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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2023 - C-50/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,12755
EuGH, 08.06.2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - C-50/21 (https://dejure.org/2023,12755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prestige and Limousine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Dienstleistung der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer (Funkmietwagen) - Genehmigungsregelung, die voraussetzt, dass zusätzlich zu einer Genehmigung, die die Erbringung von örtlichen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Dienstleistung der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer (Funkmietwagen) - Genehmigungsregelung, die voraussetzt, dass zusätzlich zu einer Genehmigung, die die Erbringung von örtlichen und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürokratiemonster gibt es überall: Eine Genehmigung reicht nicht ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der Personenkraftwagen mit Fahrer im Großraum Barcelona verstößt gegen Unionsrecht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Limitierte Lizenzen für Funkmietwagendienste in Barcelona wohl EU-rechtswidrig - Limitierte Lizenzen für Funkmietwagendienste in Barcelona wohl EU-rechtswidrig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 1158
  • NVwZ 2023, 1154
  • EuZW 2023, 667
  • NZV 2023, 558 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital - "Artikel 30 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 62 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 bis 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt zum einen das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Großraum Barcelona, die zu der nationalen Genehmigung hinzutritt, die für die Erbringung städtischer und überörtlicher Funkmietwagendienste erforderlich ist, selbst eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit dar, da ein solches Erfordernis den Marktzugang für jeden neuen Marktteilnehmer tatsächlich beschränkt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 34; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 29).

    Rn. 85 Was das Erfordernis einer besonderen Genehmigung für die Erbringung von Funkmietwagendiensten im Großraum Barcelona betrifft, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung zunächst, dass ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen kann, die geeignet ist, den Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere wenn sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Grundfreiheiten betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es folglich jedenfalls auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Ferner kann eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, nicht als zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 36).

    Rn. 88 Schließlich wäre ein vorheriges Genehmigungsverfahren nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, EU:C:2002:34, Rn. 39).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 35 Ebenso seien die beiden Fragen zum Verbot staatlicher Beihilfen unzulässig, da der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), ähnliche Fragen eindeutig beantwortet habe, ohne dass sich das vorlegende Gericht im Geringsten zu der Notwendigkeit geäußert habe, im vorliegenden Fall diese Rechtsprechung zu differenzieren oder klarzustellen.

    Rn. 53 Zur Voraussetzung des Einsatzes staatlicher Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Subventionen umfasst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Begriffs darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Daher muss zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dargetan werden (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 49 Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass dann, wenn das vorlegende Gericht ihn im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung von Bestimmungen anruft, die nicht nur für Inländer, sondern auch für die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Geltung haben, die Entscheidung, die das vorlegende Gericht im Anschluss an das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs treffen wird, auch in Bezug auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten wird, was es rechtfertigt, dass der Gerichtshof die ihm im Zusammenhang mit den die Grundfreiheiten betreffenden Vorschriften des AEU-Vertrags gestellten Fragen trotz des Umstands beantwortet, dass die Merkmale des Ausgangsrechtsstreits sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Nach gefestigter Rechtsprechung sind solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 69 Hierzu ist erstens festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums eines Großraums und zum anderen des Schutzes der Umwelt in einem solchen Großraum zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74, …sowie vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 134 sowie 135).

    Rn. 70 Zweitens können demgegenüber nach ständiger Rechtsprechung rein wirtschaftliche Motive keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnten (…Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 55, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-171/17

    Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 77 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann an einer Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn dieses Interesse gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Des Weiteren kann eine Dienstleistung nur dann als DAWI eingestuft werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dient, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 52).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer DAWI zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann, diese Befugnis aber nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer DAWI betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 96 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer DAWI zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann, diese Befugnis aber nicht unbeschränkt sein kann und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden muss (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit zeigt bereits der Wortlaut von Art. 106 Abs. 2 AEUV, dass Ausnahmen von den Vorschriften des AEU-Vertrags nur zulässig sind, wenn sie für die Erfüllung der einem Unternehmen, das mit einer DAWI betraut ist, übertragenen besonderen Aufgabe erforderlich sind (Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 96 und 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission/ Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 77 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann an einer Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn dieses Interesse gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 Des Weiteren kann eine Dienstleistung nur dann als DAWI eingestuft werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dient, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde (Urteil vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 52).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Rn. 38 Zu Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Somit ist, da das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen seiner Vorlagefragen festgelegt hat, festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, dessen Richtigkeit zu überprüfen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 50).

