Rechtsprechung
| EuGH, 15.07.2021 - C-30/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Volvo u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte ...
- kanzlei.biz
Lkw-Kartell: Gerichtszuständigkeit bei Schadensersatzklagen geklärt
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 101 AEUV; Art. 7 Abs. 2 VO 1215/2012
Schadensersatz nach Lkw-Kartell: Örtliche Zuständigkeit am Erwerbsort oder Unternehmenssitz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kartellrecht/Verfahrensrecht: RH/AB Volvo u.a.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert, welche Gerichte für die Entscheidung über Schadensersatzklagen zuständig sind
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Lkw-Kartell - Betroffene Unternehmen können auch in ihrem Sitzstaat auf Schadensersatz klagen
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklagen hinsichtlich Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw
- juraforum.de (Kurzinformation)
Klage wegen überhöhter Kartellpreise fast immer im eigenen Land möglich
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Volvo u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Volvo u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
- EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Papierfundstellen
- EuZW 2021, 810
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Rn. 17 Weiter weist das vorlegende Gericht konkret im Hinblick auf das von der Kommission in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2016 mit einer Sanktion belegte Lkw-Kartell darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33), entschieden habe, dass, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in demjenigen Mitgliedstaat befinde, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein solle, für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 davon auszugehen sei, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Mitgliedstaat liege.Rn. 28 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635' Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Dies ist in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bejahen, zu denen der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne dieser Bestimmungen sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635' Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem Markt, zu dem Spanien gehört, liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635' Rn. 32 und 33).
Rn. 32 Diese Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs steht auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (…ABl. 2007, L 199, S. 40) vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635' Rn. 35).
Rn. 38 Fehlt es an einem solchen spezialisierten Gericht, so muss der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen nicht mit Art. 101 AEUV vereinbaren Kartellabsprachen zuständig ist, in Einklang mit den Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden, die in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635' Rn. 34).
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Rn. 15 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass nach dem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 56), das schädigende Ereignis in einem Fall, in dem gegen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte Schadensersatz wegen eines einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gerichtlich geltend gemacht wird, an dem die Beklagten in mehreren Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Orten beteiligt waren, und von der Kommission insoweit ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt worden ist, in Bezug auf jeden einzelnen der angeblich Geschädigten eingetreten ist und jeder von ihnen entweder bei dem Gericht des Ortes klagen kann, an dem das betreffende Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den behaupteten Schaden bestimmt werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Sitz hat.Rn. 41 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer Klage auf Ersatz von Schäden, die durch gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen verursacht wurden und die in Mehrkosten wegen eines künstlich überhöhten Preises bestehen, entschieden hat, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln lässt und grundsätzlich an dessen Sitz liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).
Zudem entspricht diese Zuständigkeitszuweisung auch dem Ziel der räumlichen Nähe, und der Ort, an dem das geschädigte Unternehmen seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 53).
- EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 19).Rn. 39 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn es um den Kauf eines Gegenstands geht, der infolge einer von seinem Hersteller vorgenommenen Manipulation einen verminderten Wert hat, für eine Klage auf Ersatz des Schadens, der in den vom Käufer gezahlten Mehrkosten besteht, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Gegenstand erworben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 37 und 40).
- EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Rn. 36 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44). - EuGH, 16.03.2021 - C-557/20
DS (Parage d'équidés) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der …
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Rn. 23 Zudem muss ein Vorabentscheidungsersuchen, um zulässig zu sein, außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen die gemäß Art. 94 Buchst. a bis c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erforderlichen Angaben enthalten, also im Wesentlichen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens und ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, sowie den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Beschluss vom 16. März 2021, DS [Hufpflege bei Pferden], C-557/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:204, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH - C-408/13 (anhängig)
Huber
Auszug aus EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Rn. 36 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Zuständigkeitsbündelung vor einem einzigen spezialisierten Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 44).
- LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
Preisanpassungsklausel für Netflix-Abos ungültig
a) Zwar regelt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. zuletzt: EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 33), doch bedeutet dies lediglich, dass die Mitgliedstaaten keine anderen als die in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vorgesehenen Kriterien für die Zuweisung der Zuständigkeit anwenden dürfen.Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.).
