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Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.2005 - C-300/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9111
EuGH, 24.02.2005 - C-300/02 (https://dejure.org/2005,9111)
EuGH, Entscheidung vom 24.02.2005 - C-300/02 (https://dejure.org/2005,9111)
EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - C-300/02 (https://dejure.org/2005,9111)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c - Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben - Frist von 24 Monaten - Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rate... s vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung Art. 3 Abs. 1

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c - Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben - Frist von 24 Monaten - Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c - Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben - Frist von 24 Monaten - Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte

  • EU-Kommission

    Griechenland / Kommission

    Landwirtschaft , EAGFL

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungsfonds und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Griechenland / Kommission

    EAGFL - Ackerkulturen - Verordnung (EWG) Nr. 729/70 - Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c - Abweichungen zwischen den jährlichen Ausgabenerklärungen und den beihilfefähigen Ausgaben - Frist von 24 Monaten - Einbehaltung des Betrages der Beihilfe an die Landwirte

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Griechenland / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/524/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben ...

 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-3851, Randnr. 45).

    Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 46).

    Die Kommission ist nicht verpflichtet, das Bestehen eines Schadens nachzuweisen, sondern kann sich darauf beschränken, ernsthafte Indizien hierfür anzugeben (Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 146).

    74 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Schätzung" der Ausgaben in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95, wie seine Entsprechungen in den verschiedenen Sprachfassungen, so auszulegen ist, dass eine Bezifferung des Betrages der entsprechenden Ausgaben nicht notwendig ist und dass es genügt, die Einzelheiten anzugeben, die die Berechnung dieses Betrages zumindest annähernd ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-375/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5983, Randnr. 16).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-170/00

    Finnland / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und …

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    68 Die Verordnung Nr. 1663/95, die die Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 729/70 ist, präzisiert in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 den Inhalt dieser schriftlichen Mitteilung, mit der die Kommission das Ergebnis ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mitteilt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-170/00, Finnland/Kommission, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 26).

    70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Kommission im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten die Bedingungen erfüllen, die sie für sich selbst mit Durchführungsverordnungen aufgestellt hat (Urteil Finnland/Kommission, Randnr. 34).

  • EuGH, 21.01.1999 - C-54/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    34 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35).

    36 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    33 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19).

    Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 7).

  • EuGH, 06.03.2001 - C-278/98

    Niederlande / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - …

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    32 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-3851, Randnr. 45).

    36 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-36/97

    Kellinghusen / Amt für Land- und Wasserwirtschaft Kiel und Ketelsen / Amt für …

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 es den nationalen Behörden verbietet, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken (Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-36/97 und C-37/97, Kellinghusen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-247/98

    Griechenland / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994"

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    Das Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98 (Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1), nach dem ein derartiger Einbehalt verboten sei, beziehe sich ausdrücklich auf Einbehaltungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 2538/97, d. h. dem 1. Dezember 1997.
  • EuGH, 13.06.2002 - C-158/00

    Luxemburg / Kommission - "Rechnungsabschluss - EAGFL - Haushaltsjahre 1996 bis …

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    Denn die Nichterfüllung dieser Bedingungen kann, je nachdem, wie erheblich sie ist, der Verfahrensgarantie, die Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom EAGFL abgelehnt werden kann, den Mitgliedstaaten gewährt, ihren Inhalt nehmen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-158/00, Luxemburg/Kommission, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 24).
  • EuGH, 13.09.2001 - C-375/99

    Spanien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 …

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    74 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Schätzung" der Ausgaben in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95, wie seine Entsprechungen in den verschiedenen Sprachfassungen, so auszulegen ist, dass eine Bezifferung des Betrages der entsprechenden Ausgaben nicht notwendig ist und dass es genügt, die Einzelheiten anzugeben, die die Berechnung dieses Betrages zumindest annähernd ermöglichen (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2001 in der Rechtssache C-375/99, Spanien/Kommission, Slg. 2001, I-5983, Randnr. 16).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-253/97

    Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993"

    Auszug aus EuGH, 24.02.2005 - C-300/02
    Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 7).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-418/06

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Kulturpflanzen - …

    "29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 36, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn trotz der Tragweite, die der in Randnr. 124 des vorliegenden Urteils dargestellten Regel auf den ersten Blick zukommt, kann eine pauschale Berichtigung auch dann angewendet werden, wenn Mängel bei der Anwendung der impliziten Regeln festgestellt werden, soweit deren Einhaltung für die Einhaltung einer ausdrücklichen Vorschrift erforderlich ist (vgl. zu der pauschalen Berichtigung in Verbindung mit dem Verstoß gegen implizite Verpflichtungen Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, Randnrn. 28 und 37).

    Ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 04.09.2009 - T-368/05

    Österreich / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der …

    Rn. 70 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnrn. 33 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg. 2001, I-1, Randnrn.

    Weiter ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Art. 10 EG begründeten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70, der gleich lautet wie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999, Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Fehlen eines verlässlichen Systems der Identifizierung der Parzellen birgt an sich schon ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt in sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 97).

