelte es sich in der Rechtssache, die dem Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406), zugrunde liegt, bei dem Steuerpflichtigen um einen deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland wohnte und in den Niederlanden arbeitete, der aber für drei Monaten in die USA gefahren war, um dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (…C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 90), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36), vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (…C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (…C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
{FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 19).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (…C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (…C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).
Im Übrigen hat, wie im vorliegenden Fall "die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben,… keine Auswirkung auf diese Auslegung" (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Tenor).
{FN:28} Vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 34).
{FN:29} Vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 35 und Tenor).
- EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
de Groot - "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) könnten die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), und vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), so verstanden werden, dass der Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, sobald der Wohnsitzstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 50 Außerdem wird diese Auslegung des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), und die diesem folgende Rechtsprechung meines Erachtens durch das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), bestätigt.
Rn. 51 Im Urteil de Groot hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich eingeräumt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, "diese Wechselbeziehung zwischen der Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Gebietsansässigen sowie ihrer persönlichen und familiären Gesamtsituation durch den Wohnsitzstaat durch bilaterale oder multilaterale Doppelbesteuerungsübereinkünfte zu ändern"{FN-VERWEIS:21}.
{FN:6} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 90), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (…C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).
{FN:21} Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99).
{FN:22} Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 101).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Diese Ansicht war zwar von der niederländischen Regierung in der Rechtssache vertreten worden, in der das Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), ergangen ist, und der Gerichtshof hatte sie ausdrücklich zurückgewiesen (…vgl. Rn. 98 dieses Urteils).
- EuGH, 13.12.2005 - C-446/03
EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 74 Jedoch werde ich für den Fall, dass der Gerichtshof diese Auslegung der Frage nicht teilen sollte, und weil der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) sich in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf das Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), berufen hat und das Königreich Belgien sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in ihren schriftlichen Erklärungen zu dieser Frage ebenfalls Stellung genommen haben, diese Frage hilfsweise behandeln.Rn. 75 Im Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), hat der Gerichtshof eine Regelung als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen, die eine Muttergesellschaft daran hinderte, die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft abzuziehen, wenn diese die Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten für das betreffende Geschäftsjahr oder spätere Geschäftsjahre in ihrem Sitzstaat erschöpft hat.
Rn. 77 Zunächst betrifft, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), die Zurechnung von Verlusten und nicht, wie im vorliegenden Fall, den Abzug von Kosten.
Konkret betrifft die im Urteil vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom Gerichtshof zugelassene Ausnahme nur die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen, die sich jedoch erheblich von denjenigen unterscheiden, die in der Rechtssache in Rede stehen, in der das Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) ergangen ist.
Rn. 80 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822), das Vorbringen der estnischen Regierung zurückgewiesen, die durch die analoge Anwendung des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), die Gefahr einer doppelten Vergünstigung vermeiden wollte.
{FN:4} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (…C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 29), vom 18. Juli 2007, Oy AA (…C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 18), sowie vom 22. Oktober 2014, Blanco und Fabretti (…C-344/13 und C-367/13, EU:C:2014:2311, Rn. 24).
- EuGH, 12.12.2013 - C-303/12
Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 80 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822), das Vorbringen der estnischen Regierung zurückgewiesen, die durch die analoge Anwendung des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), die Gefahr einer doppelten Vergünstigung vermeiden wollte.{FN:24} Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 79).
{FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 61).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 78).
{FN:35} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet (C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 79).
- EuGH, 28.02.2013 - C-425/11
Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
{FN:3} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271) und vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), sowie - aus jüngerer Zeit - Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 47).{FN:30} Der Gerichtshof hat die Anwendung des Urteils Schumacker im Rahmen des Abkommens im Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (C-425/11, EU:C:2013:121), bestätigt.
Der Gerichtshof hat befunden, dass im Licht der Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271), sowie vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), keine Vertragspartei sich auf die Möglichkeit berufen kann, zwischen Steuerpflichtigen zu unterscheiden, die sich nicht in einer vergleichbaren Situationen befinden, um diese Vergünstigung einem Ehepaar in einer Situation wie der des Ehepaars Ettwein zu verweigern (Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48).
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (…C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 26), vom 11. Oktober 2007, ELISA (…C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 95), und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (…C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 100), sowie in der Lehre Wattel, P. J., "Progressive Taxation of Non-Residents and Intra-EC Allocation of Personal Tax Allowances: Why Schumacker, Asscher, Gilly and Gschwind Do Not Suffice", European Taxation, 2000, S. 210 bis 223, insbesondere S. 222, Cloer, A., und Vogel, N., "Swiss Frontier Worker Can Claim the Benefits of Schumacker: The ECJ Decision in Ettwein (Case C-425/11)", European Taxation, 2003, S. 531 bis 535, insbesondere S. 534.