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen …

    Auszug aus EuGH, 08.06.2023 - C-50/21
    Solange diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Freier Dienstleistungsverkehr - …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen …

  • EuGH, 11.11.2021 - C-933/19

    Autostrada Wielkopolska/ Kommission und Polen - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuGH, 20.10.2022 - C-825/21

    Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 249 Damit sind diese Regeln nicht nur geeignet, die verschiedenen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sondern auch, sie dadurch zu verhindern, dass der Zugang jedes neuen Marktteilnehmers zu diesen Tätigkeiten beschränkt wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 34, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 62).
  • BGH, 03.06.2026 - I ZR 123/25

    Rückkehrpflicht für Mietwagen

    Rn. 29 bb) Ob die Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs mit Blick auf neue Mobilitätsangebote und die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen (…vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts, BT-Drucks. 19/26175, S. 1 f.) heute noch einen besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls darstellt (kritisch Wimmer/Weiß, MMR 2015, 80, 83; Kramer/Hinrichsen, GewA 2015, 145, 149), unterliegt - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21, EuZW 2023, 667;… dazu unten Rn. 40 bis 44) - Zweifeln.

    Rn. 39 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, von einem Verstoß gegen das Unionsrecht könne auch vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Juni 2023 (EuZW 2023, 667 - Prestige and Limousine) nicht ausgegangen werden.

    Der Gerichtshof betone selbst, die Mitgliedstaaten seien berechtigt, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen könnten, die ihrer nationalen Politik eigen seien, und sie verfügten insoweit über ein weites Ermessen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden könne (Verweis auf EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 76]).

    Rn. 40 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV einer in einem Großraum geltenden Regelung entgegen, wonach die Anzahl der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist, sofern weder feststeht, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums dieses Großraums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten, noch, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 102] - Prestige and Limousine).

    Solche Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 60 bis 64] - Prestige and Limousine, mwN).

    Auch das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten, ist als rein wirtschaftliches Motiv anzusehen, das keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 69 bis 72] - Prestige and Limousine).

    Rn. 43 Dem stand im Verfahren "Prestige and Limousine" nicht entgegen, dass Taxidienste nach dem maßgeblichen nationalen Recht als "Dienstleistung von allgemeinem Interesse" gelten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73] - Prestige and Limousine).

    Der Gerichtshof hat daher die Anwendung der Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV auf die Taxidienste in Spanien verneint (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 73 bis 82] - Prestige and Limousine).

    Rn. 44 Danach konnten nur die Ziele zum einen einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums und zum anderen des Umweltschutzes als zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden, um die Begrenzung der Lizenzen für Dienstleistungen der Vermietung von Personenkraftwagen mit Fahrer auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum erteilten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste zu rechtfertigen (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 83] - Prestige and Limousine).

    Insoweit hat der Gerichtshof - vorbehaltlich einer Beurteilung durch das vorlegende Gericht - weiter festgestellt, das Verfahren habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahme der Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste geeignet sei, die Verwirklichung der Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Ziels des Umweltschutzes zu gewährleisten (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 94 bis 97] - Prestige and Limousine).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV liegt vielmehr in jeder Maßnahme, die die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv macht (vgl. EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 61] - Prestige and Limousine).

    Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 77 bis 80] - Prestige and Limousine) keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der deutsche - ebenso wenig wie der durch Lizenzquoten, regulierte Tarife, universelle Beförderungspflicht und Barrierefreiheit vergleichbar regulierte spanische (dazu EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 66 und 81] - Prestige and Limousine; vgl. auch VG Düsseldorf…, Urteil vom 10. April 2025 - 6 K 8108/23, juris Rn. 58) - Taxenverkehr eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt (vgl. auch Rast/Rung, EuZW 2023, 755, 759; Lübbig/Knoke/Klatt, NZV 2023, 558 Rn. 30;… Wernicke in Grabitz/Hilfs/Nettesheim aaO Art. 49 AEUV Rn. 62).