- EuGH, 02.12.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
Rn. 32 Gleichwohl führt das vorlegende Gericht aus, dass es zwar seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausgangsrechtsstreitigkeiten habe feststellen können, es aber noch seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen habe, da Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604), direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweise.Aus dem Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604), ergebe sich, dass sich das zuständige Gericht anhand des Ortes des Erwerbs eines Gegenstands oder bei einem Erwerb an mehreren Orten anhand des Sitzes der geschädigten Partei bestimmen lasse.
Rn. 50 Der Gerichtshof hat überdies festgestellt, dass schon aus dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass diese Vorschrift dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33).
Rn. 59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände verursacht worden ist, entschieden hat, dass innerhalb des von diesen Absprachen betroffenen Marktes international und örtlich unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entweder dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die juristische Person, die sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder - wenn die betroffene Person die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat - dasjenige Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieser juristischen Person befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 43).
Rn. 70 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zur Ermittlung desjenigen Gerichts, das in den Mitgliedstaaten für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zuständig ist, im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der Nähe und der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln sowie der geordneten Rechtspflege bestimmt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Zusammenhang mit Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kann die technische Komplexität der für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften geltenden Regeln somit für eine Zuständigkeitsbündelung sprechen (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), insbesondere wenn sich diese auf Praktiken von Betreibern digitaler Plattformen beziehen.
Rn. 75 Diese Bestimmung steht daher der Anwendung nationaler Vorschriften, mit denen eine solche Zuständigkeitsbündelung gewährleistet werden soll, insbesondere dann nicht entgegen, wenn mehrere nationale Gerichte mit Verbandsklagen befasst werden, die von hierzu befugten Einrichtungen erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 35).
- OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
FIFA-Regelungen zu Spielervermittlern: Berufung im Eilverfahren zurückgewiesen
Rn. 77 bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29 - Volvo;… 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 25 - Tibor Trans;… 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 28 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 38 - CDC Hydrogen Peroxide).Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31 - Volvo;… 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 32 f. - Tibor Trans;… 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 40 - Lithuanian Airlines).
Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 32 - Volvo;… 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 35 - Tibor Trans;… 05.07.2018 - C-27/17 Rn. 41 - Lithuanian Airlines).
Rn. 78 Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO weist dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 33 - Volvo).
Dabei lässt sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 41 - Volvo;… 21.05.2015 - C-352/13, juris Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide).
Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 42 - Volvo;… 24.11.2020 - C-59/19, juris Rn. 28, 37 - Wikingerhof/Booking.com;… 29.07.2019 - C-451/18, juris Rn. 34 - Tibor Trans;… 05.07.2018 - C-27/17, juris Rn. 40 - Lithuanian Airlines; 21.05.2015 - C-352/13, juris 39, 53 - CDC Hydrogen Peroxide).
- EuGH, 04.07.2024 - C-425/22
MOL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 26 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1), der Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, im Urteil vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (…C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 33), das ebenfalls den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln betraf, klarzustellen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn sich der von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, in diesem Mitgliedstaat liegt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 31).
Rn. 40 Zum Ziel der Kohärenz von Gerichtsstand und anzuwendendem Recht hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung, nach der sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf dem betroffenen Markt befindet, auch mit den im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007 vorgesehenen Kohärenzanforderungen im Einklang steht, da nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ermöglicht es Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 jedoch, innerhalb des von Absprachen über Preise und Preiserhöhungen für Gegenstände betroffenen Marktes entweder das Gericht anzurufen, in dessen Bezirk das Unternehmen, das sich für geschädigt erachtet, die von den genannten Absprachen betroffenen Gegenstände gekauft hat, oder - wenn das Unternehmen die Gegenstände an mehreren Orten gekauft hat - das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz dieses Unternehmens befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 43).
- EuGH, 16.04.2026 - C-672/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, da mit der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der früheren Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Dies ist bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, die im Wesentlichen gleich lauten, so dass diese Bestimmungen als "gleichwertig" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29, …und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 24).
Rn. 107 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Bezugnahme auf das "Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat" zum einen als Bezeichnung des Mitgliedstaats, dessen Gerichte zuständig sind, und zum anderen als direkte und unmittelbare Zuweisung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit an das Gericht des Ortes zu verstehen ist, an dem der Schaden eingetreten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30, vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33…, vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C-652/20, EU:C:2022:514, Rn. 37, 38 und 42, …sowie vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C-774/22, EU:C:2024:646, Rn. 42).
- EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Diese Urteile beziehen sich insbesondere auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung, der Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30), auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 46) sowie auf deren Art. 7 Nr. 2 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 33 und 43).Rn. 56 Zur Vervollständigung ist klarzustellen, dass die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem der Kläger seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat, hingegen grundsätzlich unter die organisatorischen Befugnisse des Mitgliedstaats fällt, zu dem dieses Gericht gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 34).
- LG München I, 09.10.2024 - 37 O 7091/24
Einstweilige Verfügung im Skisport - Bündelung internationaler Werbe- und …
Rn. 94 c) Dabei ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass ein Beklagter nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH v. 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 29).Rn. 95 Nachdem die Auswirkungen des Beschlusses vom 26.04.2024 und eine damit einhergehende etwaige Wettbewerbsbeschränkung der Verfügungsbeklagten weltweit für alle NSAs gilt und sich damit auf den gesamten Binnenmarkt erstreckt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH v. 15.07.2021 - C-30/20, juris Rn. 31).
- EuGH, 20.06.2022 - C-700/20
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 42 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604' Rn. 28). - Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
{FN:38} Vgl. Urteile vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (…C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 29 bis 40), und vom 15. Juli 2021, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 39 und 40).{FN:42} Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2012, Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 42), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C-34/24, EU:C:2025:212, Nrn. 81 bis 86).
- LG Berlin, 28.06.2022 - 52 O 296/21
Vertrag mit Streamingdienst: Unangemessene Benachteiligung durch eine …
Die Festlegung der Grenzen des Gerichtsbezirks, in dem sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne dieser Vorschrift befindet, fällt unter die organisatorischen Befugnisse der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH, NZKart 2021, 456 f. Rz. 34 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22
MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- LG Dortmund, 02.08.2021 - 8 O 26/19
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22
FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- LG Berlin, 19.06.2023 - 16a O 1/20
LG Berlin wagt als erstes Gericht Schadensschätzung im Lkw-Kartell
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-312/21
Tráficos Manuel Ferrer - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21
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- LG Münster, 12.04.2024 - 4 O 82/23
- AG Stuttgart, 22.11.2023 - 31 OWi 315 Js 18340/23
Datenabfrage zu privaten Zwecken durch Behördenmitarbeiter
- LG Berlin II, 30.06.2026 - 27 O 203/26
- LG Berlin II, 07.07.2025 - 61 O 37/25
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Volvo m.fl.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 2 - Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
- EuGH, 15.07.2021 - C-30/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (36)
- EuGH, 29.07.2019 - C-451/18
Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 34 In der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens hat das vorlegende Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof für einen Sachverhalt, der dem des Ausgangsverfahrens identisch ist, nämlich für das Lkw-Kartell, im Urteil Tibor-Trans zu der Frage der Zuständigkeit desjenigen Gerichts Stellung genommen hat, bei dem eine Klage auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens erhoben worden war.a) Das Urteil Tibor-Trans.
Rn. 51 Es lohnt, das Urteil Tibor-Trans, auch wenn es in einem Kontext ergangen ist, der mit dem des Ausgangsrechtsstreits weitgehend übereinstimmt, unter verschiedenen Gesichtspunkten im Einzelnen zu untersuchen.
Rn. 59 Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens - unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten{FN-VERWEIS:54} oder in entgangenen Einnahmen{FN-VERWEIS:55} besteht -, in Einklang zu bringen, ohne danach zu unterscheiden, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zuvor durch eine behördliche Entscheidung festgestellt wurden{FN-VERWEIS:56}.
Rn. 63 Lehren sind meines Erachtens zum anderen auch daraus zu ziehen, dass der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Wikingerhof auf die Urteile Tibor-Trans und Verein für Konsumenteninformation verwiesen hat, um seine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit im Wege der Analogie zu begründen.
Rn. 70 Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Tibor-Trans, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des durch die Zuwiderhandlung beeinträchtigten Marktes ist, d. h. der Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage ein Schaden entstanden ist{FN-VERWEIS:74}, entspricht also zwar grundsätzlich dem Kontext, an den ich im Rahmen der Bestimmung des international zuständigen Gerichts erinnert habe{FN-VERWEIS:75}.
Rn. 71 Deshalb würde ich es für sachdienlich halten, die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts, die sich aufgrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens eng an das Urteil Tibor-Trans anlehnen sollte, in diesem Punkt zu ergänzen, damit den nationalen Gerichten eine Antwort erteilt wird, die über den engen Rahmen des dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Rechtsstreits hinausgeht.