    Es geht vielmehr darum, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu belegen (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist dann Sache des Mitgliedstaats, die Richtigkeit seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen der Kommission darzutun (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn. 66 und 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen war es nämlich nach ihrer sich aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 ergebenden Verpflichtung, betrachtet im Licht ihrer Pflicht nach Art. 10 EG zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, Sache der Republik Österreich, für eine korrekte Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu sorgen, indem sie ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle vorsieht, das die ordnungsgemäße Erfüllung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 81, und vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, Slg. 2003, I-153, Randnr. 11).

  • EuG, 12.09.2007 - T-243/05

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Ausgaben, die von der …

    26 und 27, vom 13. Juni 2002, Luxemburg/Kommission, C-158/00, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 23, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 68).

    Rn. 37 Vor seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 2245/1999 bestimmte Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95, dass die fragliche Mitteilung die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge, die möglicherweise ausgeschlossen werden, angeben und auf die Verordnung Nr. 1663/95 Bezug nehmen muss (Urteile Finnland/Kommission, oben Randnr. 36, Randnr. 26, Luxemburg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 23, und Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 69).

    Rn. 58 Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die griechische Regierung anhand eines zuverlässigen und wirksamen Kontrollsystems (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar, 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 95) dargetan hat, dass die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht zutreffen oder dass keine Gefahr von Verlusten oder Unregelmäßigkeiten für den EAGFL besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Niederlande/Kommission, C-318/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

    Das Fehlen eines zuverlässigen Systems der Identifizierung der Parzellen bringt als solches ein hohes Risiko eines Schadens für den Gemeinschaftshaushalt mit sich (Urteile des Gerichtshofs vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 97, und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, C-285/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62).

    Rn. 76 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, (Randnrn. 97 und 100), und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, (Randnrn. 62 bis 64), ausgeführt, dass schon allein die Tatsache, dass das IVKS nicht vollständig umgesetzt worden ist, eine pauschale Berichtigung von 5 % rechtfertigt, ohne dass die Frage der Qualität der Kontrollen durch Fernerkundung oder des Prozentsatzes der Kontrollen vor Ort im Einzelnen ankommt.

    Trotz dieser Verbesserungen blieb die Gefahr eines Schadens für den EAGFL durch die unvollständige Umsetzung eines wichtigen Teils des IVKS weiterhin sehr hoch, und zwar seit die Frist für die Einrichtung des IVKS am 1. Januar 1997 abgelaufen war (Urteile vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 99, und vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 63).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Stilllegung von Flächen - …

    Rn. 69 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtfertigung einer finanziellen Berichtigung Umstände dartun muss, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass an der Wirksamkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 34).

    Rn. 80 Der Mitgliedstaat ist nämlich am besten in der Lage, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben zu sammeln und nachzuprüfen (Urteil Griechenland/Kommission, EU:C:2005:103, Rn. 36).

    Rn. 81 Wie das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat die Kommission zum Nachweis des Vorliegens einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen übermittelten Zahlen umfassend darzulegen, sondern Umstände darzutun, mit denen glaubhaft gemacht wird, dass in Bezug auf diese Kontrollen oder diese Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile Deutschland/Kommission, C-54/95, EU:C:1999:11, Rn. 35, und Griechenland/Kommission, EU:C:2005:103, Rn. 34).

    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteile Italien/Kommission, C-253/97, EU:C:1999:527, Rn. 7, und Griechenland/Kommission, EU:C:2005:103, Rn. 35).

    Rn. 83 Folglich obliegt es dem Mitgliedstaat, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteil Griechenland/Kommission, EU:C:2005:103, Rn. 36).

  • EuG, 05.07.2012 - T-86/08

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …

    Sie habe die vorliegende Rüge erst nach dem Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C-300/02, Slg. 2005, I-1341, im Folgenden: Urteil vom 24. Februar 2005), erheben können, in dem der Gerichtshof erstmals entschieden habe, dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 die Mitteilung der Kommission über das Ergebnis ihrer Untersuchungen eine Schätzung der Beträge enthalten müsse.

    Die Hellenische Republik kann somit den Umstand, dass das Urteil vom 24. Februar 2005 nach der Klage in der Rechtssache ergangen ist, die zu dem oben in Randnr. 10 angeführten Urteil vom 7.

    Rn. 113 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 32).

    Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bereits entschieden hat, dass die Anwendung eines Berichtigungssatzes von 5 % wegen des Fehlens eines zuverlässigen Systems der Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2005, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 100, vom 17. März 2005, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 64, und vom 12. September 2007, Griechenland/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 78).

  • EuG, 06.12.2018 - T-22/17

    Portugal/ Kommission - ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von …

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen umfassend darzulegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen berechtigte Zweifel bestehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 15 und 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt ihm der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, dass ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des ELER erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (…vgl. entsprechend Urteile vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Portugiesische Republik im Wesentlichen geltend macht, ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 (…siehe oben, Rn. 18), auf dessen Grundlage die Kommission das Schreiben vom 12. September 2013 übermittelt hat, die Verfahrensgarantie aushöhlen kann, die Art. 31 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1290/2005, wie oben in Rn. 16 ausgeführt, mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom ELER abgelehnt werden kann, den Mitgliedstaaten gewährt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 70).