    Es geht mithin - anders als in dem der Entscheidung "Prestige and Limousine" zugrundeliegenden Verfahren (EuGH, EuZW 2023, 667 [juris Rn. 48 f.];… vgl. auch EuGH, EuZW 2013, 507 [juris Rn. 35] - Libert u.a.; EuGH…, Urteil vom 7. September 2022 - C-391/20, EuZW 2022, 906 [juris Rn. 32 f.] - Cilevičs u.a.;… Urteil vom 16. Oktober 2025 - C-718/23 bis C-721/23 - C-60/24, EuZW 2025, 1226 [juris Rn. 25 f.] - Anesar-CV) - nicht um ein Verfahren zur Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für nationale Staatsangehörige, sondern auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gelten (vgl. EuGH…, Urteil vom 15. November 2016 - C-268/15, juris Rn. 51 - Ullens de Schooten; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 20. September 2018 - C-343/17, juris Rn. 25 f. - Fremoluc;… Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache - C-197/11 und C-203/11 vom 4. Oktober 2012, juris Rn. 23 - Libert u.a.;… Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache - C-233/16 vom 9. November 2017, juris Rn. 21 - ANGED).

  • EuGH, 10.07.2025 - C-254/23

    INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …

    Das weite Ermessen, über das die Mitgliedstaaten insoweit verfügen, kann nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a., C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29…, vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 104, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 76).

    Rn. 62 Nach ständiger Rechtsprechung kann an einer Dienstleistung ein allgemeines wirtschaftliches Interesse bestehen, wenn dieses Interesse gegenüber dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens spezifische Merkmale aufweist (…Urteile vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 77).

    Rn. 63 Außerdem kann, wie sich auch aus dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 ergibt, einer Dienstleistung nur dann ein allgemeines wirtschaftliches Interesse beigemessen werden, wenn sie der Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse dient, mit dem der Dienstleistungserbringer von dem betreffenden Mitgliedstaat betraut wurde (…Urteile vom 7. November 2018, Kommission/Ungarn, C-171/17, EU:C:2018:881, Rn. 52, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 78).

    Rn. 64 Folglich muss das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, die im nationalen Recht klar definiert sein müssen, was voraussetzt, dass es einen oder mehrere Hoheitsakte gibt, die zumindest Art, Dauer und Tragweite der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des mit ihrer Erfüllung betrauten Unternehmens hinreichend genau definieren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma del País Vasco u. a./Kommission, C-66/16 P bis C-69/16 P, EU:C:2017:999, Rn. 73, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 79).

    Rn. 100 Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die durch die Art. 49 und 56 AEUV garantiert werden, sind nach gefestigter Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung des verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, EU:C:2019:504, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 64).

    Rn. 123 Soweit sich die slowenische Regierung auch auf das Ziel einer Senkung der von den betreffenden Herstellern zu tragenden Kosten der Abfallbewirtschaftung beruft und ihr Vorbringen somit auf die wirtschaftliche Effizienz stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung rein wirtschaftliche Motive keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen können, der eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 225 Es ist jedenfalls Sache der nationalen Behörden, die sich auf das Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berufen, eingehend darzulegen, aus welchen Gründen das Fehlen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs die Erfüllung einer dem betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse rechtlich oder tatsächlich verhindern würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, EU:C:2003:272, Rn. 82, und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 75).

  • OLG Köln, 09.05.2025 - 6 U 106/24

    Keine Bedenken gegen die Rückkehrpflicht von Mietwagen

    Jedenfalls verstoße nach den Grundsätzen der Barcelona-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2023 in Sachen C-50/21 die Rückkehrpflicht gegen die in Art. 49 Abs. 1 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit und sei gemäß der zur Rückkehrpflicht für Lastkraftwagen ergangenen Litauen-Entscheidung vom 04.10.2024 in Sachen C-541/20 bis C 555/20 mangels Geeignetheit und Erforderlichkeit als unverhältnismäßig anzusehen.

