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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 05.10.2012 | Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2013 - C-394/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35286
EuGH, 10.12.2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,35286)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,35286)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,35286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Kontrolle der Einhaltung der Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit für die Prüfung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdullahi

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Kontrolle der Einhaltung der Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit für die Prüfung eines ...

  • EU-Kommission

    Abdullahi

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Kontrolle der Einhaltung der Kriterien, nach denen sich die Zuständigkeit für die Prüfung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen der Asylsuchenden gegen die Überstellung in den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nach dessen Zustimmung; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Asylgerichtshofs

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VO 343/2003 Art. 10 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 15 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 2, GR-Charta Art. 4
    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Vorabentscheidungsverfahren, zuständiger Mitgliedstaat, Wiederaufnahmegesuch, Asylantrag, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Souveränitätsklausel, Humanitäre Klausel, humanitäre Gründe, systemische Mängel, Ungarn, Griechenland, ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Kein subjektives Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwendungen der Asylsuchenden gegen die Überstellung in den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat nach dessen Zustimmung; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Asylgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Asylgerichtshof - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 208
 
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Wird zitiert von ... (1268)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Auch der Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905), führe nicht weiter, weil der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier fraglichen nicht vergleichbar sei.

    Ist unabhängig von der Beantwortung der Frage 2, wenn es sich bei dem dort genannten "ersten Mitgliedstaat" um einen Mitgliedstaat, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist, die jenen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (M. S. S., Rechtssache 30696/09) beschriebenen gleichkommen, handelt, eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, geboten? Kann etwa im Besonderen davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt in einem solchen Mitgliedstaat von vornherein nicht geeignet ist, einen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 darzustellen?.

    Rn. 52 Unter diesem Aspekt ist zum einen zu beachten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 78).

    Rn. 53 Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (Urteil N. S. u. a., Randnr. 79).

    Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 65, und vom 6. November 2012, K, C-245/11, Randnr. 27).

    52 und 53 wiedergegebenen Erwägungen der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnrn.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Ist unabhängig von der Beantwortung der Frage 2, wenn es sich bei dem dort genannten "ersten Mitgliedstaat" um einen Mitgliedstaat, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist, die jenen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (M. S. S., Rechtssache 30696/09) beschriebenen gleichkommen, handelt, eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, geboten? Kann etwa im Besonderen davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt in einem solchen Mitgliedstaat von vornherein nicht geeignet ist, einen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 darzustellen?.
  • EuGH, 10.10.1973 - 34/73

    Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Daher kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131, Randnr. 40).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

    Muñoz und Superior Fruiticola - "Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Daher kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    94 und 106, und vom 14. November 2013, Puid, C-4/11, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.07.2011 - C-4/10

    Eine Marke, die die geografische Angabe "Cognac" enthält, kann nicht für eine …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Daher kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 10. Oktober 1973, Variola, 34/73, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola, C-253/00, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27, und vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, Slg. 2011, I-6131, Randnr. 40).
  • EuGH, 06.11.2012 - C-245/11

    K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne Urteile N. S. u. a., Randnr. 65, und vom 6. November 2012, K, C-245/11, Randnr. 27).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-671/11

    Unanimes u.a. - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Rn. 56 Im Übrigen bezeugen verschiedene Bestimmungen der Verordnungen Nr. 343/2003 und 1560/2003 die Absicht des Unionsgesetzgebers, für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats organisatorische Vorschriften festzulegen, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, so wie dies im Dubliner Übereinkommen geschehen war (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, Unanimes u. a., C-671/11 bis C-676/11, Randnr. 28, und Syndicat OP 84, C-3/12, Randnr. 29).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-620/10

    Kastrati - Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur …

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    44 und 45 des Urteils vom 3. Mai 2012, Kastrati u. a. (C-620/10), den Schluss, dass Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003, wonach die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats erlöschten, wenn der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, nicht anwendbar sei, wenn noch kein Asylantrag eingebracht worden sei.
  • RG, 18.12.1912 - V 330/12

    Pactum de emendo über Grundstücke; Form

    Auszug aus EuGH, 10.12.2013 - C-394/12
    Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf ein am selben Tag von ihm erlassenes Erkenntnis (U 330/12-12), das einen gleichartigen Sachverhalt betraf.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …

    Rn. 32 Im Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen war, dass ein Asylbewerber der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der ersten Einreise dieses Asylbewerbers in das Gebiet der Europäischen Union nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte ausgesetzt zu werden.

    Rn. 34 Es ist zunächst festzustellen, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013 hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem Fall anzuwenden war, der dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde lag.

    Rn. 35 Die Reichweite des in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsmittels ist somit anhand des Wortlauts der Bestimmungen dieser Verordnung, ihres allgemeinen Aufbaus, ihrer Ziele und ihres Kontexts, insbesondere ihrer Entwicklung im Zusammenhang mit dem System, in das sie sich einfügt, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 51).

