Rechtsprechung
| EuGH, 07.04.2022 - C-342/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement contractuels)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Befreiung von Investmentfonds - Voraussetzungen für die Befreiung - Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des ...
- Europäischer Gerichtshof
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement contractuels)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Befreiung von Investmentfonds - Voraussetzungen für die Befreiung - Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Besteuerung; Art. 63 und 65 AEUV; Freier Kapitalverkehr; Beschränkungen; Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen; Befreiung von Investmentfonds; Voraussetzungen für die Befreiung; Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des Fonds
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Befreiung von Investmentfonds - Voraussetzungen für die Befreiung - Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des ...
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement contractuels)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65
Ausländische offene Investmentfonds, Vertragsform, Finnische Investmentfonds, Quellenbesteuerung - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Papierfundstellen
- NZG 2022, 723
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (18)
- EuGH, 16.12.2021 - C-478/19
UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 35 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).
Rn. 41 Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (…vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).
Rn. 55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (…Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-479/19 (anhängig)
UBS Real Estate
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 35 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Was als Erstes Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 29).
Rn. 41 Zum anderen führt die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und zu veräußern, das die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, zu Kapitalverkehr (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (…vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).
Rn. 55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (…Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
Rn. 69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 70 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zulässig sein, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, sowie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 91 Viertens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 92 Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung …sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 39).Rn. 55 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung …und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40).
Rn. 58 Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden und andere Einkünfte vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Außerdem kann der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (…Urteile vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72).
Rn. 60 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 und 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dürfen jedoch, wenn ein Mitgliedstaat bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen einen Steuervorteil gewährt, die Bedingungen, unter denen dieser Vorteil gewährt wird, keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka, C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 46).
- EuGH, 09.10.2014 - C-326/12
van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 87 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden, auch wenn deren Vorhandensein unterstellt wird (Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 88 Drittens stellt die von der finnischen Regierung geltend gemachte Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Steuerkontrolle sicherzustellen, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46, …und vom 22. November 2018, Huijbrechts, C-679/17, EU:C:2018:940, Rn. 36).
Rn. 90 Hinsichtlich des Verwaltungsaufwands, den die den Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit, Informationen zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen beizubringen, für die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats nach sich zieht, ist darauf hinzuweisen, dass verwaltungstechnische Nachteile für sich genommen ein Hindernis für den freien Kapitalverkehr nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, van Caster, C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften), C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 50 Insbesondere ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Einkünfte von gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen ungünstiger behandelt als Einkünfte, die gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen zufließen, geeignet, die in einem anderen Staat als diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen davon abzuhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Werden Einkünfte, die ein gebietsansässiger Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, von der Steuer befreit, während die Einkünfte eines gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen einer endgültigen Quellensteuer unterliegen, so stellt dies eine weniger günstige Behandlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 50).
- EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 37 Wenn zudem eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, prüft der Gerichtshof die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung …sowie vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2018 - C-52/16
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 34 Da sich diese Vorlagefrage sowohl auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Der Kapitalverkehr umfasst nämlich zum einen Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (…ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-113/16 (anhängig)
Horváth
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 34 Da sich diese Vorlagefrage sowohl auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 40 Der Kapitalverkehr umfasst nämlich zum einen Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags (…ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.01.2009 - C-318/07
DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Rn. 89 Um jedoch die Wirksamkeit der Steuerkontrolle zu gewährleisten, kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihr für die Beurteilung der Frage erforderlich erscheinen, ob die in der in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung erfüllt sind, und die verlangte Vergünstigung dementsprechend zu gewähren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54), und die ihr für die Gewährleistung der wirksamen Beitreibung der Steuer erforderlich erscheinen. - EuGH, 15.04.2021 - C-868/19
Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 20.09.2018 - C-685/16
EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 bis 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
- EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
- EuGH, 22.11.2018 - C-575/17
Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 22.11.2018 - C-679/17
Huijbrechts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kapitalverkehrsfreiheit - …
- EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 11.06.2020 - C-206/19
KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - …
- EuGH, 27.02.2025 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …
Rn. 53 Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die etwaigen aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der möglichen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 49 AEUV rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Insbesondere ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Einkünfte von gebietsfremden Organismen für gemeinsame Anlagen ungünstiger behandelt als Einkünfte, die gebietsansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen zufließen, geeignet, die in einem anderen Staat als diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Organismen davon abzuhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt daher eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verboten ist (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Werden Einkünfte, die ein gebietsfremder Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, im Unterschied zu den Einkünften eines gebietsansässigen Organismus für gemeinsame Anlagen von einer Steuerbefreiung ausgeschlossen, so stellt dies eine weniger günstige Behandlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass selbst eine auf objektiven Kriterien beruhende Differenzierung de facto grenzüberschreitende Sachverhalte benachteiligen kann (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Dies ist u. a. der Fall, wenn nationale Regelungen, die unterschiedslos für gebietsansässige und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer gelten, die Gewährung eines Steuervorteils daran knüpfen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Voraussetzungen oder Verpflichtungen erfüllt, die ihrer Art nach oder de facto für den inländischen Markt spezifisch sind, so dass nur die auf dem inländischen Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer sie erfüllen können und gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer vergleichbarer Art diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass, da das Unionsrecht insoweit nicht harmonisiert ist, es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die Rechtsform festzulegen, in der Fonds in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden können, dem freien Kapitalverkehr jedoch seine Wirkung genommen würde, wenn einem gebietsfremden Organismus für gemeinsame Anlagen, der in der Rechtsform errichtet wurde, die von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, erlaubt oder vorgeschrieben wird, und der nach diesen Rechtsvorschriften tätig ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er investiert, nur deshalb ein Steuervorteil vorenthalten wird, weil seine Rechtsform nicht der für die Organismen für gemeinsame Anlagen in diesem letzteren Mitgliedstaat erforderlichen Rechtsform entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 57 und 61).
Rn. 70 Wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt, steht es den Mitgliedstaaten, da das Unionsrecht insoweit nicht harmonisiert ist, frei, die Art der Verwaltung festzulegen, die für die in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Investmentfonds gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 57).
Rn. 71 Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, zur Förderung der Nutzung von Organismen für gemeinsame Anlagen eine besondere Steuerregelung für diese Organismen und für von ihnen bezogene Dividenden und andere Einkünfte vorzusehen und festzulegen, welche materiellen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer solchen Regelung erfüllt sein müssen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 72 Gewährt ein Mitgliedstaat bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen einen Steuervorteil, dürfen jedoch die Bedingungen, unter denen dieser Vorteil gewährt wird, keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die unterschiedliche Behandlung aufgrund einer derartigen Regelung einem objektiven Unterschied der Situationen entspricht, nur die von der betreffenden Regelung aufgestellten maßgeblichen Unterscheidungskriterien zu berücksichtigen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 87 Auch wenn aus Erwägungen zu den unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Organismen für gemeinsame Anlagen je nach der Art ihrer Verwaltung die Gründe hervorgehen, die den nationalen Gesetzgeber dazu veranlasst haben können, zu verlangen, dass gebietsansässige Investmentfonds mit externer Verwaltung errichtet werden, lassen sich anhand solcher Erwägungen folglich keine erheblichen Unterschiede in der Situation von Organismen für gemeinsame Anlagen mit externer und solchen mit interner Verwaltung im Hinblick auf die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Befreiung von der Körperschaftsteuer feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 76).
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-18/23
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - …
{FN:2} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276).{FN:6} Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:9} Vgl. nur Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 54), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (…C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55).
{FN:24} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 55), vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (…C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 40), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 56).
{FN:26} Vgl. etwa Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 64), und vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate (…C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 69).
{FN:29} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276).
{FN:39} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:40} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 59), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72), und vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80).
{FN:43} Teilweise prüft der Gerichtshof die Vergleichbarkeit auch erst auf Rechtfertigungsebene, vgl. nur Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 ff.), und vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans (…C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 28 ff.).