    Von einem Verstoß gegen das europäische Unionsrecht kann auch vor dem Hintergrund des von der Beklagten angeführten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2023 im Verfahren C-50/21 nicht ausgegangen werden.

    Solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind nur dann zulässig, wenn sie aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 08.06.2023, C-50/21, juris, Tz. 60 ff.).

    Rn. 40 Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Gerichtshofs im Verfahren C-50/21 beschäftigt sich nicht mit der Rückkehrpflicht, sondern mit der Gültigkeit einer Regelung, wonach der Erwerb einer Lizenz erforderlich ist, um im Großraum K. Funkmietwagendienste anzubieten, und die Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagendienste auf ein Dreißigstel der für diesen Großraum gewährten Anzahl der Lizenzen für Taxidienste begrenzt ist.

    Rn. 41 Die Entscheidung im Verfahren C-50/21 ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Der Gerichtshof betont selbst, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, wobei sie insbesondere Ziele berücksichtigen können, die ihrer nationalen Politik eigen sind, und dass sie insoweit über ein weites Ermessen verfügen, das von der Kommission nur im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 08.06.2023, C-50/21, juris, Tz. 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-254/23

    INTERZERO u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - …

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (…127/73, EU:C:1974:25, Rn. 20), vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (…T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172), und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 78).

    {FN:21} Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 79).

    {FN:25} Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 79).

    {FN:43} Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (…C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 61).

    {FN:44} Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:46} Urteile vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (…C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 71), und vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 69).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-360/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - …

    Zum anderen ist das Vorliegen staatlicher Mittel jedenfalls dahin auszulegen, dass es die Fälle eines hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risikos von Belastungen des Staatshaushalts umfasst (Urteil vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-541/20

    Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets

    Rn. 365 Als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung der in Art. 49 AEUV garantierten Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (…Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 61), wobei dieses Verbot nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für Maßnahmen der Unionsorgane gilt (…vgl. entsprechend zur Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 367 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (…Urteile vom 7. September 2022, Cilevičs u. a., C-391/20, EU:C:2022:638, Rn. 65, sowie vom 8. Juni 2023, Prestige and Limousine, C-50/21, EU:C:2023:448, Rn. 64).

  • VGH Bayern, 07.08.2026 - 11 CS 26.1088

    Widerruf der Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, verweigerte Mitwirkung …

    Dass diese Beurteilung mit der Entscheidung des EuGH vom 8. Juni 2023 (C-50/21 - Prestige and Limousine) hinfällig ist, liegt, anders als die Antragstellerin meint, keineswegs auf der Hand (…vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.2.2025 - OVG 1 S 78/24 - BeckRS 2025, 17267 Rn. 21 ff.;… VGH BW, B.v. 4.11.2025 - 13 S 1530/25 - juris Rn. 19;… VG Düsseldorf, U.v. 10.4.2025 - 6 K 8108/23 - juris Rn. 56 ff.).
  • VG Düsseldorf, 14.09.2023 - 6 L 1791/23

    Eilverfahren gegen den Widerruf von 77 Mietwagengenehmigungen in Düsseldorf ohne …

    Rn. 106 vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21, juris Rn. 62 ff.,.

    Daher erübrigt sich insbesondere die Frage, inwieweit mit Blick auf die insoweit herangezogenen Erwägungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Juni 2023 (C-50/21) deren Unionsrechtswidrigkeit im Einzelnen folgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2026 - 13 B 498/25

    Mietwagen; Genehmigung; Nebenbestimmungen; Aufsicht; Prüfungsbefugnis; …

    Rn. 68 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21, "Prestige and Limousine" -, juris, Rn. 48, zur Kontingentierung von Lizenzen für Funkmietwagendienste im Großraum Barcelona eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit inhaltlich geprüft hat, war nach dem dortigen Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts ein grenzüberschreitender Sachverhalt jedenfalls nicht ausgeschlossen.