  • EuG, 12.05.2016 - T-384/14

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

    Rn. 28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL, der EGFL und der ELER (EGFL und ELER im Folgenden zusammen: der Fonds) nur Ausgaben finanzieren, die im Einklang mit dem Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte getätigt wurden (…Urteile vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C-349/97, Slg, EU:C:2003:251, Rn. 45, vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 32, …und vom 12. September 2012, Griechenland/Kommission, T-356/08, EU:T:2012:418, Rn. 12).

    Diese Erleichterung der Beweislast für die Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des Fonds erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen (…Urteile vom 11. Januar 2001, Griechenland/Kommission, C-247/98, Slg, EU:C:2001:4, Rn. 7 bis 9, vom 1. Juli 2009, Spanien/Kommission, T-259/05, EU:T:2009:232, Rn. 112, und Griechenland/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2012:418, Rn. 13).

    Rn. 33 Folglich obliegt es dem Mitgliedstaat, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteil Griechenland/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:T:2012:418, Rn. 13).

    Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (…Urteile vom 28. Oktober 1999, 1talien/Kommission, C-253/97, Slg, EU:C:1999:527, Rn. 7, Spanien/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2003:251, Rn. 48, vom 12. Juli 2011, Slowenien/Kommission, T-197/09, EU:T:2011:348, Rn. 40, und Griechenland/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2020 - C-742/18

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER- Von der …

    {FN:2} Denn dies stellt einen Verstoß gegen Unionsrecht dar, der eine Korrektur der Finanzierung rechtfertigen kann, vgl. Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 32 und 33).

    {FN:25} Urteile vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 33 und 34), und vom 19. September 2019, Polen/Kommission (…C-358/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:763, Rn. 42).

    {FN:26} Vgl. Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 39).

    {FN:27} Urteile vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission (C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 35), und vom 19. September 2019, Polen/Kommission (…C-358/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:763, Rn. 42).

  • EuG, 19.06.2015 - T-358/11

    Italien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der …

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg, EU:C:2005:103, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 22. November 2006, 1talien/Kommission, T-282/04, EU:T:2006:358, Rn. 95 und 96).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Griechenland/Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2005:103, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Italien/Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, EU:T:2006:358, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 198 Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen; ist dieser Nachweis aber erbracht, muss der Mitgliedstaat gegebenenfalls nachweisen, dass der Kommission hinsichtlich der aus der Verletzung der Unionsregeln zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. Urteile vom 12. September 2007, Finnland/Kommission, T-230/04, EU:T:2007:259, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Griechenland/Kommission, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2013:32, Rn. 330 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.12.2015 - C-280/14

    Italien / Kommission - Rechtsmittel - Regionalpolitik - Regionales operationelles …

    Danach hat die Kommission zum Nachweis des Vorliegens einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von ihnen übermittelten Zahlen umfassend darzulegen, sondern darzutun, dass in Bezug auf diese Kontrollen oder diese Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen, da der betroffene Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben zu sammeln und nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Dänemark/Kommission, C-417/12 P, EU:C:2014:2288, Rn. 80 und 81).

    Rn. 65 Folglich obliegt es dem Mitgliedstaat, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen möglichst eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun (Urteile Griechenland/Kommission, C-300/02, EU:C:2005:103, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dänemark/Kommission, C-417/12 P, EU:C:2014:2288, Rn. 83).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - Unzulässigkeit - EAGFL - "Abteilung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2006 - C-84/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - EAGFL, …

  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 22 BV 16.2046

    Zum Verhältnis von Unionsrecht, BImSchG und ProdSG bei der Kostentragungspflicht …

  • EuG, 04.09.2015 - T-503/12

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuG, 04.09.2015 - T-245/13

    Vereinigtes Königreich / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER …

  • EuG, 28.01.2016 - T-667/14

    Slowenien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL und ELER - Von der …

  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und …

  • EuG, 12.03.2019 - T-135/15

    Italien/ Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von …

  • EuG, 30.03.2017 - T-112/15

    Griechenland/ Kommission - EAGFL - Abteilung ,Garantie' - EGFL und ELER - Von der …

  • EuGH, 03.05.2012 - C-24/11

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der …

  • EuG, 26.09.2018 - T-463/16

    Portugal/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …

  • EuG, 04.10.2018 - T-272/16

    Griechenland/ Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-4/17

    Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - EGFL - Ausschluss bestimmter …

  • EuG, 16.12.2015 - T-241/13

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

  • EuG, 22.01.2013 - T-46/09

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …

  • EuG, 06.03.2012 - T-230/10

    Spanien / Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - Von der Finanzierung …

  • EuGH, 20.01.2005 - C-448/02

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 24.09.2015 - T-557/13

    Deutschland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der …

  • EuGH, 10.11.2005 - C-307/03

    Italien / Kommission

  • EuGH, 27.10.2005 - C-387/03

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 17.03.2005 - C-285/03

    Griechenland / Kommission

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