    Rn. 46 Was zum einen diese Entwicklung angeht, ist zu konstatieren, dass sich die Verordnung Nr. 604/2013, da der Unionsgesetzgeber verschiedene Rechte und Mechanismen geschaffen oder gestärkt hat, die die Beteiligung des Asylbewerbers am Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gewährleisten, in erheblichem Maß von der Verordnung Nr. 343/2003 unterscheidet, die in dem dem Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813), zugrunde liegenden Fall anzuwenden war.

    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die etwaige Feststellung eines im Rahmen dieser Prüfung unterlaufenen Fehlers nicht geeignet ist, das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufbaut (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 52 und 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der …

    Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 - C-14/11; vom 10.12.2013 - C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet.
  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Rn. 94 Der im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung von Art. 4 der Charta steht auch das Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 60), nicht entgegen, in dem der Gerichtshof zur Dublin-II-Verordnung im Wesentlichen entschieden hat, dass ein Asylbewerber unter Umständen wie denen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, seiner Überstellung nur unter Berufung auf die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat entgegentreten kann.
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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2012 - C-394/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33758
EuGH, 05.10.2012 - C-394/12 (https://dejure.org/2012,33758)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2012 - C-394/12 (https://dejure.org/2012,33758)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2012 - C-394/12 (https://dejure.org/2012,33758)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdullahi

    Beschleunigtes Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Vorabentscheidungsverfahren in Asylsachen; Begründetheit eines Ablehnungsbeschlusses des Europäischen Gerichtshofs bei unzureichenden Darlegungen zur Dringlichkeit

  • rechtsportal.de

    Beschleunigtes Vorabentscheidungsverfahren in Asylsachen; Ablehnungsbeschluss des Europäischen Gerichtshofs bei unzureichenden Darlegungen zur Dringlichkeit

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a. - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des zuständigen …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 14 Unter diesen Umständen kann die Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. September 2011, O u. a. C-356/11 und C-357/11, Randnr. 14, und vom 7. Februar 2012, MA u. a. C-648/11, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7).
  • EuGH, 03.07.2008 - C-201/08

    Plantanol - Beschleunigtes Verfahren - Förderung der Verwendung von …

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7).
  • EuGH, 23.10.2009 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7).
  • EuGH, 01.10.2010 - C-411/10

    N. S. u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 11 Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, und vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7).
  • EuGH, 08.09.2011 - C-356/11

    O. und S.

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 14 Unter diesen Umständen kann die Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. September 2011, O u. a. C-356/11 und C-357/11, Randnr. 14, und vom 7. Februar 2012, MA u. a. C-648/11, Randnr. 12).
  • EuGH - C-357/11 (anhängig)

    L

    Auszug aus EuGH, 05.10.2012 - C-394/12
    Rn. 14 Unter diesen Umständen kann die Rechtsunsicherheit bei der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. September 2011, O u. a. C-356/11 und C-357/11, Randnr. 14, und vom 7. Februar 2012, MA u. a. C-648/11, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 17 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, …und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-646/16

    Jafari - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, …und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, …und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann zwar die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, EU:C:2006:602, Rn. 9, Plantanol, C-201/08, EU:C:2008:385, Rn. 10, und Abdullahi, C-394/12, EU:C:2012:623, Rn. 11).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 15 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11…, vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12, …und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 17).
  • EuGH, 28.06.2013 - C-140/13

    Altmann u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 12 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Tatsache, dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. September 2006, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Randnr. 9, vom 3. Juli 2008, Plantanol, C-201/08, Randnr. 10, vom 23. Oktober 2009, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, Randnr. 11, vom 1. Oktober 2010, N. S., C-411/10, Randnr. 7, vom 7. Februar 2012, MA u. a., C-648/11, Randnr. 12, vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, Randnr. 11, sowie vom 8. Januar 2013, MG, C-400/12, Randnr. 14).
  • EuGH, 24.10.2017 - C-573/17

    Popławski

    Rn. 8 En outre, il ressort d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
  • EuGH, 16.03.2017 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria

    Rn. 14 Enfin, l'incertitude juridique affectant les parties dans l'affaire au principal, ainsi que celles qui sont parties à des litiges similaires, n'est pas susceptible de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, en ce sens, ordonnance du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 14 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 09.07.2026 - C-432/26

    Beschleunigtes Verfahren

    Rn. 8 Nach ständiger Rechtsprechung kann zudem die beträchtliche Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen, die möglicherweise von der Entscheidung betroffen sind, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2012:623, Rn. 11, …und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 31.07.2017 - C-404/17

    A

    Rn. 15 En outre, pour autant qu'il ressort de la demande de décision préjudicielle que la juridiction de renvoi s'attend à l'introduction d'un nombre important d'affaires portant sur l'exécution immédiate des décisions d'éloignement, il découle d'une jurisprudence constante de la Cour que le nombre important de personnes ou de situations juridiques potentiellement concernées par la décision qu'une juridiction de renvoi doit rendre après avoir saisi la Cour à titre préjudiciel n'est pas susceptible, en tant que tel, de constituer une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 5 octobre 2012, Abdullahi, C-394/12, non publiée, EU:C:2012:623, point 11 ; du 5 juin 2014, Sánchez Morcillo et Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, point 10, ainsi que du 27 juin 2016, S., C-283/16, non publiée, EU:C:2016:482, point 12).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,15920)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,15920)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-394/12 (https://dejure.org/2013,15920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Abdullahi

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Recht auf Asyl - Art. 18 der Charta der Grundrechte - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Stellung des Asylantrags in einem Mitgliedstaat, nachdem ...