Rn. 72 Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass "im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet"{FN-VERWEIS:78}.
Rn. 76 Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines.
Rn. 77 So bezeichnete der Gerichtshof im Urteil Tibor-Trans als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs "den Ort, an dem die Preise des Marktes verfälscht wurden, auf dem dem Geschädigten nach dessen Aussage [ein] Schaden entstanden ist"{FN-VERWEIS:84}, nicht dagegen den Ort, an dem die Mehrkosten gezahlt wurden{FN-VERWEIS:85}, auf den er bei einer direkten Übernahme der Rn. 43 des Urteils flyLAL-Lithuanian Airlines{FN-VERWEIS:86} hätte abstellen können, ohne jedoch ausdrücklich anzugeben, dass es sich um den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs handele{FN-VERWEIS:87}.
Rn. 81 Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat{FN-VERWEIS:89}.
{FN:12} C-451/18, im Folgenden: Urteil Tibor-Trans, EU:C:2019:635.
{FN:13} Urteil Tibor-Trans (…Rn. 33).
Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Formulierung gegenüber dem Urteil Tibor-Trans, auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat: Dort finden sich in Rn. 34 die Wendungen "die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet" und "vor den Gerichten des Ortes …, an dem [die] Verhaltensweisen [eines Wirtschaftsteilnehmers] die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben", die aus dem dort zitierten Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (…C-27/17, im Folgenden: Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, EU:C:2018:533, Rn. 40), übernommen wurden.
{FN:44} Vgl. Urteil Tibor-Trans (…Rn. 36).
{FN:46} Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die spanischen Vertragshändler wie in der Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans ergangen ist (…siehe Rn. 30), die Erhöhung der Preise auf die Letzterwerber abgewälzt haben.
{FN:47} Vgl. Urteil Tibor-Trans (…Rn. 19).
{FN:48} Urteil Tibor-Trans (…Rn. 37).
{FN:49} Urteil Tibor-Trans (…Rn. 31).
{FN:50} Urteil Tibor-Trans (…Rn. 33).
{FN:83} Vgl. Urteil Tibor-Trans (…Rn. 12, 30 und 33).
{FN:84} Urteil Tibor-Trans (…Rn. 37).
Vgl. das Urteil Tibor-Trans (…Rn. 31 und 33), in dem es heißt, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich der von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffene Markt befindet und in dessen Hoheitsgebiet der Schaden, der sich aus den gezahlten Mehrkosten ergibt, eingetreten ist.
{FN:110} Zu dem Schaden eines mittelbar Geschädigten, der an einem anderen Ort als der Schaden des unmittelbar Geschädigten, der ursprünglich einen Schaden erlitten hat, eingetreten ist und der die gerichtliche Zuständigkeit nicht begründen könnte, vgl. u. a. Urteile Tibor-Trans (…Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 49 Das vorlegende Gericht hat in der Begründung seines Vorabentscheidungsersuchens auf die Urteile CDC Hydrogen Peroxide{FN-VERWEIS:42} und Tibor-Trans in Bezug auf die Bestimmung des Gerichts verwiesen, das für Klagen auf Ersatz der Schäden zuständig ist, die durch von der Kommission mit Sanktionen belegte Kartelle verursacht werden{FN-VERWEIS:43}.Rn. 54 Zweitens hatte das vorlegende Gericht der Rechtssache Tibor-Trans - in Ermangelung einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien und in Anbetracht dessen, dass keine Regel aufgestellt werden dürfe, die einen Klägergerichtsstand begünstige - Zweifel, ob das Urteil CDC Hydrogen Peroxide entsprechend herangezogen werden könne, in dem der Gerichtshof das Gericht des Sitzes der klagenden Gesellschaft für zuständig erachtet hatte{FN-VERWEIS:47}.
Rn. 78 Zum einen ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, welches Gericht in dem so bestimmten Mitgliedstaat örtlich zuständig ist, anders als in der Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide in dem ähnlich gelagerten Fall einer von der Kommission mit Sanktionen belegten Zuwiderhandlung gelangt ist, in der er als Anknüpfungspunkt den Ort angesehen hat, an dem der Geschädigte seinen Sitz hatte.
Rn. 100 Unter diesen Umständen verdient die Entscheidung, zu der der Gerichtshof im Urteil CDC Hydrogen Peroxide gekommen ist, erneute Aufmerksamkeit.