    Rn. 70 Nichts anderes ergibt sich daraus, soweit der Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung vom 8. Juni 2023 - C-50/21, "Prestige and Limousine" -, juris, Rn. 49, außerdem ausführt:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

  • VG Leipzig, 15.11.2024 - 1 K 311/23

    Fahrdienstleister gegen Taxi: Mindestbeförderungsentgelte für …

  • EuGH, 16.10.2025 - C-718/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2024 - C-650/22

    Generalanwalt Szpunar: Bestimmte Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern …

  • VG Düsseldorf, 25.04.2025 - 6 L 3466/24

    Mietwagengenehmigung, Nebenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Auflage, Europarecht, …

  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2026 - 7 L 141/26

    Eilantrag erfolgreich - Antragstellerinnen dürfen Mietwagenfahrten in Essen ohne …

  • LG Köln, 10.10.2024 - 81 O 13/24
  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

  • VG Düsseldorf, 12.05.2025 - 6 L 537/24
  • VG Ansbach, 06.05.2026 - AN 10 S 26.517

    Widerruf der Genehmigung, Vermittlungspflicht, Widerruf von …

  • EuGH, 13.06.2024 - C-229/23

    HYA u. a. II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikationssektor - …

  • VG Düsseldorf, 10.04.2025 - 6 K 8108/23

    Mietwagengenehmigung, Nebenbestimmung, Inhaltsbestimmung, Auflage, Europarecht, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-514/23

    Tiberis Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung …

  • VG Augsburg, 14.05.2025 - Au 3 S 25.874

    Widerspruchsverfahren, Antragsgegner, Aufschiebende Wirkung, Verwaltungsgerichte, …

  • EuGH, 28.07.2023 - C-475/22

    Maxi Mobility Spain

  • LAG München, 19.09.2025 - 2 GLa 16/25

    Datenschutz, Betriebsprüfung, Personenbezogene Daten, Fürsorgepflicht, …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36313
Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21 (https://dejure.org/2022,36313)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - C-50/21 (https://dejure.org/2022,36313)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - C-50/21 (https://dejure.org/2022,36313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prestige and Limousine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 107 AEUV - Private Mietfahrzeuge mit Fahrer (Funkmietwagen) - Begrenzung der Anzahl der Betriebslizenzen für Funkmietwagen im Verhältnis zur Anzahl der Taxilizenzen - Genehmigungssystem mit dem Erfordernis einer zweiten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Prestige and Limousine

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 107 AEUV - Private Mietfahrzeuge mit Fahrer (Funkmietwagen) - Begrenzung der Anzahl der Betriebslizenzen für Funkmietwagen im Verhältnis zur Anzahl der Taxilizenzen - Genehmigungssystem mit dem Erfordernis einer zweiten ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 267 ; AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 107
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 107 AEUV - Private Mietfahrzeuge mit Fahrer (Funkmietwagen) - Begrenzung der Anzahl der Betriebslizenzen für Funkmietwagen im Verhältnis zur Anzahl der Taxilizenzen - Genehmigungssystem mit dem Erfordernis einer zweiten ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der Lizenzen für Funkmietwagen im Großraum Barcelona die Niederlassungsfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21
    {FN:3} Vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 48).

    Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 51).

    Vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen (…C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, Rn. 49), und vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 36).

    Die Aktivitäten von Plattformen wie Uber sind in dieser Hinsicht ein gutes Beispiel, siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364, Nr. 43).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21
    {FN:8} Vgl. Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 bis 53).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50).

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 51).

    {FN:12} Vgl. Urteil vom 15. November 2016 (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 50 bis 53).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21
    {FN:19} Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37).

    {FN:20} Vgl. z. B. Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 25 ff.).

    Dies entspricht im Wesentlichen der ständigen Rechtsprechung seit dem Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2022:997, Nr. 4).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2022:997, Nr. 50 und die in Fn. 19 angeführte Rechtsprechung).

    {FN:103} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Prestige and Limousine (C-50/21, EU:C:2022:997, Nr. 50 und die in Fn. 20 angeführte Rechtsprechung).

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