{FN:44} Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:45} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276).
{FN:47} Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68).
{FN:48} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 85) mit Verweis auf die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2021:823, Nrn. 97 und 99).
{FN:49} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 85).
{FN:51} Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-475/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuern - …
{FN:26} Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15), vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 55), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 45), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 57), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 36); ähnlich Urteil vom 30. April 2025, Finanzamt für Großbetriebe (…C-602/23, EU:C:2025:290, Rn. 45).{FN:33} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77), vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 54), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 43), und vom 12. März 2026, Chefquet (…C-119/24, EU:C:2026:189, Rn. 48).
{FN:35} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 60), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 76), vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 53), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 42).
{FN:36} Urteile vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 61), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77), vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 54), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 43).
{FN:37} Urteile vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 78), vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 56), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 44); im selben Sinne bereits Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (…C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 25 und 26).
{FN:38} Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 28), vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Befreiung von Investmentsfonds) (C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 70), vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Art der Verwaltung eines OGA) (…C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 79), vom 13. November 2025, Familienstiftung (…C-142/24, EU:C:2025:873, Rn. 56), und vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (…C-525/24, EU:C:2025:922, Rn. 44).
- EuGH, 13.11.2025 - C-142/24
Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …
Rn. 42 Selbst wenn, wie von der deutschen Regierung vorgebracht, mit der Errichtung einer Familienstiftung der Zweck verfolgt werden sollte, eine "Familienniederlassung" zu errichten, um die Familie und ihre Mitglieder dauerhaft materiell abzusichern und das Familienvermögen zusammenzuhalten, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof, wenn eine innerstaatliche Maßnahme sowohl die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Kapitalverkehr betrifft, die in Rede stehende Maßnahme grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Freiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die etwaigen aus dieser Regelung resultierenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit würden eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen deshalb keine eigenständige Prüfung der Regelung im Hinblick auf Art. 31 des EWR-Abkommens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.04.2023 - C-537/20
L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
Rn. 68 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, zwar eine Regelung rechtfertigen kann, die geeignet ist, Grundfreiheiten einzuschränken, ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (…Urteile vom 16. Dezember 2021, UBS Real Estate, C-478/19 und C-479/19, EU:C:2021:1015, Rn. 65 und 66, und vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 91 und 92 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.11.2023 - C-472/22
Autoridade Tributária e Aduaneira (Plus-values sur cessions de parts) - …
Rn. 17 Da sich diese Vorlagefragen sowohl auf die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit als auch auf diejenigen über den freien Kapitalverkehr beziehen, ist zu klären, welche Freiheit im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 34).Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch diese Regelung stellt eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar und rechtfertigt daher keine eigenständige Prüfung anhand von Art. 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Soweit die portugiesische Regierung, ohne dieses rein wirtschaftliche Ziel zu bestreiten, in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung unmittelbar mit dem Schutz der Kohärenz des Steuersystems zusammenhänge, ist darauf hinzuweisen, dass ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.09.2026 - C-139/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung, wie die spanische Regierung ausführt, dass der freie Kapitalverkehr nicht dahin verstanden werden kann, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Staats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit beseitigt, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.11.2024 - C-782/22
XX (Contrats dits unit-linked) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 Abs. 1 …
Rn. 29 Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat an gebietsfremde Gesellschaften gezahlte Dividenden ungünstiger behandelt als Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden, kann dies in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften von Investition im erstgenannten Mitgliedstaat abhalten und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verboten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia, C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 50).Diese Bestimmung kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentsfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Ungleichbehandlungen nur zulässig sind, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Befreiung von Investmentsfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.10.2022 - C-431/21
Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …
Rn. 36 Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 69). - EuGH, 12.03.2026 - C-119/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Einkommensteuer …
Rn. 35 Was Immobilieninvestitionen betrifft, können innerstaatliche Regelungen für Geschäfte, durch die Gebietsfremde in einem Mitgliedstaat solche Investitionen vornehmen, nach ständiger Rechtsprechung sowohl unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit als auch unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 36 Um festzustellen, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, ist nach gefestigter Rechtsprechung auf den Gegenstand der betreffenden Regelung und, wenn sich anhand dessen nicht bestimmen lässt, unter welche der Grundfreiheiten sie vorwiegend fällt, die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen (vgl. Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht ist jedoch grundsätzlich, dass eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist und dass im Fall des Erwerbs und des Besitzes von Grundstücken deren Verwaltung aktiv erfolgt (Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds], C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.04.2025 - C-602/23
Finanzamt für Großbetriebe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 29.07.2024 - C-39/23
Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
- EuGH, 16.02.2023 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-707/20
Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49, 63 und 64 AEUV - …
- FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 2542/20
Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden an eine …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23
Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement contractuels)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Investmentfonds - Steuerlich transparente Einheit - Hybride Einheit - Investitionen in Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften in einem anderen ...