Rn. 102 Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging{FN-VERWEIS:123}.
{FN:11} C-352/13, im Folgenden: Urteil CDC Hydrogen Peroxide; EU:C:2015:335, Rn. 52 und 53.
{FN:40} Vgl. dazu die Klarstellungen im Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 55).
{FN:51} Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 10).
{FN:54} Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 52) und Tibor-Trans (…Rn. 26).
{FN:66} Vgl. Urteile CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 53) und flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung zur Haftung aus unerlaubter Handlung).
Zum Ort der Durchführung des Vertrags vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 50).
{FN:111} Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 53 und 54).
{FN:115} Vgl. dazu den Diskussionsbeitrag des Generalanwalts Jääskinen in den Schlussanträgen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 47 und 50).
Vgl. allerdings Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 54), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass das Gericht am Ort des Sitzes bei einer Klage gegen einen oder mehrere Urheber des betreffenden Kartells für die Entscheidung "über den gesamten Schaden" zuständig ist, "der … aufgrund der Mehrkosten … entstanden ist".
{FN:119} Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 56).
{FN:121} Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 11).
{FN:122} Vgl. Urteil CDC Hydrogen Peroxide (…Rn. 53 und 54).
{FN:138} Dazu weise ich auf die Vorbemerkungen von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nrn. 26, 27 und 32) hin.
{FN:160} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Fn. 74) und zu verschiedenen anwendbaren Rechtsinstrumenten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Guaitoli u. a. (C-213/18, EU:C:2019:524, Nr. 74 sowie Fn. 67 und 68).
- EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 50 Somit erhält der Gerichtshof meines Erachtens nunmehr die Gelegenheit, im Licht der Urteile Verein für Konsumenteninformation und Wikingerhof, die er nach dem Eingang des hier in Rede stehenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen hat, die Tragweite des Urteils Tibor-Trans für die nationalen Gerichte sachgerecht klarzustellen.Rn. 81 Insoweit rege ich mit den Volvo-Gesellschaften, der spanischen Regierung und der Kommission an, deswegen eine Parallele zu dem Urteil Verein für Konsumenteninformation zu ziehen, weil dieses Urteil in einer Rechtssache ergangen ist, die ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil Tibor-Trans erlassen wurde, dessen Begründung es weiterführt, mit dem hiesigen Ausgangsverfahren mehrere Punkte gemeinsam hat{FN-VERWEIS:89}.
Die im Urteil Verein für Konsumenteninformation erhobene Klage war nämlich auf Ersatz des Schadens gerichtet, der auf dem bei einem Dritten getätigten Erwerb von Fahrzeugen zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag{FN-VERWEIS:90}, beruhte, was auf ein rechtswidriges Verhalten ihrer Hersteller zurückzuführen war{FN-VERWEIS:91}.
{FN:17} Vgl. namentlich Urteile vom 14. Februar 2019, Milivojević (…C-630/17, EU:C:2019:123, Rn. 47 und 48), und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, im Folgenden: Urteil Verein für Konsumenteninformation, EU:C:2020:534, Rn. 19).
{FN:22} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:25} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).
{FN:34} Für die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit in Rechtssachen, in denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vgl. die Urteile Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 38) und Wikingerhof (…Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" ausgeführt, dass dieser sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies setzt voraus, dass es sich dabei nicht um ein und denselben Ort handelt (…vgl. namentlich Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25).
{FN:64} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 35).
{FN:85} Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52).
{FN:91} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 29, 34 und 37).
{FN:92} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 35 und 37 bis 39).
{FN:93} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 33).
{FN:95} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 35).
Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung).
{FN:96} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 34).
Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass "bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht".
{FN:98} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74).
{FN:105} Vgl. Urteil Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 114 In Bezug auf bestimmte Gesichtspunkte können nach meinem Dafürhalten die Überlegungen des Gerichtshofs im Urteil Sanders und Huber{FN-VERWEIS:140} entsprechend angewandt werden; in geringerem Maße gilt dies auch für seine Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2015, RG{FN-VERWEIS:141}.Rn. 115 Im Urteil Sanders und Huber wurden dem Gerichtshof Fragen vorgelegt, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei einem erstinstanzlichen Gericht am Sitz des Rechtsmittelgerichts betrafen{FN-VERWEIS:142}.