  • EU-Kommission

    Abdullahi

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Recht auf Asyl - Art. 18 der Charta der Grundrechte - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats - Stellung des Asylantrags in einem Mitgliedstaat, nachdem ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit in Asylverfahren bei illegaler Einreise über Drittländer; Umfang des Rechtsbehelfs zur Überprüfung angeordneter Überstellung in anderen Mitgliedstaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Asylgerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit in Asylverfahren bei illegaler Einreise über Drittländer; Umfang des Rechtsbehelfs zur Überprüfung angeordneter Überstellung in anderen Mitgliedstaat; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Asylgerichtshofs

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12
    Ist unabhängig von der Beantwortung der Frage 2, wenn es sich bei dem dort genannten "ersten Mitgliedstaat" um einen Mitgliedstaat, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist, die jenen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (M. S. S., Rechtssache 30696/09) beschriebenen gleichkommen, handelt, eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, geboten? Kann etwa im Besonderen davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt in einem solchen Mitgliedstaat von vornherein nicht geeignet ist, einen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 darzustellen?.

    Rn. 45 Was den ersten Aspekt angeht, wären wir damit bei den Umständen des Falls, durch den das Urteil N. S. u. a. veranlasst wurde und auf den ich später, nämlich bei der Beantwortung der dritten Frage, zurückkommen werde.

    Rn. 66 Mit der dritten Frage, in der auf das Urteil N. S. u. a. Bezug genommen wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit die Lage "eines Mitgliedstaats, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist", dazu verpflichtet, ihn als den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen, obgleich er dies nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung wäre.

    Rn. 68 Im Kern geht die Frage deshalb dahin, wie zu verfahren ist, wenn tatsächlich nach der sich aus dem Urteil N. S. u. a. ergebenden Rechtsprechung die Bestimmung eines Mitgliedstaats als für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständiger Staat auszuschließen ist.

    Rn. 69 Die Frage ist also, wie in Anwendung der Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 nach der sich aus dem Urteil N. S. u. a. ergebenden Rechtsprechung ein anderer zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen ist, wenn derjenige, der dies zu sein hätte, einmal ausgeschlossen wurde.

    {FN:3} - Verbundene Rechtssachen C-411/10 und C-493/10.

    {FN:11} - Vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a. (Randnrn. 78 bis 80).

    {FN:12} - Urteil N. S. u. a. (Randnrn. 81 und 99).

    {FN:13} - Urteil N. S. u. a. (Randnrn. 78 und 79).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12
    {FN:6} - Vgl. in diesem Sinne statt aller Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian (C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-620/10

    Kastrati - Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12
    {FN:9} - Insoweit ist auf die auch von Generalanwalt Jääskinen angeführten Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Kastrati (Urteil vom 3. Mai 2012, C-620/10, Nr. 29), hinzuweisen.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12
    {FN:5} - Wie in dem Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf (C-528/11, Randnr. 37), in Erinnerung gebracht worden ist, bestätigen die Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 343/2003, dass die Regelung des Art. 3 Abs. 2 auf den Vorschlag zurückgeht, die Mitgliedstaaten sollten "souverän" über die Prüfung eines Asylantrags beschließen können, ohne dabei an irgendeine Bedingung gebunden zu sein.
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-394/12
    Ist unabhängig von der Beantwortung der Frage 2, wenn es sich bei dem dort genannten "ersten Mitgliedstaat" um einen Mitgliedstaat, dessen Asylsystem festgestellte systemische Mängel aufweist, die jenen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (M. S. S., Rechtssache 30696/09) beschriebenen gleichkommen, handelt, eine andere Beurteilung des primär zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003, ungeachtet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, geboten? Kann etwa im Besonderen davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt in einem solchen Mitgliedstaat von vornherein nicht geeignet ist, einen zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 343/2003 darzustellen?.
  • VG Hannover, 24.02.2015 - 6 B 341/15

    Subjektives Recht; Zuständigkeitswechsel; Überstellungsfrist

    Dass die Fristbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Dublin II - VO, die inhaltlich der hier anwendbaren Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO entspricht, subjektive Rechte vermittelt, hat auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 11.07.2013 zur Rechtssache C-394/12 (Abdullahi gegen Bundesasylamt) angenommen.

    Dies gilt insbesondere auch für das Urteil vom 10.12.2013 in der Sache Abdullahi gegen Bundesasylamt (C-394/12, NVwZ 2014, 208 = juris).

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