- Betriebs-Berater
EuGH-Schlussanträge: Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Investmentfonds - Steuer-lich transparente Einheit - Hybride
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen - Investmentfonds - Steuerlich transparente Einheit - Hybride Einheit - Investitionen in Immobilien und/oder Immobiliengesellschaften in einem anderen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
- EuGH, 07.04.2022 - C-342/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (54)
- EuGH, 30.01.2020 - C-156/17
Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:16} Urteile vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72), und vom 30. April 2020, Société Générale (…C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 35).{FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 45 und 46).
{FN:18} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich (…C-483/99, EU:C:2002:327, Rn. 39 bis 42), vom 13. Mai 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-98/01, EU:C:2003:273, Rn. 47), vom 11. November 2010, Kommission/Portugal (…C-543/08, EU:C:2010:669, Rn. 68 bis 72), und vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 55).
{FN:36} Urteil vom 30. Januar 2020 (C-156/17, EU:C:2020:51).
{FN:37} Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 45).
{FN:38} Urteil vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 46).
- EuGH, 06.12.2007 - C-298/05
Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
Das Urteil Columbus Container Services betraf nämlich eine Gesellschaft belgischen Rechts, die in Belgien (wo sie der vorteilhaften Regelung für Koordinierungszentren unterlag) als steuerlich intransparent und in Deutschland, wo ihre Gesellschafter wohnten, als steuerlich transparent angesehen wurde{FN-VERWEIS:5}.{FN:5} Urteil vom 6. Dezember 2007 (C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 13 bis 20).
Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Columbus Container Services (C-298/05, EU:C:2007:197, Nrn. 19 bis 25).
{FN:6} Urteil vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 35 bis 37).
- EuGH - C-113/16 (anhängig)
Horváth
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:10} C-52/16 und C-113/16 (EU:C:2017:410, Nrn. 50 bis 57).{FN:11} Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin (…C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 22), vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 bis 60), sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54 und 55).
{FN:14} Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (…C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43), vom 26. Mai 2016, NN (L) International (…C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.06.2018 - C-650/16
Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. Februar 2019, X (In dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften) (…C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:34} Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (…C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 21), vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (…C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 45), und vom 13. November 2019, College Pension Plan of British Columbia (…C-641/17, EU:C:2019:960, Rn. 87).
- EuGH, 30.04.2020 - C-565/18
Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:16} Urteile vom 7. November 2013, K (…C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 80), vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (…C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 72), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 35).{FN:22} Vgl. z. B. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (…C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (…C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), und vom 30. April 2020, Société Générale (C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 24).
- EuGH, 29.04.2021 - C-480/19
Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:28} Urteil vom 29. April 2021 (C-480/19, EU:C:2021:334).{FN:29} Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Von OGAW ausgeschüttete Erträge) (C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 54).