Rn. 118 Im Urteil Sanders und Huber hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit durch eine Festlegung gemeinsamer Anknüpfungskriterien harmonisiert worden sind, die konkrete Bestimmung des zuständigen Gerichts aber weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, vorausgesetzt, die entsprechenden nationalen Vorschriften stellen die Ziele der Verordnung Nr. 4/2009 nicht in Frage und nehmen dieser nicht ihre praktische Wirksamkeit{FN-VERWEIS:146}.
Rn. 122 Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sanders und Huber darauf hingewiesen, dass bei Bestehen einer Zuständigkeitskonzentration eine konkrete Prüfung der in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften der auf den Rechtsstreit anwendbaren Verordnung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen{FN-VERWEIS:153}.
{FN:39} Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014 (C-400/13 und C-408/13, im Folgenden: Urteil Sanders und Huber, EU:C:2014:2461, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:142} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 22 und 38).
{FN:144} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 23).
{FN:145} Urteil Sanders und Huber (…Rn. 30).
{FN:146} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:147} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 35).
{FN:148} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 36).
{FN:149} Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 44 und 45).
Siehe dazu Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 55 und 56).
Für das Seerecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Fn. 72).
Vgl. Urteil Sanders und Huber (…Rn. 41) und Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2171, Nrn. 38 und 40).
{FN:159} Vgl. Fn. 146 der vorliegenden Schlussanträge und Urteil Sanders und Huber (…Rn. 46).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 60 Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat{FN-VERWEIS:57}.Rn. 62 Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers{FN-VERWEIS:59} gefragt wurde, nicht dagegen danach, eines der in dieser Vorschrift aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen{FN-VERWEIS:60}.
Rn. 64 In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist{FN-VERWEIS:61}, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich das Abstellen auf den Ort, an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist, Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen{FN-VERWEIS:62}.
Rn. 65 In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird{FN-VERWEIS:63}, hat der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist{FN-VERWEIS:64}, ausgeführt, dass diese Auslegung "auch im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der räumlichen Nähe und einer geordneten Rechtspflege [steht], da sich das nationale Gericht bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten", und weiter ausgeführt: "Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben"{FN-VERWEIS:65}.
{FN:21} C-59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950.
{FN:23} Vgl. Urteil Wikingerhof (…Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Vgl. Urteil Wikingerhof (…Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:29} Vgl. Urteil Wikingerhof (…Rn. 25, erster Satz und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:57} Vgl. Urteil Wikingerhof (…Rn. 36 und 38).
{FN:58} Urteil Wikingerhof (…Rn. 37).
{FN:59} Vgl. Urteil Wikingerhof (…Rn. 33 bis 35).
{FN:60} Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 20).
- EuGH, 05.07.2018 - C-27/17
flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Rn. 59 Allgemeiner gesagt, zeigen die zahlreichen weiteren Verweise auf das Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines im Urteil Tibor-Trans die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Anknüpfungspunkte zum Ort des unmittelbar erlittenen Schadens - unabhängig davon, ob dieser in bei Käufen gezahlten Mehrkosten{FN-VERWEIS:54} oder in entgangenen Einnahmen{FN-VERWEIS:55} besteht -, in Einklang zu bringen, ohne danach zu unterscheiden, ob die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zuvor durch eine behördliche Entscheidung festgestellt wurden{FN-VERWEIS:56}.Rn. 72 Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, das die Grundlage für das Urteil Tibor-Trans bildet, hat der Gerichtshof entschieden, dass "im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist', in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet"{FN-VERWEIS:78}.
Rn. 76 Im Urteil Tibor-Trans hat der Gerichtshof ähnliche Überlegungen angestellt wie im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines.
Rn. 102 Folglich lässt sich erstens die im Urteil CDC Hydrogen Peroxide vorgenommene Auslegung meines Erachtens mit derjenigen in den nachfolgenden Urteilen, nämlich mit den Urteilen flyLAL-Lithuanian Airlines und Tibor-Trans, vereinbaren, bei denen der Ort des von der Wettbewerbsverzerrung betroffenen Marktes mit dem Eintritt des Schadens in Gestalt von Mehrkosten oder Absatzeinbußen übereinstimmte, denn in der Rechtssache Tibor-Trans waren die Fahrzeuge in einem einzigen Mitgliedstaat erworben worden, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte seiner Tätigkeit nachging{FN-VERWEIS:123}.
Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Formulierung gegenüber dem Urteil Tibor-Trans, auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat: Dort finden sich in Rn. 34 die Wendungen "die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der betroffene Markt befindet" und "vor den Gerichten des Ortes …, an dem [die] Verhaltensweisen [eines Wirtschaftsteilnehmers] die Regeln eines gesunden Wettbewerbs verfälscht haben", die aus dem dort zitierten Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, im Folgenden: Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines, EU:C:2018:533, Rn. 40), übernommen wurden.
{FN:52} Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 20 und 34).
{FN:55} Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 36).
{FN:78} Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 43).
{FN:79} Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 38 und 39).
{FN:80} Vgl. Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 39).
{FN:88} Vgl. Urteile flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 26) und Verein für Konsumenteninformation (…Rn. 26).
- EuGH, 03.05.2007 - C-386/05
Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
Der Gerichtshof hat entschieden, dass "[d]iese Bestimmung, die sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festlegt, bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Color Drack, C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30)"{FN-VERWEIS:145}.{FN:15} C-386/05, EU:C:2007:262.
{FN:18} C-386/05, EU:C:2007:262.
{FN:28} C-386/05, EU:C:2007:262.
{FN:35} Vgl. Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 30).
{FN:97} Vgl. in Bezug auf die besondere Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten für die Bestimmung des Ortes der Hauptlieferung nach wirtschaftlichen Kriterien, insoweit Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 40 und 45).
Vgl. für vertragliche Streitigkeiten Urteil vom 3. Mai 2007, Color Drack (C-386/05, EU:C:2007:262, Rn. 37 und 44).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
{FN:25} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).{FN:85} Ebenso Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 52).
Für eine Untersuchung dieser Kriterien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Fn. 31 betreffend den Ort, an dem die Verpflichtung eingegangen worden ist, und Nrn. 78 und 79 betreffend den Ort der Lieferung).
Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 36), wo dieser ausgeführt hat, dass "bei Erwerb eines Gegenstands dem Vermögen, in das der Gegenstand aufgenommen wird, ein Wert hinzugefügt [wird], der mindestens dem Wert desjenigen, was aus dem Vermögen entnommen wird (im Fall eines Kaufes der für den Gegenstand gezahlte Preis) entspricht".
{FN:98} Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74).
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Verein für Konsumenteninformation dem Ziel der räumlichen Nähe den Vorrang eingeräumt (siehe zum Vergleich Nrn. 78 und 79 der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in dieser Rechtssache, C-343/19, EU:C:2020:253).
- EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
Whiteland Import Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
{FN:71} Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (…C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und, entsprechend, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 56).Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51 sowie entsprechend Rn. 52, 53 und 65).
{FN:136} Vgl. Amaro, R., und Laborde, J.-F., ebd., Nrn. 144 und 145, S. 85 f. Siehe auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 51).
Vgl. in demselben Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 53).
Vgl. auch Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 46).
- EuGH, 09.07.2009 - C-204/08
DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20
{FN:16} C-204/08, EU:C:2009:439.{FN:19} C-204/08, EU:C:2009:439.
{FN:27} C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 36.
Siehe auch Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).
{FN:125} Ähnlich Urteil vom 9. Juli 2009, Rehder (C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 39).
- EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …
- EuGH, 09.01.2015 - C-498/14
RG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle …
- EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im …
- EuGH, 27.06.2013 - C-93/12
Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19
Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) …
- EuGH, 20.09.2001 - C-453/99
Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht
- EuGH, 14.03.2019 - C-724/17
Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen
- EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
- EuGH, 13.07.2006 - C-295/04
Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe …
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
- Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18
Guaitoli u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) …
- EuGH, 29.10.2010 - C-161/10
Martinez und Martinez - Verbindung
- EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor …
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
- EuGH, 30.11.1976 - 21/76
Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
- EuGH, 15.06.2017 - C-249/16
Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
- EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 …
- EuGH, 28.04.2009 - C-420/07
EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN …
- EuGH, 18.12.2014 - C-400/13
Sanders und Huber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine …
- EuGH, 30.01.1974 - 127/73
BRT / SABAM
- EuGH, 30.06.2022 - C-652/20
Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-308/19
Whiteland Import Export - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartelle - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
Melzer - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24
Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …
{FN:25} Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:322, Nrn. 38 bis 47) zusammengefasst sind. - Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22
MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
{FN:27} Schlussanträge in der Rechtssache Volvo u. a. (C-30/20, EU:C:2021:322, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Volvo).
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