- EuGH, 10.05.2012 - C-39/10
Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) könnten die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), und vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), so verstanden werden, dass der Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, sobald der Wohnsitzstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 41 Die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), lassen insoweit erkennen, welche Bedeutung bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dem Kriterium zukommt, ob es dem Wohnsitz- oder dem Beschäftigungsstaat möglich ist, die persönlichen oder familiären Lasten zu berücksichtigen.
Rn. 43 Dagegen hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), zunächst darauf hingewiesen, dass, wenn fast 50 % der Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen im Wohnsitzmitgliedstaat erzielt werden, "dieser grundsätzlich in der Lage sein [sollte], die Steuerkraft des Betreffenden … zu berücksichtigen"{FN-VERWEIS:17}.
{FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282, Rn. 53), und zur Anwendung des Grundsatzes Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (…C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17 und 18).
- EuGH, 14.09.1999 - C-391/97
Gschwind - "Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
Rn. 18 Nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) könnten die Urteile des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), und vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), so verstanden werden, dass der Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, immer die persönliche und familiäre Situation des Betroffenen berücksichtigen muss, sobald der Wohnsitzstaat dazu nicht in der Lage ist.Rn. 41 Die Urteile vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), und vom 10. Mai 2012, Kommission/Estland (C-39/10, EU:C:2012:282), lassen insoweit erkennen, welche Bedeutung bei der Ermittlung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dem Kriterium zukommt, ob es dem Wohnsitz- oder dem Beschäftigungsstaat möglich ist, die persönlichen oder familiären Lasten zu berücksichtigen.
Rn. 42 Im Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409), hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt: "Da etwa 42 % des Welteinkommens des Klägers und seiner Ehefrau in seinem Wohnsitzstaat erzielt werden, kann dieser Staat die persönliche Lage und den Familienstand des Klägers entsprechend den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehenen Modalitäten berücksichtigen, da die Besteuerungsgrundlage dort ausreicht, um eine solche Berücksichtigung zuzulassen."{FN-VERWEIS:16} Unter diesen Umständen wurde die Lage des gebietsfremden Ehepaars, bei dem ein Ehepartner in dem fraglichen Besteuerungsstaat arbeitete, nicht als mit der Lage eines gebietsansässigen Ehepaars vergleichbar angesehen.
{FN:5} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1999, Gschwind (C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 20).
- EuGH, 27.06.1996 - C-107/94
Asscher / Staatssecretaris van Financiën
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
{FN:3} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271) und vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), sowie - aus jüngerer Zeit - Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (…C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 47).Der Gerichtshof hat befunden, dass im Licht der Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271), sowie vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), keine Vertragspartei sich auf die Möglichkeit berufen kann, zwischen Steuerpflichtigen zu unterscheiden, die sich nicht in einer vergleichbaren Situationen befinden, um diese Vergünstigung einem Ehepaar in einer Situation wie der des Ehepaars Ettwein zu verweigern (…Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48).
- EuGH, 11.08.1995 - C-80/94
Wielockx / Inspecteur der directe belastingen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15
{FN:3} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271) und vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), sowie - aus jüngerer Zeit - Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein (…C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 47).Der Gerichtshof hat befunden, dass im Licht der Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), vom 11. August 1995, Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271), sowie vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, EU:C:1996:251), keine Vertragspartei sich auf die Möglichkeit berufen kann, zwischen Steuerpflichtigen zu unterscheiden, die sich nicht in einer vergleichbaren Situationen befinden, um diese Vergünstigung einem Ehepaar in einer Situation wie der des Ehepaars Ettwein zu verweigern (…Urteil vom 28. Februar 2013, Ettwein, C-425/11, EU:C:2013:121, Rn. 48).
- EuGH, 28.10.1999 - C-55/98
Vestergaard - Dienstleistungsfreiheit - Einkommensteuer - Steuerpflichtiges …
- EuGH, 18.07.2007 - C-182/06
Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde - …
- EuGH, 16.10.2008 - C-527/06
BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1994 - C-279/93
Finanzamt Köln-Altstadt gegen Roland Schumacker.
- EuGH, 18.07.2007 - C-231/05
Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …
- EuGH, 29.01.2013 - C-396/11
Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
- EuGH, 10.02.2011 - C-436/08
Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 11.10.2007 - C-451/05
ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich …
- EuGH, 22.10.2014 - C-344/13
Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten …
- EuGH, 01.07.2004 - C-169/03
Wallentin
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