- EuGH, 26.05.2016 - C-48/15
NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:14} Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (…C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43), vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (…C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:15} Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Damseaux (…C-128/08, EU:C:2009:471, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. November 2013, X (…C-302/12, EU:C:2013:756, Rn. 28), und vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.03.2018 - C-52/16
Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:11} Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin (…C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 22), vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 bis 60), sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (…C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54 und 55).{FN:14} Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (…C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43), vom 26. Mai 2016, NN (L) International (…C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2006 - C-196/04
DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:35} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (…270/83, EU:C:1986:37, Rn. 21), vom 26. Oktober 1999, Eurowings Luftverkehr (…C-294/97, EU:C:1999:524, Rn. 44), vom 15. Juli 2004, Lenz (…C-315/02, EU:C:2004:446, Rn. 43), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 49), und vom 8. November 2007, Amurta (…C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 75 und 78). - EuGH, 26.02.2019 - C-135/17
X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20
{FN:23} Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (…C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32), vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 26. Februar 2019, X (In dritten Ländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.04.2021 - C-868/19
Finanzamt für Körperschaften Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 14.09.2006 - C-386/04
Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 12.02.1974 - 152/73
Sotgiu / Deutsche Bundespost
- EuGH, 28.01.1992 - C-204/90
Bachmann / Belgischer Staat
- EuGH, 10.05.2012 - C-338/11
Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für …
- EuGH, 13.11.2019 - C-641/17
College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
- EuGH, 28.01.1986 - 270/83
Kommission / Frankreich
- EuGH, 04.06.2002 - C-483/99
Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine …
- EuGH, 26.10.1999 - C-294/97
Eurowings Luftverkehr - Dienstleistungsfreiheit - Gewerbesteuer - Hinzurechnung …
- EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr …
- EuGH, 21.06.2018 - C-480/16
Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …
- EuGH, 15.07.2004 - C-315/02
Lenz - Lauksaimnieciba - Tirgu kopiga organizacija - Atbalsts augļu un darzenu …
- EuGH, 08.11.2007 - C-379/05
Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale …
- EuGH, 03.02.1982 - 62/81
Seco / EVI
- EuGH, 27.11.2008 - C-418/07
Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern - …
- EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität …
- EuGH, 04.07.2018 - C-28/17
NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 01.10.2009 - C-567/07
EIN VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE INVESTITIONEN …
- EuGH, 11.11.2010 - C-543/08
Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen …
- EuGH, 13.05.2003 - C-98/01
Kommission / Vereinigtes Königreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 16.07.2020 - C-686/18
Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV - …
- EuGH, 16.07.2009 - C-128/08
Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur …
- EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …
- EuGH, 03.07.2019 - C-387/18
Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier …
- EuGH, 25.02.2021 - C-712/19
Novo Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Freier …
- EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und …
- EuGH, 06.03.2003 - C-478/01
Kommission / Luxemburg - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
- EuGH, 13.06.2002 - C-430/99
Sea-Land Service und Nedlloyd Lijnen - "Seeschifffahrt - Freier …
- EuGH, 21.11.2013 - C-302/12
X - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 43 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines …
- EuGH, 30.01.1985 - 143/83
Kommission / Denmark
- EuGH, 12.07.1990 - C-128/89
Kommission / Italien
- EuGH, 16.12.1986 - 124/85
Kommission / Griechenland
- EuGH, 26.02.1991 - 120/88
Kommission / Italien
- EuGH, 20.12.2017 - C-504/16
Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 21.01.2010 - C-311/08
SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf …
- EuGH, 21.05.2019 - C-235/17
Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …
- EuGH, 25.07.2018 - C-128/16
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts über das "spanische …
- EuGH, 13.03.2014 - C-375/12
Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …
- EuGH, 03.09.2020 - C-719/18
Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-298/05
Columbus Container Services - Auslegung der Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung …
- EuGH, 18.01.2018 - C-45/17
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{FN:30} Dies ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2021:823, Nr. 90).{FN:48} Urteil vom 7. April 2022, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (…C-342/20, EU:C:2022:276, Rn. 85) mit Verweis auf die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache A (Steuerbefreiung von in Vertragsform errichteten Investmentfonds) (C-342/20, EU:C:2021:823, Nrn. 97 und 99).
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